Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0834-L/07
Zurechnung von Einnahmen aus der Tätigkeit als Kolporteur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0834-L/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schließt eine Person einen Kolporteursvertrag mit einem Zeitungsvertrieb, lauten sämtliche Lieferscheine und Rechnungen auf die Bw. und können Zeugen, die angeblich die Zustellung tatsächlich übernommen haben, nicht aufgefunden werden, so sind die Einkünfte derjenigen Person zuzurechnen, die den Werkvertrag unterschrieben hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SG, vertreten durch Mag.H, vom
14. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom
30. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer und
Verspätungszuschläge 2002 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. a) Aufgrund der Übermittlung von
§ 109a-Mitteilungen stellte das für die Bw. zuständige
Finanzamt fest, dass diese in den Jahren 2002 bis 2005 bei der Firma K. als
Kolporteuerin tätig geworden ist. Es versteuerte daher die gemeldeten
Einnahmen abzüglich eines Ausgabenpauschales von 12% mit
Einkommensteuerbescheiden vom 30.1.2007:
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2002
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2003
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2004
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2005
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Einnahmen
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20.356,97 €
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24.114,38 €
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22.034,19 €
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16.868,97 €
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Ausgaben
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-2.442,83 €
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-2.893,72 €
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-2.644,10 €
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-2.024,27 €
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Einkünfte
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17.914,14 €
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21.220,66 €
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19.390,09 €
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14.844,70 €
b) Gleichzeitig wurde ein Verspätungszuschlag iHv.
10% wie folgt festgesetzt:
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2002
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2003
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2004
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2005
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VZ
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408,70 €
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525,57 €
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466,96 €
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315,07 €
2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 gab der
steuerliche Vertreter der Bw. folgende Erklärung vor dem Finanzamt ab:
Die Mandantin habe die Tätigkeit als Kolporteur nie
tatsächlich selbst ausgeübt. Sie würde sich das als
gebürtige Araberin - als Frau - auch nicht zutrauen, in der
Öffentlichkeit fremde Personen anzureden und ihnen eine Zeitung zum Verkauf
anzubieten. Sie habe statt dessen als Dienstnehmerin Reinigungsarbeiten
ausgeübt. Die Mandantin habe die Tätigkeit nur deshalb angemeldet, um
einen Einkommensnachweis vorlegen zu können und ein Visum für die
Mutter zu bekommen.
Der Ehemann sei selbst in nichtselbständiger
Tätigkeit berufstätig und übe daneben auch noch ein Studium aus,
sodass er kein höheres Einkommen habe erzielen können.
Den Vorschlag die Tätigkeit auf ihren Namen
ausüben zu lassen, habe sie von Personen erhalten, welche dann
tatsächlich tätig gewesen seien. Es handle sich um folgende
Personen
- im Jahr 2002: Herr AMED
- im Jahr 2003: Herr OG
- im Jahr 2004: Herr AA
- im Jahr 2005: Herr EM
- im Jahr 2005: Herr HH.
Da von diesen Personen - ebenso wie von der Mandantin -
leider keine Belege vorlägen, schlage man vor, die Einkünfte aufgrund
der gemeldeten Umsätze der Vertriebsgesellschaft der Zeitung im
Schätzungswege festzusetzen. Dabei obliege es der Behörde, die
Glaubwürdigkeit des oben angegebenen Sachverhaltes zu würdigen.
Weiters ersuche man folgendes zu
berücksichtigen:
Der Zeitungsvertrieb zahle die bestätigten Gelder
nicht aus, sondern man ermittle die Beträge theoretisch. Der Geldfluß
sei vielmehr umgekehrt, dh. der Zeitungskolporteur müsse einen
Mindestbetrag für einen Mindestumsatz den er nicht unterschreiten
dürfe laufend einzahlen. Vielfach würden aber die Mindestumsätze
nicht erreicht. Darüberhinaus bestünden tatsächliche
Betriebsausgaben für Fahrtkosten, Lager, Aushilfen etc.
Es werde daher ersucht, die Gewinne jeweils mit einem
Drittel der vom Zeitungsvertrieb angegebenen Bezüge festzusetzen. Sollten
dagegen erhebliche Bedenken bestehen, ersuche man um kurze Kontaktaufnahme.
3. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 legte die Bw.
Berufung gegen die Einkommensteuer- und Verspätungszuschlagsbescheide 2002
bis 2005 ein.
Sie verwies darauf, dass sie die Tätigkeit als
Kolporteurin nie tatsächlich selbst ausgeübt und keinerlei
Einkünfte daraus bezogen habe. Sie hätte sich das auch nie getraut und
stattdessen Reinigungsarbeiten geleistet.
Die weiteren Ausführungen schlossen an die Darstellung
des Schreibens vom 31. Januar 2007 an.
Beantragt werde die Einkommensteuer und den
Verspätungszuschlag mit Null festzusetzen. Weiters werde beantragt, als
Zeugen die verantwortlichen Personen des Zeitungsvertriebes vorzuladen, um diese
über Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten zu befragen. Von diesem
Unternehmen sollten auch die Personen vorgeladen werden, welche die
tatsächliche Abwicklung der Zeitungsausgabe an die Kolporteuere vorgenommen
hätten, um diese fragen zu können, ob ihnen eine Frau als Kolporteurin
- speziell die Bw. - bekannt sei. Zudem seien sie zu befragen, wie die Ausgabe
und Rücknahme der nichtverkauften Zeitungen (und vor allem mit wem) erfolgt
sei. Ebenso seien vom Zeitungsvertrieb die entsprechenden Handelspapiere
anzufordern, insbesondere Übernahmescheine, Lieferscheine,
Auszahlungsbelege usw., um feststellen zu können, wer unterschrieben habe
und wie der Zahlungsfluss erfolgt sei. Auch der Parteienvertreter solle bei den
Befragungen anwesend sein, um auch selbst Fragen stellen zu können.
Weiters werde der Antrag auf eine mündliche
Verhandlung beim Berufungssenat gestellt.
4. Am 9. März 2007 wurde im Rahmen einer
Befragung und Besprechung am Finanzamt mit der Bw. folgende Niederschrift
aufgenommen (Auszug):
Frage: Haben sie mit der Zeitungsvertriebsfirma einen
Werkvertrag?
Antwort: Ja.
Frage: Wurde dieser Vertrag in Schriftform
abgeschlossen?
Antwort: Ja: Ich habe eine Anmeldung (Vertrag)
unterschrieben. Ich war persönlich bei der Zeitung anwesend. Ein
unterfertigtes Schriftstück (Vertrag oder Anmeldung) wurde mir nicht
ausgehändigt. Ich war in Begleitung von zwei Personen dort. Bei diesen
Personen handelte es sich um AA und AMED.
Frage: Woher sind ihnen diese Personen bekannt?
Antwort: Mir waren zu diesem Zeitpunkt diese Personen nicht
näher bekannt. Ich habe diese Personen zufällig kennengelernt, da sie
ebenfalls arabischstämmig sind und bei Gelegenheit (zufälliges
Zusammentreffen auf der Straße) haben wir uns unterhalten. Ich habe ihnen
von meinen Problemen erzählt (Visum für meine Mutter für einen
Aufenthalt in Österreich).
Frage: Wer hat ihnen erzählt, dass es bei der Zeitung
eine Möglichkeit gibt, zu arbeiten?
Antwort: Herr AA hat mir gesagt, dass es bei der Zeitung
die Möglichkeit gibt, zu arbeiten und eine Einkommensbestätigung zu
bekommen, die für das Visum ausreichend ist. Ich habe gewusst, dass
Zeitungen verkauft werden müssen.
Frage: Haben sie jemals Zeitungen verkauft?
Antwort: Nein, es war die Arbeit von AA und AMED, nicht
meine. Ich habe nie irgendwelche Zeitungen verkauft.
Frage: Sind ihnen die weiteren in der Berufung namhaft
gemachten Personen - OG, EM und HH - persönlich bekannt?
Antwort: Nein, ich habe diese Personen nie gesehen.
Anmerkung des Steuerberaters: Diese Personen wurden vom Gatten der Bw. namhaft
gemacht.
Frage: Warum wurde der Vertrag von ihnen
abgeschlossen?
Antwort: Ich habe den Vertrag abgeschlossen, um einen
Einkommensnachweis zu erhalten.
Frage: Haben sie jemals Geld von der Zeitung
erhalten?
Antwort: Nein.
Frage: Haben sie jemals an die von ihnen namhaft gemachten
Personen, welche für sie die Tätigkeit ausgeübt haben, Geld
ausbezahlt?
Antwort: Nein.
Frage: Sind sie mit den namhaft gemachten Personen noch in
Kontakt?
Antwort: Nein, ich habe die Personen nur zwei bis dreimal
gesehen. Ich kann auch keine weiteren Angaben zu den Personen machen.
Frage: Gibt es zwischen ihnen und den namhaft gemachten
Personen schriftliche Vereinbarungen (Vertrag für Subunternehmer) über
die Tätigkeit?
Antwort: Nein.
Frage: Haben sie zwischenzeitlich den Vertrag mit der
Zeitungsfirma gelöst?
Antwort: Ja, ich habe den Vertrag glaublich 2007
gekündigt. Anmerkung: Mir war bei Unterfertigung des Vertrages nicht
bewußt, welche weitreichenden Folgen diese Unterfertigung nach sich zieht.
Anmerkung des Ausstellers:
Die Bw. kann die Niederschrift zwar lesen, den
Sinn versteht sie teilweise nicht. Daher unterbleibt eine Unterfertigung
ihrerseits. Die Niederschrift wird von ihrem steuerlichen Vertreter
unterfertigt.
5. a) Mit Schreiben vom 13. März 2007 ersuchte
das Finanzamt den Zeitungsvertrieb um Auskunft über die beim Vertrieb im
Zusammenhang mit den Kolporteueren herrschende Praxis.
b) Die Fragen des Finanzamtes wurden mit Schreiben vom
26. März 2007 wie folgt beantwortet (Auszug):
a. Mit der Bw. habe man am 23. April 2001 einen Werkvertrag
betreffend Zeitungsverkauf (Kolportage) abgeschlossen. Die selbständige
Werkvertragsnehmerin habe - entsprechend der vertraglichen Regelung - den
Verkauf von Zeitungen im vereinbarten Verkaufsgebiet übernommen. Eine Kopie
dieses Werkvertrages finde man in der Anlage.
b. Der Geschäftsablauf im Bereich der Kolportage
gestalte sich wie folgt: Selbständige Zustellfahrer bzw. Fremdfirmen
lieferten die vereinbarten Zeitungsmengen an die Paketabwurfplätze. Jedem
Zeitungspaket sei ein Lieferschein beigefügt, der Personen- und
Verkaufsstellennummer des Werkvertragsnehmers, sowie die Anzahl der gelieferten
Exemplare enthalte. Übernahmenachweise gebe es nicht. Dies auch deshalb,
weil es dem Kolporteur frei stehe, bei der Anlieferung selbst anwesend zu sein,
sich vertreten zu lassen oder die Zeitungen erst zu einem späteren
Zeitpunkt vom Paketabwurfplatz abzuholen bzw. abholen zu lassen.
Nach Beendigung seiner Tätigkeit habe der Kolporteur
die Möglichkeit, die über die Mindestabnahmemenge hinausgehenden nicht
verkauften Exemplare zu retournieren. Der Retourware werde ein Remissionsschein
beigelegt. Dieser enthalte wiederum nur die Personen- und Verkaufsstellennummer
des Werkvertragsnehmers und die Anzahl der retournierten Exemplare.
Rücknahmebestätigungen anhand derer ersichtlich wäre, von wem die
Ware retourniert wurde, existierten nicht.
Am Ende der Kalenderwoche erstelle man die Abrechnungen.
Rechnung und Zahlschein, die beide immer auf den Werkvertragsnehmer lauteten,
würden in der Folgewoche mit dem Zeitungspaket an den Abwurfplatz
geliefert. Bezahlung in bar sei nicht möglich, Einzahlungen erfolgten
ausschließlich mittels Zahlscheines. Ob diese vom Werkvertragsnehmer
selbst bzw. von einem für ihn tätigen Vertreter oder Subunternehmer
getätigt würden, könne nicht festgestellt werden. Als
Auftraggeber der Bareinzahlungen mittels Zahlschein scheine stets der
Werkvertragsnehmer - im gegenständlichen Fall die Bw. - auf.
c. Laut Punkt III. des Kolportagevertrages seien
Werkvertragsnehmer berechtigt, sich jederzeit und ohne Rücksprache mit dem
Auftraggeber vertreten und die vertraglich vereinbarten Leistungen durch eine
von ihm/ihr beauftragte Vertretungsperson verrichten zu lassen. Aus
administrativen Gründen sollte dem Auftraggeber die Tatsache der Vertretung
und die Person des Vertreters mitgeteilt werden. Festzuhalten sei, dass man
über Vertretungen sehr häufig nicht informiert werde. Auch im
gegenständlichen Fall lägen keine Informationen vor, dass sich die
Kolporteurin bei ihrer Tätigkeit vertreten habe lassen.
d. Wie bereits erwähnt, seien die insgesamt 624
Rechnungen immer an die Werkvertragsnehmerin ausgestellt worden. Anhand der
Rechnungen sei daher auch nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls wer als
Vertreter oder Subunternehmer für die Bw. tätig geworden sei.
6. Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2007
(Auszug):
Mit BVE vom 26. April 2007 wurde die Berufung gegen die
Einkommensteuer- und Verspätungszuschlagsbescheide 2002 bis 2005 als
unbegründet abgewiesen.
a. Die Versuche der Behörde die von der Bw. genannten
Personen zu identifizieren bzw. deren derzeitige Wohnanschrift zu ermitteln,
seien fehlgeschlagen. Da von der Bw. keine weiteren Angaben zu diesen Personen
gemacht worden seien, könne man diese auch nicht befragen.
b. Die Bw. sei gegenüber dem Zeitungsvertrieb als
Werkvertragsnehmerin aufgetreten. Die Rechnungen, Lieferscheine und Zahlscheine
seien alle auf den Namen der Bw. ausgestellt worden. Nach dem Erscheinungsbild
und dem Auftreten bei der Behörde sei es durchaus möglich, dass die
Bw. die Tätigkeit selbst ausgeübt habe. Die aufgrund der Verpflichtung
des § 109a vom Zeitungsvertrieb bekanntgegebenen Einkünfte seien
daher grundsätzlich der Bw. zuzurechnen.
c. Als Werkvertragsnehmerin sei die Bw. nach Punkt III des
Kolportagevertrages nicht verpflichtet gewesen, die vertraglich
übernommenen Leistungen persönlich zu erbringen. Sie habe sich
jederzeit vertreten lassen und andere Personen mit der Erbringung der Leistungen
beauftragen können. Die Honorierung des Vertreters habe dabei durch den
Werkvertragsnehmer zu erfolgen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe obliege aber
dem Steuerpflichtigen und bedürfe eines schriftlichen Beleges (VwGH
21.1.1991, 89/14/0088). Den Nachweis, dass andere Personen an die Stelle der Bw.
getreten seien, habe man jedoch nicht erbracht. Weder seien schriftliche
Vereinbarungen vorgelegt worden, noch habe man die bezeichneten Personen zum
Sachverhalt befragen können, da deren Identifizierung bzw die Ermittlung
aktueller Wohnanschriften nicht möglich gewesen sei.
d. Könne ein Beweis nach den Umständen des
Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genüge die Glaubhaftmachung. Dies
sei vor allem dann der Fall, wenn der Empfänger von Ausgaben keine oder nur
mangelhafte Belege erhalte (VwGH 9.12.92, 91/13/0094). Auch dieser Umstand liege
nicht vor. Auch die Glaubhaftmachung sei nicht gelungen. Diese setze
nämlich die schlüssige Behauptung aller maßgeblichen
Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus, sodass alles dafür
spreche, dass der vermutete Sachverhalt die größte Wahrscheinlichkeit
von allen denkbaren Möglichkeiten habe.
e. Bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide habe man
bereits einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 12% berücksichtigt.
f. Zu den Verspätungszuschlagsbescheiden sei folgendes
auszuführen:
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Erklärung nicht wahren, könne man einen Zuschlag von bis zu 10% der
festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar
sei. Für die Jahre 2002 bis 2005 habe die Bw. keine Erklärungen beim
Finanzamt eingereicht. Die Verspätungszuschläge seien daher
spruchgemäß festzusetzen gewesen.
7. Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 erfolgte ein Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gegen die Einkommensteuer- und
Verspätungszuschlagsbescheide 2002 bis 2005 werde Berufung erhoben. Die in
der Berufung bereits gestellten Beweisanträge, die im bisherigen Verfahren
unberücksichtigt geblieben seien, halte man aufrecht. Weiters stelle man
einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim gesamten Berufungssenat.
8. Am 13. Juli 2007 wurde die Berufung gegen die
Einkommensteuer- und Verspätungszuschlagsbescheide 2002 bis 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
a. Die Behörde führte zur Berufung ergänzend
aus, der Gatte der Bw. sei 2002 selbst für den Zeitungsvertrieb tätig
geworden. Eine nichtselbständige Tätigkeit habe er in den Jahren 2003
und 2004 ausgeübt.
Der Behörde erscheine es fraglich, ob die Bw. durch
ihr bis dahin fremde Personen - die sie zufällig auf der Straße
kennengelernt haben will - in der bezeichneten Form auf einen Einkommensnachweis
für ein Visum der Mutter hingewiesen worden und mit unbekannten
Männern beim Zeitungsverlag einen Werkvertrag unterschrieben habe. Es gebe
auch keinen Nachweis dafür, dass es die in der Berufung genannten Personen
gewesen seien.
Wenn der Vertreter der Bw. darauf hinweise, dass Entgelte
nur theoretisch ermittelt werden könnten, so sei festzuhalten, dass die
Rückgabe von übriggebliebenen Zeitungen aus den übermittelten
Abrechnungen nicht ersichtlich sei. Es gebe auch keine Aufzeichnungen über
eventuell vernichtete Exemplare.
Der Steuerberater habe telefonisch angemerkt, dass es wohl
sinnvoll wäre, den Gatten der Bw. zu befragen: Diese Befragung könne -
falls vom UFS gewünscht - von der Behörde durchgeführt werden.
b. Behördenabfragen beim zentralen Melderegister
erbrachten folgende Ergebnisse
- für den Zeugen EM eine Adresse in Wien,
- für den Zeugen HH die Auskunft, dass keine Daten
vorliegen,
- für den Zeugen AA die Auskunft, dass keine Daten
vorliegen,
- für den Zeugen OG eine Adresse in L. und
- für den Zeugen AMED die Auskunft, dass keine Daten
vorliegen.
c. Mit Schreiben vom 7. September 2007 wurde die Bw.
von der Berufungsbehörde ersucht, die in der Berufung angeführten
Zeugen stellig zu machen, da diese von der Finanzbehörde an den angegebenen
Adressen nicht aufgefunden werden konnten. Für diese Stelligmachung wurde
eine Frist bis zum 2. Oktober 2007 eingeräumt.
d. Mit Schreiben vom 7. September 2007 wurde die Bw.
zu einem Erörterungsgespräch am 3. Oktober 2007 geladen.
e. An die in der Berufung bekanngegebenen Adressen der
Zeugen wurden am 10. September 2007 Zeugenladungen versandt. Diese kamen - bis
auf die Ladung von EM - als unzustellbar zurück.
Zeuge EM schrieb am 17. September 2007 folgende
E-Mailnachricht an den UFS: Er, Herr EM, sei wohnhaft in Ägypten und seit
15. August 2007 in Österreich auf Besuch bis 7. Oktober 2007. Die
Wiener Adresse sei nur ein kurzfristiger Nebenwohnsitz. Er habe den Brief mit
Vorladung bekommen. Es tue ihm leid, dass er dieser Vorladung nicht nachkommen
könne, er sei 74 Jahre alt, kenne sich in L. überhaupt nicht aus und
werde schon am 7. Oktober das Land verlassen. Er bedanke sich für das
Verständnis.
Am 24. September schrieb der Zeuge EM einen
handschriftlich verfassten Brief an den UFS (Auszug): Er habe Österreich
dreimal besucht. Das erste Mal 2001 (von September bis Oktober, wohnhaft in
Wien), das zweite Mal im Jahr 2002 vom 24. Mai bis 9. August und das
dritte Mal 2007 vom 15. August bis 7. Oktober 2007. Er sei jedesmal
zur Erholung dagewesen und um die Enkelkinder zu besuchen. Er könne weder
Deutsch noch Englisch (sprechen). Er sei 74 Jahre alt und leide unter
Alterskrankheiten. Er könne nur 15 Minuten gehen und stehen. Er habe noch
nie in Österreich gearbeitet oder von irgendwo Geld bekommen, auch nicht
vom Zeitungverkauf oder etwas anderem. Er kenne sich auch überhaupt nicht
aus in Wien. Er sei seit 14 Jahren in Pension und aus gesundheitlichen
Gründen nicht arbeitsfähig. Er ersuche um positive Erledigung. Er
bestätige nochmals, noch nie in Österreich gearbeitet zu haben.
f. Am 24. September 2007 wurden die Personalchefin des
Zeitungsvertriebes und der Gebietsvertreter des Zeitungsverlages für
Salzburg und Oberösterreich als Zeugen für den 2. Oktober vorgeladen.
Mit den beiden Zeugen wurde folgende Niederschrift
aufgenommen:
Referent: Welche Unterlagen können sie der
Berufungsbehörde vorlegen?
Mag. H.: Ich kann ihnen die Schreiben an das Finanzamt
übergeben und den Werkvertrag. Diese müssten auch beim Finanzamt
aufliegen.
Referent: Der Kolporteur muss eine Vertretung nicht
melden?
Mag. H: Nach Punkt III des Vertrages muss der Kolporteur
die Vertretung mitteilen, das wird aber nicht praktiziert und ist eine praktisch
nicht gelebte Vertragsbestimmung.
Zeuge F.: Wir wissen das oft gar nicht, ob eine Vertretung
fährt.
Referent: Welche Aufgaben hat der Zeuge F. im
Zeitungsvertrieb?
Zeuge F.: Ich bin verantwortlich für den freien
Verkauf, Kolportage, Einzelverkauf und Sonntagsvertrieb. Wer tatsächlich
fährt, weiß ich nicht. Wir schließen einen Werkvertrag mit dem
Kolporteur (durch Herrn F.) und dann erfolgt die Belieferung. Pakete und
Lieferscheine werden auf die Abwürfe zugestellt.
Mag. H.: Es gibt einen Vertragspartner, der unterschreibt
Verträge, übergibt Meldezettel usw. Die Vertriebsschiene ist nicht auf
einen persönlichen Kontakt ausgerichtet, soweit die Lieferung auch
funktioniert. Wir wissen wer Werkvertragspartner wurde, aber nicht wer
tätig geworden ist.
Referent: Und auch an den Abholstellen weiß das
niemand?
Zeuge F.: Das ist eine Stelle, wo das Paket deponiert wird
und wer das abholt, ist nicht ersichtlich.
Mag. H: Der Werkvertragspartner bzw seine Vertretung muss
Zeitungen am vereinbarten Verkaufsplatz anbieten. Wer das macht wird von uns
nicht kontrolliert.
Zeuge F.: Wer das macht können wir nicht erkennen, das
ist uns auch egal.
Referent: "Vereinbarte Verkaufsplätze", was ist
das?
Zeuge F.: Das wird am Beginn der Tätigkeit festgelegt,
am Tag meist Verkaufsplätze, am Abend eine bestimmte Anzahl von Lokalen.
Die werden abgegangen und die Zeitungen werden dort angeboten.
Referent: Im Fall der Bw. waren das welche
Plätze?
Zeuge F.: Das war die Abendtour in L. Das kann nur mit dem
Auto bewältigt werden. Die Anbote konnten in allen Lokalen erfolgen, die
auf dieser Wegstrecke liegen. Zeitlich gesehen: Abholung ca. um 19.00 Uhr bis
19.15 Uhr am Hauptbahnhof. Die Tour läuft von dieser Zeit bis zur (nicht
vorgegebenen) Tourbeendigungszeit.
Mag. H: Bei Beginn der Tätigkeit erhält der
Kolporteur ein Merkblatt, in welchem ihm kurz die steuerlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seiner Tätigkeit erläutert
werden (steuerliche Agenden, wann ist eine Steuererklärung abzugeben usw.).
Seit 2004 werden die Verträge auch in die Landessprache übersetzt.
Zeuge F./Mag. H.: Die Kolporteurin erhält für die
Fahrtstrecke ein Fahrtspesenpauschale (laut Rechnungskopie 350,00 S;
25,38 €), dieses wird von der Rechnung abgezogen und nicht bar
ausgezahlt.
Referent: Sind alle Rechnungen auf die Bw.
ausgestellt?
Zeuge F.: Das geht gar nicht anders, weil das vom System
her auf den Werkvertragspartner eingestellt ist.
Referent: Kann man Zulieferer befragen, wer die Zeitungen
abgeholt hat?
Zeuge F./Mag. H.: Das macht eine Spedition, ein von uns
bestellter Frächter und der setzt verschiedene uns unbekannte Fahrer ein.
Das ist auch für uns irrelevant, wer das abholt.
Referent: Hat es Klagen über diese Touren
gegeben?
Zeuge F.: Das war von unserer Seite her problemlos, die
Zeitungen wurden abgeholt und verkauft, Klagen gab es nie.
Referent: Ist die Bw. irgendwann gekommen und hat
Vertretungen gemeldet, insbesondere die Personen AMED, OG, AA, EM und HH?
Zeuge F.: Ich halte es durchaus für möglich, dass
sie sich durch diese Personen hat vertreten lassen, aber genannt hat sie uns
diese Personen nicht.
Referent: Gibt es noch andere Unterlagen mit der
Unterschrift der Bw?
Zeuge F.: Wir haben noch einen Musterersatzlieferschein
ausgedruckt, Lieferscheine betreffend die Bw. gibt es derzeit nicht, weil sie
nicht mehr für uns tätig ist. Lieferscheine werden nicht in Kopie
abgelegt, daher haben wir auch für die vergangenen Jahre keine
Lieferscheine.
Mag. H.: Normalerweise ist bei Beendigung der
Tätigkeit kein großer Kontakt mehr gegeben, im gegenständl. Fall
kam aber sehr wohl der Gatte und teilte uns mit, dass die Tätigkeit wegen
verschiedener Probleme eingestellt wird.
Die beiden Zeugen übergeben verschiedene Unterlagen,
darunter einen im Jahr 2004 von der Bw. unterschriebenen Werkvertrag in
arabischer Sprache.
g. Der Erörterungstermin 3. Oktober 2007 wurde
weder vom Steuerberater, noch von der Bw. (ohne dezidierte Absage) wahrgenommen.
h. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 nahm der steuerliche
Vertreter den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat zurück. Am 16. Oktober 2007 übermittelte der UFS
per Fax an den steuerlichen Vertreter die Unterlagen aus den durchgeführten
Ermittlungen (18 Seiten).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkünftezurechnung:
a) Strittig ist im gegenständlichen Fall die
Zurechnung der vom Zeitungsvertrieb gemeldeten Einnahmen bzw. Einkünfte an
die Bw.
b) Einkünfte werden dem Steuersubjekt zugerechnet, das
auf eigene Rechnung den Steuertatbestand aufgrund seiner
Dispositionsfähigkeit durch Leistungserbringung am Markt erfüllt.
Zurechnung ist die persönliche Zurechnung zum Steuersubjekt. Entscheidend
ist die Disposition (Verfügungsmacht) über den Einsatz des
Leistungspotentials, also das wirtschaftl Bewirken derjenigen Leistung, durch
die der Steuertatbestand verwirklicht wird. Disposition (Verfügungsmacht)
über die Leistung ist die Nutzung von Marktchancen, das Anbieten oder auch
Einstellen von Leistungen. Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt
gleichzeitig mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes durch den StPfl. Von
der persönlichen Zurechnung der Einkünfte zu unterscheiden ist der
Unterfall der Zurechnung von Einnahmen oder Ausgaben als Bestandteil von
Einkünften.
c) Nach den Ermittlungsergebnissen hegt der
Unabhängige Finanzsenat grds keine Zweifel an der Zurechnung der
Einkünfte zur Person der Bw.:
(1) Diese hat den Werkvertrag unterzeichnet, sämtliche
Lieferscheine und Rechnungen lauten auf ihren Namen. Desgleichen die
Einzahlungen betreffend den Ankauf der Zeitungen durch den Kolporteur.
(2) Den maßgeblichen Personen beim Zeitungsvertrieb
ist ausschließlich die Bw. als Vertragspartnerin bekannt. Zwar können
sich Werkvertragsnehmer vertreten lassen, sie haben dies aber nach Punkt III des
Werkvertrages aus administrativen Gründen dem Auftragnehmer bekanntzugeben,
wenngleich dies nach den Aussagen der Zeugen auch nicht immer gemacht wird. Dies
war der Bw. auch bekannt, weil ihr im Jahr 2004 der Werkvertrag nochmals in
ihrer Muttersprache (arabisch) überreicht und das Dokument auch von ihr
unterzeichnet wurde. Unrichtig ist daher auch die Angabe der Bw. in der
Niederschrift vom 9. März 2007, wonach die Bw. keinen unterfertigten
Vertrag erhalten habe. Vertretungen hat die Bw. dem Zeitungsvertrieb nicht
bekanntgegeben. Die Abmeldung des Werkvertrages erfolgte durch sie selbst bzw.
ihren Ehegatten.
(3) Die von der Bw. benannten Zeugen waren - bis auf einen
- nicht auffindbar. Der fünfte Zeuge aus Wien war nicht bereit den UFS
zwecks Befragung aufzusuchen, sondern gab bekannt, dass er umgehend das Land
verlassen werde. Zudem übermittelte EM zwei Schriftsätze aus denen
klar hervorgeht, dass er in Österreich niemals als Kolporteur gearbeitet
hat.
(4) Damit ergibt sich zusammengefasst ein
Werkvertragsverhältnis zwischen der Bw. und dem Zeitungsvertrieb, das
durchgehend durch die vorliegenden Unterlagen und Aussagen der
maßgeblichen Personen gestützt wird. Der Nachweis, dass andere
Personen die der Bw. aus dem Vertragswerk zuzurechnende
Dispositionsmöglichkeit zur Zeitungsveräußerung hatten, wurde
nicht erbracht. Dass die Berufungsbehörde Personen, die nicht auffindbar
sind bzw. Tätigkeiten abstreiten die Einkünfte nicht zurechnen kann,
ist evident und bedarf keiner näheren Begründung.
Die Einvernahme weiterer Zeugen wurde nicht dezidiert
beantragt. Befragungen weiterer Personen im Zeitschriftenvertrieb wären
nach der Darstellung der Vertreter des Vertriebes auch sinnlos gewesen, weil
Paketzusteller jeden Tag dutzende Adressen anfahren müssen und sich dabei
nicht die dort befindlichen Personen merken könnten. Zudem muss der Abholer
- der zB auch der Ehegatte sein könnte (oder eine andere Person) - nicht
mit dem Kolporteur ident sein.
(5) Da die Höhe der Einnahmen und auch die Höhe
des Ausgabenpauschales nicht mit konkreten Eingaben bekämpft wurde,
erfolgte die Zurechnung der anfangs bezeichneten Einkünfte an die Bw. zu
Recht. Für den Hauptkostenbereich - die Fahrten - erhielt die Bw.
außerdem vom Vertrieb eine Spesenvergütung, sodass das vom Finanzamt
anerkannte Pauschale auch als ausreichend gewertet werden muss.
2. Nach Klärung der Einkünftezurechnung ist die
Frage gesondert zu betrachten, ob die Bw. zusätzliche Ausgaben aufgrund
allfälliger Hilfeleistungen durch andere Personen zu bestreiten hatte, die
sie gesondert geltend machen könnte.
Der Ansatz besonderer Ausgaben hätte einer
Konkretisierung bzw der Vorlage entsprechender Verträge oder des damit in
Zusammenhang stehenden Schriftverkehrs bedurft. Mit dem Ehegatten wurden
derartige Verträge offenbar nicht abgeschlossen, sodass schon nach der
Angehörigenjudikatur die Absetzbarkeit diesbezüglicher Ausgaben nicht
möglich ist. Aber auch Hilfeleistungen der als Zeugen benannten Personen
wurden nicht dargetan. Aufschreibungen darüber gibt es nicht. Die Bw. gibt
in der Niederschrift vom 9. März 2007 an, sie habe den namhaft
gemachten Personen kein Geld ausbezahlt und habe mit ihnen nur zwei bis dreimal
Kontakt gehabt. Damit scheidet eine anzuerkennende Vertragsbeziehung mit diesen
Personen schon aus den vorangehend angeführten Gründen aus. Hinzu
kommt wiederum deren Unauffindbarkeit und die Aussage von EM, der in
Österreich nicht gearbeitet haben will. EM war auch laut seiner eigenen
Darstellung - und damit entgegen den Aussagen der Bw. - im Jahr 2005 gar nicht
in Österreich (sondern nur 2001, 2002 und 2007).
Zusammengefasst sind Zahlungen für eine
allfällige Mithilfe des Ehegatten und der benannten Zeugen nicht
anzuerkennen, weil dafür keinerlei Nachweise erbracht werden konnten.
Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2005 war
daher als unbegründet abzuweisen.
3. Verspätungszuschläge 2002 bis 2005:
a) Gem. § 135 BAO kann die Abgabenbehörde
bei Abgabepflichtigen, welche die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten
Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die Verhängung liegt im Ermessen der Behörde. Bei
der Ausübung der Ermessens sind zu berücksichtigen
-das Ausmaß der Fristüberschreitung
-die Höhe des finanziellen Vorteils und
-das (bisherige) steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz, BAO,
§ 135, Rz 10 mit Verweis auf VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133). Kein
Verschulden liegt vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass
sie keine Abgabenerklärung einzureichen hat.
b) Im gegenständlichen Fall ist die Verspätung
nicht entschuldbar und das Ermessen wurde gesetzeskonform ausgeübt. Die Bw.
hat über Jahre hinweg Vertragsbeziehungen (in ihrem Namen) als Kolporteur
mit dem Zeitungsvertrieb gepflogen. Personen die Leistungen am Markt anbieten
und für deren Namen beträchtliche Einnahmen verbucht werden (rd.
20.000,00 € jährlich) sind jedenfalls gehalten
Steuererklärungen abzugeben. Eine gegenteilige Rechtsansicht müsste
als unvertretbar angesehen werden. Unkenntnis der Rechtslage entschuldigt dabei
nicht, die Bw. hätte sich auch schon früher einen steuerlichen
Vertreter nehmen können.
Die Zumessung des Verspätungszuschlages liegt im
gesetzlichen Rahmen. Einerseits konnten die Einkommensteuervorschreibungen
aufgrund der Nichtabgabe der Erklärungen nur um Jahre verspätet
ergehen (zB für 2002 erst 2007), anderseits handelt es sich auch um nicht
unbeträchtliche Einkünfte. Die Prüfung des steuerlichen
Verhaltens der Bw. ergibt, dass nur unkonkrete Angaben gemacht wurden, deren
Überprüfung durch das Finanzamt und den Unabhängigen Senat
großteils nicht möglich war. In Summe erweist sich der Zuschlag nach
Abwägung aller Kriterien daher als berechtigt.
Auch die Berufung betreffend Verspätungszuschläge
2002 bis 2005 war als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0834-L/07
- Stammnummer
- 31082
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF