Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0789-G/06
Keine Kürzung der Werbungskosten für Familienheimfahrten um steuerfreie Dienstzuteilungsgebühren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0789-G/06vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 16. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Polizeibeamter. Seine
Stammdienststelle liegt in R.; vom 1. Februar 2005 bis
31. Dezember 2005 war er einer Dienststelle in G. zur Dienstleistung
zugeteilt.
Der Bw. ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Der
Familienwohnsitz befindet sich in V., im Nahebereich der Stammdienststelle. Die
Zuteilungsdienststelle in G. ist ca. 120 km vom Familienwohnsitz
entfernt.
Für die Zeit der Dienstzuteilung erhielt der Bw. nach
Reisgebührenvorschrift (RGV) Zuteilungsgebühren, und zwar
Tagesgebühren und Nächtigungsgebühren ausbezahlt.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte der Bw. für die
Zeiten seiner Dienstzuteilung die Kosten für Familienheimfahrten im
Gesamtbetrag von 992,64 € (240 km x 11 x 0,376 €) als
Werbungskosten geltend.
Weiters beantragte der Bw. das große Pendlerpauschale
in Höhe von 972 €.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
für 2005 wurden die beantragten Kosten für Familienheimfahrten mit
nachstehender Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt:
"Unter
Berücksichtigung der während der Heimfahrt ausbezahlten Tages- und
Nächtigungsgelder können keine Mehrkosten für Familienheimfahrten
festgestellt werden."
Weiters wurde in der Begründung darauf hingewiesen,
dass der Dienstgeber des Bw. - trotz dessen Dienstzuteilung seit Februar 2005
nach G. - laut übermittelten Lohnzettel ein Pendlerpauschale von
972 € für die Zeit vom 1. Jänner bis
31. Dezember 2005 berücksichtigt hätte. Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung sei daher der Lohnzettel hinsichtlich des
Pendlerpauschales von bisher 972 € auf 81 € (Jänner
2005) zu berichtigen gewesen.
In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
ua. aus, dass es ihm als verheirateten
Beamten im Zuge einer Dienstzuteilung mindestens
wöchentlich zusätzlich zu den
Zuteilungsgebühren gestattet sei, eine Familienheimfahrt (Trennung) geltend
zu machen.
Er beantrage daher die
"Berücksichtigung des Höchstbetrages
von 2.412 € für den Zeitraum Februar 2005 bis Dezember
2005".
Auch dürfte - so die weiteren
Berufungsausführungen des Bw. - die
"Berichtigung des Pendlerpauschales"
nicht der geltenden Rechtsprechung entsprechen, zumal er durch die
Dienstzuteilung zusätzlich einen Mehraufwand für die Fahrten von
seiner Stammdienststelle zur Zuteilungsdienststelle zu tragen gehabt
habe.
Die daraufhin abweislich ergangene Berufungsvorentscheidung
wurde wie folgt begründet:
"Hat ein Arbeitnehmer im
Zuge einer Dienstreise auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf Tages-
und Nächtigungsgelder auch für Zeiträume (zB Wochenenden,
Feiertage), während denen sich der Dienstnehmer nicht am Ort der
Dienstverrichtung befindet, so bleiben diese Tages- und Nächtigungsgelder
auch dann steuerfrei, wenn er an diesem Tag zu seiner Wohnung
zurückfährt. Liegen die Voraussetzungen für eine steuerlich
anzuerkennende Familienheimfahrt vor, so können hiefür nur die die
Tages- und Nächtigungsgelder übersteigenden steuerlich relevanten
Kosten der Familienheimfahrt als Werbungskosten anerkannt werden (siehe dazu
auch UFSW, GZ RV/2305-W/02 vom 21. 7. 2003).
Sie waren von Februar bis
Dezember 2005 nach G. dienstzugeteilt
und haben steuerfreie Zuteilungs- und Nächtigungsgebühren erhalten.
Vom anzuerkennenden Betrag für Familienheimfahrten gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988
sind die während der Heimfahrt steuerfrei ausbezahlten Zuteilungs- und
Nächtigungsgebühren in Abzug zu bringen.
Es ergibt sich dadurch
kein steuerlich anzuerkennender Aufwand für Heimfahrten."
Diese Vorgangsweise wurde dem Bw. im Zuge eines Telefonates
auch ziffernmäßig wie folgt näher erläutert:
Der für Familienheimfahrten anzuerkennende monatliche
Höchstbetrag betrage 201,75 €; davon wären für jeweils
4 Wochenenden 8 Tages- und Nächtigungsgelder - insgesamt monatlich
278,70 € - in Abzug zu bringen.
In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte
der Bw. im Wesentlichen seine Berufungsausführungen.
In der Folge wurde der Bw. mittels zweitinstanzlichen
Vorhaltes (vom 20. September 2007) um Bekanntgabe (oder: Nachweis bzw.
Glaubhaftmachung) ersucht, wie oft er im Zeitraum Februar 2005 bis Dezember
2005 tatsächlich
Familienheimfahrten durchgeführt habe.
In Beantwortung des Vorhaltes (vom
25. September 2007) legte der Bw. eine Aufstellung vor, wonach er -
wie eine Einsichtnahme in seine Dienstplanunterlagen beim Landeskriminalamt G.
ergeben habe - in dem genannten Zeitraum 58 Familienheimfahrten unternommen habe
und ihm dafür Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.233 €
erwachsen seien (240 km x 58 x 0,376 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kosten für
Familienheimfahrten:
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (soweit sie die im Gesetz genannten Sätze
nicht übersteigen). Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen
Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr
an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die
Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift eine besondere
Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
Zu § 26 Z 4 EStG 1988 ist am
17. Oktober 1997 die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen BGBl. II Nr. 306/1997 betreffend
Reisekostenvergütungen auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift
("Dienstreiseverordnung") ergangen.
§ 1 dieser Verordnung normiert:
"Sieht eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988
vor, dass ein Arbeitnehmer, der über Auftrag des Arbeitgebers
1. seinen Dienstort
(Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
2. so weit weg von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zugemutet werden kann,
Tagesgelder zu erhalten
hat, sind diese im Rahmen der Bestimmungen des
§ 26 Z 4 lit. b und d EStG
steuerfrei. Als Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende
Dienstort.
Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen des
Finanzamtes hat der Bw. für die Zeit der Dienstzuteilung
Zuteilungsgebühren - und zwar Tages- und Nächtigungsgebühren -
nach § 22 RGV erhalten, die (im Rahmen des nach
§ 26 Z 4 lit. b und c EStG 1988) auch
insoweit nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogen wurden, als sie auf die am
Familienwohnsitz verbrachten dienstfreien Tage entfielen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung dürfen nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nicht abgezogen werden.
Nimmt der Steuerpflichtige eine Erwerbstätigkeit an
einem außerhalb der üblichen Entfernung zum Wohnort gelegenen
Arbeitsort auf und ist ihm weder die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz noch eine Verlegung der Familienwohnung an den Ort der
Erwerbstätigkeit zumutbar, stellen die Kosten der doppelten
Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrten nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Werbungskosten dar.
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind allerdings nur insoweit
abzugsfähig, als sie innerhalb
angemessener Zeiträume erfolgen.
Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen sind in der Regel
wöchentliche Familienheimfahrten
zu berücksichtigen (Doralt,
EStG10,
§ 16 Tz 220 zu Stichwort "Familienheimfahrten" sowie
§ 4 Tz 359 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. e EStG 1988 in der für das
Streitjahr anzuwendenden Fassung ist zudem der Abzug von Werbungskosten für
Familienheimfahrten der Höhe nach mit dem Betrag des höchsten
Pendlerpauschales
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988)
begrenzt, wobei die jährliche Höchstgrenze (im Streitjahr
2.421 €) auf den Zeitraum der doppelten Haushaltsführung (hier:
Februar 2005 bis Dezember 2005, d.s. 11 Monate) umzurechnen ist. Daraus ergibt
sich im Berufungsfall eine Begrenzung der abzugsfähigen Kosten für
Familienheimfahrten mit insgesamt 2.219,25 €.
Außer Streit steht gegenständlichenfalls, dass
die Kosten der Familienheimfahrten von der Dienststelle zum Familienwohnsitz dem
Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig waren, weil dem Bw. eine
Verlegung des Familienwohnsitzes nach G. schon im Hinblick auf die zeitliche
Befristung der Dienstzuteilung nicht zugemutet werden konnte.
Abzugsfähig sind jedoch - wie oben ausgeführt -
nur die Kosten von Familienheimfahrten, die in
angemessenen Zeitabständen (das
sind im vorliegenden Fall
wöchentliche Heimfahrten)
unternommen werden.
Dies bedeutet, dass von den (tatsächlich) ab Februar
2005 bis Dezember 2005 durchgeführten Familienheimfahrten
gegenständlichenfalls 47 Familienheimfahrten
angemessen sind.
Ob nun die damit verbundenen Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 4.058,88 € (240 km x 38 x 0,356 € =
3.246,72 € - bis 27.10.2005 plus 240 km x 9 x 0,376 € =
812,16 € - ab 28.10.2005) letztlich tatsächlich - zumindest in
dem mit 2.219,25 € begrenzten Ausmaß - steuerlich als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist jedoch davon abhängig, ob
gegenständlichenfalls das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 zur Anwendung zu kommen hat
oder nicht:
Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988
dürfen nämlich bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und
Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des
allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden
Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite
gegenübersteht (Doralt,
EStG10,
§ 20 Tz 149). Soweit der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
Kostenersätze erhält, die gemäß
§ 26 EStG 1988 zu den nicht steuerpflichtigen Einnahmen
gehören, kann der Arbeitnehmer die ihm ersetzten Ausgaben daher nicht als
Werbungskosten abziehen. Erst wenn der Arbeitnehmer mehr aufwenden muss, als ihm
ersetzt wird, kann er den Mehrbetrag grundsätzlich als Werbungskosten
geltend machen (Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer - Kommentar, Band III B, § 16
allgemein Tz 5 letzter Absatz).
Das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 kommt zur Anwendung, wenn
zwischen den Einnahmen und den Ausgaben ein klar abgrenzbarer, objektiver
Zusammenhang besteht (VwGH 16.12.1986, 84/14/0127). Die Grenze der
Anwendbarkeit der Bestimmung liegt also dort, wo kein solcher Zusammenhang
zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 42).
Nun trifft es zwar zu, dass sowohl die dem Bw. ausbezahlten
Zuteilungsgebühren als auch die ihm erwachsenen Fahrtkosten für
Familienheimfahrten letztlich auf die Dienstzuteilung (an eine vom Wohnort rund
120 km entfernte Dienststelle) zurückzuführen sind. Allerdings
besteht zwischen den nach § 22 RGV durchgehend (auch für die
am Wohnort verbrachte Freizeit; Galee-Traumüller,
Reisgebührenvorschrift der Bundesbediensteten, 9. Auflage, S. 95)
zustehenden Zuteilungsgebühren und den aus Anlass der Heimreise anfallenden
Fahrtkosten kein unmittelbarer
Zusammenhang im Sinne des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988,
weil mit den Zuteilungsgebühren (Tages-
und Nächtigungsgebühren) eben keine Fahrtkosten ersetzt worden
sind.
Der Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach die als
Werbungskosten abzugsfähigen Kosten (Kilometergelder) für die
Familienheimfahrten um die Zuteilungsgebühren für die am Wohnort
verbrachten dienstfreien Zeiten zu kürzen seien, kann deshalb nicht gefolgt
werden (in diesem Sinn auch zB UFS, RV/0458-I/03 vom 7. Februar 2005,
RV/0553-I/04 vom 26. Jänner 2006, RV/0260-I/06 vom
6. Juli 2006 und RV/0093-K/05 vom 22. März 2007). Ist - wie
hier - der Tatbestand des § 1 Z 2 der Dienstreiseverordnung
erfüllt, bleiben Tages- und Nächtigungsgebühren im Rahmen der
Sätze des § 26 Z 4 lit. b und
c EStG 1988 auch insoweit steuerfrei, als sie auf die am
Familienwohnsitz verbrachte Freizeit entfallen. Die sachliche Rechtfertigung
einer solchen Regelung ist im Rahmen dieses Berufungsverfahrens nicht zu
prüfen (zur Rechtslage vor der Dienstreiseverordnung siehe jedoch
VwGH 25.11.1997, 93/14/0163). Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 in Fällen, in denen
nach der Dienstreiseverordnung steuerfrei belassene Leistungen des Arbeitgebers
nicht mehr der Charakter eines Reisekostenersatzes (im Sinne der allgemeinen
Begriffsbestimmungen des § 26 Z 4 zweiter Satz EStG 1988)
zukommt, kann aus dem Gesetz in keinem Fall abgeleitet werden.
Allerdings war - wie bereits oben angeführt - die vom
Bw. beantragte jährliche
Höchstgrenze (2.421 €) auf den tatsächlichen Zeitraum der
Familienheimfahrten (Februar bis Dezember 2005, d. s. 11 Monate, pro Monat
201,75 €, also 2.219,25 €) umzurechnen und daher nur in
dieser Höhe steuerlich anzuerkennen.
Pendlerpauschale:
Die vom Bw. (zusätzlich zu den Kosten für
Familienheimfahrten) gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
beantragte Berücksichtigung des Pendlerpauschales als Werbungskosten setzt
in zeitlicher Hinsicht voraus, dass der
Steuerpflichtige die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurückgelegt haben muss; bei durchgehender Beschäftigung ist
der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat
(§ 77 Abs. 1 EStG 1988).
Für den Kalendermonat sind 20 Arbeitstage anzunehmen,
so dass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als
10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt
wird (Doralt,
EStG10,
§ 16 Tz 111).
Davon kann nun im vorliegenden Fall keine Rede sein,
weshalb somit die vom Finanzamt vorgenommene Berichtigung des Pendlerpauschales
- Anerkennung nur für den Monat Jänner 2005 (81 €), in dem
der Bw. noch nicht nach G. dienstzugeteilt gewesen ist - sehr wohl der
Rechtslage entspricht.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2005 ist dem
beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 22.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0789-G/06
- Stammnummer
- 31092
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF