Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2086-W/03
Freiwillige Leistung neben einem Ergebnisabführungsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2086-W/03vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem alle Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (vgl. VwGH 28.9.1998, 95/16/0302).
Hat sich ein Gesellschafter zur Leistung - auch freiwillig - verpflichtet, dann handelt es sich um eine Leistung eines Gesellschafters selbst dann, wenn er erst später seine Verpflichtung einlöst und seine Leistung erst in einem Zeitraum erfüllt, in dem er gesellschaftsrechtlich nicht mehr die Gesellschaftereigenschaft aufweist. Das Gesetz unterwirft nämlich der Gesellschaftsteuer die Leistung eines Gesellschafters und nicht die Erfüllung der Leistung von einem Gesellschafter (siehe VwGH vom 18.7.2002, 99/16/0166 und die dort zitierte Judikatur).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch BDO Tschofen
Treuhand GmbH, 6800 Feldkirch, Gallmiststraße 17, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
4. September 2003, Erfnr. betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24. September
2002 wurde die Rechtsvorgängerin mit der Bw verschmolzen.
Die Durchführung der Verschmelzung erfolgte im
Firmenbuch am 12. Dezember 2002.
Die ordentliche Generalversammlung der
Rechtsvorgängerin vom 24. September 2002 über die Verschmelzung wurde
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) unter der
Erfnr. angezeigt.
Da die Verschmelzungsbilanz zum 31. Dezember 2001 eine
nicht gebundene Kapitalrücklage von S 188.846.357,20 aufweist, ersuchte das
FAG die Rechtsvorgängerin mit Vorhalt vom 4. Oktober 2002 um
Mitteilung, ob in der nicht gebundenen Kapitalrücklage
Gesellschafterzuschüsse oder Zuschüsse von Schwestergesellschaften
enthalten seien.
Mit Eingabe vom 18. November 2002 teilte die
Rechtvorgängerin dem FAG mit, dass die Kapitalrücklage aus einem
Zuschuss einer ehemaligen Gesellschafterin der Rechtsvorgängerin, der
Ö.GmbH, stamme und dass dieser mangels Gesellschaftereigenschaft der
ÖGmbH zum Zeitpunkt der Zuschussleistung nicht zur Bemessung der
Kapitalverkehrsteuer angezeigt worden sei.
Mit weiterem Vorhalt vom 26. November 2002 ersuchte das FAG
die Rechtsvorgängerin um detaillierte Sachverhaltsdarstellung zur
Übertragung der Geschäftsanteile sowie zu Zeitpunkt und Rechtsgrund
der Zuschussleistung.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2003 gab die Bw. dem FAG die
Erfassungsnummer beim FAG zur Anzeige des Abtretungsvertrages vom 28. März
2001, mit welchem die ÖGmbH ihren gesamten Geschäftsanteil an der
Rechtsvorgängerin an die Bw. mit Ablauf des 31. März 2001 abgetreten
hat, bekannt. Weiters teilte die Bw. mit, dass am 29. März 2001 eine Zusage
auf sonstige Zuzahlungen durch die ÖGmbH an die Rechtsvorgängerin in
Höhe von S 485.952.000,00 erfolgt sei. Die ÖGmbH sei die
Organträgerin der Rechtsvorgängerin gewesen und habe mit dieser
Zuzahlung als Organträgerin die anfallenden Verluste der Organgesellschaft
vom 1. Jänner 2001 bis 31. März 2001 sowie die zukünftig
planmäßig entstehenden und tatsächlich eingetretenen Verluste
der Rechtsvorgängerin abgedeckt. Zwischen der Organträgerin und
der Organgesellschaft habe ein Ergebnisabführungsvertrag bestanden.
Nach der Übernahme des Geschäftsanteiles durch
die Bw. (also nach dem Verlust der Gesellschafterstellung der ÖGmbH) sei
eine bare Zuschussleistung der ÖGmbH an die Rechtsvorgängerin von S
31.673.691,43 erfolgt. Ebenfalls nach der Übernahme des
Geschäftsanteiles habe die ÖGmbH den Betrag von S 209.152.000,00
mit Forderungen gegenüber der Käuferin und den verbleibenden Betrag
von S 245.104.560,00 mit Forderungen gegenüber der Rechtsvorgängerin
verrechnet. Ein weiterer Zuschuss in Höhe von S 25.000.000,00 sei
von der NGmbH als Großmutterzuschuss geleistet worden.
Im Zeitpunkt der Erfüllung der Zuzahlungen seien die
Gesellschafter der ÖGmbH nicht zugleich auch Gesellschafter der
Rechtsvorgängerin gewesen.
Mit Vorhalt vom 17. Juni 2003 ersuchte das FAG die Bw. um
Vorlage der Zusage auf sonstige Zahlungen vom 29. März 2001, des
Ergebnisabführungsvertrages und des Überweisungsbeleges hinsichtlich
des Großmutterzuschusses in Kopie. Weiters ersuchte das FAG um
Mitteilung, wann die bare Zuschussleistung und die Verrechnung mit Forderungen
erfolgten, und wie hoch der Verlust der Organgesellschaft vom 1. Jänner bis
31 März 2001 gewesen sei.
In Beantwortung dieses Vorhaltes übermittelte die Bw.,
eine Kopie der "Zusage auf sonstige Zahlungen" vom 29. März
2001, des Ergebnisabführungsvertrages vom 26. April 1994
einschließlich des Schreibens der ÖGmbH vom 6. Oktober 1997 zur
Änderung des Firmenwortlautes, der Telebanking-Kontrollliste vom 30.
März 2001 zum Großmutterzuschuss sowie Auszüge aus den
Konten betreffend Buchung 2001/03 über €15.199.668,61
(= S 209.152.000,00), über € 2.303.728,84 (= S
31.700.000,00) und € 17.812.111,65 (=S 245.100.000,00). Weiters
gab die Bw. den Verlust der Organschaft im Zeitraum 1.1 bis 31.3.2001 mit
€ 3.681 Mio (€ 55,66 Mio) bekannt.
Aus der vorgelegten Kopie über die "Zusage auf
sonstige Zahlungen" vom 29. März 2001 geht hervor, dass die ÖGmbH der
Rechtsvorgängerin "sonstige Zuzahlung im Sinn des 229 Abs. 2 Z 5 HGB" in
Höhe von S 485.952.000,00 zusagte.
Aus dem Ergebnisabführungsvertrag geht hervor, dass
sich die ÖGmbH verpflichtete allfällige Verluste der
Rechtsvorgängerin zu übernehmen, sodass letztere in der Bilanz auch
keinen Verlust aufweist.
In der Folge setzte das FAG gegenüber der Bw. mit
Gesellschaftsteuerbescheid vom 4. September 2003 gemäß
§ 7
Abs. 1 Z 2 KVG iV mit § 2 Z 2 bis 4 KVG ausgehend von einer Leistung von
€ 35.315.509,10 (S 485.952.000,00) Gesellschaftsteuer in Höhe von
€ 353.155,09 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, sie habe seit ihrer Errichtung den Sitz und die
Geschäftsleitung in Nentzing (Vorarlberg) gehabt und das Finanzamt
Feldkirch sei daher nach den Vorschriften der §§ 8 AVOG und des §
66 Abs. 2 BAO die sachlich und örtlich zuständige
Behörde. Das FAG habe Kenntnis von diesen Umständen (Sitz,
Geschäftsanschrift, Anschrift des Geschäftsführers), weil es den
konkreten Rechtsnachfolgezusatz der Berufungswerberin im angefochtenen Bescheid
angeführt habe.
Weiters wendete die Bw. ein, nur Leistungen eines
Gesellschafters könnten eine Gesellschaftsteuerpflicht auslösen. Die
ÖGmbH habe die sonstigen Zuzahlungen erst zu einem Zeitpunkt geleistet, als
diese nicht mehr Gesellschafterin gewesen sei. Nicht die Begründung,
sondern erst die Erfüllung eines Rechtsgeschäftes löse die
Steuerpflicht aus. Unter Hinweis auf Dorazil, KVG Kurzkommentar, 2. Auflage,
S78, führte die Bw. weiters aus, Gesellschafter sei, wer im Zeitpunkt der
Leistung rechtlich Mitglied einer Gesellschaft sei. In besonderen Fällen
unterlägen aber auch Leistungen eines ehemaligen Gesellschafters der
Steuer, wenn sich die Leistung des Gesellschafters nach seinem Ausscheiden aus
einer früheren gesellschaftsvertraglichen Abmachung ergebe.
Es habe aber keine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung
der ÖGmbH bestanden, sodass diese im Zeitpunkt der Erfüllung der
Zuzahlungen nicht mehr Gesellschafterin iSd KVG gewesen sei.
Die ÖGmbH sei Organträgerin der
Rechtsvorgängerin gewesen und habe mit dieser Zuzahlung die angefallenen
Verluste der Organgesellschaft vom 1. Jänner 2001 bis 31. März 2001
sowie die zukünftig planmäßig entstehenden und auch
tatsächlich eingetretenen Verluste der Rechtsvorgängerin als
Organträgerin abgedeckt. Zwischen der Organträgerin und der
Organgesellschaft habe ein Ergebnisabführungsvertrag bestanden. Die
Zuschüsse seien daher nicht freiwillig, sondern auf Grund einer (vor dem
Entstehen der Verluste eingegangenen) rechtlichen Verpflichtung geleistet. Der
Verlust der Organgesellschaft im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März
habe jedenfalls festgestanden und € 3.681 Mio betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung des FAG vom 30. Oktober 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte das FAG zur Frage
Zuständigkeit aus, dass es hier um Rechtsvorgänge gehe, für
welche die Rechtsvorgängerin Steuerschuldnerin sei und verwies auf die
Bestimmungen des § 73 BAO, wonach die Zuständigkeit eines Finanzamtes
für die Erhebung von Abgaben grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt
ende, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt habe. Eine Anzeige der
verfahrensgegenständlichen Leistungen mit Abgabenerklärung nach §
10 Abs. 1 KVG sei nicht erfolgt.
Zur Frage der Gesellschaftsteuerpflicht erklärte das
FAG unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
30.3.2000, 99/16/0135, vom 27.4.2000, 2000/16/0111 und vom 24.1.2001,
99/16/0065, dass wenn sich ein Gesellschafter zu einer Leistung (auch
freiwillig) verpflichtet habe, handle es sich um eine Gesellschafterleistung
selbst dann, wenn er seine Verpflichtung erst in einem Zeitpunkt erfülle,
in dem er nicht mehr Gesellschafter sei, sofern die Leistung in der
früheren Gesellschafterstellung ihren Rechtsgrund habe. In Pkt. 2.
des Abtretungsvertrages vom 28. März 2001 sei die Abtretung bzw. die
Übernahme des Geschäftsanteiles zum Ablauf des 31. März 2001
vereinbart worden. Die schriftliche Zusage auf sonstige Zuzahlungen sei am 29.
März 2001 erfolgt. Darin habe die ÖGmbH ihrer Tochtergesellschaft
sonstige Zuzahlungen im Sinne des § 229 Abs. 2 HGB von insgesamt
S 485.952.000,00 zugesagt.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die Bw.
zur Zuständigkeit in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringen ein, das
Finanzamt Feldkirch (als Finanzamt mit einem allgemeinen und erweiterten
Aufgabenkreis iSd AVOG) und das FAG (als Finanzamt mit einem besonderen
Aufgabenkreis iSd AVOG) seien andere Behördentypen und hätten daher
einen unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeitsbereich. Da das Finanzamt
Feldkirch nicht dieselbe sachliche Zuständigkeit wie die belangte
Behörde habe, liege nicht nur eine örtliche, sondern auch eine
sachliche Unzuständigkeit des FAG vor. § 73 BAO sei nur auf eine
sachlich zuständige, aber örtlich unzuständige Behörde
anwendbar.
Zur Frage der Gesellschaftsteuerpflicht meinte die Bw.
neuerlich, dass keine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung der ÖGmbH
bestanden habe.
Auf Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates
erklärte das Finanzamt Feldkirch, dass dort weder für die aufnehmende,
noch für die übertragende Gesellschaft ein Gesellschaftsteuerakt
geführt werde. Ein Übergang der Zuständigkeit zur Erhebung der
Gesellschaftsteuer sei dem Finanzamt Feldkirch nicht bekannt gewesen.
Anlässlich der Ladung zu der von der Bw. beantragten
mündlichen Senatsverhandlung wurde der Bw. vorgehalten, dass aus der
Anfragebeantwortung vom 17. Juni 2003 zu schließen sei, dass die
Leistungen an ihre Rechtsvorgängerin bereits im März 2001 erfolgt
seien. Weiters wurde die Bw. ersucht, die Buchungs- und sonstigen Belege
über den Erhalt der Leistungen sowie die über die Leistungen
errichteten Urkunden vorzulegen.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 teilte die Bw. dem
Unabhängigen Finanzsenat mit, dass die Buchungen der sonstigen Zuzahlungen
nur auf Basis des entsprechenden Zusagedokumentes erfolgt seien und die
Erfüllungsvorgänge alle erst nach dem
31. März 2001 stattgefunden
hätten. Weiters nahm die Bw. ihre Anträge auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat und auf mündliche Verhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Z. 4 lit. a KVG unterliegen der
Gesellschaftsteuer Zuschüsse eines Gesellschafters an eine inländische
Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der
Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes löst nicht bereits die Begründung einer
freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern immer erst deren
Erfüllung, also die tatsächliche Bewirkung der Leistung, den
Steuertatbestand aus (ua. VwGH vom 3.10.1996, 94/16/0225).
Hat sich ein Gesellschafter zur Leistung - auch freiwillig
- verpflichtet, dann handelt es sich um eine Leistung eines Gesellschafters
selbst dann, wenn er erst später seine Verpflichtung einlöst und seine
Leistung erst in einem Zeitraum erfüllt, in dem er gesellschaftsrechtlich
nicht mehr die Gesellschaftereigenschaft aufweist. Das Gesetz unterwirft
nämlich der Gesellschaftsteuer die Leistung eines Gesellschafters und nicht
die Erfüllung der Leistung von einem Gesellschafter (siehe VwGH vom
18.7.2002, 99/16/0166 und die dort zitierte Judikatur).
Die Abtretung der Geschäftsanteile von der ÖGmbH
an die Bw. erfolgte lt. dem beim FAG zur ErfNr. 334.130/2001 angezeigten
Notariatsakt vom 28. März 2001 mit Ablauf des 31. März 2001.
Die Zusage der ÖGmbH auf sonstige Zuzahlungen im Sinne
des § 229 Abs. 2 Z 5 HGB ("Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch
gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlasst sind") erfolgte unbestritten am
29. März 2001, also zu einem Zeitpunkt, als diese noch Gesellschafterin
war.
Die Leistung an die Rechtsvorgängerin in
Erfüllung der Zusage vom 29. März 2001 ist unbestritten.
Dem Einwand, die Leistungen könnten keine
Gesellschaftsteuerpflicht auslösen, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt
seien als die ÖGmbH nicht mehr Gesellschafterin war und es habe keine
gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Leistung bestanden, ist die oben
zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach auch
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters der Gesellschaftsteuer unterliegen,
wenn sich dieser noch als Gesellschafter zu dieser Leistung verpflichtete. Eine
gesellschaftsvertragliche Verpflichtung ist dafür nicht
erforderlich.
Zum Einwand, die Zuschüsse seinen nicht freiwillig,
sondern auf Grund einer vor dem Entstehen der Verluste eingegangenen rechtlichen
Verpflichtung, nämlich auf Grund des Ergebnisabführungsvertrages vom
26. April 1994 erfolgt, ist zu sagen, dass sich die ÖGmbH in diesem
Ergebnisabführungsvertrag gegenüber der Rechtsvorgängerin
lediglich verpflichtete, "allfällige Verluste zu übernehmen, sodass
letztere in der Bilanz auch keinen Verlust aufweist".
Bei den von der ÖGmbH erfolgten Zuzahlungen handelt es
sich nicht um eine Übernahme eines anlässlich eines Jahresabschlusses
festgestellten Verlustes, sondern um Zuzahlungen im Sinne des § 229 Abs. 2
Z 5 HGB auf Grund einer vom Ergebnisabführungsvertrag und von einem
festgestellten Jahresverlust gesonderten Verpflichtung.
Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer
im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung,
sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem
alle Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der
Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die
Steuerpflicht ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur
Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen
Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang
erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird
(vgl. VwGH 28.9.1998, 95/16/0302).
Die Verpflichtung vom 29. März 2001 einen Zuschuss zu
leisten, steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der
Geschäftsanteile und es ist davon auszugehen, dass ohne diese Zusage der
Kaufpreis für die Geschäftsanteile geringer bemessen worden
wäre. Auf Grund des Ergebnisabführungsvertrages bestand
für die abtretende Gesellschafterin zum Zeitpunkt des Verkaufes der
Geschäftsanteile keine Verpflichtung zur Verlustabdeckung. Der
Zuschuss erfolgte ausschließlich auf Grund der Zusage vom 29. März
2001 und war objektiv geeignet den Wert der Gesellschaftsrechte zu
erhöhen.
Auch ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 30. März 1998, 97/16/0213 zu verweisen, worin dieser ausführt,
dass es nach der ausdrücklichen Aussage des Urteiles des EuGH vom 28.
März 1990 in der Rechtssache C-38/88, Waldrich Siegen, auf die Feststellung
des Verlustes im Rahmen des Jahresabschlusses - und nicht auf die Entstehung des
Verlustes ankommt.
Bei der gegenständlichen Leistung handelt es sich
somit um eine freiwillige Leistung eines Gesellschafters der
Rechtsvorgängerin im Sinne des § 2 Z. 4 KVG an die
Rechtsvorgängerin, die geeignet war, den Wert der Gesellschaftsrechte zu
erhöhen.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AVOG obliegt dem FAG
für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland ua. die Erhebung der
Kapitalverkehrsteuern.
Die Erhebung Kapitalverkehrsteuern für den Bereich des
Landes Vorarlberg obliegt auf Grund des § 9 AVOG neben seinem allgemeinen
Aufgabenkreis dem Finanzamt Feldkirch.
Gemäß
§ 66 Abs. 2 BAO ist für die
Erhebung der Gesellschaftsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, in
dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die
Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.
Auf Grund des § 73 BAO endet die Zuständigkeit
eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den
Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von
den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis
erlangt.
Dies gilt nach § 52 a BAO entsprechend für den
Übergang der sachlichen Zuständigkeit von einer Abgabenbehörde
auf eine andere Abgabenbehörde.
Gemäß
§ 75 BAO berührt der
Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere
Abgabenbehörde erster Instanz nicht die Zuständigkeit der bisher
zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im
Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.
Nach § 52 a Abs. gilt § 75 sinngemäß
für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes
Finanzamt.
Wenn die Bw. behauptet, das Finanzamt Feldkirch wäre
die für die Bescheiderlassung an die Bw. als Rechtsnachfolgerin der
Rechtsvorgängerin sachlich und örtlich zuständig gewesen und das
FAG sei weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen, so ist dem zum
Folgendes entgegen zu halten:
Zwar wäre allein auf Grund des § 66 Abs. 2 BAO in
Folge der Durchführung der Verschmelzung am 12. Dezember 2002 die
örtliche Zuständigkeit für die Bescheiderlassung an die Bw. als
Rechtsnachfolgerin beim Finanzamt Feldkirch gelegen gewesen. Auf Grund des
§ 73 BAO hat aber die örtliche Zuständigkeit des FAG für die
Erhebung der Gesellschaftsteuer betreffend Gesellschafterleistungen an die
Rechtsvorgängerin nicht geendet , zumal das FAG zuvor örtlich und
sachlich für die Erhebung der Gesellschaftsteuer betreffend die
Rechtsvorgängerin zuständig war und das Finanzamt Feldkirch von den
seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen keine Kenntnis
hatte.
Sowohl das Finanzamt Feldkirch wie auch das FAG sind in
ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für die Erhebung aller
Kapitalverkehrsteuern zuständig, sodass sich die beiden
Abgabenbehörden erster Instanz hinsichtlich der Gesellschaftsteuer
lediglich in ihrer örtlichen Zuständigkeit
unterscheiden. Ungeachtet dessen ist auf die Bestimmung des § 52a
BAO zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2086-W/03
- Stammnummer
- 31186
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF