Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0125-L/06
Vorlage des Vordruckes NeuFö 3
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-L/06vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 31. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. September
2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit
1.823,26 €.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 21. Dezember 2004
übertrug Herr F an seinen Sohn, den Berufungswerber, die in Vertragspunkt
II. 1. näher bezeichneten Liegenschaften. Es handelt sich dabei um das
nicht protokollierte Einzelunternehmen des Übergebers, welches von diesem
bis zum Übergabsstichtag als Sägewerksbetrieb und Gastwirtschaft
geführt wurde. Der Übernehmer übernahm alle mit dem zu
übernehmenden Betrieb zusammenhängenden Kreditverbindlichkeiten und
alle, den zum Zeitpunkt des Übernahmestichtages im Betrieb
beschäftigten Dienstnehmern zustehenden Ansprüche und die aus den
erworbenen Anwartschaftsrechten resultierenden Ansprüche. Als
weitere Gegenleistung wurde vereinbart, dass der Übernehmer den
Übergeber gegen eine Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten, die mit dem
übertragenen Betrieb und der vertragsgegenständlichen Liegenschaft
zusammenhängen, schad- und klaglos hält.
Das Finanzamt erhob die maßgeblichen steuerlichen
Werte von Amts wegen (Geschäftsgrundstück, Einheitswert
65.332,88 €, Einfamilienhaus, Einheitswert 39.970,06 €,
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb 10.028,85 €).
Über
Ersuchen des Finanzamtes legte der Berufungswerber die Ermittlung des Teilwertes
des Betriebsvermögens, die Bilanz sowie das Anlagenverzeichnis, jeweils zum
31. Dezember 2004 vor.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer vom Wert der
Gegenleistung fest; außerdem wurde Schenkungssteuer für den
unentgeltlich erworbenen Anteil vorgeschrieben (diese Vorschreibung wurde zwar
mit Berufung angefochten, ist jedoch nach Entscheidung durch
Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwachsen).
In der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wird
Folgendes vorgebracht: Das Einfamilienhaus sei nicht übertragen
worden; die Übergabe umfasse nur das Einzelunternehmen und die
Landwirtschaft. Außerdem sei die Begünstigung nach dem NeuFöG zu
gewähren. Eine diesbezügliche Bestätigung (Formular
NeuFö 3) war der Eingabe angeschlossen.
Das Finanzamt entschied über die Berufung dahingehend,
dass es die Bemessungsgrundlage für die Übertragung des
Geschäftsgrundstückes nach einer Verhältnisrechnung ermittelte
und entsprechend berechnete; die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer vom landwirtschaftlichen Grundstück wurde
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG berechnet. Die Begünstigung
nach dem NeuFöG wurde nicht gewährt.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
sinngemäß ausgeführt: Die Vorlage des Vordruckes
NeuFö 3 im Berufungsverfahren sei rechtzeitig. Dem § 4 Abs. 1 der VO
des BMfF und des BMfJ zum NeuFöG könne nicht entnommen werden, dass
der amtliche Vordruck innerhalb der Anzeigefrist vorzulegen sei. Außerdem
wurden die Unterlagen betreffend die Berechnung der Abgaben
gerechtfertigterweise (mangels rechtzeitigen Vorhandenseins der
Jahresabschlüsse) nachgereicht, sodass nicht stichhältig sei, dass der
Vordruck NeuFö 3 innerhalb der Anzeigefrist vorgelegt werden
müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer und die Abgabenberechnung betrifft, ist auf die zutreffenden
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen.
Dem übrigen Berufungsvorbringen ist zu
entgegnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. März
2007, 2006/16/0098, Folgendes ausgeführt (wobei der Sachverhalt mit dem
gegenständlichen, nämlich dass der Vordruck gemäß
NeuFöG erst im Rechtsmittelverfahren dem Finanzamt vorgelegt wurde,
durchaus vergleichbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen,
dass diese Entscheidung des VwGH auf Grund einer Amtsbeschwerde im Sinne des
§ 292 BAO ergangen ist. In diesem Fall hat die belangte Behörde
argumentiert, die Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im Rechtsmittelverfahren
sei ein Ereignis im Sinne des § 295 a BAO; der VwGH ist dieser
Argumentation allerdings entgegengetreten): Gemäß
§ 1 Z.
2 NeuFöG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach
§ 5a NeuFöG) auch bei Betriebsübertragung Grunderwerbsteuer
für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher
Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft,
soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
§ 4 NeuFöG in
der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002 lautet:
§ 4: Die Wirkungen nach
§ 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein. Die
Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen
Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem
amtlichen Vordruck sind zu erklären: 1: das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 2, 2. der Kalendermonat nach §
3; 3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die
Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6 eintreten sollen. (2) Die Wirkungen
nach § 1 Z. 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches
Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt. (3) Auf dem amtlichen Vordruck
muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die
Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener
gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt
worden ist. ... (4) Konnten die Wirkungen des 3 1 zunächst nur
deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der
Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher
Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordruckes die
Wirkungen nach § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und
Gebühren im Sinne des § 1 Z. 1 bis 6 sind in einem
solchen Fall zu erstatten.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass wegen der Vorlage
des amtlichen Vordruckes erst im Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des
NeuFöG keine Gebührenfreiheit eingetreten ist. Außer im
Fall des § 4 Abs. 4 NeuFöG - der hier nicht vorliegt - muss
nämlich der amtliche Vordruck "bei der Behörde" vorgelegt werden; das
ist jene Behörde, die die Amtshandlung vollzieht bzw. bei der die dort
beschriebenen Abgaben anfallen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl.
2000/16/0362). Diese Behörde ist im vorliegenden Fall das
Finanzamt. Auch das NeuFöG selbst lässt in einer Gesamtheit
erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei
Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage
eines Vordruckes als materiell- rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4
NeuFöG) - eintreten (vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl.
2003/16/0472). Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre nur in
dem im § 4 Abs. 4 NeuFöG beschriebenen Fall zulässig (vgl. das
Erkenntnis vom 26. Juni 2003, 2000/16/0362).
Auf Grund dieses zum NeuFög ergangenen Erkenntnisses
steht die Begünstigung nach diesem Gesetz nicht zu; eine Auseinandersetzung
mit der (unstrittigen) Zulässigkeit des Nachbringens von
Berechnungsgrundlagen für die Steuerermittlung erübrigt sich.
Linz, am 19.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-L/06
- Stammnummer
- 31085
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF