Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0638-S/07
Kurkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0638-S/07vom 29.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, Adresse, vom
20. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
1. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber, ein pensionierter Beamter, hat Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag und macht in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 folgende
außergewöhnliche Belastungen geltend:
Freibetrag
wegen eigener Behinderung (30%) - Euro 75,-
Nachgewiesene
Kosten aus eigener Behinderung - Euro 2.509,15
Freibetrag
wegen Behinderung des Ehepartners (25%) - Euro 75,-
Pauschbetrag
Diätverpflegung Ehepartner - Euro 612,-
Nachgewiesene
Kosten aus Behinderung des Ehepartners - Euro 3.247,50
Das
Finanzamt forderte in zwei Vorhalten Belege für die geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen an.
Im
angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2005 wurden folgende Aufwendungen nicht
als außergewöhnliche Belastungen anerkannt:
Arzneirechnungen
in der Höhe von insgesamt Euro 217,64
Kurkosten
Bad Bleiberg und Montegrotto des Berufungswerbers - Euro 1.250,08
Kurkosten
Bad Bleiberg und Montegrotto des Ehepartners - Euro 1.763,54
Der
Berufungswerber erhob fristgerecht Berufung und wendete ein, dass die
Kuraufwendungen zu berücksichtigen seien, da er bereits im Vorjahr eine
ärztliche Bestätigung, wonach jährliche Kuraufenthalte für
ihn und seine Gattin aus ärztlicher Sicht erforderlich seien, vorgelegt
habe. Weiters legte er eine Zahlungsbestätigung für die beiden
Rechnungen betreffend Arzneimittel vor.
In mehreren
weiteren Anbringen bzw. Vorhaltsbeantwortungen reichte der Berufungswerber in
der Folge Rechnungen betreffend Physiotherapien für sich und seine Gattin
ein. Darüber hinaus stellte er nunmehr getrennt dar, in welcher Höhe
Kosten für Therapieanwendungen bei den beiden Kuraufenthalten für sich
und seine Gattin angefallen seien. Nach Abzug der Erstattungen durch die BVA
wurden von Seiten des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung folgende
Aufwendungen zusätzlich zum Erstbescheid als außergewöhnliche
Belastung anerkannt:
Zusätzlich
nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung - Euro 507,90
Zusätzlich
nachgewiesene Kosten aus Behinderung des Ehepartners - Euro 550,33
Ferner legte
der Berufungswerber neue Bestätigungen vom Bundessozialamt betreffend den
Grad seiner Behinderung bzw. den Grad der Behinderung seiner Gattin vor. Der
Grad seiner Behinderung wurde dabei rückwirkend ab dem Jahr 2002 mit 60%
(bisher geltend gemacht waren 30%) bestätigt. Eine Änderung im Grad
der Behinderung seiner Gattin wurde erst für das Jahr 2005 bestätigt.
Folglich kam es im Zuge der Berufungsvorentscheidung zu einer Änderung des
Freibetrages wegen eigener Behinderung:
Freibetrag
wegen eigener Behinderung (60%) - Euro 294,-
Nicht
anerkannt wurden lediglich die übrigen beantragten Kurkosten (Hotelkosten,
Tagesgelder und Fahrtkosten), wobei das Finanzamt auf die Begründung des
Einkommensteuerbescheides des Vorjahres hinwies.
Dagegen wurde
fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend verwies der Berufungswerber
auf ein Schreiben von Dr. A. (Facharzt für Neurologie) vom 25. Oktober
2004. Darin wird ausgeführt, dass sowohl der Berufungswerber als auch seine
Gattin bei ihm seit Jahren wegen progressiver Veränderung des
Bewegungsapparates in Behandlung seien und über seine Empfehlung habe sich
das Ehepaar im Jahr 2003 einer Kur in
Montegrotto unterzogen. Die schmerzlindernde Wirkung des dortigen Thermalwassers
und des Fangos seien medizinisch anerkannt und die Kur sei nach ärztlicher
Anweisung und unter Aufsicht des Kurarztes erfolgt.
Weiters
beantragte der Berufungswerber die Berücksichtigung einer
Diätverpflegung. Die Notwendigkeit der Diät ergebe sich aus dem
Hinweis auf die entsprechende Verordnung des Finanzministeriums auf der
Rückseite des Behindertenpasses (Magendiät).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.
Gemäß Abs. 2 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3). Die Belastung
beeinträchtigt gemäß Abs. 4 wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Kurkosten
können nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der
Kuraufenthalt
im
direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
aus
medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich
notwendig erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg
versprechend erscheint) und
grundsätzlich
unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt (VwGH 22.2.2001,
98/15/0123).
Diese
Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte
ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die
Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch
den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen
werden (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Sind die
Voraussetzungen gegeben, so können - soweit Angemessenheit vorliegt -
abgezogen werden
Aufenthaltskosten,
Kosten
für die medizinische Betreuung und Kurmittel,
Fahrtkosten
zum und vom Kurort,
bei
pflege- und hilfsbedürftigen Personen sowie Kindern die Aufwendungen
für eine Begleitperson, nicht hingegen Aufwendungen für
Begleitpersonen in anderen Fällen bzw. Aufwendungen für Besuchsfahrten
des Ehegatten.
Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der
Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen
Auslandsaufenthalt handelt (vgl. VwGH 10.7.1959, 817/57; VwGH 4.10.1977,
2755/76).
Nicht jeder
auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen
durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer
außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein
bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen
zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung
dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. An den
Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden
Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. beispielsweise das
hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001, 98/15/0123).
Zum Nachweis
der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts ist die Vorlage eines vor Antritt
der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit
und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem
ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem
Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf
Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur
Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden muss.
Wesentlich
ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d. h.
mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und
Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher
der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2001, 98/15/0123). Der Berufungswerber
hat zum Nachweis der Notwendigkeit des Kuraufenthalts kein ärztliches
Zeugnis, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie
das Reiseziel ergeben hätte, vorgelegt. Die im Akt einliegenden geleisteten
Kostenersätze vom Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (BVA)
betreffen lediglich die in Bad Bleiberg und Montegrotto erhaltenen
Therapieanwendungen, nicht jedoch die Kuraufenthalte selbst.
Der
Berufungswerber konnte somit keinen Nachweis erbringen, dass die geforderten
Voraussetzungen durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche
Bestätigung erfüllt wurden, aus der sich im Fall einer Kurreise auch
die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergaben, oder
durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen
wurden. Es kann demzufolge im Ergebnis dem Finanzamt nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden, wenn es die Aufwendungen für die genannten Reisen
(Fahrtkosten, Tagesgelder und Hotelkosten) nicht als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 EStG behandelt hat.
Im
gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass für den Berufungswerber im
Streitjahr 2004 eine Erwerbsminderung von 60% und für seine Gattin eine von
25% besteht. Für die Erwerbsminderung des Berufungswerbers im Ausmaß
von 60% ist gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988
ein Freibetrag von € 294,00 anzusetzen. Für die Erwerbsminderung
der Gattin des Berufungswerbers im Ausmaß von 25% ist gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 ein Freibetrag von
€ 75,00 anzusetzen.
Die
nachgewiesenen Kosten aus eigener Behinderung bzw. aus Behinderung des
Ehepartners betreffend, welche im Vorlageantrag ohnehin nicht bekämpft
wurden, schließt sich der UFS der Argumentation des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung an und anerkennt diese Aufwendungen (Arztkosten,
Therapiekosten, Medikamente, Kurmittelkosten, etc.) als
außergewöhnliche Belastung in folgender Höhe:
Nachgewiesene
Kosten aus eigener Behinderung - Euro 1.549,83
Nachgewiesene
Kosten aus Behinderung des Ehepartners - Euro 2.034,29
Als
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 idgF.) sind ohne Nachweis der tatsächlichen
Kosten bei Magenkrankheit Euro 42,- pro Kalendermonat zu berücksichtigen.
Der Berufung gegen die Nichtberücksichtung der Diätpauschale des
Berufungswerbers war somit stattzugeben.
Pauschbetrag
Diätverpflegung Berufungswerber - Euro 504,-
Pauschbetrag
Diätverpflegung Ehepartner - Euro 612,-
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war der Berufung daher teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
29. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0638-S/07
- Stammnummer
- 31206
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF