Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2882-W/02
Zufluss von Einkünften an Dritte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2882-W/02vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter, vom
11. Juni 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk
vom 2. Mai 2001 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998
und vom 7. Mai 2001 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 1999 sowie betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2000 im Beisein der
Schriftführerin H nach der am 13. September 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im gegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkünfte resultierten
aus der Vermietung der sich im Alleineigentum der Bw. befindlichen Liegenschaft
samt dem darauf errichteten Gebäude in NÖ, an die Firma
AGmbH&CoKEG. Als Beginn dieses Mietverhältnisses wurde im
diesbezüglichen Mietvertrag - angezeigt beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern in Wien am 5. Juli 1994 - der 1. Juni 1994
festgeschrieben. In diesem wurde u. a. ein monatlicher Nettomietzins in
Höhe von ATS 60.028,-- vereinbart und für den Fall, dass die
Mieterin mit irgendeiner Leistung aus diesem Vertrag in Verzug geraten sollte,
festgelegt, dass diese zu vollem Schadenersatz verpflichtet sei und dass
für den Verzug von Geldleistungen Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über der jeweiligen Bankrate in Anrechnung gebracht werden könnten.
Dieser Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wobei sowohl
für die Vermieterin als auch für die Mieterin eine
Kündigungsfrist im Ausmaß von drei Monaten bestimmt wurde. Weiters
wurde die Mieterin zur Hinterlegung einer Kaution von drei Nettomonatsmieten
verpflichtet. Außerdem wurde u. a. festgeschrieben, dass auf das
Mietverhältnis ausschließlich österreichisches Recht zur
Anwendung komme. In diesem Mietvertrag wurde außerdem eine
Wertsicherungsklausel - Bindung des Mietzinses an den vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex,
Berücksichtigung von 5 % überschreitenden Schwankungen -
festgeschrieben.
Unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma
AGmbH&CoKEG war die Firma AGmbH. Kommanditisten des erstgenannten
Unternehmens mit einer Vermögenseinlage von jeweils ATS 100.000,-- waren
Herr LC, der Ehegatte der Bw., sowie die Firma ZGmbH. Die Bw. und deren Gatte
waren an der Firma AGmbH jeweils im Ausmaß von 25 % beteiligt, als deren
handelsrechtlicher Gesellschafter fungierte Herr LC . An der Firma ZGmbH war die
Bw. mit einem Anteil im Ausmaß von 5 % sowie Herr LC mit den übrigen
Anteilen (95 %) beteiligt. Dieser war außerdem deren handelsrechtlicher
Geschäftsführer. Im Jahre 1998 war die Bw. überdies bei der Firma
AGmbH&CoKEG angestellt.
Im Zuge einer im Zeitraum vom 5. Februar 2001 bis zum 15.
Februar 2001 durchgeführten und die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils die
Jahre 1998 und 1999 betreffenden Betriebsprüfung sowie einer ebenfalls im
o. a. Zeitraum durchgeführten und die Monate Jänner bis Juni 2000
betreffenden Umsatzsteuernachschau stellte die BP unter Tz 12 des
Betriebsprüfungsberichtes fest, dass die Aufzeichnungen der Bw. infolge
Vorliegens formeller und materieller Mängel nicht ordnungsgemäß
im Sinne der Bestimmung des § 131 BAO gewesen seien. Unter Tz 13 des
BP-Berichtes stellte die BP weiters fest, dass die Besteuerungsgrundlagen
für die Jahre 1998 bis 6/2000 infolge der Mangelhaftigkeit der
Aufzeichnungen gemäß
§ 184 BAO geschätzt hätten werden
müssen.
Unter Tz 15 des Betriebsprüfungsberichtes führte
die BP weiters u. a. aus, dass die Bw. im Prüfungszeitraum
Eigentümerin der o. a. Liegenschaft samt dem darauf befindlichen
Bürogebäude gewesen sei. Mit Mietvertrag vom 1. Juni 1994 sei
dieses an die Firma AGmbH&CoKEG um monatlich ATS 60.028,-- zuzüglich
Umsatzsteuer vermietet worden. In den Jahren 1998 und 1999 sowie im Zeitraum
Jänner bis Juni 2000 seien von der Bw. Mieterlöse in folgender
Höhe erklärt worden:
1998: ATS 296.933,-- netto
1999: ATS 43.333,33 netto
1-6/2000: ATS 0,--.
Die Frage, weshalb wesentlich geringere Mieterlöse
erklärt worden seien, als der Bw. auf Grund des o. e. Mietvertrages
zugestanden wären, sei damit beantwortet worden, dass sich die Mieterin ab
dem Jahre 1998 in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Diese hätten
letztendlich auch zu deren Konkurs - Beschluss vom 4. Juli 2000 -
geführt.
Aus dem die o. a. Mieterin betreffenden
Anmeldungsverzeichnis in deren Konkurs sei jedoch ersichtlich, dass die Bw. die
aus der Nichtzahlung der Mieten resultierenden Forderungen nicht angemeldet
habe.
Daraus ergebe sich, dass entweder die Mieten in voller
Höhe geflossen seien und daher keine diesbezüglichen Forderungen
anzumelden gewesen seien oder dass seitens der Bw. ein Mietenverzicht, der aus
rein privaten Gründen erfolgt sei, stattgefunden habe, was in der Folge als
Einkommenverwendung zu betrachten sei.
Hervorzuheben sei die Tatsache, dass ein
Naheverhältnis der Bw. zu deren Mieterin bestanden habe. Die
Betriebsprüfung stellte dieses in der Folge näher dar und führte
weiters aus, dass es im normalen Geschäftsleben absolut undenkbar sei, dass
für den Fall, dass eine Mieterin mit ihren Mietzahlungen derart lange in
Verzug sei, wie im gegenständlichen Fall, seitens der Vermieterin keinerlei
Eintreibungsmaßnahmen gesetzt werden würden bzw. dass diese auch
nicht von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Dieser Sachverhalt lasse
sich nur mit dem oben beschriebenen Naheverhältnis der Vermieterin zu deren
Mieterin begründen und halte einem Fremdvergleich keinesfalls stand.
Mit Eingangsdatum 13. Juli 2000 sei von der Bw. betreffend
das 4. Kalendervierteljahr eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung
persönlich eingebracht worden. Auf dieser seien keine Umsätze
ausgewiesen worden. In der ursprünglichen Ust-Voranmeldung betreffend des
genannten Zeitraumes seien Umsätze in Höhe von ATS 175.000,-- netto
ausgewiesen worden. Begründend sei hinsichtlich dieser Berichtigung
ausgeführt worden, dass der entsprechende Betrag nicht an die Bw. bezahlt
worden sei. Dem entgegen sei folgender Sachverhalt ermittelt worden:
Tatsächlich handle es sich bei dem o. a. Betrag von
ATS 210.000,-- (inkl. 20 % Ust.) um ein Darlehen, wobei eine Baranweisung von
der Firma ZGmbH an die Bw. mit dem Vermerk
"Der Betrag wird als Darlehen an
A weitergegeben!" verbucht
worden sei. Weiters finde sich auf diesem Baranweisungsbeleg der
handschriftliche Hinweis "fingierte
Überweisung". Letztlich gehe daraus hervor, dass der Betrag von
ATS 210.000,-- als Mieteinnahmen der Bw. von der Firma AGmbH&CoKEG
gebucht worden sei. Dieser Betrag sei jedoch tatsächlich vom letztgenannten
Unternehmen an die Firma AGmbH bezahlt worden.
Daraus ergebe sich, dass es sich bei dem dargestellten
Sachverhalt eindeutig um eine Einkommensverwendung der Bw, handle, in dem diese
die ihr als Mieterlöse zugestandenen ATS 210.000,-- an Firma AGmbH als
Darlehen gewährt habe.
Die BP ermittelte folgende Differenzen zwischen den in den
Umsatzsteuervoranmeldungen - auf die diesbezüglichen Ausführungen
unten wird verwiesen - der Jahre 1998 und 1999 erklärten Mieterlösen
und jenen laut obigen Mietvertrag:
1998: ATS 423.403,--, netto, (errechneter Mieterlös
ATS 720.336,--),
1999: ATS 677.002,67 netto, (errechneter Mieterlös ATS
720.336,--).
In den Jahren 1998 und 1999 erhöhte die BP die
steuerflichtigen Umsätze entsprechend. Hinsichtlich des Zeitraumes
Jänner bis Juni 2000 führte die Betriebsprüfung aus, dass auf
Grund des Insolvenzverfahrens der Mieterin glaubhaft nicht die gesamte Miete
vereinnahmt worden sei, sodass im Schätzungsweg mangels entsprechender
Unterlagen ein Mieteingang in Höhe von 50 % zum Ansatz gebracht werde.
Daher sei für den Nachschauzeitraum ein Betrag in Höhe von ATS
180.084,-- (netto) als Bemessungsgrundlage zur Besteuerung heranzuziehen.
Bei der Ermittlung des Einkommens der Jahre 1998 und 1999
erfolgten die Hinzurechnungen durch die BP ebenfalls gemäß den obigen
Ausführungen. Unter Berücksichtigung der Verluste laut im Zuge der BP
beigebrachter Saldenlisten - der steuerliche Vertreter kam einer Aufforderung
der BP um Vorlage der Einnahmen-Ausgabenrechnungen der gegenständlichen
Jahre nicht nach und beschränkte sich diesbezüglich auf die
Beibringung von die Jahre 1998 und 1999 betreffender Saldenlisten - errechnete
die BP folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
1998: ATS 135.918,20,
1999: ATS 179.601,14.
Das Finanzamt erließ die gegenständlichen
Bescheide am 2. Mai 2001 bzw. am 7. Mai 2001 den Prüfungsfeststellungen
folgend.
In der mit Schreiben vom 11. Juni 2001 gegen diese
Bescheide erhobenen Berufung beantragte die Bw. die Umsatzsteuer für die
Jahre 1998 und 1999 bzw. den Zeitraum Jänner bis Juni 2000 im Sinne der von
ihr erklärten Entgelte laut den von ihr eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der Jahre 1998 und 1999 laut den von ihr erstellten Saldenlisten
festzusetzen.
Begründend führte die Bw. u. a. aus, dass sich
die Firma AGZGmbH sowie die übrigen Unternehmungen der Firmengruppe auch
mit der Entwicklung einer Konzeption zur Errichtung des Gewerbezentrums
Ebreichsdorf beschäfigt hätten. Es sei geplant gewesen, dass dieses
auf einem 11.000 m2
großen Grundstück mit einer vermietbaren Nutzfläche von knapp
4.000 m2 und
Investitionskosten von 80 Mio ATS errichtet werde und sämtliche Gewerke des
Bau- und Baunebengewerbe beherberge. Es sei weiters geplant gewesen, dass das
Gewerbezentrum den Professionisten sämtliche Aktivitäten, die nicht
unmittelbar den Kern deren Geschäfte gebildet hätten, wie
beispielsweise Fakturierung, Angebotswesen, Buchhaltung, Sekretariat und
Telefondienste, abnehme. Um diese Aktivitäten durchführen zu
können, sei die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten durch die
Firmengruppe notwendig gewesen. Daher sei die Liegenschaft der Bw. um monatlich
ATS 60.028,-- netto angemietet worden. Mit der überraschenden Inhaftierung
von Herrn LC sei die Firmengruppe jedoch zusammengebrochen. Dies habe zur Folge
gehabt, dass das Projekt nicht mehr fertiggestellt werden habe können. Das
bedeutete für die Bw., dass deren Mietforderung uneinbringlich geworden
sei.
Hinsichtlich des von der Betriebsprüfung gezogenen
Schlusses, dass die Mieten entweder in voller Höhe geflossen seien, oder
dass die Bw. auf die Zahlung der Mieten aus privaten Gründen verzichtet
habe, da diese ihre Forderungen im Konkurs der Mieterin nicht angemeldet habe,
wies die Bw darauf hin, dass sie in einer Besprechung mit der BP angeboten habe,
diese Forderungen nachträglich anzumelden. Ihr, der Bw., sei erklärt
worden, dass dies nichts an den Feststellungen der BP ändern werde. Nunmehr
habe die Bw. veranlasst, dass die in Rede stehenden Forderungen
nachträglich angemeldet worden seien, dies trotz der Tatsache, dass die
Gemeinschuldnerin über keinerlei Vermögen verfüge. Die Anmeldung
der Forderung sei zwar sinnlos, diese stelle jedoch das Fundament der
Begründung der BP dar. Daher müsse dieser sinnlose Schritt dennoch
unternommen werden.
Es sei nochmals erwähnt, dass die Forderungsanmeldung
bisher deshalb nicht erfolgt sei, da die Bw. von ihrem Ehemann gewusst habe,
dass die Gesellschaft über keinerlei Vermögen verfügt habe.
Daran, dass die Finanzbehörde daraus den falschen Schluss ziehe, dass die
Bw. auf die Forderung verzichte, habe niemand gedacht. Die BP habe mit der
Masseverwalterin bereits Kontakt aufgenommen, es sei ihr auch bekannt, dass die
Masse über kein Vermögen verfüge. Dass die Beträge nicht
geflossen seien, werde wohl aus der finanziellen Lage der Firmengruppe
ersichtlich sein. Dies könne auch die ehemalige Buchhalterin der
Gesellschaften bestätigen.
Es werde das (nahe) Verhältnisses der Bw. zu der
Firmengruppe besonders hervorgehoben wobei ausgeführt werde, dass die Bw.
indirekt an ihrer Mieterin und zwar als persönlich haftende
Gesellschafterin, beteiligt sei. Die Bw. sei am Stammkapital der Finanz GmbH zu
25 % beteiligt. Allerdings habe die Bw. deren Minderheitsrechte deshalb
nicht ausgeübt, da sie in den Firmenbereich überhaupt keinen Einblick
gehabt habe. Die von der BP besonders hervorgehobene Beteiligung von 5 % an der
ZGmbh sei vom Einfluss her derart lächerlich, dass sich eine nähere
Kommentierung erübrige.
Selbstverständlich habe ein Naheverhältnis der
Bw, zu deren Ehegatten, der die Geschäfte der Gesellschaften geführt
habe, bestanden. Dieser sei fest davon überzeugt gewesen, dass das
Gewerbezentrum planmäßig fertiggestellt werde und dass die
rückständigen Mieten gezahlt werden könnten. Die Forderungen der
Bw. seien jedoch durch die Inhaftnahme des Ehegatten uneinbringlich
geworden.
Hinsichtlich der Ausführungen der BP, dass es im
normalen Geschäftsleben absolut undenkbar sei, dass trotz des Verzuges der
Mieterin keine Eintreibungsmaßnahmen gesetzt worden seien bzw. dass die
Bw. auch nicht von deren Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe, brachte die
Bw. vor, dass es entgegen der Meinung der BP im Geschäftsleben sehr wohl
denkbar sei, dass bei Mietrückständen keine
Eintreibungsmaßmahmen gesetzt werden würden. Dies dann, wenn Mieten
deshalb gestundet würden, weil die berechtigte Hoffnung bestehe, nach
Ferstigstellung des Objektes die rückständigen Mieten zu erhalten, wie
dies im Konkreten der Fall sei. Es könne daher nicht von Verzug gesprochen
werden.
Auch sei im normalen Geschäftsleben denkbar, dass im
Falle eines Zahlungsrückstandes eines Mieters vom Kündigungsrecht
nicht Gebrauch gemacht werde. Die Bw. habe eine Kündigung deshalb
unterlassen, da für dieses Objekt kein Nachmieter zu finden gewesen sei,
wie sich nach der Inhaftnahme des Ehegatten der Bw. herausgestellt habe. Die Bw.
habe keinen Nachmieter finden können. Daher habe das Objekt im Einvernehmen
mit den finanzierenden Banken verwertet werden müssen. Wie die BP auf die
Idee käme, dass es absolut undenkbar sei, dass Mietforderungen gestundet
würden bzw. vom Kündigungsrecht nicht Gebrauch gemacht werde,
könne dem Betriebsprüfungsbericht nicht entnommen werden.
Hinsichtlich des Betrages von ATS 175.000,--, der im Jahre
1999 nach Meinung der BP eindeutig geflossen sei, brachte die Bw. vor, dass
dieser von der Firma AGmbH&CoKEG an die Firma AGmbH bezahlt worden sei.
Woraus die BP eine Einkommensverwendung ableite, könne dem BP-Bericht nicht
entnommen werden. Diesbezüglich wird vom UFS angemerkt, dass hinsichtlich
der o. e. Liegenschaft zwei weitere, Mietverträge abgeschlossen wurden. In
diesen vermietete die Mieterin der Bw., die Firma AGmbH&CoKEG , diese
ihrerseits ebenfalls ab dem 1. Juni 1994 an die AGmbH für einen monatlichen
Nettomietzins in Höhe von ATS 30.014,-- sowie an die Firma ZGmbH für
einen solchen in Höhe von ATS 15.007,--. Mietgegenstand laut diesen
beiden Verträgen ist jeweils das Bürogebäude. Beiden Mietern wird
in diesen ein Nutzungsrecht für sämtliche Räumlichkeiten sowie
der gesamten Infrastruktur der genannten Liegenschaft eingeräumt.
Die Bw. beantragte abschließend für den Fall der
Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz
die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In ihrer Stellungnahme zu der Berufung der Bw. führte
die Betriebsprüfung u. a. aus, dass die im BP-Bericht dargestellten
Prüfungsfeststellungen auf drei Tatsachen basierten:
1.) dem
Naheverhältnis zwischen der Vermieterin und der Mieterin,
2.) der
nachträglichen Anmeldung der Forderungen aus dem Mietverhältnis im
Rahmen der Betriebsprüfung,
3.) dem
eindeutigen Zahlungsfluss im Jahre 1999.
Hinsichtlich Punkt 1.) verwies die BP zunächst auf die
unter Tz 15 des BP-Berichtes erfolgte diesbezügliche Darstellung. Weiters
wies die BP diesbezüglich darauf hin, dass der Vertrag bzw. die
Vertragserfüllung keinesfalls einem Fremdvergleich standhalte, da es im
Wirtschaftsleben zweifellos unüblich sei, einen Mietzins, dessen
Nichtentrichtung den Vermieter zur Kündigung berechtige, ohne entsprechende
Sicherheiten und ohne Zinsen - bzw. Wertsicherungsvereinbarungen - jahrelang bis
zu einem Ausmaß von nahezu ATS 1,5 Mio. netto zu stunden. In
diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Juli 1987, Zl. 84/13/0221 hingewiesen.
Betreffend Punkt 2.) führte die BP u. a. aus, dass die
Forderung erst im Rahmen der Betriebsprüfung angemeldet worden sei, um die
Feststellung, dass es sich um einen aus privaten Gründen erfolgten
Mietverzicht seitens der Bw. gehandelt habe, zu entkräften. Es sei als
abgabenrechtliches Gebot des Bestandgebers anzusehen, dass auf
Zahlungsschwierigkeiten des Bestandnehmers entsprechend reagiert werde. Dass
dies seitens der Bw. unterblieben sei, könne nur mit dem unter Punkt 1.)
dargestellten Naheverhältnis begründet werden.
Hinsichtlich Punkt 3.) wiederholte die BP die
diesbezüglichen Feststellungen im BP-Bericht und fügte weiters hinzu,
dass gemäß der Bestimmung des § 19 EStG einem Steuerpflichtigen
eine Einnahme auch dann als zugeflossen gelte, wenn der Schuldner diese an einen
Dritten auszahle bzw. überweise.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 7. September 2001
forderte das Finanzamt die Bw. auf, innerhalb eines Monats eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu ihrer
Berufung abzugeben. Einem diesbezüglichen Ersuchen um
Fristverlängerung gab das Finanzamt Folge und verlängerte die Frist
zur Einbringung einer Gegenäußerung letztmalig bis zum 31. Oktober
2001.
Das Finanzamt wies die Berufung der Bw. gegen die o. a.
Bescheide mit Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2002 als
unbegründet ab und führte diesbezüglich aus, dass ihr die
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung vom 11. Juni 2001
am 7. September 2001 zugestellt worden sei. Die Stellungnahme werde zur
Begründung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung erhoben und
die Berufung aus den dort angeführten Gründen abgewiesen. Eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung sei nicht
eingebracht worden.
Mit Schreiben vom 29. November 2001, eingelangt beim
Finanzamt am 3. Dezember 2001 brachte die Bw. vor, dass die o. e. Stellunnahme
der BP zu ihrer Berufung nichts Neues enthielte. Die Bw. wies abschließend
darauf hin, dass die Mieten in Höhe von ATS 720.336,-- jährlich in den
vergangenen fünf Jahren stets pünktlich bezahlt worden seien.
In einem weiteren Schreiben vom 12. Dezember 2001
beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und führte weiters aus, dass das Finanzamt ihr
Gelegenheit gegeben habe, eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu ihrer Berufung abzugeben. Im Hinblick darauf, dass die
Stellungnahme der Betriebsprüfung im Wesentlichen deren Niederschrift
entspreche, habe sich wohl eine Gegenäußerung erübrigt. Neu in
der Stellungnahme der Betriebsprüfung sei lediglich die Ausführung
darüber, dass die Miete jahrelang bis zu einem Ausmaß von fast ATS
1,5 Mio netto gestundet worden sei. Dabei handle es sich um eine Teil der Mieten
der Jahre 1998 und 1999. Im Jahre 2000 sei der Ehegatte der Bw. inhaftiert
worden, damit seien sämtliche Aktivitäten eingestellt worden. Als
"jahrelang" könnten daher wohl
lediglich Teile der Jahre 1998 und 1999 verstanden werden. Der Umstand, dass die
Mieten in Höhe von ATS 720.336,-- in den vergangenen fünf Jahren
pünktlich bezahlt worden seien, sei in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung unerwähnt geblieben.
In einer Ergänzung zur Berufung brachte die Bw. mit
Schreiben vom 12. Februar 2002 eine Kopie der Benachrichtigung der Bw. (des
Konkursgläubigers) von der Bestreitung ihrer Forderung durch den
Masseverwalter ein und führte diesbezüglich aus, dass sie auf Grund
des Umstandes, dass die BP auf Grund der Tatsache, dass die Mietforderungen zum
Zeitpunkt der Betriebsprüfung im Konkurs nicht angemeldet worden seien,
geschlossen habe, dass auf die Zahlung der Mieten aus privaten Gründen
verzichtet worden sei, beschlossen habe, ihre Forderung anzumelden. Die Bw.
führte weiters aus, dass die Einbringung einer Klage jedoch sinnlos
erscheine.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 beantragte die Bw.
neuerlich die Vorlage der Berufung an die Rechtsmittelbehörde 2. Instanz
sowie wie Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter
Beiziehung eines Parteienvertreters.
Zu Beginn der am 13. September 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. ein mit dem 12.
September 2007 datiertes Schriftstück, in dem wörtlich wie folgt
ausgeführt wurde, bei:
"Vorbringen
in der Berufungsverhandlung am 13. 09. 2007
Zu dem Betrag von S
210.000,00 habe ich im Rahmen der Betriebsprüfung die Befragung der
seinerzeitigen Buchhalterin beantragt. Sie sollte erklären, warum die
Buchung des Betrages in dieser Form erfolgte, zumal Frau
C keinerlei Einluss auf die Buchungen
im Rahmen der Firmengruppe hatte. Diesen Antrag hat die Betriebsprüfung
ignoriert.
Die angefochtenen
Steuerbescheide sind auch insoferne mit Mängeln behaftet, als die
Betriebsprüfung nicht der Frage nach gegangen ist, wer den Vermerk
"fingierte Überweisung" auf dem entsprechenden Beleg angebracht
hat.
Die Belege waren von der
Wirtschaftspolizei beschlagnahmt worden. Möglicherweise wurde der Vermerk
von der Wirtschaftspolizei vorgenommen. Jedenfalls hätte die
Betriebsprüfung diese Frage zu klären gehabt und ist somit ihrer
Ermittlungspflicht nicht nach gekommen.
Die Betriebsprüfung
war darüber informiert, dass die vertraglich vereinbarten Mieten von Frau
C an die finanzierende Bank abgetreten
wurden. Schon aus diesem Grunde ist die Annahme, dass Frau
C die Beträge kassiert und nicht
an die Bank weitergegeben hat, nicht schlüssig. Ebenso unschlüssig ist
die Annahme, dass Frau C den Betrag von
S 210.000,-- vereinnahmt und als Darlehen weiter gegeben hat, zumal die
Beträge an die Bank abzuführen gewesen wären.
Schließlich ist die
Betriebsprüfung die Begründung dafür schuldig geblieben, warum es
im normalen Geschäftsleben absolut undenkbar sei, dass bei Verzug des
Mieters Eintreibungsmaßnahmen gesetzt bzw. vom Kündigungsrecht
Gebrauch gemacht wird. Auch dies stellt einen eklatanten Verfahrensmangel
dar."
Hinsichtlich des
Naheverhältnisses der Bw. zu ihrer Mieterin (AGmbh&CoKEG) führte
der steuerliche Verterter aus, dass die diesbezüglichen Beteiligungen als
geringfügig zu bezeichnen seien (das Ausmaß der Beteiligungen habe in
einem Fall 5% und in einem anderen Fall 25% betragen). Von der
Sperrminorität habe die Bw. keinen Gebrauch gemacht. Die Bw. habe sich um
die Geschäfte der Gesellschaften nicht gekümmert.
Vom Referenten befragt, warum
sich die Bw. nicht um die Geschäfte der Gesellschaften gekümmert
hätte, gab der steuerliche Vertreter an, dass die Bw. über keine
kaufmännische Ausbildung verfügt habe und ausschließlich das
Gesamtprojekt im Auge gehabt habe. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses dieses
Gesamtprojektes, hätten die ausständigen Mieten mit Sicherheit bezahlt
bzw. vereinnahmt werden können.
Der steuerliche Vertreter gab
weiters an, dass die Mieteinnahmen an die finanzierende Bank zur Deckung der
Annuitäten zediert worden seien. Der Bw. selber seien körperlich keine
Mieteinnahmen zugeflossen. Die Mietzahlungen seien ausschließlich auf ein
für diesen Zweck bestimmtes Konto der finanzierenden Bank erfolgt.
Über Befragen des
Referenten, wie denn die Bank auf die Zahlungsausfälle reagiert hätte,
gab der steuerliche Vertreter an, dass die Bank die Zwangsversteigerung angeroht
habe, dass diese allerdings von einer solchen im Hinblick auf das Gesamtprojekt
vorerst keinen Gebrauch gemacht habe.
Hinsichtlich der Deckung der
Lebenshaltungskosten befragt - die Bw. erzielte außer den Mieteinnahmen
lediglich im Jahre 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - gab
der steuerliche Vertreter an, dass die Lebenshaltungskosten der Bw. von deren
Ehegatten getragen worden seien.
Hinsichtlich der
Ausführungen im BP-Bericht, wonach die gegenständlichen Mieten
entweder in voller Höhe geflossen seien oder seitens der Bw. auf die
Mieteinnahmen verzichtet worden sei, brachte der steuerliche Vertreter vor, dass
ein privates Inkasso auszuschließen sei und ein Forderungsverzicht niemals
erteilt worden sei.
Betreffend die
ursprüngliche Unterlassung der Forderungsanmeldung brachte der steuerliche
Vertreter vor, dass der Konkurs mangels Masse abgewiesen worden sei und die
Anmeldung der Forderung - die als völlig sinnlos zu bezeichnen gewesen sei
- lediglich Kosten verursacht hätte. Die ursprüngliche Nichtanmeldung
bedeute keinen Forderungsverzicht.
Hinsichtlich des Unterbleibens
einer Kündigung führte der steuerliche Vertreter aus, dass lange Zeit
berechtigte Hoffnung bestanden habe, die ausständigen Mieteinnahmen doch
noch erzielen zu können. Daher sei eine Kündigung unterlassen worden,
zumal da ein Nachmieter nur schwer zu finden gewesen wäre. Die Probleme,
einen Nachmieter zu finden, erklärten sich dadurch, dass das vermietete
Objekt als relativ groß zu bezeichnen sei und für eine derartige
Größe ein einzelner Mieter kaum zu finden gewesen sei. Denkbar
wäre gewesen, mehrere Mieteinheiten zu schaffen, eine derartige Aufteilung
des Mietobjektes hätte jedoch nicht unbeträchtliche Aufwendungen
erfordert. Daher, sowie auf Grund des Umstandes, dass bis zur Inhaftierung des
Ehegatten der Bw. die berechtigte Hoffnung bestanden habe, dass das
Gesamtprojekt realisiert hätte werden können, sei keine Kündigung
der Mieterin erfolgt. Außerdem sei es nicht sehr einfach, eine
Kündigung tatsächlich durchzusetzen. Erst mit der Inhaftnahme des
Ehegatten der Bw. (glaublich im April des Jahres 2000) hätten sich die
Hoffnungen auf die Realisierung des Gesamtprojektes zerschlagen.
Über Vorhalt des
Referenten, dass im Mietvertrag für den Fall des Verzuges Verzugszinsen
vereinbart worden seien und dass eine Bindung der Mietzahlungen an den
Verbraucherpreisindex ebenfalls vereinbart worden sei und aus der Summe die
letztendlich im Konkurs angemeldet worden sei, hervorgehe, dass diese
Verzugszinsen bzw. erhöhten Entgelte nicht im Konkurs angemeldet worden
seien, gab der steuerliche Vertreter an, dass die finanzielle Situation der
Mieterin aussichtslos gewesen sei und daher die Höhe der angemeldeten
Forderung nicht von Relevanz gewesen sei.
Auf Befragen, ob die
AGmbh&CoKEG (Mieterin der Bw.) noch andere Objekte gemietet habe, gab der
steuerliche Vertreteran, dass dies bisher nicht der Fall gewesen sei.
Über Vorhalt, dass aus den
Einnahmen/Ausgaben/Rechnungen der AGmbh&CoKEG (Mieterin der Bw.) hervorgehe,
dass im Jahre 1990 ATS 90.909,09, im Jahre 1995 ATS 180.000,00, im
Jahre 1996 ATS 763.136,00 und Jahre 1997 ATS 900.757,66 bezahlt worden
seien und diese Beträge keinesfalls mit der im Mietvertrag vereinbarten
Miete korrelierten, gab der steuerliche Vertreter an, den Grund für diese
Differenzen nicht zu wissen. Zu diesem Zeitpunkt habe der steuerliche Vertreter
der Bw. weder die Bw. noch die AGmbh&CoKEG vertreten. Der steuerliche
Vertreter ergänzte, dass es jedoch nicht ausgeschlossen sei, dass die
AGmbh&CoKEGein Nutzungsentgelt
für das Grundstück in Ebreichsdorf, auf dem das Gewerbezentrum
errichtet hätte werden sollen, bezahlt habe.
Hinsichtlich des Betrages von
ATS 210.000,00 brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass die
diesbezüglichen Buchungen von der Buchhalterin der Unternehmensgruppe
vorgenommen worden seien. Es handele sich hierbei um eine Zahlung, die von der
AGmbh&CoKEG an die AgmbH geleistet worden sei. Dieser Betrag sei mit dem
Vermerk "Darlehen an die FinanzGmbH"
auf ein Mietenkonto der Bw. gebucht worden. Das letztgenannte Unternehmen habe
auch zur Firmengruppe gehört. Die Bw. habe keinen Einfluss auf die
Buchhaltung der Firmengruppe gehabt und von diesen Buchungen keine Kenntnis und
darüber hinaus keine Veranlassung gehabt, der FinanzGmbH ein Finanzdarlehen
zu gewähren. Angeblich sei auf dem Überweisungsträger der Vermerk
"fingierte Überweisung"
angebracht. Wer diesen Vermerk angebracht habe, sei nicht bekannt, es sei nicht
auszuschließen, dass dieser Vermerk von der Wirtschaftspolizei angebracht
worden sei. Die BP habe ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie die
Buchhalterin hinsichtlich der den Betrag von ATS 210.000,00 betreffenden
Vorgänge nicht befragt habe. Die BP habe es auch unterlassen, die
Wirtschaftspolizei hinsichtlich dieses Vermerkes zu befragen. Die BP sei
außerdem die Begründung dafür schuldig geblieben, warum es im
normalen Geschäftsleben absolut undenklich sei, dass bei Verzug eines
Mieters keine Eintreibungsmaßnahmen gesetzt werden würden bzw. vom
Kündigungsrecht nicht Gebrauch gemacht werde. Auch darin sei ein
Verfahrensmangel zu erblicken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Höhe der von der Bw. in den Jahren 1998, 1999 und 2000 vereinnahmten
Mietentgelte sowie die von dieser erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der Jahre 1998 und 1999. Diese seien nach Ansicht der steuerlichen
Vertretung gemäß den von dieser erstellten Angaben - siehe dazu die
folgenden Absätze -, nach jener des Finanzamtes gemäß den
Bestimmungen des diesbezüglichen Mietvertrages - Näheres siehe
ebenfalls unten - festzusetzen. Das Finanzamt geht dabei im Wesentlichen davon
aus, dass hinsichtlich der Differenz zwischen den erklärten
Mieterlösen und den im Mietvertrag vereinbarten Mietentgelten ein sich auf
das Naheverhältnis der Mieterin zur Bw. gründender Verzicht erfolgt
sei und dass die sich daraus ergebenden Unterschiedsbeträge der Umsatz-
bzw. der Einkommensteuer zu unterziehen seien.
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bw. erzielte im gegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkünfte resultierten
aus der Vermietung der sich in ihrem Alleineigentum befindlichen Liegenschaft
samt dem darauf errichteten Gebäude in NÖ . Dieses Mietverhältnis
bestand seit dem 1. Juni 1994. Das dafür vertraglich vereinbarte
Mietentgelt betrug monatlich ATS 60.028,--. Die für den Ankauf der in
Rede stehenden Liegenschaft nötigen Mittel wurden durch ein Bankdarlehen
aufgebracht. Die Mieteinnahmen der Bw. waren zur Deckung der Annuitäten zur
Gänze an die finanzierende Bank zediert. Der Bw. selbst flossen daher
unmittelbar keine Mieteinnahmen zu. Die Mietzahlungen erfolgten durch die
Mieterin ausschließlich auf ein für diesen Zweck - Bedienung der
Annuitäten - bestimmtes Konto der kreditgebenden Bank. Die Mieterin der Bw.
zahlte in Entsprechung dieser Zessionsvereinbarung in den Jahren 1998 und 1999
jeweils ATS 720.336,-- und im Jahre 2000 ATS 180.084,-- an Mietentgelten an die
Bank. Ein Verzicht seitens der Bw. - wie vom Finanzamt angenommen - auf die
Differenz zwischen den erklärten Mieterlösen und den im Mietvertrag
vereinbarten Mietentgelten zugunsten der Mieterin der Bw. erfolgte nicht.
Im Jahre 1998 war die Bw. außerdem bei der Mieterin
angestellt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von ATS 144.277,--. Im Jahre 1999 bezog die Bw. im Zeitraum vom
1. Jänner 1999 bis zum 20. Mai 1999 Arbeitslosengeld in Höhe
von insgesamt ATS 34.355,-- sowie im Zeitraum vom 21. Mai 1999 bis zum 31.
August 1999 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt ATS 10.433,--. Die
(darüber hinausgehenden) Lebenshaltungskosten der Bw. wurden von deren
Ehegatten getragen.
Mieterin der o. a. Liegenschaft war die Firma
AGmbH&CoKEG . An dieser waren die Bw. sowie deren Ehegatte indirekt
beteiligt. Auf die diesbezüglichen umfangreichen obigen Ausführungen
wird an dieser Stelle verwiesen. Die Mieterin und die an dieser beteiligten
Unternehmen waren mit der Entwicklung einer Konzeption zur Errichtung eines
Gewerbezentrums in Edorf beschäftigt. Sämtliche Unternehmen wurden vom
Ehegatten der Bw. geleitet. Obwohl die Bw. an diesen Unternehmen direkt oder
indirekt beteiligt war, war diese nicht mit deren laufenden Geschäften
befasst. Laut einer Bestätigung des Landesgerichtes zu GZ wurde der
Ehegatte der Bw. am 23. Mai 2000 in Untersuchungshaft genommen. Das hatte zur
Folge, dass das genannte Projekt nicht realisiert werden konnte. Am 4. Juli 2000
wurde über das Vermögen der Mieterin der Bw. der Konkurs
eröffnet.
Betreffend das Jahr 1998 legte die Bw. dem Finanzamt (vier)
Umsatzsteuervoranmeldungen, in welchen steuerpflichtige Erlöse in Höhe
von insgesamt ATS 296.933,-- erklärt wurden, vor. Im Jahr 1999 legte die
Bw. am 18. Mai 1999 eine Umsatzsteuervoranmeldung, in welcher für das 1.
Kalendervierteljahr dieses Jahres steuerpflichtige Erlöse in Höhe von
ATS 0,-- erklärt wurde, sowie am 21. September 1999 eine solche für
das 2. Kalendervierteljahr 1999 in welcher steuerpflichtige Erlöse
ATS 43.333,33 aufscheinen, vor. Am 16. November 1999 langte beim Finanzamt
eine Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Kalendervierteljahr 1999, in der
wiederum steuerpflichtige Erlöse in Höhe von ATS 0,-- aufscheinen,
ein. Am 17. Februar 2000 langte beim Finanzamt eine UVA für das 4.
Kalendervierteljahr 1999 ein. In dieser wurden steuerpflichtige Erlöse in
Höhe von ATS 175.000,-- angegeben. Mit Schreiben vom 16. Juni 2000
beantragte die Bw. die Umsatzsteuer des 4. Kalendervierteljahres 1999 auf ATS
0,-- zu setzen und führte begründend aus, dass dieser Umsatz unrichtig
gemeldet und der entsprechende Betrag nicht an sie bezahlt worden sei. In der
Umsatzsteuervoranmeldung für die Kalendervierteljahre 1 - 3/2000 -
eingelangt beim Finanzamt am 17. Mai 2000 - scheint ein steuerpflichtiger Umsatz
in Höhe von ATS 0,-- auf.
Zu Beginn der im Zeitraum vom 5. Februar 2001 bis zum 15.
Februar 2001 durchgeführten Betriebsprüfung legte die Bw. nicht
unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen jeweils für die
Jahre 1998 und 1999 sowie eine Saldenliste zum 31. Dezember 1998 und eine solche
zum 31. Dezember 1999 vor. In der Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 1998 scheinen Erlöse in Höhe von ATS 296.933,--, in jener des
Jahres 1999 solche in Höhe von ATS 43.333,33 auf. In der
Einkommensteuererklärung des Jahres 1998 ist ein Verlust aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von ATS 287.484,20 und im Jahre 1999 ein socher in
Höhe von ATS 497.401,33 angegeben. In den Saldenlisten wurden den in den
beiden Umsatzsteuererklärungen angegebenen Erlösen, Aufwendungen
für planmäßige AfA auf Sachanlagen in Höhe von jeweils ATS
207.453,-- sowie weitere Betriebsausgaben in Höhe von ATS 376.964,80 -
darin enthalten Aufwendungen für Bankzinsen in Höhe von insgesamt ATS
354.146,53 - im Jahre 1998 und weitere Betriebsausgaben in Höhe von
insgesamt ATS 333.281,86 - darin enthalten Aufwendungen für Bankzinsen
in Höhe von ATS 319.424,46 - im Jahre 1999 gegenübergestellt.
Infolge des Vorliegens formeller und materieller
Mängel sind die Aufzeichnungen der Bw. nicht als ordnungsmäßig
im Sinne des § 131 BAO zu beurteilen.
Bezüglich des
Sachverhaltes wurde folgende Beweiswürdigung angestellt:
Der steuerliche Vertreter der Bw. gab in der
mündlichen Berufungsverhandlung bekannt, dass deren Mieteinnahmen zur
Gänze an die finanzierende Bank zur Deckung der Annuitäten zediert
worden seien und dass der Bw.
"körperlich" keine Mieteinnahmen
zugeflossen seien. Im zu Beginn der am 13. September 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung von diesem beigebrachten, o. e. und mit dem 12. September
2007 datierten Schriftstück, führte der steuerliche Vertreter - dessen
Name ist in der Datumszeile in Klammer vermerkt - diesbezüglich
wörtlich wie folgt aus:
"Die Betriebsprüfung
war darüber informiert, dass die vertraglich vereinbarten Mieten von Frau
C an die finanzierende Bank abgetreten
wurden. Schon aus diesem Grunde ist die Annahme, dass Frau
C die Beträge kassiert und nicht
an die Bank weitergegeben hat, nicht schlüssig."
Deshalb sowie auf Grund des inhaltlich gleichlautenden
Vorbringens des steuerlichen Vertreters der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung steht fest, dass die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen
von der Mieterin der Bw. tatsächlich geleistet wurden. Diese wurden von der
Mieterin der Bw. auf Basis der getroffenen Zessionsvereinbarung mit
schuldbefreiender Wirkung an die der Bw. kreditgebende Bank laufend einbezahlt.
Der UFS sieht keinen Grund, diese beiden Aussagen des steuerlichen Vertreters in
Zweifel zu ziehen, zumal diese auch den üblichen Gepflogenheiten des
Wirtschaftslebens entsprechen.
Auf Grund der Zessionsvereinbarung war die Bw. auch nicht
genötigt, sich mit diesen Mietzahlungen näher zu befassen. Es ist nach
den Erfahrungen des täglichen Lebens sowie jenen des Geschäftslebens
auszuschließen, dass eine Bank im Ergebnis eine Einstellung der
Kredittilgung bzw. Zahlungsausfälle, wie von der Bw. in den o. e.
Saldenlisten bekanntgegeben, über einen länger als drei Monate
andauernden Zeitraum akzeptieren würde. Daher war im Sinne der Bestimmung
des § 167 Abs 2 BAO unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung,
wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen
läßt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April
1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9.
September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich aus den
Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes davon
auszugehen, dass die Bank die im Mietvertrag vereinbarten Mieteinnahmen im
Zeitraum Jänner 1998 bis einschließlich März 2000 zur Bedeckung
der Annuitäten auf Grundlage einer Zessionsvereinbarung
vereinnahmte.
Dass die Mieteinnahmen in voller Höhe (wie vertraglich
vereinbart) geflossen sind, lässt sich zudem auch daraus erschließen,
dass die Bw. auf Grund ihrer geringen sonstigen Einkünfte, die teilweise
nicht einmal ihre Lebenshaltungskosten abdeckten, jedenfalls außer Stande
war, die als Aufwand ausgewiesenen Kreditzinsen in Höhe von ATS 333.281,86
im Jahre 1998 sowie in Höhe von ATS 319.424,46 im Jahre 1999 aus
eigenem zu bedecken. Diese Zinsbeträge wurden offenkundig nur durch die
laufenden von der Mieterin der Bw. an die Bank geleisteten Annuitäten
(Tilgungsraten und Zinsen) aufgebracht.
Auf Grund der obigen Ausführungen geht das übrige
im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen der Bw. ins Leere. Somit kann
letztlich auch dahingestellt bleiben, ob die Bw. den Betrag von ATS 210.000,--
(ATS 175.000,-- zuzgl. ATS 35.000,-- Ust) im letzten Kalendervierteljahr
1999 tatsächlich vereinnahmt und als Darlehen weitergegeben hat oder nicht.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 19 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Der Zufluss muss sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des
Vermögens des Steuerpflichtigen auswirken. Dadurch dass die Bw. die
Mieteinnahmen an die Bank zedierte, hat sie über diese wirksam
verfügt. Diese gelten damit als an die Bw. zugeflossen. Somit wirkten sich
diese Zahlungen der Mieterin der Bw. an die Bank bei der Bw.
vermögensvermehrend aus.
Wenn die Bw. vermeint, dass ihr die an die Bank zedierten
Mieteinnahmen nicht angerechnet werden können, weil ihr diese infolge der
direkten Überweisung an die Bank körperlich nicht zugeflossen seien,
so ist sie darauf zu verweisen, dass Zahlungen, die ein Schuldner des
Steuerpflichtigen auf Grund einer Forderungsabtretung unmittelbar an einen
Gläubiger des Steuerpflichtigen leistet, dem Steuerpflichtigen als im
Zeitpunkt der Zahlung als Einnahme zugeflossen gelten (vgl.
Doralt,
EStG8, § 19, Tz
30).
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, dem die
Einkunftsquelle zuzurechnen ist und der die entsprechenden Leistungen erbringt.
Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das
Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich
ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu
verweigern. Das ist im vorliegenden Fall unstrittig die Bw..
Der Zufluss von Einkünften an Dritte ändert
nichts an der Zurechnung, da insoweit eine Einkommensverwendung vorliegt. Dies
gilt beispielsweise dann, wenn Einnahmen gepfändet oder abgetreten - wie im
Falle der Bw. geschehen - werden oder aus sonstigen Gründen auf Weisung des
Berechtigten an einen Dritten ausgezahlt werden.
Dem Berufungsbegehren der Bw. war somit der Erfolg zu
versagen.
Da es der erkennende Senat für erwiesen hält -
siehe die Ausführungen oben -, dass im gegenständlichen Fall seitens
der Bw. kein Verzicht auf die Differenz zwischen den erklärten
Mieterlösen und den im Mietvertrag vereinbarten Mietentgelten zugunsten der
Mieterin der Bw. erfolgte, war auf die diesbezüglichen rechtlichen
Erwägungen des Finanzamtes nicht näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2882-W/02
- Stammnummer
- 31194
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF