Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0073-I/06
Anspruchszinsen, Höhe des Zinssatzes,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-I/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die I-GmbH, vom
2. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
17. Oktober 2005 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Anspruchzinsen werden mit 6.231,19 Euro festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 setzte das Finanzamt
der Berufungswerberin (Bw) gegenüber Anspruchszinsen für das Jahr 2003
in der Höhe von 14.876,96 € fest, da mit gleichem Tag die
Körperschaftsteuer für 2003 mit einer Nachforderung von
409.946,53 € veranlagt worden ist. Den festgesetzten Anspruchszinsen
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 17. Oktober 2005 (382
Tage) wurde ein Tageszinssatz von 0,0095% zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 2. November 2005 erhob die Bw gegen
den oben angeführten Anspruchszinsenbescheid Berufung und beantragte die
Anspruchszinsen mit 6.231,18 € festzusetzen, da sie am
9. März 2005 eine Zahlung von 409.946,53 € betreffend
Körperschaftsteuer 2003 geleistet habe. Als Nachweis legte sie eine Kopie
des Einzahlungsbeleges bei, auf dem als Verrechnungsweisung "Köst 03"
vermerkt ist.
Nach den Feststellungen des Finanzamtes ist die von der Bw
auf dem Zahlungsbeleg vermerkte Verrechnungsweisung vom Finanzamt versehentlich
nicht verbucht worden, sodass die Verbuchung der Zahlung auf dem Abgabenkonto
der Bw zu einem Guthaben in der Höhe der geleisteten Zahlung geführt
hat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2005 gab
das Finanzamt der Berufung daher insoweit (teilweise) statt, als es die am
10. März 2005 eingegangene Zahlung von 409.946,53 € als Anzahlung
auf die damals zu erwartende Nachforderung an Körperschaftssteuer anerkannt
hat, legte aber der Neuberechnung der Anspruchszinsen für den Zeitraum vom
1. Oktober 2004 bis 9. März 2005 (160 Tage) einen Tageszinssatz
von 0,0130% zugrunde, sodass sich bei der Bemessungsgrundlage von
409.046,53 € Anspruchszinsen in der Höhe von
8.526,89 ergaben.
Im Vorlageantrag vom 21. Dezember 2005 wendete die Bw ein,
in der Berufungsvorentscheidung sei der Berechnung der Anspruchszinsen ein
Tageszinssatz von 0,0130% zugrunde gelegt worden. Nach § 205 BAO seien
die Anspruchszinsen mit 2% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der
Basiszinssatz betrage 1,47%, somit betrage der Zinssatz für die
Anspruchszinsen 3,47%. Dies ergebe einen Tageszinssatz von 0.0095%, der auch im
Bescheid vom 17. Oktober 2005 angesetzt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten
Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Abs.3 leg.cit. normiert, dass der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben kann. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach
§ 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Im gegenständlichen Fall ist nunmehr unstrittig, dass
die Bw am 9. März 2005 (eingegangen am 10. März 2005) eine
Anzahlung in der Höhe der erwarteten Nachforderung an
Körperschaftsteuer für 2003 von 409.946,53 € geleistet hat,
sodass nur bis zu diesem Zeitpunkt Anspruchszinsen zu berechnen sind. Strittig
ist somit nur mehr die Höhe des Zinssatzes, der der Berechnung der
Anspruchszinsen zugrunde zu legen ist.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung der
Berechnung der Anspruchszinsen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004
bis 9. März 2005 einen Tageszinssatz von 0,0130% zugrunde gelegt, das
einem Jahreszinssatz von 4,75% entspricht, obwohl im angefochtenen Bescheid vom
17. Oktober 2005 für denselben Zeitraum ein Tageszinssatz von 0,0095%
(entspricht einen Jahreszinssatz von 3,47%) angesetzt worden ist.
Wie den Angaben der Österreichischen Nationalbank
(siehe: http://www.oenb.at/isaweb/report.do?report=2.1) aber auch dem Erlass des
BMF vom 15.3.2007, GZ-BMF-010104/0030-IV/2007, zu entnehmen ist, betrug der
Basiszinssatz im Zeitraum vom 9. Juni 2003 bis 26. April 2006
durchgehend 1,47%.
Da nach § 205 Abs. 2 BAO die Anspruchszinsen
mit 2% p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen sind, ergibt sich bei einem
Basiszinssatz von 1,47%, ein Jahreszinssatz von 3,47%, das wiederum einem
Tageszinssatz von 0,0095% entspricht.
Die Anspruchszinsen errechnen sich somit wie folgt (in
Euro):
|
Zeitraum
|
Differenz-
betrag
|
entrichtete
Anzahlung
|
Bemessungs-
grundlage
|
Anzahl
Tage
|
Tages-
zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2004-09.03.2005
|
409.946,53
|
0,00
|
409.946,53
|
160
|
0,0095
|
6.231,19
|
10.03.2005-17.10.2005
|
409.946,53
|
409.946,53
|
0,00
|
222
|
0,0095
|
0,00
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-I/06
- Stammnummer
- 31071
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF