Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2968-W/07
Schenkungssteuer-Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2968-W/07vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X Privatstiftung, Adr, vertreten
durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstr. 41-43, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
17. April 2007 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx im fortgesetzten
Verfahren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag (zugleich Vereinbarung über eine
Nachstiftung) vom 19. Juni 2006 wendete die A Privatstiftung (eine Mitstifterin
der X Privatstiftung) der X Privatstiftung (der nunmehrigen Berufungswerberin,
kurz Bw.) unter Zustimmung der Frau Mag. H X einen Betrag von
€ 2.097.903,00 zu. Der Schenkungsvertrag wurde unter der
aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zwischen P X und Mag. H X
bestehende Ehe bis spätestens 30. Juni 2007 rechtskräftig geschieden
wird. Die Fälligkeit des Betrages wurde mit einer Frist von sieben Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft der Scheidung festgelegt.
Mit Schreiben
vom 11. September 2006 legte die Bw. den Schenkungsvertrag dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vor und teilte mit, dass die
Schenkung am 5. September 2006 ausgeführt worden sei.
Mit Schreiben
vom 12. April 2007 beantragte die Bw. unter Hinweis auf das vom
Verfassungsgerichtshof eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren die
Schenkungssteuer wegen Verfassungswidrigkeit mit € 0,00
festzusetzen.
Mit Bescheid
vom 17. April 2007 setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer für den o.a.
Vorgang - unter Berücksichtigung einer Vorschenkung - gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b ErbStG mit 2,5 % von € 2.127.793,00 = €
53.194,83, abzüglich anrechenbarer Steuer für frühere Erwerbe von
€ 747,25,00, insgesamt mit € 52.447,58 fest. Zur Begründung wurde
darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld der 19.
Juni 2006 gewesen sei und die Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 1
ErbStG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2007, G 54/06
ua. erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft trete. Die aufgehobene
Gesetzesbestimmung sei nach Art. 140 Abs. 7 B-VG auf alle bis zum Ablauf dieser
Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Bezüglich der Schenkungssteuer sei erst ein Gesetzesprüfungsverfahren
eingeleitet und daher könne dem Antrag auf Nichtfestsetzung der
Schenkungssteuer nicht entsprochen werden.
In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde ausschließlich geltend gemacht, dass der
Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG verfassungswidrig sei und es
daher an der Berechtigung der Festsetzung einer Schenkungssteuer fehle.
Diese Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 31. Mai 2007, RV/1492-W/07 als unbegründet
abgewiesen. Dagegen hat die Bw. zur Zl. B 964/07 Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 964/07 hat der
Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 964/07, hat
der Verfassungsgerichtshof ua. ausgesprochen, dass der Fall der Bw. dem in Art.
140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn) gleichzuhalten ist. Es
ist daher im fortgesetzten Verfahren der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Schenkungssteuerbescheid - ersatzlos - aufzuheben.
Wien, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2968-W/07
- Stammnummer
- 31172
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF