Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1562-W/07
Drittschuldnererklärung der PSK, Antrag auf Aufhebung der Pfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1562-W/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 27. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 21. Juli 2006
betreffend Abweisung des Antrages vom 14. Dezember 2005 auf Aufhebung der
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, §
71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 14. Dezember 2005 einen Antrag auf
Aufhebung der Pfändung seines PSK- Kontos 1 ein und führte dazu aus,
dass bereits eine grundbücherliche Pfändung bewirkt worden sei. Die
neuerliche Pfändung stelle eine rechtswidrige Überpfändung dar.
Auf seinem Konto befänden sich Fremdgelder und zudem beziehe er lediglich
eine Mindestpension, daher sei eine Pfändung nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 wurde der Antrag abgewiesen
und dazu ausgeführt, dass eine Pfändung des Bankkontos billiger und
zweckmäßiger sei und, dass die Pfändung der Liegenschaft in
gleicher Höhe nach Rechtskraft dieses Bescheides eingestellt werde.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. Juli 2006, in der
der Bw. anführt, dass er keinen Antrag auf Aufhebung oder
Einschränkung der Liegenschaftspfändung gestellt habe, sondern auf
Aufhebung der Pfändung des PSK- Kontos. Eine Einschränkung der
Liegenschaftspfändung sei dem Bescheid nicht beigelegt worden. Er halte
demnach den Antrag auf Überweisung des rechtswidrig gepfändeten
Betrages von € 2400,81 + Pfändungsentgelt € 20,80, + € 15,00
aufrecht.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12.
Jänner 2007 als unbegründet abgewiesen und lediglich darauf verwiesen,
dass die Pfändung der Liegenschaft erst nach Rechtskraft des Verfahrens zur
Pfändung des PSK- Kontos eingeschränkt werde.
Am 19. Jänner 2001 wurde ein Vorlageantrag eingebracht
und dazu vorgebracht, dass die Berufungsvorentscheidung nicht auf den Antrag zur
Aufhebung der Pfändung des PSK- Kontos eingehe und somit mangelhaft sei. Es
werde daher beantragt die Berufungsvorentscheidung aufzuheben und dem Antrag
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Am 5. Dezember 2005 wurde ein Bescheid über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung an die PSK erlassen und
der Bank mitgeteilt, dass der Bw. der Abgabenbehörde einen Betrag in der
Höhe von € 9.811,41 an Abgaben und Nebengebühren schulde. Am
selben Tag wurde ein Bescheid- Verfügungsverbot an den Bw. erlassen, der
den Hinweis enthält, dass gegen die gleichzeitig an den jeweiligen
Drittschuldner ergangenen Pfändungsbescheide das Rechtsmittel der Berufung
eingelegt werden könne.
Zudem wurde empfohlen bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen gemäß
§ 65 Abs.1 letzter Satz
Abgabenexekutionsordnung, dem jeweiligen Drittschuldner unverzüglich
allfällige Unterhaltspflichten sowie das Einkommen unterhaltsberechtigter
Personen bekannt zu geben, damit der jeweilige Drittschuldner diesbezüglich
pfändungsfreie Beträge auch entsprechend berücksichtigen
kann.
Am 9. November 2005 erging ein Rückstandsausweis in
einer Gesamthöhe von € 9.936,96 von diesem Betrag wurden die
Gutschriften an Umsatzsteuer für 10 und 11/2005 abgezogen und der am 5.
Dezember 2005 offene Rückstand von € 9.811,41 dem
Pfändungsbescheid zu Grunde gelegt.
Die PSK hat dazu am 9. Dezember 2005 eine
Drittschuldnererklärung abgegeben, angezeigt, dass sie mit dem Bw. in
Kontoverbindung steht und eine Überweisung von € 2.400,81,
abzüglich € 15,00 in Aussicht gestellt. Die Überweisung erfolgte
am 11.1. 2006.
Gemäß
§ 54 Abs.1
Abgabenexekutionsordnung gilt: Werden beschränkt pfändbare
Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut
oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine
Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt
insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen
Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum
nächsten Zahlungstermin entspricht.
Abs. 2 Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der
Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines
Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung
überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des
Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet
oder der Betrag hinterlegt werden.
Abs. 3 Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens
über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen
dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen
notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf
den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach
Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat
im Antrag wenigstens glaubhaft zu
machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto
überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des ersten Satzes
vorliegen.
Die Forderungspfändung wurde demnach vom
Drittschuldner anerkannt und die Frist des § 54 Abs. 2
Abgabenexekutionsordnung eingehalten.
Der Bw. hat in seinem Antrag lediglich die Behauptung
aufgestellt, dass er eine Mindestpension beziehe, nicht jedoch, dass diese
Pension auch auf das Konto bei der PSK überwiesen werde. Nach der Aktenlage
zu RD/0088-W/04 (Bescheid des Unahängigen Finanzsenates vom 22. Dezember
2006) hat der Bw. im Rechtsmittelverfahren zur Einkommensteuer 2003 angegeben,
dass er die für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendigen Gelder
von seinem Konto bei der CA-BV beziehe. Er hätte daher einen Eingriff in
Pfändungsbeschränkungen und dringenden Geldbedarf zur Bestreitung des
notwenigen Unterhaltes im gegenständlichen Antrag zumindest glaubhaft
machen müssen. Da dies unterblieben ist, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 54 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1562-W/07
- Stammnummer
- 31100
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF