Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0044-W/07
Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0044-W/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 6 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Georg Zarzi sowie die Laienbeisitzer KR
Herbert Haneder und Reinhold Haring als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 21. Februar 2007
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Zl. 100/91.850/2005-AFA/Hd,
Spruchsenatslistennummer 58/2006 beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 11. Jänner 2007, am 19. Oktober 2007 nach der
am 19. Oktober 2007 in Abwesenheit des Beschuldigten, in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe wie folgt abgeändert: Die verhängte Geldstrafe wird auf
€ 5.190,00 herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 11. Jänner 2007, Zl.
100/91.850/2005-AFA/Hd, SN 2005/01261-002, hat der Spruchsenat beim Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw). nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er am 5. November 2005 in Ungarn vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich
16.800 Stück Zigaretten der Marke "Memphis
Blue", 13.800 Stück Zigaretten der Marke "Memphis
Classic", 11.000 Stück Zigaretten der Marke "Memphis
Sky-Blue"und 20.800 Stück Zigaretten der Marke "Memphis
White",
hinsichtlich welcher von bislang unbekannten Tätern
das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen wurde, an sich gebracht und sodann diese Waren, welche zugleich
auch Monopolgegenstände sind, nach Österreich verbracht und dadurch
die in den Vorschriften des Tabakmonopols enthaltenen Gebote und Verbote
hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 37 Abs. 2 und 44 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.800,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
11 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§ 17 FinStrG wurden die
sichergestellten 312 Stangen Zigaretten für verfallen erklärt.
Gemäß
§ 23 FinStrG wurde die Vorhaft vom 5.
November 2005, 12:00Uhr bis 5. November 2005, 21:00 Uhr auf die verhängte
Strafe angerechnet.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 21. Februar 2007, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Der Beschuldigte bekämpft das oben angeführte
Erkenntnis nicht dem Grunde nach, sondern nur hinsichtlich der
Strafhöhe.
Unberücksichtigt sei nach dem Vorbringen in der
Berufung geblieben, dass das Einkommen des Berufungswerbers nur 100.000 HUF,
also ungefähr 400,00 Euro gewesen sei. Der Berufungswerber sei zur Zeit
arbeitslos und beziehe keine Arbeitslosenrente und sei zudem noch für 2
Kinder sorgepflichtig.
Der Berufungswerber habe ein Teilgeständnis abgelegt,
er sei finanzstrafrechtlich nicht vorbestraft und es sei eine lange Zeit seit
der Begehung vergangen, in welcher der Berufungswerber kein strafbares Verhalten
gesetzt hat. Einen Betrag von € 5.553,63 habe der Berufungswerber neben
€ 5.863,00 als Sicherheit bereits bezahlt.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen sei die
Geldstrafe schreiend hoch und eine zur begangenen Tat im
Mißverhältnis stehende unzumutbare Belastung. Der bereits bezahlte
Geldbetrag sei hoch genug, um ihn in Zukunft von einer ähnlichen Straftat
abzuhalten.
Um Herabsetzung bzw. eventuellen Erlass wurde
ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei
wird gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages und der Eingriff in die
Rechte des Tabakmonopols gemäß
§ 44 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu
Einfachen der Bemessungsgrundlage (Kleinverkaufspreis) geahndet.
Der strafbestimmende Wertbetrag, welcher sich aus den
Eingangsabgaben, nämlich € 2.515,97 an Zoll, € 2.582,99 an
Einfuhrumsatzsteuer und € 6.030,96 an Tabaksteuer zusammensetzt,
beträgt für die verfahrensgegenständliche Zigarettenmenge €
11.129,92.
Die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 44 Abs. 2
FinstrG beträgt für die verfahrensgegenständliche Zigarettenmenge
€ 10.608,00.
Der Höchsstrafrahmen für den Berufungswerber
beträgt daher € 32.867,84.
Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere
selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art
begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist
auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Sehen die zusammentreffenden
Strafdrohungen auch Freiheitsstrafen vor und wird auf diese erkannt (§ 15
Abs. 2), so ist auch eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen. Neben der
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen,
wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden
Finanzvergehen angedroht ist.
Die einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist
jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe
androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen
ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend (§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld
des Täters.
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs.
1 bis 3 FinStrG).
Der Berufungswerber bringt in seiner Berufungsschrift vor,
derzeit arbeitslos und für 2 Kinder sorgepflichtig zu sein. Er beziehe auch
keine Arbeitslosenunterstützung. Im angefochtenen Erkenntnis des
Spruchsenates wurden der Entscheidung ein Einkommen in der Höhe von 100.000
HUF zu Grunde gelegt, sowie die Umstände des Teilgeständnisses, sowie
die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet.
Der Berufungswerber hat bereits einen Betrag in der
Höhe von € 5.553,63 für die zu erwartende Geldstrafe erlegt.
In Anbetracht der lange zurückliegenden Zeit seit der Tatbegehung und im
Hinblick darauf, dass sich der Berufungswerber seither wohl verhalten hat, sowie
der bereits in der bekämpften Entscheidung berücksichtigten
Milderungsgründe erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von €
5.190,00 als tat- und schuldangemessen, sodass unter Einberechnung der Kosten
des Strafverfahrens in der Höhe von € 363,00 mit dem erlegten
Geldbetrag das Auslangen gefunden wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-W/07
- Stammnummer
- 31099
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF