Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1238-L/07
Anlassfall zu § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1238-L/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 22. Dezember 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
25. November 2005 betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober
2007, B 989/07, ausgeführt, dass die Vorschreibung von Schenkungsteuer
rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf
diesen Fall wirkt (Anlassfall).
Linz, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1238-L/07
- Stammnummer
- 31114
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF