Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3336-W/02
Änderung der Gewinnverteilungsabrede
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3336-W/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH steuerlich nicht anzuerkennen (VwGH 3.10.1990, 90/13/0069). Wurde die geänderte Gewinnverteilung anlässlich der Abgabe der Steuererklärungen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einer KEG für das Jahr 1999 dem Finanzamt am 1. August 2000 bekannt gegeben, so kann zwar von einer rückwirkenden Änderung hinsichtlich des Jahres 1999, nicht jedoch auch hinsichtlich des Jahres 2000 die Rede sein, zumal das Finanzamt vor Ablauf des Jahres 2000 von der Änderung in Kenntnis gesetzt wurde. Ist überdies der gewählte Verteilungsschlüssel nach Köpfen (50:50 statt bisher 90:10) bei der ausschließlich aus Vater und Sohn bestehenden KEG als üblich anzusehen, so bestehen keine Bedenken, die seitens der Bw. beantragte Änderung der Gewinnverteilung steuerlich anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Feststellung von
Einkünften aus Gewerbetrieb gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2000 vom 26. November 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Beiblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
eine im Geschäftsbereich Maler und Anstreicher tätige
Kommandit-Erwerbsgesellschaft.
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
und die Steuererklärungen für das Jahr 2000 wurden am 23. November
2001 beim zuständigen Finanzamt (FA) eingereicht. In der Beilage zur
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften wurde dem
Beteiligten N. M. ein Anteil am Gewinn aus Gewerbebetrieb von S 588.715,00
und dem Beteiligten D. M. ein Anteil von S 621.326,00 zugewiesen.
Das FA wich von dieser
Erklärung ab und wies mit Bescheid vom 26. November 2001 dem Beteiligten N.
M. einen Gewinnanteil von S 1.089.037,00 und dem Beteiligten D. M. einen
Gewinnanteil von S 121,004,00 zu.
In der Berufung vom 21.
Dezember 2001 wendete die Bw. ein, dass die Verteilung der Einkünfte auf
die Gesellschafter nicht wie im Bescheid festgestellt, sondern wie in der
Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
für 2000 und in der Anlage des Jahresabschlusses 2000 ausgewiesen, erfolgt
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. März 2002 wies das FA die Berufung ab und führte
begründend aus, dass die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen voraussetze, dass diese Vereinbarungen nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kämen. Im vorliegenden Fall sei
von den Gesellschaftern (Vater und Sohn) im Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli
1999 die Gewinnverteilung wie folgt beschlossen worden: N. M. 90 %,
D. M. 10 %. Dieser Gesellschaftsvertrag sei dem FA bekannt gegeben worden.
In der Berufung gegen den Feststellungsbescheid werde für das Jahr 2000
eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Gewinnverteilung beantragt. Eine
Änderung der Gewinnverteilung, die steuerlich anzuerkennen sei, verlange
aber eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, die auch dem FA
gegenüber bekannt zu machen sei und zwar noch vor Ablauf des
Wirtschaftsjahres, für das die Änderung gelten solle. Im vorliegenden
Fall sei der Behörde keine Änderung des Gesellschaftsvertrages
mitgeteilt worden, sodass die Gewinnverteilung nach dem bisherigen
Schlüssel zu erfolgen hätte.
Mit Antrag vom 13. Februar 2002
begehrte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist eine
Kommandit-Erwerbsgesellschaft mit zwei Beteiligten und wurde am
16. April 1999 ins Firmenbuch eingetragen. Bei der anlässlich der
Neuaufnahme vom zuständigen Finanzamt (FA) am 2. Juli 1999
durchgeführten Nachschau, wurde ein als Gesellschaftsvertrag bezeichnetes,
mit 1. Juli 1999 datiertes Schriftstück vorgelegt, aus dem
hervorgeht, dass N. M. als persönlich haftender Gesellschafter
über 90 % und sein Sohn D. M. als Kommanditist über 10 % des
Gewinnes der KEG verfüge.
Die Steuererklärungen samt
Beilagen für das Jahr 2000 wurden am 23. November 2001 beim
zuständigen Finanzamt (FA) eingereicht.
Der Beilage
"Gewinnaufteilung 2000" ist Folgendes zu entnehmen (alle
Beträge in ATS):
|
Gewinn lt.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
997.414,58
|
zuzügl. bereits an den
Kommanditisten ausbezahlte Bezüge
|
212.626,00
|
korrigierter
Gewinn
|
1.210.040,58
|
zuzügl.
Sonderbetriebsausgaben des Komplementärs (gezahlte
SV-Beiträge)
|
32.611,32
|
Gewinn
|
1.242.651,80
|
Gewinnanteil des
Komplementärs 50 % von S 1.242.651,80 abzüglich
Sonderbetriebsausgaben von S 32.611,32 (SV-Beiträge)
|
588.714,58
|
Gewinnanteil des
Kommanditisten 50 % von S S 1.242.651,80
|
621.325,90
Anzumerken ist, dass auch in
der Feststellungserklärung 1999, die am 1. August 2000 beim FA eingereicht
wurde, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 135.001,00 (nach Abzug einer
Vergütung an den Komplementär in Höhe von S 60.000) im
Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt wurden. Auch in diesem Jahr ist das FA davon
abgewichen und hat die Einkünfte 90 : 10 verteilt, wogegen aber keine
Berufung erhoben wurde.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die steuerliche Anerkennung
von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass diese
Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden
wären.
Grundlage für die
Aufteilung des Gewinnes einer Gesellschaft auf die Gesellschafter ist der
Gesellschaftsvertrag. Von dieser Vereinbarung können die Gesellschafter
einvernehmlich durch Gesellschafterbeschluss abweichen. Voraussetzung für
die steuerliche Wirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung ist, dass diese auch
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wäre und
dem FA rechtzeitig bekannt gegeben wird. Eine rückwirkende Änderung
der Gewinnverteilung für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre ist
steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen (vgl. VwGH 3. 10. 1990,
90/13/0069).
Im gegenständlichen Fall
sieht der dem FA am 2. Juli 1999 vorgelegte Gesellschaftsvertrag vor, dass der
Gewinn der KEG im Verhältnis 90 : 10 auf die beiden Gesellschafter (Vater
und Sohn) zu verteilen ist. Die geänderte Gewinnverteilung (50 : 50) wurde
dem FA am 1. August 2000, anlässlich der Einreichung der
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für 1999, und
damit noch vor Ablauf des Streitjahres, bekannt gegeben. Auch ist der
gewählte Verteilungsschlüssel keineswegs unüblich, da das Gesetz
(§ 121 Abs. 3 HGB) bei den Personengesellschaften
grundsätzlich von einer gleichmäßigen Gewinnverteilung nach
Köpfen ausgeht. Die geänderte Gewinnverteilung ist daher nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates ab dem Jahr 2000 steuerlich
anzuerkennen.
1 Beiblatt
Wien,
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3336-W/02
- Stammnummer
- 3121
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF