Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0500-G/04
Ein Grundstückkaufvertrag und ein davon gesonderter, die Bauerstellung regelnder Vertrag können ein einheitliches Vertragswerk bilden, das auf die Verschaffung von Eigentum am Objekt gerichtet ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-G/04vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Alles ist Gegenleistung, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist demnach zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgrund zurückzugreifen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Alexander Haas, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Keesgasse 5/I, vom 4. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 12. Juli 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2002 hat der
Berufungswerber von der L Bauträger und Immobilien GmbH das Grundstück
497/3 der EZ x im Ausmaß von 771 m² um den Kaufpreis von €
61.634 erworben.
Der Kaufpreis war binnen 7 Tagen auf das Treuhandkonto des
Vertragserrichters zur Einzahlung zu bringen.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2003 wurde dem
Berufungswerber vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 2.157,19 vorgeschrieben. Am 27. Jänner 2003 wurde dem
Finanzamt ein zwischen der L Bauträger und Immobilien GmbH und dem
Berufungswerber am 13. November 2002 abgeschlossener Bauträgervertrag
übermittelt. Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung und Herstellung
eines "L. - Baumeisterhauses". Mit Unterfertigung dieses Vertrages erklärte
der Vertragspartner den Erhalt der bezughabenden Pläne und Beschreibungen
spätestens eine Woche vor schriftlicher Vertragsannahmeerklärung.
Für den vorliegenden Vertragsgegenstand (Haustype Villa W) wurde
ein Gesamtfixpreis von € 160.809,75 vereinbart. Der Berufungswerber
verpflichtete sich 30 % des vereinbarten Fixpreises binnen 14 Tagen nach
Vertragsunterfertigung beim namhaft gemachten Treuhänder zu erlegen, der
wiederum den unwiderruflichen Treuhandauftrag hat, diesen Teilbetrag nach
Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung an L. zur Auszahlung zu
bringen. Zur Sicherstellung des Restkaufpreises verpflichtete sich der
Vertragspartner zur Vorlage einer Bankgarantie.
Der Kaufpreis für die mit gesondertem Vertrag
erworbene Liegenschaft mit Grundstück Nr. 497/3 ist nach Maßgabe
der entsprechenden Bestimmungen des gesonderten Kaufvertrages fällig. Als
spätester Übergabetermin wurde der 30. November 2003 vereinbart. Mit
tatsächlicher Übergabe tritt der Vertragspartner in die allenfalls vom
Bauträger abgeschlossenen Verträge zur Versorgung des
Vertragsgegenstandes mit Telefon, Wasser und Energie aller Art, sowie Entsorgung
des Vertragsgegenstandes (Kanal, Müll etc.), sowie
Versicherungsverträge ein.
In Erfüllung der Aufklärungspflicht wurde der
Berufungswerber laut Punkt VII des Vertrages ausdrücklich darüber
aufgeklärt, dass nach jüngeren Erkenntnissen des VwGH nicht
auszuschließen ist, dass unter Anwendung einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der Erwerb des
Grundstückes von einem Dritten im Zusammenhang mit dem von L.
herzustellenden Gebäude als wirtschaftliche Einheit betrachtet und der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird. Die Vertragspartner
nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis
des Kaufpreises für das Grundstück und des Werklohnes für die
Errichtung des Gebäudes erfolgen kann.
Am 12. Juli 2004 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
7.785,53 fest. Die Festsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
die Kenntnis der Abgabenbehörde vom Abschluss des Hauskaufvertrages zu
einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte.
In der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Fa.
L. als Organisator angesehen werden könne. Die Verkäufer der
gegenständlichen Liegenschaft seien von der Firma L. völlig
unterschiedliche Personen. Diese seien weder an der Bauträgerfirma als
Gesellschafter beteiligt noch würde diesen durch die Bebauung der
Liegenschaft irgendein Vorteil zukommen.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages habe sich
das Grundstück in unbebautem Zustand befunden. Die Abgabenbehörde
ziehe allein aus dem Abschluss des Bauträgervertrages vor dem
Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei. Bei dieser
Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma L. häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines Gesamtkonzeptes sei
daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für den Berufungswerber
sei seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück von der
Verkäuferin erwerben zu wollen. Rein aus organisatorischen Gründen sei
das Grundstück erst nach dem Abschluss des Bauträgervertrages erworben
worden. Aus keiner Bestimmung des Grundstückskaufvertrages gehe eine
Verpflichtung des Käufers, auf dem Grundstück ein Haus der Firma L.
errichten zu lassen, hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im
Bauträgervertrag sei für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrages beziehen würden. Der
Käufer des Grundstückes hätte einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma L. genieße am Markt
einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
sowohl in den Innen - als auch in den Außenbereichen deutlich voneinander
unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten des
Bauwerbers aufzeigen würde. Zudem sei es dem Berufungswerber zB
möglich gewesen, die Terrasse selbst zu gestalten und Eigenleistungen beim
Ausbau des Kellers, bei diversen Malerarbeiten und bei der Trocknung der
Wände zu erbringen.
Im Grundstückskaufvertrag finde sich kein Hinweis auf
den Bauträgervertrag .Dies wäre nach Ausführung des
Berufungswerbers gar nicht möglich gewesen, da Grund - und
Gebäudeverkäufer in keinerlei Beziehung zueinander stehen würden.
Für den mit L. geschlossenen Vertrag wäre es unerheblich gewesen, ob
dieses Haus eventuell auf einem anderen Grundstück hätte errichtet
werden sollen. Die Firma L. sei nicht als Organisator im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb ein vereinbarter Fixpreis auch
nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft führen könne.
Es widerspreche zudem den Bestimmungen des EU-Rechtes
über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, wenn hier Leistungen des
Anbieters in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer belegt
werden würden. Für eine Bauträgerfirma entstünde
gegenüber einem Baumeister, der nur ein Haus errichtet, ein
Wettbewerbsnachteil. Dies stelle eine dem EU-Recht widersprechende
Ungleichbehandlung dar und komme dem Bescheid aus diesem Grund keine
Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen des Berufungswerbers wäre die
erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn der Berufungswerber einen
Mitbewerber der Fa. L. als Hauserrichter gewählt hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Es spiele keine Rolle, dass das
Gesamtvertragswerk in mehrere Urkunden aufgespaltet worden sei. Entscheidend sei
der gemeinsame Wille von Veräußerer- und Erwerberseite, dass das
Grundstück dem Erwerber nur im bebauten Zustand zukommen solle. Am
29. November 2004 brachte der Berufungswerber einen Vorlageantrag ohne
nähere Ausführungen ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
31. März 1999, Zl. 99/16/0066, und vom
15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, mwN, sowie
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich aus
dem oben dargestellten Sachverhalt, dem die Berufung substantiell nicht
entgegengetreten ist, dass der Berufungswerber durch den Abschluss des
Bauträgervertrages mit genauer Grundstücksbezeichnung mehr als vier
Wochen vor dem
Grundstückskaufvertrag daran gebunden war, das von der Bauträgerfirma
erstellte Projekt zu übernehmen (VwGH vom 22.2.1997, Zl. 95/16/0116).
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp zu einem Fixpreis bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits fest. Im vorliegenden Fall ist
ausschließlich der konkret vorliegende Sachverhalt zu beurteilen, weshalb
dem allgemeinen Einwand, Grundstückserwerbe würden in der Regel
Erwerbe aus Spekulations- bzw. aus Investitionsgründen darstellen, keine
Bedeutung zukommt. Ohne Belang ist auch jenes Vorbringen in der Berufung,
dass die Firma L. häufig Häuser auf Grundstücken errichte, welche
schon länger im Besitz der Auftraggeber stehen würden.
Das ins Treffen gebrachte Vorbringen, die Verkäuferin
der Liegenschaft sei eine von der Firma L. völlig unterschiedliche Person,
ist nicht nachvollziehbar, da es sich sowohl bei der
Grundveräußerin als auch bei der
Gebäudeverkäuferin nach der Aktenlage im konkreten Fall um
ein und dieselbe Firma handelt. Diese
Ausführungen sind daher keinesfalls geeignet, die gegebene Verknüpfung
von Grundstückkauf und Errichtung des Hauses in Abrede zu stellen. Ebenso
wenig vermögen die vom Berufungswerber eingeholten Erkundigungen und
Preisvergleiche bei anderen Anbietern an dieser Beurteilung etwas zu
ändern.
Dass der Berufungswerber - wie in der Berufung
behauptet - Eigenleistungen zB hinsichtlich diverser Arbeiten beim Ausbau
des Kellers erbracht hat und das Grundstück lediglich aus organisatorischen
Gründen nach Abschluss des Bauträgervertrages erworben hat, sowie die
behauptete unterschiedliche Gestaltung der einzelnen Häuser, steht der
Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückkauf und
Gebäudeerrichtung ebenfalls nicht entgegen.
Dem Berufungseinwand, dass auch ein anderer Anbieter mit
der Bauausführung beauftragt hätte werden können, steht der
Umstand entgegen, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall den
Auftrag zur Errichtung eines L. - Baumeisterhauses zu einem Fixpreis
unbestritten vor dem Erwerb des Grundstückes erteilt hat und damit im
Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes die Absicht, ein bebautes Grundstück zu
erwerben, feststand.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend auf den
gemeinsamen Willen der Vertragspartner abzustellen, wonach dem Erwerber das
Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Der Berufungswerber war von
vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, Leistungen eines
Anbieters würden in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer
belegt werden, übersieht dieser, dass im vorliegenden Fall der Kaufvertrag,
welcher sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, der Beurteilung
zu unterziehen ist. Auf die Besteuerung eines Anbieters von Häusern hat es
dabei nicht anzukommen. Im Grunderwerbsteuerrecht ist für die Besteuerung
der tatsächliche Erwerbsvorgang und nicht allein der Inhalt der Urkunde
maßgeblich. Die grundsätzliche Billigung von Grunderwerbsteuern durch
das Gemeinschaftsrecht schließt es aus, derartige Steuern von vornherein
als Beschränkungen des Kapitalverkehrs iS des Art 56 Abs. 1 EG anzusehen.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall
vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt keine Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung neben den
Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Graz, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-G/04
- Stammnummer
- 31175
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF