Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1130-L/06
Vertreterpauschale für einen Key Account Manager.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1130-L/06vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein "Key Account Manager", dessen Aufgabe es ist, komplexe Telekommunikationslösungen an Großkunden (Einrichtungen des öffentlichen Bereiches etc.) zu verkaufen, übt eine Vertretertätigkeit im Sinn der zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung aus, wenn sich sein Aufgabenbereich im Rahmen der Geschäftsanbahnung im Wesentlichen auf die kaufmännische Gestaltung des Projektes beschränkt, seine Aufgabe in der Regel mit dem Vertragsabschluss beendet ist und nach Vertragsabschluss ein Kundenkontakt nur in Ausnahmefällen (z.B. für allfällige Hilfestellungen bei Problemen) erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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45.337,01 €
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Einkommensteuer
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14.720,92 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-14.615,97 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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104,95 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als Key Account Manager bei der xx.
tätig. Nach Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2005 brachte er Berufung gegen den Bescheid ein mit der Begründung, dass er
vergessen hätte, in seiner Erklärung das Vertreterpauschale geltend zu
machen. Er sei seit 1. Februar 2001 durchgehend als Key Account Manager
für die Betreuung von Großkunden zuständig. Diese Tätigkeit
finde überwiegend im Außendienst statt. Er ersuche daher um
Neuberechnung.
Das Finanzamt forderte in der Folge zur Ergänzung eine
vom Dienstgeber bestätigte Arbeitsplatzbeschreibung an. Der Berufungswerber
legte hierauf eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, laut der er im Jahr
2005 ausschließlich Vertretertätigkeit ausgeübt habe. Er sei mit
folgenden Tätigkeiten befasst:
Umfassende Betreuung von
Großkunden (Key Accounts) des öffentlichen Bereiches (z.B.
Landespolizeidirektion, Oberlandesgericht, Landesgericht, Finanzlandesdirektion,
Finanz- und Zollämter, Magistrat
..... Universität) sowie des
Medienbereiches (z.B. ORF, etc.) mit
allen dazugehörigen Stellen.
Beratung und Verkauf der
gesamten Produktpalette der xx. ,
Gesamtlösungen komplexer Datendienst-, Breitbanddienst-, Internetdienst-,
Satellitenkommunikations- und sonstiger Telekommunikationslösungen (z.B.
Aufbau von Corporate Networks etc.)
Begleitung von
Telekommunikationsprojekten bis zur Realisierung.
Mündlich teilte der Berufungswerber dem Finanzamt mit,
dass seine Vor-Orttätigkeit mindestens 60% der gesamten Arbeitszeit
betragen müsse, dass er neben den laufenden Großkundenkontakten zu
trachten habe, dass das Verkaufsziel, aus dem sich sein Prämienanteil
ableite, (von ihm persönlich) erreicht werde. Er könne keine
Mitarbeiter einsetzen. Zum Erarbeiten technischer Lösungen würden
Techniker beigezogen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat gab der Berufungswerber zunächst eine
umfangreiche schriftliche Beschreibung seiner Tätigkeit ab, die in ihren
wesentlichsten Teilen Folgendes beinhaltete:
Die xx sei im Wesentlichen in drei Organisationseinheiten
geteilt - in den Privatkundenvertrieb, den Geschäftskundenvertrieb, den
Großkundenvertrieb (Business Solutions). Großkunden seien Kunden mit
hohen Umsatzvolumina, meist mit mehreren Standorten und komplexen
Telekommunikationslösungen - solche wären auch der Schwerpunkt des
Verkaufs. Die Produktpalette bestehe derzeit aus über 500 Positionen, der
Bogen spanne sich vom einfachen Telefonapparat bis zur Abdeckung des gesamten
Telekommunikationsbedarfs inklusive der IT-Lösungen. Die Verkäufer
für Business Solutions werden als Key Account Manager (KAM) bezeichnet und
verrichten ihre Tätigkeit überwiegend im Außendienst. Sie gehen
proaktiv auf den Kunden zu, die Ansprechpartner seien vorwiegend in der oberen
Managementebene zu finden. Aufgabe sei es, für die Anforderung der Kunden
maßgeschneiderte Lösungen anzubieten und den dafür kalkulierten
Preis durchzusetzen - xx ist ein Komplettlösungsanbieter. Techniker im Back
Office Bereich erarbeiten die technischen Lösungen und werden fallweise
für die Abklärung technischer Details vom KAM auch zu den
Verkaufsgesprächen beigezogen.
Ausschreibungen oder Vorgespräche und Bedarfsanalysen
beim Kunden führen in der Regel zur Angebotslegung. Technisch werden die
Angebote vom Back Office erstellt, inhaltlich und kaufmännisch vor
Weiterleitung an den Kunden vom KAM überprüft. Bei diesem liege auch
die Preisgestaltung und kaufmännische Verantwortung bis zu einer
definierten oberen Angebotssumme. Er führe die Preisverhandlungen beim
Kunden eigenverantwortlich. Die Realisierung nach Auftragseingang werde bei
großen Projekten von einem Projektmanager des Back Office begleitet. Auch
die Rechnungslegung wird vom Back Office (nach Überprüfung durch den
KAM) veranlasst. Die Leistung des KAM werde jährlich an Hand der erzielten
Umsätze gemessen. Von dieser Zielerreichung ist auch die Höhe des
variablen Gehaltsanteils abhängig. Bei Nicht-Erreichen eines (festgelegten)
Jahresumsatzes werde dieser Gehaltsanteil nicht ausbezahlt.
xx sei aufgrund von Regulierungsvorgaben meist nicht
Billigstanbieter. Dieser Nachteil müsse beim Kunden mit einem Mehrwert des
kompetenten lösungsorientierten und stabilen Geschäftspartner
ausgeglichen werden. Dem KAM komme hiebei eine wesentliche
Schlüsselstellung zu. Er repräsentiere das Unternehmen vor Ort. Von
seiner Glaubwürdigkeit und Kompetenz sei die Zufriedenheit des
Großkunden abhängig. Er pflege mit ihm intensive Kontakte und stehe
ihm als Ansprechpartner für Problemlösungen notfalls auch nach
Vertragsabschluss zur Verfügung. Er leite kein Verkaufsteam und sei stets
selbst bei den Kunden präsent. Die Außendiensttätigkeit betrage
im Jahresdurchschnitt 60%. Die Aufteilung der Innendiensttätigkeiten
schätze er folgendermaßen ein: 20% administrative Tätigkeiten
(Preiskalkulationen, Abgebotserstellungen etc.), 10% Teilnahme an Schulungen,
10% "Kundenbetreuung" (z.B. Behandlung von Interventionen, Hifestellung bei
Störungen, bei Rechnungsunklarheiten etc.).
Vorgelegt wurde in der Folge auch eine Aufgliederung der
gesamten Außendiensttätigkeiten des Berufungsjahres.
Im Rahmen eines Erörterungsgespräches stellte der
Berufungswerber nunmehr mündlich das Schema seiner Entlohnung dar
(Basishonorar sowie eine Umsatzbeteiligung, die nur dann ausbezahlt werde, wenn
ein bestimmtes vorgegebenes Umsatzvolumen erreicht werde) und schilderte den
Ablauf seiner Tätigkeiten von der Kontaktaufnahme mit dem Kunden bis zum
Vertragsabschluss sowie seine allfälligen Aufgaben nach dem
Vertragsabschluss.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit
hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in seiner Verordnung über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr. 382/2001, unter anderem
festgelegt, dass Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens
2.190 € jährlich als pauschale Werbungskosten beanspruchen
können. Die Verordnung bestimmt weiters, dass der Arbeitnehmer
ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Der Begriff des "Vertreters"
sowie die "ausschließliche Vertretertätigkeit" ergeben sich weder aus
dem Einkommensteuergesetz noch aus der dazu ergangenen Verordnung. Der
Durchführungserlass zur gegenständlichen Verordnung führt
hinsichtlich der Berufsgruppe der Vertreter aus: Vertreter sind Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
9.11.1983, 82/13/0146, unter Hinweis auf sein Vorerkenntnis vom 10.3.1981, 2885,
2994/80, dargelegt, dass der Beruf des Vertreters im Sinn der zu § 17
EStG ergangenen Verordnung (damals BGBl 49/1979 und 6/1982) einen weitgezogenen
Kreis von Berufstätigen umfasst. Es fallen darunter nicht nur Personen, die
im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers ausschließlich und
ständig mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach
als "klein" zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen,
denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für
einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und
Geräte obliegt. Im gleichen Sinn vertritt auch die Lehre die Auffassung,
dass als Vertreter gemäß der gegenständlichen Verordnung
Personen anzusehen sind, die regelmäßig im Außendienst
zwecks Abschlüssen von Geschäften
und Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht erforderlich
ist, dass sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst
sind.
Letztere Aussage wurde vom Verwaltungsgerichtshof
insbesondere im Erkenntnis vom 10.3.1981, 2885, 2994/80 ausgeführt: Es
würde auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und der
Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen
werden könnten, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen
Kundenbesuch befasst sind. Vielmehr wird sich bei fast allen Vertretern je nach
den branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation in
mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit
im "Innendienst" (beispielsweise wurden aufgezählt: Abrechnungen mit
Kunden, Entgegennahme von Waren etc.) ergeben, ohne dass deshalb der
grundsätzlich zum Kundenverkehr im Außendienst Angestellte seine
Berufseigenschaft als "Vertreter" verliert.
Im oben zitierten Erkenntnis vom 9.11.1983, 82/13/0146,
bestätigt der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch, dass der Verordnungsgeber
unter dem Begriff "Vertretertätigkeit" nicht jede im Außendienst
stattfindende Tätigkeit verstanden wissen will - im Erkenntnis war
insbesondere eine überwachende und kontrollierende Tätigkeit strittig
- , sondern nur jene Vermittlungs- und Verkaufsfunktionen, die Merkmale des
Vertreterberufes sind.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 24.2.2005, 2003/15/0044, die Aussage getroffen, dass ein
Dienstnehmer, bei dem der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von
Geschäften für seinen Arbeitgeber eindeutig im Vordergrund steht, auch
dann als Vertreter tätig ist, wenn er in völlig untergeordnetem
Ausmaß andere Tätigkeiten verrichtet.
Unter Berücksichtigung aller dieser Ausführungen
kommt der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen Fall zu dem
Schluss, dass der Berufungswerber die Voraussetzungen für die
Gewährung des Vertreterpauschales erfüllt. Der Berufungswerber ist in
seiner Funktion als "Key Account Manager" für seinen Arbeitgeber mit dem
Verkauf von zumeist komplexen Telekommunikationslösungen befasst. Im Rahmen
dieser Tätigkeit betreut er im Außendienst Großkunden, wobei zu
seinem Kundenkreis die verschiedensten Einrichtungen des öffentlichen
Bereiches sowie des Medienbereiches gehören. Die Aufstellung seiner
Außendienste im Berufungsjahr zeigt Kontakte mit einer Vielzahl
verschiedenster Stellen auf. Auf Grund seiner glaubhaften Schilderung der
Abwicklung eines Geschäftes in Verbindung mit den Vermerken in der
Aufstellung seiner Außendienste kann als gegeben angenommen werden, dass
seine jeweilige Aufgabe im Wesentlichen mit dem Vertragsabschluss beendet ist.
Allfällige vor Vertragsabschluss erforderliche technische Lösungen
werden vom technischen Büro erarbeitet, Aufgabe des Berufungswerbers sind
die Vorgespräche, die Angebotslegung, die preisliche bzw.
kaufmännische Gestaltung. Die Abwicklung des Projektes nach
Vertragsabschluss wird einem Projektmanager übergeben und fällt nicht
mehr in den Aufgabenbereich des Berufungswerbers. Soweit im Einzelfall auch noch
nach Vertragsabschluss eine Kontaktaufnahme mit dem Kunden erfolgt, etwa zur
Hilfestellung bei auftretenden Problemen, Unklarheiten bei der Rechnung,
Interventionen, können diese Kontakte als völlig untergeordnet
angesehen werden und ändern nichts daran, dass im Vordergrund der Abschluss
von Geschäften steht, zumal diese Art der Nachbetreuung eines Kunden die
Kundenzufriedenheit erhöht und die Anbahnung neuer Geschäfte
erleichtert.
Dass die im Übrigen im Innendienst erbrachten Arbeiten
wie Preiskalkulationen, Angebotsausarbeitungen u.ä. Teil der
Vertretertätigkeit sind, kann außer Zweifel gestellt werden.
Aus allen diesen Gründen war daher das
"Vertreterpauschale" zu gewähren, wobei aufgrund der Höhe der
Einkünfte des Berufungswerbers der jährliche Höchstbetrag von
2.190 € anzusetzen war. Die Neuberechnung der Einkommensteuer ist dem
beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 25.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1130-L/06
- Stammnummer
- 31202
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF