Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0103-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, da Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0103-L/06vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JS, Fahrzeugbau, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 25. August 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom
3. August 2006, SN 041-2006/00057-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen JS wird das mit Bescheid
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 22. Mai 2006,
SN 041-2006/00057-001, rechtskräftig eingeleitete Finanzstrafverfahren
insoweit ausgedehnt, als (zusätzlich) der Verdacht besteht, er habe als
Abgabepflichtiger im Bereich des genannten Finanzamtes 2005 und 2006 durch die
Einreichung unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Jänner, Februar, April, Juni, Juli und September bis Dezember 2005
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für die genannten Zeiträume iHv. insgesamt
8.216,88 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten
und dadurch das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. August 2006 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2006/00057-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass der Genannte als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum
1-12/05 in der Höhe von insgesamt 8.198,10 € bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen
habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die
Ergebnisse einer im Unternehmen des Verdächtigen durchgeführten
(abgabenrechtlichen) Außenprüfung und darauf verwiesen, dass, wie
auch für die beiden Vorjahre, auch für 2005 keine Umsatzsteuer
entrichtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Einspruch
bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. August 2006
(§ 152 Abs. 1 FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Wie bereits in der zu den
vorgeworfenen Fakten eingebrachten, mit einem entsprechenden Ratengesuch
verbundenen, Selbstanzeige dargestellt, habe die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer ihre Ursache in einer Erkrankung der, für die
Durchführung der Buchhaltung verantwortlichen Ehefrau des Bf. gehabt. Es
seien aber trotz einzelner Schwierigkeiten immer letztendlich alle
Steuerbeträge entrichtet und keinesfalls vorsätzlich Steuern
hinterzogen worden. Obwohl seitens des Finanzamtes stets Straffreiheit bei
entsprechender Selbstanzeige in Aussicht gestellt worden sei, komme es nun
trotzdem zu einem Strafverfahren. Wenn nunmehr dennoch Strafe bezahlt werden
müsste, so wären eine Schließung des Betriebes und ein damit
verbundener Verlust von Arbeitsplätzen die notwendige Folge.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Ab.s 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des
§ 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere
Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug
gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat
(vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 83/3 ff).
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend
stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt,
und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist,
dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten
Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 19. Februar 1991,
90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur
der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt. Als Tatbeitrag ist dabei jede physische oder
psychische Unterstützungshandlung, die die Tatbildverwirklichung durch
einen Dritten ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie
fördert, zu verstehen (vgl. OGH vom 19. Jänner 1988,
10 Os 39/87, wonach auch eine bloße Duldung, sofern durch sie
der unmittelbare Täter beispielsweise psychisch unterstützt wird,
einen Tatbeitrag iSd. § 11 FinStrG begründen kann).
Analog zu § 33 Abs. 1 leg.cit. kommt mangels
einer gesetzlichen Einschränkung des Täterkreises als unmittelbarer
Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG, nicht nur der den Verpflichtungen des § 21 UStG
1994 unterliegende Abgabe- bzw. Abfuhrpflichtige bzw. dessen gesetzlicher
Vertreter, sondern auch jeder in Betracht, der die betreffenden
abgabenrechtlichen Angelegenheiten, somit also die Einreichung der zutreffenden
Umsatzsteuervoranmeldungen, tatsächlich bzw. faktisch wahrnimmt und die
angeführte(n) Tathandlung(en) ausführt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF.
entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder für
den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird.
Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ist bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest
bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz
FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21
UStG 1994) und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg
(Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist,
dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl.
zB. VwGH vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine
(derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Als Verkürzung ist dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug
auf deren Höhe und Fälligkeit anzusehen, sodass eine
tatbildmäßige Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die
Abgabe dem anspruchsberechtigten Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften erstmals darauf
Anspruch hätte (vgl. zB. VwGH vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055). Eine
endgültige Abgabenhinterziehung ist für den Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG somit nicht gefordert.
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der
sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er
seine Verfehlung rechtzeitig (Abs. 3) der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer
sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt, wobei
gemäß Abs. 5 die Selbstanzeige nur für jene Personen wirkt,
für die sie erstattet wird (vgl. auch § 29 Abs. 5
FinStrG).
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder
ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur
insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die
sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die
er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 1. Satz
FinStrG).
Die Darlegung der Verfehlung wird dabei eine so genaue
Beschreibung derselben zu enthalten haben, dass der Abgabenbehörde eine
rasche und richtige Sachentscheidung ermöglicht wird. Allgemein gehaltene
Angaben, die der Behörde bloß die Möglichkeit verschaffen, durch
eigene Erhebungen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, genügen
dafür nicht. In der Offenlegung wiederum (vgl. dazu § 119 BAO)
sind der Behörde die zutreffenden Bemessungsgrundlagen, bei einer
Verfehlung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG etwa in Form
einer zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldung, mitzuteilen (s. dazu zB.
Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 29/6-9).
Des Weiteren ist zufolge Abs. 3 leg.cit. neben der
zusätzlich geforderten Entrichtung der sich aus der Verfehlung ergebenden
geschuldeten Abgabenbeträge entsprechend den abgabenrechtlichen
Vorschriften, der strafbefreienden Wirkung der gegebenenfalls einen
nachträglichen Strafaufhebungsgrund iSd. § 82 Abs. 3
lit. c FinStrG darstellenden Selbstanzeige nach Abs. 1 hinderlich,
wenn ua. bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird (§ 29 Abs. 3 lit. a
FinStrG).
Im Anlassfall ergibt sich aus der der gegenständlichen
Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legenden Aktenlage (Veranlagungsakt
StNr. 12 einschließlich Gebarungskonto), dass für das im
Abgabenverfahren seit März 1998 durch verschiedene gewillkürte
Vertreter, zuletzt, seit Oktober 2004, durch die Dr. Gerald Büger
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GesmbH vertretene Einzelunternehmen des
Bf., der ua. eine (ungetilgte) finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen der
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen (vgl. Straferkenntnis des
Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Dezember
2004, SN 041-2002/00098-001) iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sowie getilgte Vorverurteilungen im Zusammenhang mit
Selbstbemessungsabgaben gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG aufweist und gegen den mit dem im Spruch angeführten Bescheid
(neuerlich) - unbeeinsprucht iSd. § 152 FinStrG - ein Strafverfahren
wegen der Begehung von Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG im Hinblick auf die Umsatzsteuer(-Vorauszahlungen) für
01-12/03 und 01-12/04 iHv. insgesamt 18.560,75 € eingeleitet wurde,
von den im nunmehr angefochtenen Spruch des Bescheides vom 3. August 2006
genannten Zeiträumen für die jeweils nach der vom Abgabepflichtigen
vorgenommenen Selbstberechnung Zahllasten ergebenden Monate Jänner,
Februar, März, Mai, Oktober und Dezember 2005 termingerecht entweder
Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht oder
entsprechende Vorauszahlungen entrichtet wurden (im Einzelnen: 01/05: Zahllast
iHv. 66,15 €; 02/05: Zahllast iHv. 123,43 €; 03/05: Zahllast
iHv. 2.126,85 €; 05/05: Zahllast iHv. 743,80 €; 10/05:
Zahllast iHv. 911,42 € und 12/05: Zahllast iHv. 2.223,00 €).
Für die sich ergebenden Zahllasten für die Monate April, Juni, Juli,
August und September 2005 iHv. 1.079,59 € (04/05), 674,20 €
(06/05), 457,56 € (07/05), 1.569,24 € (08/05) und
1.761,35 € (09/05) wurden, jeweils verspätet (zwischen 1-8 Tage),
entsprechende Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde abgegeben bzw.
Vorauszahlungen entrichtet. Für den Zeitraum 11/05 schließlich
erfolgte die Einreichung der, laut Selbstberechnung des Abgabepflichtigen eine
Gutschrift von 94,16 € ausweisenden Voranmeldung am
16. Jänner 2006.
In der Zeit vom 5. bis 6. Juli 2006 fand im
Unternehmen des Bf. unter der ABNr. 34 eine abgabenrechtliche
Außenprüfung, betreff. ua. die Umsatzsteuer 2005 und 2006, statt.
Laut Arbeitsbogen wurde vom Abgabepflichtigen (steuerlichen Vertreter des
Abgabepflichtigen) bis zum Beginn der Amtshandlung eine Selbstanzeige iSd.
§ 29 FinStrG erstattet. Laut Blatt 32 des Arbeitsbogens wurden dabei
jedoch keinerlei Berechnungen oder Nachzahlungsbeträge erklärt und
erfasste das Prüforgan die Umsatzsteuervorauszahlungen 01-12/05 anhand der
trotz Aufforderung vom 26. Mai 2006 (Blatt 36 des Arbeitsbogens) ohne
weitere Unterlagen, wie Buchhaltung, Umsatzsteuerjournale und Saldenlisten,
vorgelegten Belege. Dabei (vgl. Blatt 32 ff des Arbeitsbogens) wurden,
ausgehend vom eingesehenen Belegmaterial, die Umsatzsteuer-Zahllasten für
die Zeiträume 01-12/05 wie folgt ermittelt: 01/05: 563,64 €;
02/05: 263,81 €; 03/05: 2.126,46 €; 04/05:
1.759,89 €; 05/05: 731,37 €; 06/05: 1.239,20 €;
07/05: 823,85 €; 08/05: 1.563,30 €; 09/05:
1.762,03 €; 10/05: 927,78 €; 11/05: 2.308,48 € und
12/05: 5.770,74 €, insgesamt somit 19.840,55 €.
Am 2. August 2006 langte beim Finanzamt Braunau Ried
Schärding ein firmenmäßig gefertigtes Schreiben vom
31. Juli 2006 ein, worin der Bf. ("... Ich erstatte hiermit Selbstanzeige
gem. § 20 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005 ..."), dem
in zahlreichen, seit Juli 1985 im Zusammenhang mit nicht bzw. nicht zeitgerecht
entrichteten Selbstbemessungsabgaben gegen ihn als Beschuldigten
durchgeführten und mit Schuldsprüchen iSd. § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG endenden verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
sowohl die Grundsätze der bei derartigen Abgaben bestehenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen als auch Folgen einer diesbezüglichen
Pflichtverletzung für den Abgabengläubiger deutlich und nachhaltig vor
Augen geführt wurden (vgl. Finanzstrafakten zu den StrLNrn. 5/1985, 6/89,
7/95), Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005 erstattete und
erklärte, dass die aus Anlass der Prüfung festgestellten Fehler der
schwer erkrankten, für die Buchhaltung des Unternehmens verantwortlichen,
Gattin unterlaufen seien. Gleichzeitig wurde angesichts der angespannten
finanziellen Betriebssituation um die Gewährung einer niedrigeren
monatlichen Ratenzahlung als 1.700,00 € ersucht.
Aus den in freier Beweiswürdigung bis auf Weiteres
auch für das verfahrensgegenständliche durch den angefochtenen
Bescheidspruch bestimmte Finanzstrafverfahren angeführten
abgabenbehördlichen Feststellungen (vgl. VwGH vom 19. Februar 1997,
96/13/0094) geht hervor, dass, indem zur StNr. 12 für die
Zeiträume Jänner, Februar, April, Juni, Juli und September bis
Dezember 2005 unzutreffende, Zahllasten (Vorauszahlungen, u. zw. iHv.
66,15 € anstelle von 563,64 €; 123,43 € anstelle
von 263,81 €; 1.079,59 € anstelle von 1.759,89 €;
674,20 € anstelle von 1.239,20 €; 457,56 €
anstelle von 823,85 €; 1.761,35 € anstelle von
1.762,03 €; 911,42 € anstelle von 927,78 € und
2.223,00 € anstelle von 5.770,74 €) bzw. einen
Überschuss für 11/05 iHv. 94,16 € anstelle einer Zahllast
von 2.308,48 €, ausweisende Voranmeldungen abgegeben wurden, sieht man
von der (geringfügig) verspäteten Einreichung der Voranmeldungen
für 06 und 09/05 (keine sofortige Entrichtung der Zahllasten wie zu 02, 04,
08 und 09/05, daher diesbezüglich Anwendbarkeit des § 29 FinStrG
hinsichtlich der in den Voranmeldungen bekannt gegebenen
Vorauszahlungsbeträge, vgl. VwGH vom 17. Dezember 2003, 99/13/0083,
bzw. Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 FinStrG)
einmal ab, unter Verletzung der Verpflichtungen des § 21 Abs. 1
UStG 1994 Umsatzsteuerverkürzungen iHv. insgesamt 8.216,88 €
bewirkt wurden. Für die vom angefochtenen Bescheidspruch erfassten
Zeiträume März, Mai und August 2005 jedoch stellte die
Abgabenbehörde jeweils niedrigere als die tatsächlich erklärten
Zahllasten (2.126,46 € anstelle von 2.126,85 €;
731,37 € anstelle von 743,80 € und 1.563,30 €
anstelle von 1.569,24 €) fest, sodass diesbezüglich keine
Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 lit. b FinStrG vorliegt.
Wenngleich anhand der bis zum nunmehrigen Zeitpunkt,
insbesondere auch die bisherigen Vorgangsweisen bei der Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen im Unternehmen des Bf. (vgl. Veranlagungsakt zur
StNr. 12, wonach einzelne, im Akt erliegende Umsatzsteuervoranmeldungen die
Unterschrift der Ehegattin des Bf. aufweisen bzw. der Bf. in früheren
Strafverfahren vorgebracht hat, dass die Voranmeldungen von seinem steuerlichen
Vertreter erstellt wurden) berücksichtigenden, vorliegenden Ergebnisse des
Untersuchungsverfahrens noch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob
tatsächlich der Bf. selbst oder letztlich dritte Personen (die Ehegattin
bzw. der steuerliche Vertreter) unmittelbar objektiv tatbildlich iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt haben (vgl. dazu VwGH
vom 6. Oktober 1994, 94/16/0133), so verbleibt jedenfalls ein gegen den
nunmehr Beschuldigten gerichteter entsprechender Tatverdacht. Er, so die sich
aus den bisherigen Verfahrensergebnissen erschließende Verdachtslage, dem
ja einerseits die Tatsache der Erkrankung seiner Ehegattin und die damit
verbundene Beeinträchtigung bei der Erstellung des betrieblichen
Rechenwerkes und andererseits in der angespannten Unternehmenssituation (vgl.
Darstellung in der Selbstanzeige) sowohl der laufende Geschäftsgang und die
Zahlungssituation bzw. die Höhe der an das Finanzamt abzuführenden
Abgaben als auch der Umstand, dass bereits in der Vergangenheit mehrmals im
Zusammenhang mit der Bekanntgabe bzw. der Entrichtung von
Selbstbemessungsabgaben und insbesondere im Zusammenhang mit
Umsatzsteuervorauszahlungen gravierende Mängel aufgetreten waren bzw. es zu
erheblichen Pflichtverletzungen gekommen war, hinlänglich bekannt war, hat
entweder selbst die unzutreffenden Abgabenerklärungen beim Finanzamt
eingereicht oder die ihm auch bei der Delegierung einzelner Pflichten dennoch
als Abgabepflichtigen obliegende Kontrollpflicht in diesem Zusammenhang nicht
wahrgenommen und damit tatbestandsmäßig iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt. Ein entsprechender Verdacht in
Richtung eines, in Bezug auf die Wissentlichkeit der Abgabenverkürzung ja
nicht auch notwendigerweise den exakten Verkürzungsbetrag umfassenden
Tatvorsatz ergibt sich insbesondere auch daraus, dass dem Bf. als
einschlägig Vorbestraften die mit dem Betrieb des Unternehmens verbundenen
Pflichten im Zusammenhang mit den laufenden Selbstbemessungsabgaben ebenso wie
die Folgewirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung
ausreichend bekannt waren.
Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. bereits mit dem
Vorsatz der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gehandelt hat und so besehen
ein Tatverdacht in Richtung einer versuchten Hinterziehung der
Jahresumsatzsteuer iSd. §§ 33 Abs. 3 iVm 13 FinStrG (vgl.
VwGH vom 26. Juli 2005, 2000/14/0059) gegeben ist, bietet der bisher
festgestellte Sachverhalt, demzufolge hier einerseits, wenn eben falls auch
unzutreffende, Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und andererseits der Bf.
schon ob der Erfahrungen der Vorjahre (2003 und 2004) wohl nicht damit rechnen
konnte, dass die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer allein auf Basis der
laufenden (unrichtigen) Voranmeldungen erfolgen werde, allerdings nicht.
Die vom Bf. einerseits zwar vor Beginn der
Außenprüfung, gleichsam pauschal und ohne jedwede Dar- bzw.
Offenlegung der für die Abgabenbehörde bedeutsamen Tatumstände
der Verfehlung und der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (§ 29
Abs. 1 und 2 FinStrG) bzw. andererseits nach Abschluss der
abgabenrechtlichen Prüfung und damit verspätet iSd. Abs. 3
lit. c leg.cit. eingebrachten Selbstanzeigen stehen dabei mangels
Erfüllung der eng zu interpretierenden Kriterien für eine
strafbefreiende Wirkung (vgl. VwGH vom 22. Jänner 1985, 84/14/0072,
bzw. OGH vom 5. Dezember 1996, 15 Os 97/96, Jus-Extra 1997,
OGH-St 2207) einer Maßnahme iSd. § 83 Abs. 1 FinStrG
nicht entgegen.
Darauf, dass nach der Aktenlage die mit Bescheid vom
10. Juli 2006 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 zur
angeführten StNr. geltend gemachte Umsatzsteuernachforderung 2005 iHv.
8.198,10 € zum überwiegenden Teil, nämlich iHv.
7.433,35 €, noch als unentrichtet aushaftet und das in der
Selbstanzeige vom 31. Juli 2006 gestellte Ratengesuch mit Bescheid vom
16. August 2006 abgewiesen wurde, wird der Vollständigkeit halber
hingewiesen.
Ob der somit an Hand der bisherigen Erhebungsergebnisse in
modifizierter Form zu bestätigende Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG letztlich erforderlichen Überzeugung,
der Bf. habe die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen,
führen wird, bleibt ebenso wie die jedenfalls notwendig erscheinende
nähere Klärung des Täterverhaltens im Hinblick auf das im
angefochtenen Bescheid angesprochene Delikt, dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf auch dem Beschuldigten ausreichend die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den wider ihn erhobenen
Vorwürfen zu äußern, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 25.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0103-L/06
- Stammnummer
- 31205
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF