Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0777-G/06
Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0777-G/06vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 10. November 2006,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
23. Oktober 2006, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
ihres Kindes, für die Zeit vom 1. November 2000 bis 30. September
2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 21. November 2005 hatte die
Berufungswerberin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres im Spruch genannten Kindes
rückwirkend für fünf Jahre beantragt.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 hat das Finanzamt
diesen Antrag hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. November 2000 bis
30. September 2005 abgewiesen, da die vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) beauftragte ärztliche
Sachverständige im gutachten vom 6. Dezember 2005, dem die leitende
Ärztin des Bundessozialamtes am 12. Dezember 2005 zugestimmt hat, die
Einschätzung des Grades der Behinderung nur rückwirkend ab
1. Oktober 2005 vorgenommen hat.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
10. November 2006 führt die Berufungswerberin aus, dass es ihr
"nach mühevollen Recherchen
gelungen" sei, "die verlangten
medizinischen Unterlagen bezüglich ... Erkrankung den Zeitraum vor Oktober
2005 betreffend beizubringen".
Sie verweist dabei auf einen Beweis, dass das Kind
"seine Lehre ... aus Krankheitsgründen
abbrechen musste (dauernde Krankenstände"), einen Beweis, dass das
Kind "bereits seit 1997 dauernd in ambulanter
und stationärer Behandlung wegen psychischer Erkrankung mit
Selbstmordversuchen war, ...", und ein Facharztgutachten über die
Krankheit des Kindes, "auch die Vergangenheit
betreffend".
Das Finanzamt ersuchte darauf hin das Bundessozialamt um
neuerliche Begutachtung. Der vom Bundessozialamt beauftragte ärztliche
Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 3. März 2006,
dem der leitende Arzt des Bundessozialamtes am 9. März 2006 zugestimmt
hat, unter Hinweis auf die Anamnese (stationäre Behandlung vom 21. -
28.10.2005) wörtlich aus:
"Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab
2005-10-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. ... Eine weitere Vordatierung kann
gutachterlicherseits nicht bestätigt werden ...".
Die Berufung wurde in der Folge mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2006 abgewiesen. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Unter Hinweis auf die in der Berufungsschrift genannten
Schriftstücke wurde durch den Unabhängigen Finanzsenat um neuerliche
gutachtliche Äußerung ersucht. Diese wurde vom Finanzamt veranlasst.
Im Gutachten des vom Bundessozialamt damit beauftragten ärztlichen
Sachverständigen vom 3. September 2007, dem der leitende Arzt des
Bundessozialamt am 7. September 2007 zugestimmt hat ist auszugsweise
ausgeführt:
"Abermals wurden von der
Mutter Befunde vorgelegt, die eine Erweiterung in die Vergangenheit und/oder
Zukunft zeigen sollen. Insbesondere soll nun eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit bestätigt werden, nachdem die letzten Eingaben eine
längere Rückwirkung des Bezuges der erhöhten FB zum Ziel
hatten.
Die beiden medizinischen
Befunde von... zeigen die bekannten Diagnosen und bestätigen eher eine
Stabilisierung. ...".
Mit der Diagnose "Anpassungsstörung bei
Borderline-Symptomatik" (ICD: F43.2) wird nach der Richtsatzposition 585 ein
Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, wobei ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, dass "der
Suchtmittelmissbrauch hier inkludiert" ist.
Mit dem weiteren Hinweis, dass "aus einem Krankenstand,
auch wenn dieser länger dauert" sich "keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit für die Zukunft" ergibt, wurde auch das Vorliegen
einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich verneint.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 gilt als erheblich behindert ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach dessen Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus allen aktenkundigen Schriftstücken und
insbesondere den Gutachten geht hervor, dass die beim Kind vorhandene
Gesundheitsschädigung nicht automatisch einen Grad der Behinderung von
mindestens 50 v.H. bewirkt, sondern dass sich der aufgrund der vorhandenen
Gesundheitsschädigung bewirkte Grad der Behinderung "durch eine reaktive
Depression und einen Suchtgiftmissbrauch" (auf die nunmehr bescheinigten 50
v.H.) erhöht hat. Diese den Grad der Behinderung erhöhenden Faktoren
finden sich erstmals in dem auf Grund des stationären Aufenthalts im
Oktober 2005 erstellten Befund, sodass den ärztlichen Sachverständigen
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats nicht widersprochen werden
kann, wenn sie die Schwere der Gesundheitsschädigung mit der Zeit des
stationären Aufenthalts und der Zeit unmittelbar davor mit 50 v.H.
feststellen. Der Unabhängige Finanzsenat hat daher als erwiesen anzunehmen,
dass der Grad der Behinderung des Kindes erst mit Oktober 2005 das für den
Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe erforderliche Ausmaß
von 50 v.H. erreicht hat.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0777-G/06
- Stammnummer
- 31131
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF