Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0737-I/07
Nichtanwendbarkeit der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung auf den Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0737-I/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W.P., Adresse, vertreten durch StB.X,
vom 22. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
18. Mai 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Gemäß
§ 22 ErbStG wurde am 7. Februar 2002
der notariell bekräftigte Schenkungsvertrag (zugleich Vereinbarung
über eine Nachstiftung) vom 17. Dezember 2001, abgeschlossen zwischen W.H.
als Geschenkgeber und der W.P. als Geschenknehmerin, angezeigt. W.H. war auch
Stifter der W.P.. Der Geschenkgeber schenkte unter Punkt 2 den einer zur
Gänze geleisteten Stammeinlage von S 999.000 entsprechenden
Geschäftsanteil an der XY.GmbH der W.P. und Letztere nahm die Schenkung
dieses Geschäftsanteiles an.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer
Außenprüfung wurde gegenüber der W.P. (im Folgenden: Bw.) mit
dem Schenkungssteuerbescheid vom 18. Mai 2007 für den Rechtsvorgang
"Nachstiftung vom 17. Dezember 2001 mit W.H." von einem abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb von 59.169.320,00 S die Schenkungssteuer mit 215.000,11
€ festgesetzt (Berechnung siehe Bescheid).
Die gegen diesen Schenkungssteuerbescheid erhobene Berufung
bekämpft die Rechtsmäßigkeit dieser Vorschreibung allein mit dem
Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage, nämlich
des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG. Begründend wird im Wesentlichen darauf
hingewiesen, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März
2007, B 1983/06-7 die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2
ErbStG geprüft werde. Der angefochtene Bescheid basiere somit auf einer
verfassungswidrigen Rechtsgrundlage.
Das Finanzamt legte ohne
vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Berufungsentscheidung vom 31. Mai 2007, RV/0297-I/07
wurde die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid als unbegründet
abgewiesen mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Ausführung der
Schenkung gehörte § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG zum geltenden Recht, weshalb
diese gesetzliche Bestimmung auf den Berufungsfall zu Recht angewendet wurde.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates brachte die Bw. am 6.
Juni 2007 beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art. 144 B-VG gestützte
Beschwerde (do. protokolliert unter Zahl B 956/07-5) ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni
2007, G 23/07 ua., §1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit den Schenkungssteuer-
Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des
Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art
140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen
das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind
all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung)
beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Die nichtöffentliche Beratung im
Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2007. Die oben angeführte
Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 6. Juni 2007 eingelangt, war also
zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der dieser
Verfassungsgerichtshofbeschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem
Anlassfall gleichzuhalten.
Da die belange Behörde bei Erlassung des
beschwerdegegenständlichen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesbestimmung anwendete und es nach der Lage des Falles offenkundig ist,
dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers nachteilig war, wurde die Beschwerdeführerin somit
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Grund mit Erkenntnis vom 2. Oktober
2007, B 956/07-5 den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Innsbruck vom 31. Mai 2007, RV/0297-I/07, aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren ist auf Grund der eingangs
dargestellten Sach- und Gesetzeslage bei der neuerlichen Entscheidung über
die Berufung gegen den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid wegen der vor
Beginn der nichtöffentlichen Beratung eingebrachten VfGH- Beschwerde B
956/07-5 davon auszugehen, dass dieser Schenkungssteuerfall einem Anlassfall
gleichzuhalten ist. Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist demzufolge
ausschließlich auf Grund der nunmehr zukommenden Anlassfallwirkung im
Streitfall so vorzugehen, als ob diese als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Diese
aufgehobene Gesetzesbestimmung (Schenkungssteuer-Grundtatbestand) ist damit auf
den gegenständlichen Schenkungsfall nicht mehr anzuwenden. Dadurch, dass
das Finanzamt den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid offenkundig auf diese
die Abgabenvorschreibung tragende als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG gestützt hat, liegt eine
inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheides begründet.
Aus diesem Grund wird wie im Spruch ausgeführt unter
Aufhebung des angefochtenen Schenkungssteuerbescheides der Berufung stattgeben.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0737-I/07
- Stammnummer
- 31076
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF