Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2993-W/07
Schenkungssteuer-Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2993-W/07vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wienvom 29. März
2007 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx im fortgesetzten Verfahren
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. März 2007 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber Herrn BW (dem
nunmehrigen Berufungswerber, kurz Bw.) Schenkungssteuer in Höhe von €
8.29,77 (7 % einer Bemessungsgrundlage von € 114.711,00) für
"Zinsschenkung aus Darlehen 2000 - 2003 laut Niederschrift vom 27. Juni 2005"
fest.
In dieser Niederschrift hatte der Bw. gegenüber dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz bestätigt, dass er von seiner Mutter MD
in den Jahren 2000 - 2003 auf unbestimmte Zeit unverzinsliche Darlehen im
Gesamtbetrag von € 236.184,90 (= Betrag der dem Bw. später als
Sparbuch geschenkt wurde) erhalten hat. Von diesen Angaben ausgehend ermittelte
das Finanzamt den Wert der Zinsenschenkung unter Ansatz eines Zinssatzes von 5,5
% (gemäß
§ 14 BewG) und dem neunfachen Jahresbetrag
(gemäß
§ 15 BewG) mit € 116.911,00, sodass sich nach Abzug
des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbstG von € 2.200,00
eine Bemessungsgrundlage von € 114.711,00 ergab.
In der gegen den Bescheid vom 12. März 2007
eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass er von seiner Mutter ein
Sparbuch geschenkt erhalten habe und Sparbuchschenkungen zum Zeitpunkt der
Schenkung von der Schenkungssteuer befreit gewesen seien. Weiters sei das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verfassungswidrig und beziehe sich daher
der vorliegende Bescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz und sei somit
ebenfalls verfassungswidrig.
Diese Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 24. Mai 2007, RV/1432-W/07 als unbegründet
abgewiesen. Dagegen hat die Bw. zur Zl. B 939/07 Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 939/07 hat der
Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 939/07, hat der
Verfassungsgerichtshof ua. ausgesprochen, dass der Fall des Bw. dem in Art. 140
Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn) gleichzuhalten ist. Es ist
daher im fortgesetzten Verfahren der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Schenkungssteuerbescheid - ersatzlos - aufzuheben.
Wien, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2993-W/07
- Stammnummer
- 31173
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF