Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4585-W/02
Antrag auf Energieabgabenvergütung eines Dienstleistungsbetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4585-W/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 1996 vom 16.
August 2002, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt Restaurants mit
Sitz der Geschäftsleitung in Wien.
Am 15. Jänner 2002 brachte
die Bw. beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Vergütung von
Energieabgaben gem. § 2 Abs. 2 EnAbgVergG für das Jahr 1996 ein.
Mit Bescheid vom 16. August 2002
wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die
Europäische Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2002, SG (2002) D/229928
unter dem Betreff Staatliche Beihilfe Nr. NN 165/2002 - Österreich, das
EnAbgVergG für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 als
zulässige staatliche Beihilfe - beschränkt nur auf Produktionsbetriebe
- genehmigt hat.
Die dagegen erhobene Berufung
wird dahingehend begründet, dass zwar lt. erläuternde Bemerkungen zum
EnAbgVergG ein Vergütungsanspruch nur von produzierenden Unternehmen
geltend gemacht werden kann. Davon könne grundsätzlich dann
ausgegangen werden, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter gegenüber anderen
Tätigkeiten überwiegen, bzw. sei dies regelmäßig
anzunehmen, wenn überwiegend Werklieferungen erbracht werden, auch wenn die
Gegenstände der Lieferung nicht im Eigentum des Unternehmens stehen.
Lt. Entscheidung des EuGH vom
8.11.2001, G-143/99 (ÖStZB 2002/345) sei zwar die Regelung des § 2
Abs. 1 EnAbgVergG nach der ein Anspruch auf Vergütung der Energieabgabe nur
für Betriebe besteht, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung
körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, nur eine Beihilfe i.S.d. Art 92
Abs. 1 EGV. Jedoch wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission lt.
Schreiben vom 23. Mai 2002, SG (2002) D/229928 (Betreff: Staatliche Beihilfe Nr.
NN 165/2001 - Österreich) das EnAbgVergG für den Zeitraum 1. Juni 1996
bis 31. Dezember 2001 rückwirkend als zulässige staatliche Beihilfe
genehmigt.
Die Bw. macht daher
Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG geltend,
dass die Regelung nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG eine unterschiedliche
Behandlung von produzierenden Unternehmen gegenüber allen anderen
Steuerpflichtigen und begünstigt produzierenden Unternehmen, die sich im
Hinblick auf die Belastung mit Energieabgaben in einer vergleichbaren Situation
befinden, bewirke. Nach der vom VfGH heranzuziehenden Prüfformel
müsste eine derartige Ungleichbehandlung auch vor dem Hintergrund des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz
Unterschieden im Tatsächlichen entsprechen oder sachlich gerechtfertigt
sein.
Ein Unterschied im
Tatsächlichen liege lt. Bw. im unterschiedlichen Energieverbrauch der
Unternehmen. Da jedoch auch die Erbringung zahlreicher Dienstleistungen mit sehr
hohem Energieverbrauch verbunden sei, bilde die Menge der verbrauchten Energie
allein kein Kriterium, aus dem sich ein maßgeblicher Unterschied im
Tatsächlichen ergebe.
Zur sachlichen Rechtfertigung
wird vorgebracht, dass der einfache Gesetzgeber grundsätzlich verpflichtet
ist, an gleiche Tatsachen gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Eine
Differenzierung sei nur dann zulässig, wenn sie nach objektiven
Unterscheidungsmerkmalen erfolge und somit sachlich begründet ist. Lt.
Auffassung des VfGH normiere der Gleichheitssatz ein allgemeines inhaltliches
Sachlichkeitsgebot, wobei entscheidend sei, ob eine Regelung in sich sachlich
ist.
Dem Ausschussbericht zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates sei weiters zu entnehmen, dass es
in diesem Fall aus ökologischer Sicht notwendig erschien, die
leitungsgebundenen Energieträger wie Erdgas und elektrische Energie einer
Besteuerung zu unterziehen. Um die produzierenden Unternehmen nicht über
Gebühr zu belasten, wurde auf Basis des Nettoproduktionswertes eine
Rückerstattung der bezahlten Energiekosten eingeführt. Eine
Begründung warum lediglich die produzierenden Unternehmen entlastet werden
sollen, ist den Materialien zum EnAbgVergG inkl. Ausschussbericht jedoch nicht
zu entnehmen.
Somit könne sich trotz dem
Vorliegen einer Beihilfe im EG-rechtlichen Sinn eine Unsachlichkeit einer
innerstaatlichen Maßnahme im verfassungsrechtlichen Sinn bzw.
Gleichheitswidrigkeit ergeben. Der Begriff der Beihilfe umfasse lt. Rspr. des
EuGH nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in
verschiedener Form die Belastungen vermindern, die nach Art und Wirkung ein
Unternehmen entlasten.
Nach Art 87 EG sei lediglich
festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme geeignet ist, bestimmte
Unternehmen oder Produktionszweige i.S.d. Art 87 Abs. 1 EG gegenüber
anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden
Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und
rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen. Lt. Rspr. des EuGH liegt
jedoch diese Voraussetzung bei einer Maßnahme nicht vor, wenn sie zwar
einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen des
Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist.
Dem grundsätzlichen Verbot
von staatlichen Beihilfen lt. Art 87 Abs. 1 EG stehe somit ein weiter Spielraum
bei der Entscheidung, eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu
erklären, gegenüber. So können die Erfordernisse des
Umweltschutzes ein Ziel darstellen, um bestimmte Beihilfen mit dem gemeinsamen
Markt vereinbar zu erklären. Die Kommission hat jede Beihilfe zu beurteilen
ob sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und dadurch
den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt.
Wenn die Kommission die
Energieabgabenvergütung für bestimmte energieintensive Unternehmen als
mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen vereinbar
ansieht, könne daraus noch nicht die Vereinbarkeit mit dem
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot abgeleitet werden.
Der VfGH habe dagegen die
sachliche Rechtfertigung in besonderen wirtschaftlichen oder rechtlichen
Sonderstellungen des betreffenden Sektors, wie z. B. die Energiewirtschaft, als
dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechend angesehen. Eine derartige
Sonderstellung sei jedoch im vorliegenden Fall für den
Dienstleistungssektor im Vergleich zum güterproduzierenden Sektor nicht
gegeben, da der Gesetzgeber eine Entlastung energieintensiver Unternehmen
anstrebt, und/jedoch die Energieintensität bei der betrieblichen
Leistungserstellung nicht davon abhängt, ob Güter produziert oder
Dienstleistungen (wie im vorliegenden Fall
Transportdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr)
erbracht werden.
Der Gesetzgeber sei aber nach
dem Gleichheitssatz verpflichtet, wirtschaftliche Gleichartigkeiten zu beachten,
wenn er selbst nach wirtschaftlichen Zielsetzungen differenziert. Es könne
somit eine unterschiedliche Ertragsbesteuerung nicht mit unterschiedlichen
Umsatzgrößen gerechtfertigt werden.
Eine sachliche Differenzierung
müsste sich somit am Energieverbrauch orientieren, und könne nicht ein
unterschiedliches Leistungsangebot für eine unterschiedliche
Verbrauchsbesteuerung als sachlicher Rechtfertigungsgrund herangezogen werden.
Eine besondere Sonderstellung des Dienstleistungssektors wirtschaftlicher oder
rechtlicher Natur, die eine höhere Belastung dieses Sektors mit einer am
Energieverbrauch anknüpfenden Steuer rechtfertigen würde, wäre
jedenfalls weder lt. Gesetzesmaterialien noch sonst erkennbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. bemängelt die
unterschiedliche Behandlung von Produktions- und Dienstleistungsunternehmen
durch den Gesetzgeber als gleichheitswidrig wegen Verstoßes gegen die
sachliche Rechtfertigung, die Bestimmung nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG sei
daher verfassungswidrig. Unbestritten ist, dass es sich bei dem von der Bw.
betriebenen Unternehmen um keinen Produktionsbetrieb im Sinne der Bestimmung des
§ 2 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetzes (i.d.F. BGBl. 1996/797 ab
31.12.1996) handelt.
Dazu wird ausgeführt, dass
lt. Rspr. des VwGH vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0039 keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 2 Abs. 2 erster
Satz EnAbgVgG wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot bestehen. Lt.
Rspr. des VfGH vom 12. Dezember 2002, Zl. B1348/02 wird weiters auch die
Beschränkung der Abgabenvergütung auf Produktionsbetriebe gem. §
2 Abs. 1 EnAbgVergG durch das rechtspolitische Ziel der Erhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Produktionsbetriebe als sachlich
gerechtfertigt beurteilt.
Der unabhängige Finanzsenat
ist gemäß Artikel 18 B-VG an ordnungsgemäß
verlautbarte Gesetze und Verordnungen gebunden. Zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit der von ihr anzuwendenden Normen ist er nicht
befugt. Eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit wurde von der Bw. nicht
aufgezeigt oder behauptet.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4585-W/02
- Stammnummer
- 3111
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF