Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2001-W/02
Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2001-W/02vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 25. September
2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 22. August 2000 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 1. August 2000
beim zuständigen Finanzamt eingereichten Formular beantragte die am Datum1
geborene Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe im
Selbstbezug ab März 1994 und legte u.a. folgende Unterlagen in Kopie
vor:
Heiratsurkunde des Standesamtes A., Nr. 999/1998, über
die Eheschließung der Bw. am 00.00.1998;
Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom Datum2, Zl. 999-999, wonach dem am Tag der Einreise
in das Bundesgebiet (am Datum3) gestellten Antrag der Bw. um Gewährung von
Asyl stattgegeben wurde;
Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis der
Bw., Zl. 999/00 vom 00.00.2000;
Kursbestätigung des Vereines1
über den Besuch des Kurses "Deutsch zur Integration in die Gesellschaft"
für den Zeitraum Juli 1994 bis August 1994;
Bestätigung der
S.-Informationsstelle des Österreichischen Entwicklungsdienstes über
den Besuch von Deutschkursen für Asylwerber und Flüchtlinge im
Wintersemester 1994 (für Anfänger) sowie (für
Fortgeschrittene) im Sommersemester und Wintersemester 1995;
Prüfungsnachweise der
Y-Gesellschaft über den Besuch folgender Kurse im Wintersemester
1995/96 "Deutsch für Fortgeschrittene I" (Prüfungen erfolgreich
abgelegt am 21.11.1995) sowie "Deutsch für Fortgeschrittene II"
(Prüfung erfolgreich abgelegt am 12.02.1996);
Kursbestätigung des
"Institutes-E." vom 22. August 1996 über den Besuch des
Sommerintensivkurses "Netzwerk I" im Zeitraum 5. - 22. August1996;
Zertifikate der B-GesmH für
die Kurse : Buchhaltung I (120 Unterrichtseinheiten) von 22.02.1999 bis
2.04.1999, Personalverrechnung (160 Unterrichtseinheiten) von 4.05.1999
bis 1.07.1999 und Buchhaltung II/Steuerlehre (80 Unterrichtseinheiten)
von 16.08.1999 bis 10.09.1999;
Zulassungs- und
Fortsetzungsbestätigungen der Technischen Universität (TU) G.:
für
das Wintersemester 1996/97 und das Sommersemester 1997 als
außerordentliche Studierende des Vorstudienlehrganges (Kennzahl 993),
für
das Wintersemester 1997/98 bis inkl. Wintersemester 1999/2000 als
außerordentliche Studierende des Universitätslehrganges
Vorstudienlehrgang (Kennzahl 992, 840),
für
das Sommersemester 2000 als ordentliche Studierende der Studienrichtung
Wirtschaftsinformatik (Kennzahl 175).
Mit Bescheid vom 22. August 2000
wies das Finanzamt den Antrag der Bw. für den Zeitraum vom 1. März
1994 bis 31. Juli 1995 als nicht zulässig zurück, weil
gemäß
§ 10 Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Familienbeihilfe höchstens
für fünf Jahre rückwirkend gewährt werden könne. Die
Bw. habe den Antrag auf Familienbeihilfe am 1. August 2000 eingebracht und
daher wäre ein Familienbeihilfenanspruch bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen frühestens ab dem 1. August 1995 gegeben.
Mit zweitem Bescheid vom 22.
August 2000 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. vom 1. August 2000 ab und
führte in der Begründung aus, dass Kurse zur Verbesserung der
Deutschkenntnisse und sonstiger, allgemein notwendiger Kenntnisse bzw. die
Betreibung eines außerordentlichen Studiums keine Berufsausbildung im
Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG darstellten. Außerdem werde die
Familienbeihilfe maximal bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
gewährt.
In der gegen den
Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung widersprach die Bw. der Ansicht des
Finanzamts, dass Kurse zur Verbesserung der Deutschkenntnisse und die Betreibung
eines außerordentlichen Studiums keine Berufsausbildung darstellten, da
für sie als Ausländerin in Österreich der Erwerb von
Deutschkenntnissen durch entsprechende Kurse, die Nostrifizierung ihres
ausländischen Reifezeugnisses und der Vorstudienlehrgang als
außerordentliche Hörerin unbedingt Teil der Berufsausbildung habe
sein müssen. Denn ohne diese speziell für AusländerInnen
beruflich notwendigen Teil-Ausbildungen sei kein Abschluss einer
österreichischen Berufsausbildung für die Bw. möglich. Sie
gehörten zu ihrem heutigen Studium der Wirtschaftsinformatik dazu, weil die
Bw. - anders als eine Inländerin - sonst keinen in Österreich
anerkannten Abschluss als Wirtschaftsinformatikerin erwerben könne. Da sie
außerdem in der Zeit dieser Teil-Ausbildungen mittellos gewesen sei,
erhebe sie nach wie vor Anspruch auf die ihr zustehende Familienbeihilfe. Zur
Information des Finanzamtes ergänzte die Bw., dass sie am Datum3 im Alter
von 22 Jahren in Österreich angekommen sei und um Asyl angesucht habe, mit
27 Jahren sei die Inanspruchnahme von Asyl am Datum2 anerkannt worden. Ihr
Ansuchen um Familienbeihilfe datiere vom August 2000.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
16. Oktober 2000 forderte das Finanzamt die Bw. auf, den Nachweis zu
erbringen, dass der von ihr absolvierte Vorstudienlehrgang ein Teil der
Ausbildung (des Studiums an der Wirtschaftsuniversität) sei.
In Beantwortung des Vorhalts legte
die Bw. über die im Rahmen des Vorstudienlehrganges bzw. des
Universitätslehrganges zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen
abgelegten Prüfungen folgende Nachweise vor: Zeugnis über die
Universitäts-Sprachprüfung iSd § 28 Abs. 5 AHStG
als Voraussetzung für die Zulassung als Ordentlicher Hörer an einer
österreichischen Universität, abgelegt am 20. Juni 1997 sowie
ein Ergänzungsprüfungszeugnis gem. § 35 Abs.2 UniStG
(Prüfungsfach Mathematik), Prüfung abgelegt am 9.3.2000.
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
von August 1995 bis Dezember 1997 als unbegründet ab und führte in der
Berufungsvorentscheidung aus, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung
gewertet werden könne, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für
eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich
sei. Die im Falle der Bw. im fraglichen Zeitraum abgelegten Prüfungen und
erfolgten Besuche von Universitätslehrgängen seien zwar notwendig zur
Aufnahme als ordentlicher Hörer an der Universität gewesen, sie
stellten aber keinen Teil des ab dem Sommersemester 2000 absolvierten
Wirtschaftsinformatikstudiums dar.
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. vor, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung für sie
insofern unzufriedenstellend, unzureichend und keineswegs nachvollziehbar sei,
weil der Vorstudienlehrgang, die Nostrifizierung ihres ausländischen
Reifezeugnisses und die hiefür notwendigen bzw. unerlässlichen
Deutschkurse in direktem Zusammenhang mit dem von ihr absolvierten
Wirtschaftsinformatikstudium gestanden seien und die Bw. ohne diese das Studium
nicht hätte abschließen bzw. nicht einmal inskribieren hätte
können. Es scheine ihr jeder Logik widersprechend, fast paradox, dass ihr
in der Zeit, in der sie die ihr von der Universität aufgetragenen
Bedingungen und Erfordernisse erfüllt habe, keine Familienbeihilfe
gewährt werde. Es werde ihr so gesehen der Weg versperrt, um überhaupt
ein Studium abzuschließen. Es könne ihrer Meinung nach nicht anders
gesehen werden, dass der Vorstudienlehrgang, die Nostrifizierung ihres
ausländischen Reifezeugnisses und die Deutschkurse einen unabdingbaren Teil
des Wirtschaftsinformatikstudiums darstellten und von diesem nicht getrennt
beurteilt werden könnten, ohne dass es zu einer ungerechtfertigten
Benachteiligung von Auslandsstudenten führen würde. Es bringe ihr
persönlich wenig und scheine ihr ungerecht, wenn sie während der
Vorbereitungszeit für ihr Studium nicht unterstützt würde, da es
ihr dann gar nicht möglich sei, zu studieren.
Das Finanzamt hat somit über
den Antrag der Bw. vom 1. August 2000 auf Gewährung der Familienbeihilfe
"ab März 1994" mit zwei Bescheiden (beide vom 22. August 2000)
abgesprochen: Für den Zeitraum März 1994 bis Juli 1995 wies die
Abgabenbehörde den Antrag als nicht zulässig zurück, weil die
Familienbeihilfe gemäß
§ 10 Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 höchstens für fünf
Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt
wird. Für den Folgezeitraum ab August 1995 wurde der Antrag durch das
Finanzamt abgewiesen, weil (bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres der Bw.
im Dezember 1997) keine Berufsausbildung der Bw. festgestellt werden konnte.
Laut den Vorbringen der Bw. im
Berufungsschriftsatz bzw. laut Vorlageantrag wurde nur der Abweisungsbescheid
angefochten. Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist daher nur für
den Zeitraum von August 1995 bis Dezember 1997 strittig, ob die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
vorlagen.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß den Bestimmungen
des § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern
ihren nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 6
Abs. 1 - 3 FLAG 1967 hat.
Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige
Vollwaisen, wenn sie a.) im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, b.) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und c.) für sie keiner anderen
Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a
FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf
ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter
bis letzter Satz sind anzuwenden.
Nach § 3 FLAG 1967 in der im strittigen Zeitraum
geltenden Fassung BGBl.Nr. 367/1991 besteht der Beihilfenanspruch für
Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtstellung
der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Studienrechtliche
Bestimmungen
(auszugsweise
Wiedergabe des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) BGBl.Nr. 177/1966,
sowie des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) idF BGBl. I Nr.
48/1997)
Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz (AHStG) BGBl.Nr. 177/1966, in der für den
strittigen Zeitraum bis 31.07.1997 geltenden Fassung (aufgehoben durch BGBl.
48/1997):
§ 7 Abs. 1
lit a Z.3 AHStG
Das Recht, an einer
Universität zum Studium gemäß
§ 13 Abs. 1 lit. a, b, c und
f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet durch den Nachweis der
allgemeinen Hochschulreife in Form des Besitzes eines ausländischen
Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2
entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer
Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der
österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die
Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer
österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die
erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation
vorzuschreiben.
§ 7 Abs. 4
AHStG
Bewerbern, die die deutsche
Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist
die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum
Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt
insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher
Sprache.
§
28 Abs.5 AHStG:
Bewerber
gemäß
§ 7 Abs. 4 haben nachzuweisen, daß sie die deutsche
Sprache in einem Ausmaß beherrschen, das einen erfolgreichen
Studienfortgang und den Abschluß des Studiums in angemessener Zeit
erwarten läßt.
§
9 Abs.4
AHStG
Außerordentliche
Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien (§
13 Abs. 1) eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch
berechtigt, Kolloquien (§ 23 Abs. 4), Ergänzungsprüfungen (§
7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und Abs. 4) sowie Prüfungen im Rahmen von
Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§§ 18 und 23 Abs. 6)
abzulegen.
§ 26 Abs. 6
AHStG
Werden zur Vorbereitung von
Ergänzungsprüfungen Hochschullehrgänge eingerichtet, so gelten
deren Abschlussprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß
§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs.4.
Universitäts-Studiengesetz
(UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997, in Kraft getreten mit 01.08.1997 (und damit
für den strittigen Zeitraum nur für den Zeitraum August bis Dezember
1997 maßgeblich):
§
4 Z.15 UniStG
Ergänzungsprüfungen sind
die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder
für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der
künstlerischen Eignung oder der körperlich-motorischen
Eignung.
§ 35 Abs.1
UniStG
Die allgemeine
Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden
nachzuweisen:
1.
österreichisches
Reifezeugnis,
2. anderes
österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung
für ein bestimmtes Studium an einer Universität oder
Hochschule,
3. ausländisches
Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer
völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf
Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen
Universität oder Hochschule im Einzelfall gleichwertig
ist,
4. Urkunde über
Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten
inländischen oder ausländischenpostsekundären
Bildungseinrichtung.
§ 35 Abs.2
UniStG
Ist die Gleichwertigkeit
ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen
einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin
oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für
die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen
Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen
sind.
§ 37 UniStG
(1) Personen, deren Muttersprache
nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des §
48 Abs. 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis
auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache
erbracht.
(2) Kann der Nachweis
nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer
Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen
ist.
§ 48 Abs.2
UniStG
Im Rahmen der
Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen
Sprache sind die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit zu
ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das
Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist,
nachzuweisen.
Die
Berufungsbehörde geht aufgrund der von der Bw. im Zuge der Antragstellung
vorgelegten Unterlagen für den strittigen Zeitraum August 1995 bis Dezember
1997 von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. hatte im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt, war noch nicht verheiratet (die
Eheschließung der Bw. erfolgte am 00.00.1998) und noch nicht
österreichische Staatsbürgerin (Staatsbürgerschaftsnachweis vom
00.00.2000).
Der Bw. wurde mit Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom Datum2 (rückwirkend mit Antragstellung ab Datum3) die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
Im Wintersemester 1995/96 besuchte
die Bw. Deutschkurse für Asylwerber und Flüchtlinge sowie die Kurse
"Deutsch für Fortgeschrittene I und II" (Prüfungen wurden abgelegt am
21.11.1995 und am 12.02.1996).
Im Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997
besuchte die Bw. als außerordentliche Studierende den Vorstudienlehrgang
Kennzahl 993 und legte am 20. Juni 1997 die
Universitäts-Sprachprüfung (iSd § 28 Abs. 5 AHStG
als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer
österreichischen Universität) ab.
Ab dem Wintersemester 1997/98 absolvierte die Bw. als a.o.
Hörerin den Universitätslehrgang zu Vorbereitung auf
Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgang Kennzahl 992, 840), in dessen
Rahmen die Bw. nach fünf Semestern (und damit mehr als zwei Jahre nach Ende
des strittigen Zeitraumes) eine Ergänzungsprüfung gemäß
§ 35 Abs.2 UniStG (Prüfungsfach Mathematik) ablegte.
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren besteht für die Bw. nach den Bestimmungen des
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im strittigen Zeitraum von
August 1995 bis Dezember 1997 für einen Beruf ausgebildet wurde.
Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall die speziellen
Bestimmungen für ordentliche Studierende an einer in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung (§ 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967) , weil die Bw. ab dem
Wintersemester 1996/97 als außerordentlicher Hörerin eines
Vorstudienlehrganges zwar berechtigt war, die Ergänzungsprüfungen iSd
§ 7 Abs. Abs. 4 AHStG abzulegen, gemäß
§ 9 Abs.4 leg.cit.
zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen jedoch nicht
zugelassen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in
ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 26.06.2001,
2000/14/0192) festgestellt, dass das
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff
seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche
Wissen vermittelt wird.
Dem entsprechend wird eine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.b (bzw. § 6
Abs. 2) FLAG 1967 u.a beim Besuch einer Fachschule (VwGH 22.02.1995,
93/15/0034), einer Universität (z.B. VwGH 22. November 1995, 94/15/0034)
oder der "School of Audio Engineering" (VwGH 26. Juni 2001, 2000/14/0192)
angenommen.
Dem Vorbringen der Bw., der Erwerb
von Deutschkenntnissen im Rahmen der absolvierten Kurse sei für sie als
Ausländerin in Österreich unbedingt Teil der Berufsausbildung gewesen,
weil ohne diese speziell für AusländerInnen beruflich notwendigen
Teil-Ausbildungen kein Abschluss einer österreichischen Berufsausbildung
für die Bw. möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung,
ob eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967
vorliegt, unabhängig von der Staatsbürgerschaft einer Person zu
treffen ist. Zudem ist anzumerken, dass eine "österreichische
Berufsausbildung" auch ohne Studium an einer Universität möglich
ist.
Wenn auch eine Berufsausbildung
unabhängig davon ist, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein
gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der
Berufsbezeichnung" existiert (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/14/0192; 20.09.2001,
2000/15/0192), Voraussetzung für deren Vorliegen ist immer eine Ausrichtung
des Werdeganges auf einen konkreten Beruf.
Dem werden weder die Deutschkurse "für Asylwerber und
Flüchtlinge" noch die im Wintersemester 1995/96 absolvierten "Deutschkurse
für Fortgeschrittene" gerecht. Aber auch durch den im Wintersemester
1996/97 und im Sommersemester 1997 absolvierten Vorstudienlehrgang, in
dessen Rahmen die Bw. die Universitäts-Sprachprüfung ablegte, konnte
die Bw. nicht die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines
angestrebten Berufes zu erlangen. Gemäß
§ 7 Abs. 4 des AHStG,
BGBl.Nr. 177/1966 (in der für den strittigen Zeitraum noch bis 31.07.1997
in Geltung stehenden Fassung) ist die Universitäts-Sprachprüfung
für Bewerber, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28
Abs. 5 AHStG nicht nachweislich beherrschen, Voraussetzung für die
Zulassung als ordentlicher Hörer an einer österreichischen
Universität.
Die Ablegung der Sprachprüfung war im Fall der Bw.
somit nur die Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Hörerin
an einer österreichischen Universität und damit für eine Vielzahl
möglicher Berufe. Die in den vorstehend genannten Kursen erworbenen
Deutschkenntnisse sind für die Bw. zweifellos für einen
zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil, dies allein vermag solchen
Kursen - auch wenn Prüfungen abgelegt wurden und ein ernsthaftes
Bemühen erkennbar ist - nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Die Bw. argumentiert weiters, dass
die unbestritten von ihr besuchten Kurse bzw. Vorstudienlehrgänge in
direktem Zusammenhang mit dem im Sommersemester 2000 begonnenen Studium stehen
würden und daher als unabdingbarer Teil des Studiums anzuerkennen seien,
weil sie sonst keinen in Österreich anerkannten Abschluss als
Wirtschaftsinformatikerin erwerben könne.
Wie bereits ausgeführt, ist
Bewerbern, die die deutsche Sprache nicht nachweislich beherrschen, vor der
Zulassung zum Studium die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung
aufzutragen und diese ist somit für viele Studienrichtungen und nicht nur
für die Zulassung zum Studium der Wirtschaftsinformatik erforderlich.
Es besteht zwar ein Zusammenhang
zwischen dem Besuch des Vorstudienlehrganges und dem weiteren Ausbildungsgang
(Studium) der Bw., jedoch hat die Bw. laut den vorgelegten Unterlagen kurz nach
ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 1994 mit den ersten
Deutschkursen begonnen, im Juni 1997 die Universitäts-Sprachprüfung
(iSd § 28 Abs. 5 AHStG als Voraussetzung für die
Zulassung als ordentliche Hörerin) abgelegt und erst im Sommersemester 2000
das ordentliche Studium aufgenommen. Sie hat somit erst mehr als sechs Jahre
nach dem Beginn mit den ersten Deutschkursen und drei Jahre nach dem Erwerb der
allgemein für ein Studium an einer österreichischen Universität
erforderlichen Voraussetzungen das Studium tatsächlich begonnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum
Besuch von Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer u.a.
ausgeführt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als
außerordentlicher Hörer zur Erreichung der für die Zulassung
(hier zur Studienberechtigungsprüfung) vorgeschriebenen Vorbildung dienen
mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von
Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheidet und daher
noch nicht als Ausbildung zu erkennen ist, in deren Rahmen sich noch nicht
berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen aneignen (vgl. VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178).
Der Besuch des
Vorstudienlehrganges durch die Bw. als außerordentliche Hörerin
diente ebenfalls der Erreichung der für die Zulassung zum Studium an einer
österreichischen Universität vorgeschriebenen Vorbildung,
unterscheidet sich aber (im Hinblick auf die benötigte Vorbereitungszeit
auch in quantitativer Hinsicht) nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder
Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu
erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das
für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen
Ob die laut vorgelegtem
"Ergänzungsprüfungszeugnis gemäß
§ 35 Abs.2
UniStG" zur Herstellung einer Gleichwertigkeit mit einer inländischen
Reifeprüfung erforderliche Ergänzungsprüfung (Prüfungsfach
Mathematik) bzw. die dazu erforderlich Vorbereitungszeit als Berufsausbildung
anzusehen ist, war für den gegenständlichen Berufungsfall nicht zu
prüfen, weil diese Prüfung erst im März 2000 (über zwei
Jahre nach Ablauf des strittigen Zeitraumes) abgelegt wurde.
Dem Vorbringen der Bw., sie erhebe
den Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sie in der fraglichen Zeit mittellos
gewesen sei, ist zu entgegenzuhalten, dass die Familienbeihilfe, unabhängig
von der finanziellen Situation der Antragstellerin, nur bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen iSd FLAG 1967 gewährt werden kann.
Da nach den vorstehenden
Ausführungen die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe im strittigen Zeitraum nicht vorlagen, war wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2001-W/02
- Stammnummer
- 31072
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF