Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0135-F/07
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0135-F/07vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder
MMag. Irene Reinalter, Dr. Reinhold Lexer und Mag. Gerhard Auer im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen der AG,
vertreten durch MF, vom 29. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck vom 28. Juni 2005 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags
und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2001 bis 2004
nach der am 24. Oktober 2007 in 6020 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, im Folgenden Bw genannt, ist eine
das Hotel- und Gastgewerbe betreibende Kapitalgesellschaft. In ihrem Betrieb
fand eine Außenprüfung statt, deren Gegenstand unter anderem die
Lohnsteuer und die lohnabhängigen Abgaben für die Jahre 2001 bis 2004
waren. Im Prüfungsbericht
führte der Prüfer unter Tz 2 aus:
"
Geschäftsführerbezüge
Nachrechnung der
GF-Bezüge DE (mit 80 % wesentI.
beteiligter Gesellschafter):
Nach § 41
Abs. 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Absatz 2 dieser Bestimmung
normiert, dass als Dienstnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung alle Personen
anzusehen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen gem. §
22 Z. 2 EStG. Weiters bestimmt Absatz 3 dieser Gesetzesstelle, dass der Beitrag
des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden ist, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommen(Lohn)steuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z.
1 lit. a und b des EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art gem. § 22 Z. 2 EStG, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Nachdem der
Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, die
Geschäftsführung persönlich zu erbringen, die
Geschäftsführung auf Dauer gerichtet ist und im Wesentlichen mit den
Arbeits- und Betriebsmitteln der Gesellschaft erfolgt, ist der
Geschäftsführer in den Organismus des Unternehmens eingegliedert.
Für die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen
Organismus spricht insbesondere das gesamtverantwortliche Tätigwerden
für die GmbH in organisatorischer und fachlicher Hinsicht. Zu den Aufgaben
des Gesellschafter-Geschäftsführers zählen u. a. die Vertretung
der GmbH nach außen, die letztverantwortliche Führung des Betriebes
im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen, sämtliche Entscheidungen in
wirtschaftlicher aber auch steuerlicher Hinsicht, Personalentscheidungen bzw.
überhaupt alles, was dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft
dient."
Das Finanzamt A erließ Abgabenbescheide, denen es die
Ergebnisse der Außenprüfung zu Grunde legte.
Gegen diese Bescheide wurde
Berufung erhoben. In ihr führte die
Bw - soweit dies für die gegenständliche Entscheidung (nach Ergehen
einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung und der partiellen
Einstellung des Berufungsverfahrens infolge der teilweisen Zurücknahme der
Berufung noch) von Belang ist - Folgendes aus: Beide nach § 47 Abs. 2 EStG
erforderlichen Voraussetzungen für die Steuerpflicht der
Geschäftsführerbezüge fehlten. Der
Gesellschaftergeschäftsführer sei auf Grund der 80%igen Beteiligung
nicht gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden. Durch die
Beschäftigung einer hauptberuflichen Geschäftsleiterin sei der
Geschäftsführer auch nicht in den geschäftlichen Organismus der
Gesellschaft eingegliedert. DE betreibe hauptberuflich ein eigenes Büro als
selbständiger B in A. Er nehme im Wesentlichen die Aufsichtspflicht als
Geschäftsführer wahr, sei jedoch nicht in den laufenden Betrieb
eingegliedert. Diese Funktion übernehme vielmehr eine eigens dafür
beschäftigte Betriebsleiterin, die dem Geschäftsführer
gegenüber weisungsgebunden sei.
Das Finanzamt erließ eine
Berufungsvorentscheidung. Den dabei
abweislich erledigten und strittig verbliebenen Berufungspunkt begründete
es sinngemäß wie folgt: DE sei handels- und gewerberechtlicher
Geschäftsführer der Bw. Er sei bei Personaleinstellungen,
Kündigungen oder Entlassungen bzw bei Problemen mit Dienstnehmern stets
eingeschaltet gewesen. Er habe die Gesellschaft nach außen vertreten,
letztverantwortlich das Hotel geführt, sämtliche wirtschaftlich und
steuerlich bedeutsamen Entscheidungen getroffen. Er habe jeweils über
Monate hinweg Geschäftsführervergütungen (je Streitjahr zwischen
8.720,74 und 12.000,00 €) bezogen und Reisespesen erhalten. Er habe also
eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit verrichtet, mit der der
Unternehmenszweck der berufungsführenden Gesellschaft verwirklicht worden
sei. Damit aber sei das für die DB-Pflicht maßgebliche Kriterium der
Eingliederung des Gesellschaftergeschäftsführers in den betrieblichen
Organismus der Gesellschaft erfüllt.
Die Bw brachte einen
Vorlageantrag ein, den sie
sinngemäß wie folgt begründete: Komme eine Gesellschaft
gegenüber einem nicht beteiligten Geschäftsführer, der im Rahmen
eines Werkvertrages tätig wird, keinerlei Weisungsbefugnis zu, könne
seine Tätigkeit für die Gesellschaft nicht als solche im Rahmen eines
Dienstverhältnisses angesehen werden. Was aber einem
"Fremdgeschäftsführer" zugesprochen werde, müsse auch für
einen an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer gelten, zumal
für die operativen Geschäftsführertätigkeiten eine eigene
Person beschäftigt werde, die eindeutig in den Organismus des Unternehmens
eingegliedert sei. Dem Gesellschaftergeschäftsführer komme "im Rahmen
seiner Verantwortung als Geschäftsführer lediglich eine
überwachende Funktion zu, welche er eindeutig im Rahmen seines eigenen
Unternehmens im Werkvertragsverhältnis gegenüber der Gesellschaft"
wahrnehme. Dass er sich dabei einige strategische Entscheidungen vorbehalte, sei
im Zusammenhang mit seiner Letztverantwortung als Geschäftsführer zu
sehen, begründe jedoch nicht eine Eingliederung in den betrieblichen
Organismus.
In der am 24. Oktober 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholten die
Parteien des Berufungsverfahrens ihren Standpunkt. Dabei legten sie die
hiefür maßgeblichen Gründe eingehend dar und beantworteten die
Fragen der Mitglieder des Berufungssenates (Details siehe im Protokoll über
den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung). Vorgelegt wurden auch die
Notariatsakte GZ 37/83 über die Gründung der Bw und GZ 68/87 über
einen Beteiligungserwerb sowie der Angestellten-Dienstvertrag vom
1.5.2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist allein, ob die in den Jahren 2001 bis 2004 an
den zu 80% an der Bw beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten
Vergütungen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben
alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt
weiter, dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im
Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr
Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs.
2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072, vom 18.7.2001,
2001/13/0063, vom 19.2.2004, 2004/15/007, vom 22.3.2004, 2001/14/0063,
31.03.2004, 2004/13/0021 und vom 10.11.2004,
2003/13/0018
verwiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001,
G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004,
2003/13/0018,
hat der VwGH seine bisherige Judikatur zur Normauslegung des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in ausführlich analysierender
Betrachtung zusammengefasst und die in den darin zitierten Erkenntnissen
angestellten Überlegungen unter "Punkt 5" nunmehr wie folgt
abgeändert:
"Eine
Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu
den Voraussetzungen einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten Judikatur geäußert
hat, gibt - auch im Lichte der daraus gewonnenen Erfahrungen - dazu Anlass, die
bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der
Annahme einer Gleichwertigkeit der zu Punkt 3.3. genannten Merkmale die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung
vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist."
Die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft hat der VwGH in dem bereits zitierten Erkenntnis unter Berufung auf
umfangreiche Vorjudikatur in einem funktionalen Verständnis als
verwirklicht angesehen. Zu diesem Merkmal führte das Höchstgericht
aus:
"Nach diesem
Verständnis wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von
Einkünften aus Vergütungen im Sinne des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser
Vorschrift als lex specialis gegenüber anderen
Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom
26. November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine
solche Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen
Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft
gegenüber erbracht wird, an der er im Sinne des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist."
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde in
Fachbeiträgen zum Teil äußerst kritisch analysiert (SWK 1/2005,
S 024). Arnold führte treffend aus, dass der VwGH dadurch die vielen
"sonstigen" Merkmale de facto auf ein einziges reduziert hat (SWK 35/2004, T
216). Auch Sedlacek kommt zu diesem Ergebnis (SWK 28/2005, S 815), wenn er bei
Weisungsungebundenheit des wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers die DB-Pflicht bejaht,
auch wenn ausnahmsweise die Geschäftsführung auf Grund eines
Werkvertrages erfolgt. Und auch der VwGH bekräftigte in seiner Entscheidung
vom 15.11.2005, 2001/14/0118, dass im Falle der klar erkennbaren Eingliederung
des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes die zivilrechtliche
Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem tätigen
Gesellschafter für das Vorliegen des Tatbestandes des § 22
Z 2 EStG irrelevant ist.
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage, auf
die auch schon das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat, sind die folgenden
Sachverhaltsfeststellungen entscheidungswesentlich:
DE
war in den Streitjahren einziger handels- und gewerberechtlicher
Geschäftsführer der Bw. (Laut Handelsregisterauszug seit 1984). Laut
dem in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Notariatsakt, wurde
er bereits bei der Gründung der Bw zum allein vertretungsbefugten
Geschäftsführer bestellt.
Er
ist an der Bw zu 80 % beteiligt.
Weder
den Akten noch dem Berufungsvorbringen ist der geringste Hinweis dafür
entnehmbar, dass DE die ihm obliegenden Pflichten als Geschäftsführer
nicht wahrgenommen hätte. In der mündlichen Berufungsverhandlung
versicherte er überzeugend, die (wesentlichen) Geschäfte der Bw zu
führen, hiefür die Vergütung erhalten zu haben, deren DB-Pflicht
strittig ist, alle ihm als Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen
Pflichten wahr zu nehmen, insbesondere die Letztverantwortung zu tragen und die
- angesichts weitgehender Delegierung - erforderlichen
Überwachungsmaßnahmen zu treffen.
Eine
Prokura wurde nicht erteilt. Die Bw hat, vertreten durch DE, Frau SB als
Hotel-Directrice mit Bank- und Handelsvollmacht angestellt. Dies wird vom Senat
als Beweis dafür gewertet, dass der Geschäftsführer die
wesentlichen Entscheidungen getroffen hat, dass er "seinen" Betrieb weitgehend
durch Delegierung geführt hat.
DE
war nach dem überzeugenden Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung nicht operativ für die Bw tätig. Er ist nur
einmal wöchentlich zu Besprechungen mit seinen Führungskräften im
Betrieb anwesend.
Den
Akten ist nicht der geringste Hinweis für verdeckte
Gewinnausschüttungen an den Gesellschaftergeschäftsführer zu
entnehmen. Daraus hat der Senat den Schluss gezogen, dass DE als Gegenleistung
für die bezogenen Vergütungen entsprechende Leistungen für die Bw
erbracht hat. Die von DE in den Streitjahren bezogenen Vergütungen betrugen
8.720,74, 10.453,46, 9.000,00 und 12.000,00 €.
Die
Bw hat an DE Reisespesen ausbezahlt, woraus abzuleiten ist, dass er erkennbar
für die Bw tätig geworden ist.
Auch
die Selbstpräsentation im Internet (www.ennemoser.at) belegt, dass DE eine
tragende Rolle im berufungsführenden Unternehmen spielt
("Als Hotelier steht
DE seit 1977 mit beiden Beinen auch
voll in der Praxis. [.....] Familie DE
und das gesamte Xander Team erwartet Sie!")
Die
Bw räumt selbst im Vorlageantrag ein, dass er als Geschäftsführer
in überwachender Funktion tätig wurde und Letztverantwortung getragen
hat.
Die
Termine bei der Außenprüfung mussten mit DE abgesprochen werden. Der
Genannte war es auch, der im Namen der Bw die Niederschrift über die
Schlussbesprechung unterfertigt und dabei einen Stempel verwendet hat, der
seinen Namen unmittelbar unter der Firma der Bf trägt.
DE
erbrachte für die Bw im Rahmen seiner Tätigkeit als Wirtschaftsberater
keine fremdüblichen Leistungen. Während er als Wirtschaftsberater
entsprechend den weit verbreiteten Usancen seine Leistungen
mehrstufig-förmlich anbot und abrechnete (und zwar von der Anamnese,
über die Auftragsabgrenzung, das Honorarangebot, die Auftragserteilung, die
Leistungserbringung bis zur Abrechnung), gab es keinen schriftlichen
Geschäftsführungsvertrag, sondern schloss der
Geschäftsführer mit dem wesentlich beteiligten Gesellschafter einfach
formlose Insichgeschäfte über die zu erbringenden Leistungen und die
damit verbundenen Vergütungen ab, wodurch sehr deutlich seine
Weisungsungebundenheit zum Ausdruck kommt.
Dem
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer konzediert der
Senat unternehmerisches Handeln, unternehmerische Verantwortung und
unternehmerische Freiheit, verstanden im wirtschaftlichen Sinn, unter Negierung
des Trennungsprinzips (Gleichstellung des Quasiallein-Gesellschafters mit einem
Einzelunternehmer). Da aber das Trennungsprinzip steuerrechtlich anerkannt ist,
die Weisungsungebundenheit im gegebenen
Zusammenhang auszublenden ist und vor diesem Hintergrund nach der zitierten
Rechtsprechung des VwGH auch andere Merkmale wie zum Beispiel das
Unternehmerwagnis, der frei wählbare Arbeitsort, die flexible Arbeitszeit,
die Delegierungsmöglichkeiten keine brauchbaren Abgrenzungskriterien
darstellen, ist diese Feststellung für die rechtliche Beurteilung des
Falles ohne Belang.
Angesichts der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen
bestehen für den entscheidenden Senat keine Zweifel, dass DE im hier
maßgeblichen funktionalen Sinne in
den Organismus der Bw eingegliedert war. Dem steht die Beschäftigung einer
Betriebsleiterin für die operativen
Geschäftsführertätigkeiten nicht entgegen. Denn die Anstellung
einer Hotel-Directrice vermag nicht die Feststellung zu verdrängen, dass es
DE war, der laut Firmenbuch und Gesellschaftsvertrag schon seit rund drei
Jahrzehnten zum Geschäftsführerbestellt ist, der die damit verbundenen
Pflichten auch wahr genommen hat, der alle mit der Führung des Hotels
besonders wichtigen Entscheidungen getroffen hat, der die Letztverantwortung
getragen und ja auch die Hotel-Directrice ausgesucht und (im Namen der Bw)
angestellt hat. Zum andern kann auch einer Geschäftsführung, die unter
Inanspruchnahme von Delegierungsmöglichkeiten erfolgt, nicht der Charakter
einer (funktional eingegliederten) Führungstätigkeit abgesprochen
werden.
Verfehlt erweist sich weiters der im Vorlageantrag
vorgenommene Vergleich mit einer Gesellschaft, der gegenüber einem nicht
beteiligten, im Rahmen eines Werkvertrages tätigen
Geschäftsführer keinerlei Weisungsbefugnis zukommt. Denn nach den
Feststellungen der Außenprüfung (BVE, S 4) und dem Vorbringen in der
mündlichen Berufungsverhandlung existiert gar kein schriftlicher
Werkvertrag. Das Vorbringen, DE sei auf Werkvertragsbasis in fremdüblicher
Weise für die Bw tätig geworden, erwies sich spätestens in der
mündlichen Berufungsverhandlung bei der Darstellung des Ablaufs von
fremdüblichen Beratungsleistungen als Zweckbehauptung. Dies auch deshalb,
weil das Unternehmen des Geschäftsführers lediglich die
Unternehmensberatung, nicht aber die Unternehmensführung zum Gegenstand
hat, während die Vertretung der Gesellschaft und die Führung ihrer
Geschäfte zu den gesetzlich obliegenden und auch wahrgenommenen Aufgaben
von DE als Organwalter zählt. Eine Sachverhaltskonstellation, wie sie in
der Literatur (Doralt,
EStG8, § 22
Tz 145/1, 1. Absatz) beschrieben wird, liegt damit nicht vor. Zu
berücksichtigen ist auch, dass die Weisungsungebundenheit bei einem fremden
Geschäftsführer ein maßgebliches Kriterium ist, das ein
Dienstverhältnis ausschließt, während es im gegebenen
Zusammenhang auszublenden ist. Schließlich steht der Eingliederung auch
nicht der Umstand entgegen, dass DE hauptberuflich ein eigenes Büro als
selbständiger B in A betreibt. Denn faktisch macht die eine Tätigkeit
die andere nicht ungeschehen, wobei in rechtlicher Hinsicht auf die bereits
zitierte Rechtsprechung des VwGH (2003/13/0018) verwiesen wird.
Die Berufung war daher aus
den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 25. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0135-F/07
- Stammnummer
- 31201
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF