Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0167-K/06
Kindergartenkosten und Aufwendungen für eine Au-Pair-Hilfe als agB.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-K/06vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des P, W, vertreten durch K.,
Steuerberatung in Sa, vom 27. Februar 2006 und 13. März 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, dieses vertreten durch OR Mag. Ludwig,
vom 1) 23. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer 2003, 2) 3.
März 2006 betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2006 und 3) 7. März 2006 betreffend Abweisung des Antrages
hinsichtlich Erstattung des Mehrkindzuschlages für 2003 entschieden:
1) Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23. Jänner 2006 wird
teilweise Folge gegeben. Gegenüber der vom Finanzamt erlassenen
Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2006 ergeben sich keine
Änderungen.
2) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2006 vom 3. März 2006 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
3) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Erstattung des Mehrkindzuschlages
für 2003 vom 7. März 2006 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Inhaber der Firma I. Im
Streitjahr erzielte dieser einerseits Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche
von der Abgabenbehörde mangels Abgabe einer entsprechenden
Steuererklärung vorerst im Wege der Schätzung mit
€ 25.568,67 festgesetzt wurden, andererseits Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit für den a Verlag
(Lohnzettel Kz 245: € 3.162,24).
Auf Grundlage der bescheidmäßig ausgewiesenen
Abgabennachforderung erließ das Finanzamt am 23. Jänner 2006 einen
entsprechenden Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer betreffend das Jahr
2006.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2006 berief der Bw. sowohl
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als auch gegen den Bescheid betreffend
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2006. Gleichzeitig legte
dieser die bislang ausständigen Steuererklärungen vor, wobei in der
Erklärung zur Einkommensteuer an gewerblichen Einkünften ein Betrag
von € 38.335,03 ausgewiesen wurde. Weiters wurde unter der Position
"Außergewöhnliche Belastung" neben Krankheitskosten
(€ 6.104,49) auch Kosten im Zusammenhang mit Kinderbetreuung in
Höhe von insgesamt € 7.675,60 einkommensmindernd geltend gemacht.
In einer Erklärungsbeilage schlüsselte der Bw. die letztgenannte
Position wie folgt auf:
|
23.
Jän. 03
|
SV
3C JB Exkursion
|
€
200,00
|
22.
Jän. 03
|
Pfarrkindergarten
G
|
€
234,00
|
31.
Jän. 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
|
18.
Mrz. 03
|
Verein
Sp 01-02/2003
|
€
180,00
|
18.
Mrz. 03
|
Pfarrkindergarten
G 01+02/2003
|
€
374,00
|
27.
Mrz.03
|
Verein
Sp
|
€
180,00
|
27.
Mrz. 03
|
Pfarrkindergarten
G 03+04/2003
|
€
374,00
|
28.
Mrz. 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
|
31.
Mrz. 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
|
30.
Apr. 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
|
20.
Mai 03
|
Verein
Sp 03-06/2003
|
€
360,00
|
31.
Mai 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
|
30.
Jun. 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
|
30.
Sep. 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
|
07.
Okt. 03
|
Pfarrkindergarten
kSJP.
|
€
848,00
|
21.
Okt. 03
|
Kindergarten
10/2003
|
€
236,00
|
31.
Okt. 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
|
06.
Nov. 03
|
Pfarrkindergarten
G
|
€
350,00
|
30.
Nov. 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
|
30.
Dez. 03
|
Au-Pair
Kinderbetreuung
|
€
360,00
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2006
wurde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 insoweit Folge
gegeben, als dass die vom Bw. in der Erklärung ausgewiesenen Beträge
mit Ausnahme der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Kosten für Kinderbetreuung (€ 7.675,60) Anerkennung
fanden.
In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt,
dass Kosten für Kinderbetreuung gemäß herrschender Lehre und
Rechtsprechung grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen seien.
Derartige finanzielle Belastungen wären lediglich dann
außergewöhnlich, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beizutragen
hätten. Da im Jahr 2003 das wirtschaftliche Nettoeinkommen zuzüglich
Familienbeihilfe, Investitionszuwachsprämie und
Lehrlingsausbildungsprämie über dem Existenzminimum gelegen sei, sei
die Berufstätigkeit der Ehegattin und damit die Beschäftigung einer
Hausgehilfin als nicht zwangsläufig anzusehen. Die in diesem Zusammenhang
aufgelaufenen Kosten würden daher nicht als außergewöhnliche
Belastung Berücksichtigung finden.
Mit Bescheid vom 3. März 2006 wurden die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006 auf Grund der in obgenannter
Berufungsvorentscheidung ausgewiesenen Abgabenschuld angepasst.
Mit Bescheid vom 7. März 2006 wies das Finanzamt den
Antrag des Bw. auf Erstattung des Mehrkindzuschlages für 2003 ab.
Begründend wurde dies unter Hinweis darauf, dass das Familieneinkommen des
Bw. den für die Berücksichtigung dieses Zuschlages maßgeblichen
Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur
Sozialversicherung gem. § 45 ASVG) überschreite.
Mit Eingabe vom 13. März 2006 berief der Bw. gegen den
Bescheid betreffend Versagung des Mehrkindzuschlages.
Gleichzeitig beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 sowie gegen den Bescheid betreffend
Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2006 an den UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Versagung der begehrten Aufwendungen betreffend
Kinderbetreuung brachte der Bw. vor, dass eine überdurchschnittlich
große Familie mit sechs Mitgliedern naturgemäß ein
überdurchschnittlich hohes Einkommen zur Existenzsicherung benötige.
Das Finanzamt verneine indes ohne nähere Begründung die im
gegenständlichen Fall gegebene Zwangsläufigkeit des beiderseitigen
Beitrages zum Unterhalt.
Die Armutsgrenze bzw. das Existenzminimum für eine
sechsköpfige Familie betrage € 34.686,72 jährlich und
errechne sich - abgeleitet vom Ausgleichszulagenrichtsatz - unter
IFES-Gewichtung für 2006 wie folgt (Quelle:
http:/www.familienverband.at/information/armutsgrenze.htm):
|
Ausgleichszulagenrichtsatz
2003
|
643,54
|
|
14x
|
9.009,56
|
|
- 3,75% Krankenversicherung
|
337,86
|
|
Jährlicher Nettobezug
(Armutsgrenze)
|
8.671,70
|
|
(aufgeteilt auf 12
Monate)
|
722,64
|
|
Erste erwachsene Person
|
1,0
|
FB
|
Weitere erwachs.
Personen/Kind ab 15.LJ
|
0,8
|
P.Ka und
P.V.(*12.4.88)
|
Kind ab 11. LJ bis 14.
LJ
|
0,6
|
BJ
(*6.1.1990)
|
Kind ab 10.
Lj
|
0,4
|
P.Jo (*19.2.1998) und
P.Si (*18.1.2000)
|
Summe der
Gewichtungsfaktoren: (1 + 0,8 + 0,8 + 0,6 + 0,4 + 0,4) = 4
|
Armutsgrenze x Summe der
Gewichtungsfaktoren = € 34.686,72
|
Der Bw. führte im Hinblick auf die steuerliche
Verteilung des wirtschaftlichen Einkommens aus:
|
Nettoeinkommen
P
|
22.401,81
|
|
Investitionszuwachsprämie
|
4.615,92
|
|
Lehrlingsprämie
|
3.000,00
|
|
Nettoeinkommen
Gattin
|
11.854,95
|
|
Familienbeihilfe
|
6.612,00
|
Der Bw. führte ferner ins Treffen, allein die
Lebensvernunft gebiete es, dass die Entscheidung über eine
Berufstätigkeit der Ehefrau, insbesondere bei einer selbständigen
Tätigkeit, vom Wissen über den tatsächlichen Verlauf des
wirtschaftlichen Erfolges eines bestimmten Jahres getroffen werden müsse.
Für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Existenzsicherung seiner
Familie sei entscheidend gewesen, eine mögliche Existenzgefährdung
zumindest mittelfristig hintanzuhalten. Für diese Beurteilung durch
verantwortungsbewusste Eltern sei der wirtschaftliche Erfolg der vorangegangenen
Jahre als Basis ebenso abzuwägen wie die vorsorgliche und vorsichtige
Abwägung wirtschaftlicher Möglichkeiten in den Folgejahren. Eine sich
im Nachhinein ergebende, nicht eklatante Überschreitung des
Familienexistenzminimums durch den besser verdienenden Elternteil - insbesondere
durch einmalige staatliche Förderungen - dürfe daher folgerichtig
nicht zu einem völligen Wegfall des Anerkenntnisses der
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung führen,
solange keine dauerhaft absehbare Sicherung des Familienexistenzminimums durch
ausschließlichen Beitrag eines Ehepartners zum Unterhalt gegeben sei. Auch
seien diverse einkommenserhöhende Begünstigungen, wie
Investitionszuwachs- und Lehrlingsausbildungsprämien dahingehend zu
überprüfen, ob diese bei Beurteilung des Familieneinkommens
überhaupt relevant seien.
Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit des
Beitrages der Ehefrau zum Familieneinkommen seien die Beiträge zu selbigem
einerseits im Detail zu betrachten, andererseits sei zu erheben, wie sich die
Familieneinkommenssituation ohne Berufstätigkeit der Gattin darstellen
würde. In der Entscheidung des Finanzamtes werde zudem nicht
berücksichtigt, dass ein wesentlicher Teil des zu versteuernden Einkommens
aus der Mithilfe der Ehegattin im ehelichen Betrieb resultiere. Daraus
ergäbe sich aber, dass keiner der beiden Ehepartner in der Lage gewesen
sei, die Kinderbetreuung zu übernehmen.
Der Bw. ergänzte, dass sein Beitrag zum
Familienunterhalt im Wesentlichen aus gewerblichen Einkünften sowie
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestanden habe. Der Beitrag
seiner Gattin zum Familieneinkommen habe im Streitjahr - wie auch in den
Vorjahren - aus der Mithilfe im ehelichen Gewerbebetrieb, aus Einkünften
aus selbständiger Arbeit sowie aus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit - die beiden zuletzt genannten Einkünfte
beliefen sich laut Steuerbescheid auf insgesamt € 11.854,95 (netto) -
bestanden. Die Mithilfe im ehelichen Betrieb habe sich mehrheitlich auf
Umsätze bezogen, die im Rahmen von gemeinsamen Vortragstätigkeiten
erzielt worden seien und habe einen Anteil von beinahe der Hälfte am
Gesamterfolg des Gewerbebetriebes zur Folge gehabt. Folgerichtig wäre ohne
kostenpflichtige Kinderbetreuung und daher ohne Berufstätigkeit seiner
Gattin das Familieneinkommen um wesentliche Teile, und zwar um rd.
€ 25.000,00, geringer ausgefallen, da nicht nur das steuerliche
Einkommen der Gattin weggefallen wäre, sondern auch ein wesentlicher Teil
seines Einkommens. Mit einem zu versteuernden Familieneinkommen von unter
€ 20.000,-- wäre das Familienexistenzminimum - selbst bei
Hinzurechnung einmaliger staatlicher Förderungen - unterschritten.
Ohne die besagte Mithilfe seiner Gattin im Betrieb
wäre die Familie nicht nur in ihrer Existenz gefährdet gewesen,
sondern wäre das Familieneinkommen definitiv unter der Armutsgrenze
gelegen.
Der Bw. ergänzte, dass sich aus dem um Aufwendungen
für Kinderbetreuung verminderten Familieneinkommen jedenfalls auch ein
Anspruch auf den Mehrkindzuschlag ergäbe.
Das Finanzamt forderte den Bw. im Vorhaltewege ua. auf, den
mit seiner Gattin abgeschlossenen Dienstvertrag vorzulegen sowie bekannt zu
geben, weshalb ein Lohnzettel nicht an das zuständige Finanzamt
übermittelt worden sei.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 teilte der Bw. mit, dass ein
Dienstvertrag zwischen ihm und seiner Gattin nicht abgeschlossen worden sei, da
weder die Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG noch
steuerliche Belange dies erforderlich gemacht hätten. Aus diesem Grunde sei
auch kein Lohnzettel an das zuständige Finanzamt übermittelt worden.
Nichtsdestoweniger habe die im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht
(§ 90 ABGB) sich ergebende Mitwirkung seiner Gattin wesentlich zu
seinem erzielten Einkommen beigetragen. Wie schon in den Vorjahren habe diese
Schulungen in der Erwachsenenbildung, Vorbereitungsarbeiten für
Kundenaufträge, Bürotätigkeiten und - entsprechend der
betrieblichen Notwendigkeit und familiären Möglichkeiten - andere
Tätigkeiten durchgeführt bzw. verrichtet.
Darüber hinaus habe FB im Jahre 2003 Einkünfte
aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 9.807,31 als auch
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
€ 3.755,16 erzielt.
Die Zwangsläufigkeit der erwachsenen
Kinderbetreuungskosten ergäbe sich aus dem kumulierten Zusammentreffen von
Familiengröße, Erwerbssituation und den bestehenden rechtlichen und
sittlichen Verpflichtungen gegenüber den Kindern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Einkommensteuer
2003
Die Bestimmung des § 34 EStG 1988 ordnet an:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
|
höchstens
7.300 Euro
|
6%
|
mehr als 7.300
Euro bis 14.600 Euro
|
8%
|
mehr als
14.600 Euro bis 36.400 Euro
|
10%
|
mehr als
36.400 Euro
|
12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht - für jedes Kind
(§ 106).
(5) [..]
(6) Folgende Aufwendungen können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung
nach Abs. 8.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an
Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung,
wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind
(§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe
dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit
Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt
Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind
durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch
dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf
diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für
ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und
für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag
abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen
nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
[..]
Im vorliegenden Fall hat der
erkennende Senat die Frage zu beurteilen, ob und unter welchen Prämissen
Aufwendungen betreffend Kinderbetreuung (Kindergarten- und
Au-Pair-Kinderbetreuung) unter dem Tatbestand der außergewöhnlichen
Belastung subsumierbar sind.
Fest steht, dass im Streitjahr
nachstehende Kinder haushaltszugehörig gewesen sind:
|
Kind
|
Geburtsjahr
|
Alter
im Berufungsjahr
|
P. V.
|
1988
|
15
|
BJ
|
1990
|
13
|
P. Jo
|
1998
|
5
|
P. Si
|
2000
|
3
Gemäß
§ 140 Abs. 1 ABGB haben Eltern zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter
Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Gemäß stRspr der
Zivilgerichte umfassen Unterhaltsbedürfnisse von Kindern grundsätzlich
deren gesamten Lebensbedarf, worunter neben den reinen Nahrungs- und
Bekleidungskosten auch Kindergarten- und Schulkosten und Ausgaben für
kulturelle, soziale und sportliche Interessen zu verstehen sind (vgl. OGH
22.6.1995, 6 Ob 548/95).
Der Bw. fühlt sich in
seinen Rechten dadurch verletzt, dass die beantragten Kindergartenkosten bzw.
Kosten für eine Au-Pair-Kinderbetreuung bei der Veranlagung 2003 nicht als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung fanden.
Wie oben dargelegt, postuliert
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 mehrere Voraussetzungen die in
kumulativer Weise vorzuliegen haben, sollte eine Ausgabe als
außergewöhnliche Belastung steuerliche Berücksichtigung finden.
Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so kommt die steuerliche
Anerkennung unter dem genannten Titel nicht in Betracht.
Das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen.
Außergewöhnlich sind Aufwendungen nur insofern, als sie höher
sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwachsen (§ 34 Abs. 2 EStG
1988). Dem rein subjektiven Empfinden des Abgabepflichtigen kommt in diesem
Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Der Unabhängige
Finanzsenat schließt bei der steuerlichen Beurteilung von
Kindergartenkosten der von Quantschnigg/Schuch (in
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34, Stichwort: "Kindergartenkosten")
vertretenen Rechtsansicht an, wonach Aufwendungen dieser Art insbesondere in der
heutigen Zeit generell als nicht mehr als außergewöhnlich gelten.
Diese Belastung erwächst nämlich der Mehrheit aller steuerpflichtigen
Eltern von (Klein)kindern und stellt demnach den geradezu typischen Fall einer
"gewöhnlichen" Belastung dar. Die Belastung wird auch dadurch nicht zur
außergewöhnlichen Belastung, dass sie nicht durch Aufgabe oder
Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eines der Elternteile, sondern
durch die Betreuung des Kindes in einem Kindergarten bewältigt wird (vgl.
dazu VwGH vom 13.12.1995, 93/13/0272).
Diese Auffassung wird empirisch
untermauert insbesondere durch die im Internet unter der URL:
http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bildung_und_kultur/formales_bildungswesen
veröffentlichen Materialien der Statistik Austria. Daraus geht hervor, dass
die Kinderbetreuungsquote der 3- bis 5- jährigen, also jener Anteil der
Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Vergleich zur
gleichaltrigen Wohnbevölkerung, im Jahre 2003 allein in Wien 82,3% betragen
hat.
Die dem Bw. im Zusammenhang mit
Kindergartenbesuchen erwachsenen Aufwendungen sind somit als nicht
außergewöhnlich einzustufen. Bereits aus diesem Grunde kommt die
steuerliche Berücksichtigung von Kindergartenkosten nicht in Betracht.
Eine andere Betrachtung
erfordert indes die steuerliche Beurteilung von Kosten der Kinderbetreuung im
Wege einer Au-Pair-Hilfe. Es ist dem Senat wohl bekannt, dass eine
Au-Pair-Betreuerin regelmäßig am Familienleben teilnimmt, die Kinder
betreut und auch leichte Hausarbeiten verrichtet. Aufgrund dieser
Mischverwendung ist deren Tätigkeit ein anderer Stellenwert beizulegen als
etwa der der Betreuung von Kindern durch institutionelle Betreuungsstätten
(Kindergärten). Es ist bekannt, dass Ausgaben für eine Au-pair-Hilfe
in der Regel nicht der Mehrzahl der Steuerpflichtigen (gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisses) erwachsen, zumal diese Art der
Kinderbetreuung, respektive Beaufsichtigung in Österreich kaum verbreitet
ist. Die Betreuung durch Au-pair gilt daher als außergewöhnlich im
Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988.
Es ist daher in einem weiteren
Verfahrensschritt zu prüfen, ob das Tatbestandselement der
Zwangsläufigkeit vorliegt. Eine Belastung erwächst einem
Steuerpflichtigen nämlich immer dann zwangsläufig, wenn er sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Der Bw. wendet
diesbezüglich ein, seine Gattin sei berufstätig gewesen, um eine
drohende Existenzgefährdung der Familie hintanzuhalten.
Nach einhelliger
verwaltungsgerichtlicher Judikatur kann die Beschäftigung einer
"Hausgehilfin" - unter diesem Begriff kann nach Ansicht des Senates auch ein
Kindermädchen, eine Au-Pair-Hilfe, udgl. subsumiert werden - im Haushalt
von Ehegatten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige Betreuung der
Kinder sowie die Führung des Haushaltes zu übernehmen (VwGH 19.9.1989,
89/14/0023). Dies kann der Fall sein, wenn
beide
Elternteile aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie
zum Unterhalt beitragen müssen. (VwGH 10.9.1987, 87/13/0086; VwGH 2.8.1995,
94/13/0207) oder
der
nicht berufstätige Ehegatte seinen Aufgaben, den Haushalt zu führen
bzw. die Kinder zu betreuen nicht nachkommen kann (VwGH 8.7.1958, 2319/57; VwGH
19.2.1962, 983/57).
Es ist daher als Vorfrage
abzuklären, ob im Streitzeitraum ohne Berufstätigkeit der Gattin
tatsächlich - wie vom Bw. ventiliert - eine Gefährdung des
Familienunterhaltes im Sinne einer existenziellen Bedrohung eingetreten
wäre. Zu diesem Zwecke ist es notwendig, das sog. "wirtschaftliche
Nettoeinkommen" zu ermitteln. Dies ist jenes Einkommen, welches der Familie P.
im Streitjahr ohne Berufstätigkeit der Gattin tatsächlich zur
Verfügung gestanden ist.
Dieses wirtschaftliche
Nettoeinkommen setzt sich zusammen wie folgt:
|
Nettoeinkommen
|
22.401,81
|
|
Investitionszuwachsprämie
|
4.615,92
|
|
Lehrlingsprämie
|
3.000,--
|
|
Familienbeihilfe
(551,- x 12)
|
6.612,--
|
|
Summe
|
|
36.629,73
|
1/12
(durchschn. monatl. Nettoeinkommen)
|
|
3.052,48
Bei einem durchschnittlichen
wirtschaftlichen Nettoeinkommen von monatlich € 3.052,48 kann trotz
des Umstandes, dass die Familie des Bw. im Streitzeitraum insgesamt sechs
Personen umfasst hat, nach Ansicht des erkennenden Senates von einer
Existenzgefährdung nicht mehr gesprochen werden. Laut
Existenzminimum-Verordnung 2003, BGBl II Nr. 125/2003, beträgt das
unpfändbare Existenzminimum bei Verpflichteten (ohne Sonderzahlung) bei
einem monatlichen Nettolohn von € 2.600,- und darüber
€ 2.362,40 (Tabelle 1 b m). Im Falle des - hier allerdings nicht
ausschlaggebenden - Unterhaltsexistenzminimums, also jenes unpfändbaren
Betrages, welcher sich bei Exekutionen wegen Unterhaltsforderungen ergeben
würde, verringert sich dieser Betrag auf gar nur € 1.771,80.
Dem Bw. ist durchaus
beizupflichten, dass sein im Streitjahr erzieltes Einkommen bei Alleinstehenden
oder Paaren mit einem Kind durchaus überdurchschnittliche
Möglichkeiten böte, bei einer sechsköpfigen Familie allerdings
gerade zur Befriedigung einer mehr oder weniger bescheidenen Lebensweise
ausreiche. Die vom Bw. relevierte Annahme, dass durch die Höhe dieses
Einkommens bereits die Armutsgrenze überschritten oder gar die Grenze zur
Existenzgefährdung erreicht wäre, wird vom Senat aber in keiner Weise
geteilt.
Allgemein ist festzuhalten,
dass die beiden Begriffe "Armut" und "Existenzgefährdung" nicht
vollständig kongruieren. Als Armut gilt eine Lebenslage, in der es
Einzelnen, Gruppen oder ganzen Bevölkerungen nicht möglich ist, ihren
Lebensbedarf aus eigenen Kräften und Ressourcen zu sichern
(objektive Armut). Subjektive Armut ist
ein Gefühl des Mangels an Mitteln zur Bedürfnisbefriedigung. Als
absolute Armut gilt eine Mangelsituation, in der die physische Existenz von
Menschen unmittelbar oder mittelbar bedroht ist. Lediglich die absolute Armut
ist gleichzusetzen mit dem Begriff der Existenzgefährdung. Bei relativer
Armut indes ist zwar das physische Existenzminimum gesichert, jedoch wird das
soziokulturelle Existenzminimum deutlich unterschritten. Dies führt dazu,
dass eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben mangels finanzieller Ressourcen
nicht bzw. nur mehr in einem eingeschränkten Ausmaß bzw. Umfang
möglich ist.
Auch das Vorbringen des Bw.,
wonach er wesentliche Teile seines Einkommens durch die Mithilfe seiner Gattin
im Betrieb erzielt habe, erweist sich im Lichte der Betrachtungen zur
Existenzgefährdung als nicht zielführend. Gemäß
§ 90 Abs. 2 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb eines anderen mitzuwirken,
soweit ihm dies zumutbar, nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten
üblich und nicht anderes vereinbart ist. So kann auch die Pflicht zur
Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten - vor allem auch
bei Kleingewerbetreibenden - Teil der Beistandspflicht des § 90
leg.cit. sein, aber doch nur so weit, als diese Mitwirkung dem Ehegatten auch
zugemutet werden kann (18.2.1987 EF 52.962).
Im vorliegenden Fall wurde kein
(fremdübliches) Dienstverhältnis zwischen dem Bw. und seiner Gattin
begründet, sondern sind - wie der Bw. selbst ausführt - die von FB
erbrachten Leistungen als Teil der ehelichen Beistandspflicht anzusehen.
Wäre die Gattin des Bw. im Streitjahr keiner weiteren Berufstätigkeit
nachgegangen, so hätte dieser Umstand wohl auch keinen Einfluss auf die
Höhe des vom Bw. erwirtschafteten Einkommens gezeitigt, zumal in einem
derartigen Falle die eheliche Beistandspflicht in gleicher Ausprägung
gegeben gewesen wäre.
Der Einwand, wonach im Zuge der
Beurteilung der Existenzgefährdungsproblematik grundsätzlich darauf
Bedacht zu nehmen sei, dass das Familieneinkommen mittelfristig gesichert werde,
ist nach Auffassung des erkennenden Senates differenziert zu betrachten. Dabei
ist insbesondere auch der dem österreichischen Einkommensteuerrecht
innewohnende Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu beachten. Danach bildet
grundsätzlich das Veranlagungsjahr die Basis für die Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage sowie der Steuerlast. Nur in besonders gelagerten
Fällen ist es nach Ansicht des erkennenden Senates vertretbar und
zulässig, die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer existenziellen
Gefährdung von einem längeren Zeitraum abhängig zu machen. Dies
kann etwa dann der Fall sein, wenn die Einkommenshöhe - entgegen den
eindeutigen (Verlust)Situationen in den Vor- und Folgejahren - in einem
Veranlagungszeitraum unvorhersehbar und einmalig die Grenze des Existenzminimums
überschreitet.
Im vorliegenden Fall ist
Tatsache, dass der Bw. im Jahre 2002 ein Einkommen nach § 2 (2)
EStG 1988 erzielt hatte, welches - unter Aussparung der in diesem Jahr als
außergewöhnliche Belastung anerkannten Kosten für
Kinderbetreuung - sich auf € 35.277,-- (vor Steuern) belaufen hat.
Nach Abzug der gem. § 33 EStG 1988 ermittelten Steuerlast unter
Berücksichtung diverser Absetzbeträge (insgesamt rd. €
10.200,-) ergibt dies ein jährliches Nettoeinkommen von rd.
€ 25.000,-. Das "wirtschaftliche Nettoeinkommen" für diesen
Zeitraum setzt sich - ohne das von FB erzielte Einkommen - neben dem
erwähnten Betrag aus der Familienbeihilfe (€ 6.500,- ) sowie der
Lehrlingsprämie (€ 5.000,-) zusammen. Eine existenzielle
Gefährdung war nach Ansicht des Senates auch im Jahr 2002 nicht vorliegend.
Die finanzamtliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten für dieses Jahr
ist aber insofern vertretbar, als dass der Bw. - zumindest seit
Unternehmensgründung - erstmals ein steuerliches Einkommen lukriert hatte,
welches die Grenze zum Existenzminimum überschritten hat.
Was das Kalenderjahr 2004
anbelangt, so erklärte der Bw. für diesen Zeitraum gewerbliche
Einkünfte in Höhe von € 21.338,16. Daneben erzielte der Bw.
nachstehende gemäß
§ 109 EStG 1988 zur Auszahlung gelangte
Einkünfte:
|
Arbeitgeber/Auftraggeber
|
Betrag
(Entgelt ohne USt
|
We
|
36.363,-
|
WeCo
|
20.847,50
|
V
|
2.463,68
Im darauf folgenden
Kalenderjahr 2005 wurden laut Erklärung gewerbliche Einkünfte in
Höhe von € 15.161,16 erwirtschaftet. Weiters wurden nachstehende
Lohnzetteldaten gemäß
§ 109 EStG 1988 übermittelt:
|
Arbeitgeber/Auftraggeber
|
Betrag
(Entgelt ohne USt)
|
WKeg
|
69.192,00
|
BI
|
26.809,00
|
We
|
19.034,00
|
WW
|
320,00
Aus dieser Darstellung
geht in eindeutiger Weise hervor, dass das Einkommen des Bw. seit 2002
tendenziell ständig ansteigt. Dabei hat sich der Tätigkeitsschwerpunkt
des Bw. immer weiter in Richtung unselbständige Tätigkeit verlagert.
Nach Ansicht des Senates
lässt auch eine die Zeiträume 2002 bis 2005 umfassende
Gesamtbetrachtung - in Ansehung der vorliegenden Sachlage erweist sich die
Anstellung einer solchen ohnedies als obsolet - nicht erkennen, dass eine
existentielle Gefährdung der Familie im Jahre 2003 vorgelegen hätte.
Anzumerken ist, es liegt in der
Natur der Sache, dass selbständige Tätigkeiten einen weiteraus
höheren Grad an wirtschaftlichem Risiko in sich bergen, als etwa
unselbständig ausgeübte Tätigkeiten. Die vom Bw. angezogene
Interpretationweise, wonach eine sich im Nachhinein ergebende
Überschreitung des Familien-Existenzminimums durch den besser verdienenden
Elternteil nicht zu einem völligen Wegfall des Anerkenntnisses der
Kinderbetreuungskosten führen dürfe, solange keine dauerhaft absehbare
Sicherung des Familienexistenzminimums durch ausschließlichen Beitrag zum
Unterhalt eines Ehepartners gegeben sei, wird vom UFS in dieser Form nicht
geteilt. Nach Ansicht des Senates wäre es sachlich nicht gerechtfertigt,
Kinderbetreuungskosten so lange anzuerkennen, bis mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine bestimmte Einkommensgrenze
in Hinkunft nicht (mehr) unterschritten werde. Wie bereits oben ausgeführt,
ist bei Beurteilung des Vorliegens einer Existenzgefährdung
grundsätzlich das jeweilige Veranlagungsjahr heranzuziehen.
Dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren war daher die Anerkennung zu versagen. Gegenüber der von
der Amtspartei erlassenen Berufungsvorentscheidung ergeben sich keine
Änderungen.
2) Vorauszahlungsbescheid
2006
Gemäß
§ 45
EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu
entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt
festgesetzt:
"Einkommensteuerschuld für
das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge
im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2."
Der so ermittelte Betrag wird,
wenn die Vorauszahlungen erstmals für das dem Veranlagungszeitraum
folgenden Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein
späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes Jahr erhöht.
Das Finanzamt erhöhte im
angefochtenen Vorauszahlungsbescheid die für das Jahr 2003 durch
Berufungsvorentscheidung festgestellte Abgabenschuld von € 8.408,19
insgesamt um 14%. Das entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Die Berufung war sonach als
unbegründet abzuweisen.
3) Mehrkindzuschlag
Die Bestimmungen des §§ 9, 9a und 9b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung ordnen an:
§9. Zusätzlich zur
Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§9a
bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für
jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für
das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der
Mehrkindzuschlag € 36,40 monatlich für das dritte und jedes
weitere Kind (BGBl I 2001/103).
§ 9a. Der Anspruch auf
Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom
Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der
Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das
Zwölffache des Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung
(§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das
Einkommen des Ehegatten ist bei der Veranlagung nur dann zu
berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr
liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate
im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
§9b. Der Mehrkindzuschlag
ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt. [..].
Außer Streit steht, dass das Zwölffache der
Höchstbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung das Kalenderjahr, für
welches der Mehrkindzuschlag beantragt wurde, € 40.320,- beträgt.
Das für den genannten Grenzbetrag maßgebliche
Familieneinkommen setzt sich zusammen einerseits aus dem Einkommen (§ 2
Abs. 2 EStG 1988) des Bw., welches sich im Streitjahr - wie in der
Berufungsvorentscheidung (vgl. Punkt 1 dieser Berufungsentscheidung)
festgestellt wurde - auf € 30.810,00 belief, andererseits aus dem
Einkommen der Ehegattin FB, welches laut dem in Rechtskraft erwachsenen
Einkommensteuerbescheid 2003 € 13.300,47 betragen hat. Das zu
versteuernde Familieneinkommen der Familie P. (€ 44.110,47)
überschreitet somit offenkundig den obgenannten Grenzbetrag.
Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage war die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Mehrkindzuschlag für 2003 als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 22. Oktober 2007
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-K/06
- Stammnummer
- 31118
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF