Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2067-L/02
Gesellschafterzuschuss zur Verlustabdeckung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2067-L/02vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der P Bank AG, L, vertreten durch
Süd-Ost Treuhand Wirtschafts- und UnternehmensberatungsgesmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 4020 Linz,
Dinghoferstraße 4, vom 13. Dezember 2000 und vom 28. Februar
2001 gegen die Bescheide vom 8. November 2000 und vom 9. Februar 2001
des Finanzamtes Urfahr betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Grundkapital der P Bank AG
(Berufungswerberin), vormals I Bank AG, wird zur Gänze von der Foundation D
(Stiftung E) mit Sitz in V, Liechtenstein, gehalten.
Im Zuge einer im Jahr 2000
durchgeführten Prüfung von Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs.1 BAO (Gebühren und Verkehrsteuerprüfung) wurde
festgestellt, dass der Gesellschafter "Foundation D " an die P Bank AG
Leistungen erbracht hat, die gem. § 2 Z 4 a KVG als
gesellschaftsteuerpflichtige Zuschüsse zu werten sind. Die Höhe der
Zuschüsse betrug für 1996 S 4,980.000, für 1997
S 4,450.000 und für 1998 S 4,280.000, somit insgesamt
S 13,710.000.
Mit
Bescheid vom 8. November 2000
setzte das Finanzamt Linz-Urfahr betreffend die "Zuschüsse des
Gesellschafters vom 14. Dezember 1998"
Gesellschaftsteuer in Höhe von
S 137.100.-- fest. Als Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von
S 13,710.000.-- zugrunde gelegt und in der Begründung auf die
Niederschrift vom 12.10.2000 über die Schlussbesprechung verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die
abgabepflichtigen Gesellschaft durch ihren Vertreter fristgerecht
Berufung und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides. In der Begründung wurde ausgeführt, die
Berufungswerberin habe von ihrem 100%igem Eigentümer die mündliche
rechtsverbindliche Zusage, dass die Verluste bis auf weiteres durch
jährliche Zuschüsse abgedeckt werden. Die Beendigung dieser
Zuschussleistung liege nicht allein im Ermessen des Eigentümers, sondern
bedürfe des einvernehmlichen Beschlusses der beiden Vertragsparteien. Der
jährlich gewährte Zuschuss stelle daher keine freiwillige von Jahr zu
Jahr beschlossene Einzelleistung dar, sondern sei eine im
Gesellschaftsverhältnis begründete Pflichtleistung des
Eigentümers, auf die die Berufungswerberin einen Rechtsanspruch habe. Die
Zusage der Verlustübernahme sei vom Stiftungsrat deshalb getätigt
worden, da es im österreichischen Kreditwesenbereich unumgänglich sei,
die Eigenkapitalbasis zu erhalten. Die Alleingesellschafterin habe auf den
Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages verzichtet, weil die
Organschaft gemäß
§ 9 KStG nur im Falle einer
österreichischen Muttergesellschaft möglich sei und deshalb nicht
über die Grenze wirke. Anstelle eines solchen
Ergebnisabführungsvertrages, der körperschaftsteuerrechtlich nicht
wirksam wäre, weil das Ergebnis der Organgesellschaft nicht dem
Organträger im Ausland überrechenbar sei, sei die laufende
Verlustübernahme in Form von Gesellschafterzuschüssen vereinbart
worden. Die Gewinne der Berufungswerberin würden dadurch nicht der
Gesellschafterin zugerechnet, sondern im Wege der Gewinnausschüttung durch
Einzelbeschluss der Gesellschafterin zugeführt. Der bislang erwirtschaftete
Verlust der Berufungswerberin sei kein Zufallsergebnis, sondern sei durch den
geplanten Marktaufbau verursacht. Diese Verluste seien dem Gesellschafter dem
Grunde nach bekannt gewesen, die exakte Höhe sei gegen Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres ermittelt und mitgeteilt worden. Die Organe der
Berufungswerberin hätten die Gesellschaft über die jeweilige
wirtschaftliche Situation informiert und regelmäßig die Zusage zur
Verlustabdeckung während des gesamten Geschäftsjahres bestätigt
erhalten. Die im gegenständlichen Fall entstandenen Verluste hätten
deshalb das Gesellschaftsvermögen der Berufungswerberin nicht
geschmälert, weil in Höhe der künftigen Verluste der Gesellschaft
jeweils ein Aktivum, nämlich in Gestalt der aus der zuvor begründeten
Verpflichtung der Gesellschafterin resultierenden Forderung der
Berufungswerberin gegen die Gesellschafterin, gegenüberstand. Die
Verpflichtung des Eigentümers zur Verlustabdeckung sei daher bereits vor
Eintritt bzw. Feststellung der Jahresverluste gegeben gewesen und nur die
Höhe des Zuschusses sei am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres in
einem gesonderten Schreiben des Stiftungsrates der Berufungswerberin nochmals
bestätigt worden. Dieses Schreiben wäre somit die Ankündigung
einer Pflichterfüllung und stelle keinesfalls eine freiwillige Leistung des
Gesellschafters am Jahresende dar. Dies sei auch aus der
Regelmäßigkeit der Verlustabdeckung abzuleiten. Bei solchen
wiederkehrenden Verlustabdeckungen habe allein aus diesem Grund die
Berufungswerberin darauf vertrauen können, den Verlust wieder abgedeckt zu
bekommen.
Betreffend den
Eigentümerzuschuss für das Jahr
1999 wurde im Schreiben der Foundation D an die Berufungswerberin vom
17. Dezember 1999 ausgeführt:" Wir kommen zurück auf unser
Schreiben vom 21. Oktober 1999, worin wir eine grundsätzliche
Verlustabdeckung im Rahmen von ATS 8,5 Mio. zugesagt haben. Wir bitten Sie, uns
nach Vorliegen der Rechnungsunterlagen den erforderlichen Betrag begründet
zu beziffern. Wir gehen davon aus, dass wir alsdann den zugesagten
Eigentümerzuschuss durch Überweisung des entsprechenden Betrages bis
zum 15. Februar 2000 vornehmen können.
Für das Jahr 1999 wurden
nicht gebundene Kapitalrücklagen aus Gesellschafterzuschüssen in
Höhe von S 5,540.000.-- gebildet, welche in gleicher Höhe
ergebniswirksam aufgelöst wurden.
Mit
Bescheid vom 9. Februar 2001 setzte
das Finanzamt Linz-Urfahr betreffend die "Zuschüsse des Gesellschafters vom
17. Dezember 1999" unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
S 5,540.000.-- Gesellschaftsteuer
in Höhe von S 55.400.-- fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die
abgabepflichtigen Gesellschaft durch ihren Vertreter ebenfalls fristgerecht
Berufung und beantragte die Aufhebung
dieses Bescheides. In der Berufungsbegründung wiederholte der Vertreter im
Wesentlichen seine bereits in der Berufung vom 13. Dezember 2000 gemachten
Ausführungen.
Mit Schreiben vom
21. März 2001 übermittelte die Berufungswerberin eine
schriftliche Bestätigung vom
12. März 2001 über die behauptete mündliche
rechtsverbindliche Zusage der Verlustabdeckung. Die Foundation D bestätigte
darin, dass die P Bank AG, vormals I Bank AG, von ihr die mündliche
rechtsverbindliche Zusage in den Jahren 1996, 1997, 1998 sowie 1999 erhalten
habe, die Verluste durch jährliche Zuschüsse abgedeckt zu bekommen.
Die Zusage habe während der gesamten Zeit bestanden, damit die Organe der
Partner Bank AG die entprechende und notwendige Aufbauarbeit leisten konnten.
Mit Beschluss des Stiftungsrates sei diese Zusage nach Vorliegen der
betriebswirtschaftlichen Daten lediglich betraglich konkretisiert worden. Ihres
Erachtens handelte es sich dabei um eine Pflichtleistung für die Phase des
Aufbaues der Bank aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis gelegenen
Verpflichtung, welche vor allem der Erhaltung des Stiftungsvermögens
diente, in der eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung in der Phase des
Aufbaues der Bank zu sichern war.
Das Finanzamt Urfahr legte die
Berufung am 31. Oktober 2002 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO
in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl
I 2002/97) auf den Unabhängigen Finanzsenat über.
Mit Schreiben vom 28. Juni
2007 nahm das Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr zur Berufung Stellung und wies darauf hin, dass zwischen der
Gesellschafterin in Vaduz und der P Bank AG kein Ergebnisabführungsvertrag
abgeschlossen worden sei. Zuschüsse durch einen Gesellschafter
außerhalb eines Ergebnisabführungsvertrages würden
gundsätzlich der Gesellschaftsteuer unterliegen. Sie würden dann nicht
der Gesellschaftsteuer unterliegen, wenn der Gesellschafter Verluste aufgrund
einer Verpflichtung übernimmt, die er schon vor deren Eintritt eingegangen
war. Der Gesellschafter müsse sich somit im voraus verpflichten, etwaige
künftige Verluste der Gesellschaft zu übernehmen, damit der Vollzug
der Verlustübernahme (Erfüllungsgeschäft) keine
Gesellschaftsteuerpflicht auslöse. Das schuldrechtliche
Verpflichtungsgeschäft, das den Anspruch der Gesellschaft auf Abdeckung der
Verluste durch den Gesellschafter begründe, müsse gundsätzlich
vor Einrtritt der Verluste (das ist zu Beginn des betreffenden
Wirtschaftsjahres) eingegangen worden sein.
Der Berufungswerberin wurde diese
Stellungnahme des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zur Kenntnisnahme sowie
allfälligen Gegenäußerung übermittelt und sie wurde auf die
erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten hingewiesen. Nach
Rücksprache mit dem Vertreter der Berufungswerberin wurde vereinbart, der
Berufungswerberin bis Ende September 2007 Gelegenheit zu geben, weitere
Beweismittel dafür vorzulegen, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der
Verluste ein durchsetzbarer Anspruch der Gesellschaft (Bw) gegenüber der
Gesellschaftin (liechtensteinische Stiftung) auf Leistung der Verlustabdeckung
bestanden hat. Die Berufungswerberin ließ die dafür gesetzte Frist
ungenutzt verstreichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 2 Z 4 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegen
der Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine
inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert
der Gesellschaftsrechte zu erhöhen; dazu gehören nach lit a dieser
Gesetzesstelle auch Zuschüsse (des Gesellschafters an die
Gesellschaft).
Nach ständiger Rechtsprechung
ist der Nachweis einer tatsächlichen
Werterhöhung nicht erforderlich; vielmehr reicht die
objektive Eignung der Leistung, den
Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken (VwGH 19.4.1995, 93/16/0044). Selbst die
Abdeckung von Verlusten der Kapitalgesellschaft ist als wertsteigernd zu
qualifizieren (s. Knörzer/Althuber, Kurzkommentar zur Gesellschaftsteuer,
VwGH 17.2.1994, 92/16/0089)
Nach Artikel 4 Abs. 2 lit b der
Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die
Ansammlung von Kapital (69/335/EWG)können, soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v.H.
unterlagen, folgende Vorgänge auch weiterhin der Gesellschaftsteuer
unterworfen werden: die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens
einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine
Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer
Änderung der Gesellschaftsrechte finden und geeignet sind, den Wert der
Gesellschaftsanteile zu erhöhen.
Mit Urteil vom 28.3.1990, Rs 38/88
Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH, hat der Europäische Gerichtshof in
einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Übernahme von
Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines
Ergebnisabführungsvertrages, der vor Feststellung dieser Verluste
geschlossen worden ist, nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft
im Sinne des Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der zitierten Richtlinie erhöht.
Zur näheren Begründung
führte der EuGH in RN 12 bis 14 aus: 12 Das
Gesellschaftsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die die
Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich
ihres Zuwachses. Erzielt eine Gesellschaft Gewinne und stellt sie diese in ihre
Rücklagen ein, so erhöht sie dadurch ihr Gesellschaftsvermögen.
Dagegen vermindert sich das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft, wenn
sie mit Verlust abschließt.
13 Wenn also eine Gesellschaft mit
Verlust abgeschlossen hat und einer ihrer Gesellschafter sich zur Übernahme
dieses Verlustes bereit erklärt, so erbringt er dadurch eine Leistung,
durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird. Er bringt dieses
nämlich wieder auf einen Stand, den es vor Eintritt des Verlustes erreicht
hatte. Anders verhält es sich, wenn der Gesellschafter Verluste
aufgrund einer Verpflichtung übernimmt, die er schon vor deren Eintritt
eingegangen war. Eine solche Verpflichtung bedeutet, dass sich künftige
Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Gesellschaftsvermögens
auswirken werden.
14 Auf die zweite Frage des
vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, dass die Übernahme von
Verlusten durch einen Gesellschafter im Rahmen eines
Ergebnisabführungsvertrages, der vor der Feststellung dieser Verluste
geschlossen worden ist, nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft
im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend
die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhöht.
Der
Verwaltungsgerichtshof nennt in seinem
Erkenntniss vom 19.2.1998, Zl. 97/16/0405 für die Anwendung der
Grundsätze des zitierten Urteils des EuGH zwei Kriterien: Es muss
eine Verpflichtung (z.B. aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages) des
Gesellschafters vorliegen, die Verluste der Gesellschaft zu übernehmen
und diese Verpflichtung muss vor Eintritt der Verluste eingegangen worden
sein.
Hinsichtlich der geforderten
Verpflichtung (wie es auch Tatbestandsmerkmal des § 2 Z 2 KVG ist),
vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung, dass es sich um eine Pflichtleistung handeln muss, die aufgrund
einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt
wird, dass also die Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf die Leistung haben
muss und dass das Gesellschaftsverhältnis für die Rechtspflicht zur
Leistung des Gesellschafters kausal sein muss. Eine solche, schon vor der
Feststellung des Verlustes der Gesellschaft begründete Verpflichtung des
Gesellschafters verhindert - wie das zitierte Urteil des EuGH klargestellt hat -
von vornherein, dass künftige Verluste das Gesellschaftsvermögen
schmälern, weil ja in Höhe der künftigen Verluste der
Gesellschaft jeweils ein Aktivum in Gestalt der aus der zuvor begründeten
Verpflichtung des Gesellschafters resultierenden Forderung der Gesellschaft
gegen den Gesellschafter auf Verlustabdeckung zusteht.
Im berufungsgegenständlichen
Fall behauptet die Berufungswerberin das Vorliegen der vom
Verwaltungsgerichtshof geforderten Verlustübernahmeverpflichtung vor
Eintritt der Verluste. Als Beweis dafür legte sie eine schriftliche
Bestätigung der Gesellschafterin vom 12. März 2001 über die
behauptete mündliche rechtsverbindliche Zusage der Verlustabdeckung
(betreffend die Jahre 1996 bis 1999) vor. Diese im Nachhinein ausgestelle
"Bestätigung" kann nicht beweisen, dass diese
Verlustübernahmeverpflichtung bereits vor Eintritt der Verluste bestanden
hat und nicht erst eine im Nachhinein ausgestelltet
Gefälligkeitsbestätigung darstellt. Auch kann von dieser schriftlichen
Bestätigung der Gesellschafterin zum Zeitpunkt des Entstehens der Verluste
ein Rechtsanspruch der Gesellschaft auf Leistung nicht abgeleitet werden. Denn
wie sollte sie einen Rechtsanspruch gegen jene Gesellschaft durchsetzen
können, auf deren Bestätigung sie angewiesen ist, weil ihr eben keine
anderen Beweismittel zur Verfügung stehen.
Weil es um den Beweis des
Vorliegens einer rechtsverbindlichen Verpflichtung einer liechtensteinischen
Stiftung geht, handelt es sich auch um einen Auslandssachverhalt. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht hier eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen. Der Beweis für das Vorliegen des
strittigen Sachverhaltes wäre also von der Berufungswerberin zu erbringen
gewesen. Die vom Unabhängigen Finanzsenat dafür gesetzte Nachfrist
ließ die Berufungswerberin ungenutzt verstreichen.
Da es sich hier auch um einen
behaupteten (mündlichen) Vertrag zwischen Gesellschaft und
Alleingesellschafterin handelt, sind zusätzlich die vom
Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Beweisregeln betreffend Verträge
zwischen nahen Angehörigen zu beachten. Ein mündlich abgeschlossener
Vertrag erfüllt aber nicht die für solche Verträge erforderlichen
Publizitätsvoraussetzungen. Außerdem entspricht es nicht der zwischen
Kapitalgesellschaften üblichen (das heißt dem Fremdvergleich
standhaltenden) Vorgangsweise, Verträge über eine
Verlustübernahmeverpflichtung mündlich abzuschließen.
Das Finanzamt ist daher im
berufungsgegenständlichen Fall zu Recht vom Vorliegen von freiwilligen
Leistungen ausgegangen. Die Berufungswerberin konnte nicht beweisen, dass die
von ihr behauptete Verlustübernahmeverpflichtung der Alleingesellschafterin
vor Eintritt der Verluste tatsächlich bestand.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 lit. a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- Art. 4 Abs. 2 lit. b RL 85/303/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 15.06.1985 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2067-L/02
- Stammnummer
- 31207
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF