Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0251-I/07
Ansatz der (halben) Vertragserrichtungskosten als sonstige übernommene Leistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-I/07vom 29.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.S., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 19. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 17. November 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6. November 2006 erwarb die
Käuferin E.S. von der Firma H. um den Kaufpreis von 204.418 € 101/462-
Anteile an der Liegenschaft Gst Nr. 1019/35 in EZ N., mit welchen Anteilen
untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 03 verbunden ist. Dieser
Kaufvertrag hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
"IV.
Kaufpreis
Der Kaufpreis für
den gesamten Kaufgegenstand beträgt € 204.418,00 (in Worten: Euro
Zweihundertviertausendvierhundertachtzehn).
Der
Kaufpreis ist ein pauschaler Fixpreis, indem sowohl die Grund- als auch die
Baukosten enthalten sind.
Der
Vertragsverfasser und Treuhänder wird ermächtigt und verpflichtet, mit
dem auf dem Treuhandkonto gutgeschriebenen Kaufpreis, die Vermittlungsprovision
der Verkäuferin in Höhe von 3 % des Kaufpreises, sohin €
6.132,54, zuzüglich 20 % USt, gesamt sohin € 7.359,05, an die Firma
"I." zu bezahlen.
Dem nach Bezahlung der
Vermittlungsprovision verbleibenden Kaufpreis, hat der Vertragsverfasser und
Treuhänder ()
X.
Vollmacht
Die Käuferin
beauftragt und bevollmächtigt mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages und allen hiezu erforderlichen, notwendigen
und nützlichen Schritten, insbesondere der gebührenrechtlichen und
grundverkehrsrechtlichen Durchführung dieses Vertrages, der Empfangnahme
der Beschlüsse, Herrn RA.X.
XI. Kosten, Steuern
und Gebühren
Sämtliche im
Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrages auflaufenden Kosten, Steuern
und Gebühren gehen alleine zu Lasten der
Käuferin.
Die Käuferin
verpflichtet sich, die nachstehend genannten Steuern und Gebühren zu
leisten; diese Zahlungen haben auf das Sammeltreuhandkonto des
Vertragsverfassers und Treuhänders Nr.
Konto zu erfolgen:
|
Grunderwerbsteuer
3,5 % vom Kaufpreis
|
€
7.154,63
|
Eintragungsgebühr
1 % vom Kaufpreis €
|
€
2.044,18
|
Eingabegebühr
Grundbuch
Ranganmerkungsgesuch
Grundbuchsantrag
(Eigentum)
|
€
43,00
€ 43,00
|
Vermittlungsprovision
I.3
% vom Kaufpreis
zuzüglich 20
% USt
Gesamt
|
€
6.132,54
€
1.226,51
€
7.359,05
|
Honorar RA
X
1,5
% vom Kaufpreis
zuzüglich 20 %
USt.
Gesamt
|
€
3.066,27
€
613,25
3.679,52
Weitere
Barauslagen, wie Beglaubigungskosten und behördliche Gebühren sind von
der Käuferin nach Einlangen der Vorschreibung gesondert zu
bezahlen."
Mit dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. November 2006
setzte das Finanzamt gegenüber der E.S. (Bw.) von einer Gegenleistung in
Höhe von 206.258 € die Grunderwerbsteuer mit 7.219,03 € fest. In
die Ermittlung der Gegenleistung wurden neben dem Kaufpreis von 204.418 €
auch die halben Vertragserrichtungskosten im Betrag von 1.840 € einbezogen.
Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobene Berufung
bestreitet die Rechtmäßigkeit des Ansatzes der
Vertragserrichtungskosten als Teil der Gegenleistung im Wesentlichen mit dem
Vorbringen, nach dem Wortlaut der Punkte X (Vollmacht) und XI (Kosten, Steuern
und Gebühren) des Kaufvertrages habe die Käuferin den Rechtsanwalt X
mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung beauftragt und
bevollmächtigt. Sämtliche im Zusammenhang mit der Errichtung dieses
Vertrages auflaufenden Kosten würden alleine zu Lasten der Käuferin
gehen und diese habe sich verpflichtet, die darin angeführten Steuern und
Gebühren zu leisten. Die Bw. habe gegenüber der Verkäuferin keine
sonstige Leistung im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
übernommen. Vielmehr habe die Bw. mit dem Vertragserrichter und
Treuhänder eine selbständige Vereinbarung über die Bezahlung der
"Vertragserrichtungskosten" getroffen. Es liege sohin insoweit überhaupt
keine Gegenleistung vor.
Das Finanzamt sprach mit abweisender
Berufungsvorentscheidung über dieses Rechtsmittel ab und führte zu
deren Begründung Folgendes aus:
"Gemäß
§ 12 Bauträgervertragsgesetz ist der Verkäufer als Bauträger
verpflichtet einen Treuhänder zu bestellen, welcher in der Regel auch
gleichzeitig Vertragserrichter ist. Der Auftrag zur Vertragserrichtung wurde
somit auch vom Verkäufer erteilt, weshalb die halben
Vertragserrichtungskosten in die Bemessung miteinzubeziehen sind. Ihr Begehren
war somit abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin replizierte sie, für die Bw. sei nicht ersichtlich, worin das
Finanzamt erblickt habe, dass die Beteiligten einen Kaufvertrag gemäß
§ 12 BTVG geschlossen hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053ff ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die Gegenleistung
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis somit der Wert
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistung zur Gegenleistung.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten.
Unter dem Begriff "sonstige Leistung" zählen alle
Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an
Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb
des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999, 97/16/0432).
Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund einer Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, zur Gegenleistung (vgl. VwGH 30.8.1998,
95/16/0334). Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer- sei es auf
Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung-
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 64 und Rz 66 zu § 5 GrEStG 1987 und die
dort angeführten Erkenntnisse). Der Verwaltungsgerichtshof und auch die
Lehre (siehe Fellner, aaO, Rz 79, 79a und 79b zu § 5 GrEStG 1987 und
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, Rz 127 zu § 5 GrEStG) haben sich
bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zur Gegenleistung gehören. Die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag
zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten
zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die
Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber
dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den
Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den
Vertragsverfasser zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine
sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten
(VwGH vom 23.1.2003, 2001/16/0353). Hat hingegen der Käufer nach dem Inhalt
der Vertragsurkunde den Vertragsverfasser allein mit der Vertragserrichtung
beauftragt, so sind die vom Käufer zur alleinigen Bezahlung
übernommenen Vertragserrichtungskosten zur Gänze nicht zur
Bemessungsgrundlage zu rechnen. In jenen Fällen, in denen beide
Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer
Vertragsurkunde betrauten und somit gemäß
§§ 826,1004 und
1014 ABGB zu deren anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind,
stellt die (anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende
Hälfte der Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung dar,
wenn der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der
Vertragserrichtung zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem
Zusammenhang dargetan, dass in einem solchen Fall keine Bedenken bestehen,
derartige Leistungen unter die im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG angeführten
"sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da diesfalls eine Vertragspartei eine
Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz die andere Partei zu erbringen
hätte.
Im Gegenstandsfall bestreitet die Bw. die
Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der (halben)
Vertragserrichtungskosten in die Gegenleistung ausschließlich dem Grunde
nach, während der betragsmäßige Ansatz als solcher unstrittig
blieb. Unter Beachtung obiger Rechtslage entscheidet den vorliegenden
Streitfall, ob an Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Verkäuferin
zuerst allein bzw. die Verkäuferin gemeinsam mit der Käuferin den
Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt haben, denn nur wenn sich die
Käuferin vertraglich verpflichtete, die auf Grund der Auftragserteilung der
Verkäuferin zur Gänze oder anteilgemäß (zur Hälfte)
zufallenden Kosten zur Bezahlung zu übernehmen, zählen insoweit die
Vertragserrichtungskosten der Verkäuferin zu den sonstigen Leistungen
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG.
Nach dem Wortlaut des Punktes "X. Vollmacht" des
Kaufvertrages "beauftragt und bevollmächtigt" die Käuferin den
Rechtsanwalt mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung
dieses Vertrages und allen hiezu erforderlichen, notwendigen und nützlichen
Schritten, insbesondere der gebührenrechtlichen und
grundverkehrsrechtlichen Durchführung dieses Vertrages, der Empfangnahme
der Beschlüsse und Bescheide. Unter Punkt "XI. Kosten, Steuern und
Gebühren" wurde festgehalten, dass sämtliche im Zusammenhang mit der
Errichtung und Abwicklung dieses Vertrages auflaufenden Kosten, Steuern und
Gebühren allein zu Lasten der Käuferin gehen. Weiters verpflichtete
sich die Käuferin, mit Fälligkeit des Kaufpreises auch die darin
genannten Steuern, Gebühren und Kosten zu leisten; diese Zahlungen hatten
auf das Sammeltreuhandkonto des Vertragsverfassers und Treuhänders zu
erfolgen.
Die Bw. stützt ihr Vorbringen ausschließlich auf
den Inhalt der Vertragsurkunde und nicht auf eine gesonderte, allenfalls
vorangegangene Vereinbarung über die Vertragserrichtung. Die im Kaufvertrag
verwendete Gegenwartsform ("beauftragt und bevollmächtigt") zeigt an
Sachverhalt auf, dass mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde jedenfalls auch die
Käuferin den Vertragsverfasser mit der Errichtung der Vertragsurkunde und
den darin angeführten weiteren Aufgaben beauftragt hat. Diese Wortfolge
steht aber aus nachstehenden Gründen nicht der Annahme entgegen und
schließt keinesfalls aus, dass vorher nicht bereits die Verkäuferin
den Vertragsverfasser ebenfalls mit der Vertragserrichtung beauftragt hat. Mit
der Unterfertigung dieses Vertrages unterzeichnete die Käuferin den
Kaufvertrag und die darin enthaltene Bevollmächtigung gleichzeitig. Erst
mit der Unterzeichnung des (unterschriftsreif vorliegenden) Vertrages entstand
auch eine vorher nicht bestandene Vertragsbeziehung zwischen dem
Vertragsverfasser und der Käuferin. Ein vor diesem Zeitpunkt liegender
Auftrag der Käuferin wurde nicht behauptet geschweige denn nachgewiesen.
Hätte die Käuferin nicht unterschrieben, dann wäre kein Vertrag
mit der Verkäuferin aber auch keine Bevollmächtigung des
Rechtsanwaltes zustande gekommen und das Kostenrisiko für die Erstellung
des Vertragsentwurfes hätte nur die Verkäuferin und nicht auch die
Käuferin treffen können. Nur unter der Annahme, dass vorher bereits
die Verkäuferin diesen Rechtsanwalt mit Vorarbeiten zur Vertragserrichtung
und zur Erstellung eines Vertragsentwurfes beauftragt hat, macht außerdem
die Wortfolge im Punkt XI "Sämtliche im Zusammenhang mit
der Errichtung
dieses Vertrages auflaufenden Kosten,
Steuern und Gebühren gehen alleine zu Lasten der Käuferin" im Konnex
gesehen mit der darin eingegangenen Verpflichtung der Käuferin, das
pauschale (1,5 % vom Kaufpreis) Honorar des Rechtsanwaltes von 3.679,52 €
zu leisten, letztlich Sinn. Diese im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung
über die alleinige Tragung der Vertragserrichtungskosten durch die
Käuferin und deren Verpflichtungserklärung, die gesamten pauschalen
Rechtsanwaltskosten zu leisten, und damit die dadurch erfolgte
ausdrückliche Einbindung in einen zwischen der Verkäuferin und der
Käuferin abgeschlossenen Vertrag findet ihre Erklärung augenscheinlich
darin, dass die Verkäuferin damit sicherstellen wollte, dass die
Käuferin die anfallenden Rechtsanwaltskosten zur Gänze trägt.
Hätte aber allein die Käuferin den Rechtsanwalt mit der gesamten
Vertragserrichtung beauftragt, dann wären diese Kosten auf Grund ihrer
Auftragserteilung an den Rechtsanwalt zivilrechtlich ausschließlich bei
der Käuferin angefallen, und es hätte einer solchen
ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gar
nicht bedurft, wäre doch diesfalls vom Rechtsanwalt sowieso
ausschließlich mit der Käuferin als seiner Auftraggeberin über
diese Kosten abrechnet worden. Es ist aber nicht davon auszugehen bzw.
schlichtweg auszuschließen, dass die beiden Vertragsparteien rechtlich
nicht erforderliche oder anders ausgedrückt rechtlich letztlich
überflüssige Vereinbarungen zum ausdrücklichen Vertragsinhalt des
Kaufvertrages machten. Zur Klarstellung bleibt noch anzumerken, dass entgegen
dem Berufungsvorbringen mit der Vertragsbestimmung des Punktes XI die Bw.
keinesfalls bloß mit dem Vertragserrichter "eine selbständige
Vereinbarung über die Bezahlung der "Vertragserrichtungskosten" getroffen
hat". Die Sinnhaftigkeit der mit der Bestimmung des Punkt XI von den beiden
Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung der alleinigen Kostentragung durch die
Käuferin zeigt sich am Beispiel der Grunderwerbsteuer und der
Eintragungsgebühr, denn diesbezüglich lag rechtlich
Gesamtschuldnerschaft vor, weshalb grundsätzlich die Verkäuferin und
die Käuferin als potentielle Schulder in Frage kamen. Durch diese
vertragliche Festlegung hat sich aber die Käuferin gegenüber der
Verkäuferin zur alleinigen Kostentragung verpflichtet. Eine vergleichbare
rechtlichen Ausgangslage muss wohl auch hinsichtlich der pauschal angesetzten
Vertragserrichtungskosten vorgelegen haben, wenn die Vertragsparteien bezogen
auf die Vertragserrichtungskosten den Abschluss einer diesbezüglichen
ausdrücklichen Kostentragungsvereinbarung ebenfalls für notwendig
erachtet haben. Nur bei einer vorherigen Auftragserteilung allein durch
Verkäuferin oder zumindest bei einer beiderseitigen Auftragserteilung zur
Vertragserrichtung sind dann zivilrechtlich die Verkäuferin allein bzw.
beide Auftraggeber gegenüber dem Vertragserrichter zur Bezahlung jeweils
ihres Auftragsvolumens verpflichtet, weshalb bei einer solche Konstellation die
im Kaufvertrag von den Vertragsparteien vereinbarte Kostentragungsregelung
durchaus Sinn macht. Der Vertragspunkt X des Kaufvertrages, "die Käuferin
beauftragt und bevollmächtigt mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages", spricht zum einen dafür, dass
jedenfalls auch die Käuferin den Vertragserrichter beauftragt und
bevollmächtigt hat, schließt aber zum anderen eine bereits
vorliegende vorherige Auftragserteilung auch durch die Verkäuferin
keineswegs aus. Haben sich wie bereits ausgeführt augenscheinlich die
Vertragsparteien veranlasst gesehen, die Vertragserrichtungskosten
ausdrücklich in die Regelung des Punkt XI miteinzubeziehen, dann lässt
dies in freier Beweiswürdigung die begründete Schlussfolgerung zu und
findet darin seine sachliche Rechtfertigung, dass neben der Käuferin
jedenfalls auch die Verkäuferin den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung
beauftragt hat und durch die vertragliche Vereinbarung die Käuferin sich
gegenüber der Verkäuferin verpflichtete, die gesamten
Vertragserrichtungskosten alleine zu tragen. Die Käuferin hat damit
vertraglich die Bezahlung der ansonsten zivilrechtlich auf die Verkäuferin
entfallenden Kosten übernommen. Darin liegt der Tatbestand gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG begründet. War aber im Ergebnis von einer
Auftragserteilung durch beide Vertragsteile auszugehen, dann rechtfertigt dies
die Schätzung, dass von dem im Kaufvertrag angeführten pauschalen
Rechtsanwaltshonorar von 3.679,52 € die Hälfte zivilrechtlich jenem
Anteil entsprach, der auf die Verkäuferin entfiel und der durch die
Käuferin ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zur Bezahlung übernommen
wurde.
Die (betragsmäßig unstrittig gebliebenen)
Vertragserrichtungskosten von 1.840 € wurden vom Finanzamt zu Recht als
übernommene sonstige Leistungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG beurteilt.
Entgegen dem Berufungsvorbringen zählten neben dem Kaufpreis von 204.418
€ auch diese Vertragserrichtungskosten zur grunderwerbsteuerlichen
Gegenleistung. Die streitgegenständliche Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.219,03 € (= 3,5 % von 206.258 €)
erweist sich somit als rechtens. Die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid war folglich wie im Spruch ausgeführt als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 29. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-I/07
- Stammnummer
- 31208
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF