Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2972-W/07
Schenkungssteuer; Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2972-W/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, vertreten durch T, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
29. März 2007, St.Nr. betreffend Schenkungssteuer im fortgesetzten
Verfahren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 21. Juli 2005 wurde zwischen dem Berufungswerber und
seiner Mutter ein Abtretungsvertrag betreffend die schenkungsweise Abtretung von
Teilen der Kommanditanteile der H- Gesellschaft mbH & CoKG
abgeschlossen.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde
für diesen Vorgang Schenkungssteuer festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Eingewendet wurde, gemäß Art. 140 B-VG werde die
Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs.1 Z2 des Bundesgesetzes vom 30.
Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer von
Amts wegen geprüft.
Da für die Aufhebung der Schenkungssteuer gleich
gelagerte Bedenken wie bei der als verfassungswidrig aufgehobenen
Erbschaftssteuer bestünden, werde die Neufestsetzung der Schenkungssteuer
in der Höhe von 0 Euro beantragt.
Diese Berufung wurde vom unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 10. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde am 12. Juni 2007 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde
eingebracht. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007
wurde die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates
aufgehoben.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
(Berufungsentscheidung) durch den Verfassungsgerichtshof tritt das Verfahren in
jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides
befunden hat. Der unabhängige Finanzsenat hat daher in einem fortgesetzten
Verfahren neuerlich über die Berufung zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2.
Oktober 2007, Zlen. B 1018/07 ua. Folgendes ausgeführt:
"...1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
15. Juni 2007, G 23/07 ua., §1 Abs.1 Z2 ErbStG als
verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art.140 Abs.7 B-VG wirkt die
Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher
hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig
erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde
gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört
hätte.
Dem in Art.140 Abs.7 B-VG genannten Anlassfall (im
engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren
tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle
gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im
Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen
Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985,
11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen
einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren
vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor
Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden
Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein
(VfSlg. 17.687/2005).
3. Die nichtöffentliche Beratung im
Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2007. Die vorliegenden
Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof am 12. Juni 2007 eingelangt, waren
also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der
ihnen zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der
angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung
an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung
für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die
Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes in ihren Rechten verletzt...."
Gemäß
§87 Abs.2 VfGG sind die
Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, in dem
betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid war daher
aufzuheben.
Wien, am 19.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2972-W/07
- Stammnummer
- 31097
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF