Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0288-I/07
Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-I/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom 26. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. Februar 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 wurde der Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind
A abgewiesen. Grundlage für die Abweisung bildete eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das auf Grund eines
fachärztlichen Gutachtens für das Kind einen Grad der Behinderung von
30 vH feststellte.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 26. Februar 2007 das
Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Berufungswerberin (Bw) ersuchte darin um
nochmalige Untersuchung ihres Sohnes durch einen anderen Arzt, da nach ihrer
Überzeugung die Beurteilung durch die ihr zugewiesene Ärztin nicht
objektiv erfolgt sei.
Das Finanzamt folgte dem Ersuchen und forderte beim oben
genannten Bundesamt eine neue Bescheinigung an. Diese ergab wiederum einen
Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH. In der Folge wurde die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2007 stellte die Bw einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin brachte sie vor, dass sich ihr Sohn zum Zeitpunkt der
Begutachtung in einer Cortisontherapiephase befunden habe. Der Zustand ohne
Cortison sei weitaus schlechter. Die begutachtende Ärztin hätte es
aber abgelehnt, das Kind nach der Therapie nochmals zu sehen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 30. Mai 2007 mit
Ausführungen zur Behandlung und des erhöhten Pflegeaufwandes brachte
die Bw im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Diagnose, die den Bescheiden
zu Grunde gelegt worden sei, sich nur auf eine trockene Haut, teilweise auf
atop. Dermatitis, keineswegs aber auf die Ichthyosis vulgaris beziehe. Die
Schwere der Erkrankung sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, da die
Ichthyosis vulgaris überhaupt nicht beurteilt wurde und auch das Ekzem, das
für eine positive Begutachtung mehr als 10 % der Körperoberfläche
betragen solle, in diesem Ausmaß immer wieder vorliege.
Die Dauer der Erkrankung werde in den Richtlinien auch als
schwerer als die Ausdehnung beurteilt. Ihr Sohn habe seit seiner Geburt ohne
Unterbrechung ein chron. Ekzem bzw. habe immer innerhalb von 6 Monaten trotz
aufmerksamer Pflege mehr als zwei Schübe gehabt
In den Grundlagen, die für eine doppelte
Kinderbeihilfe von den beurteilenden Kinderärzten immer wieder zu Rate
gezogen werde, bestehe ein Anspruch auf eine erhöhte Kinderbeihilfe dem
Gesetz nach, wenn aus ärztlicher Sicht ein Kind im vorschulpflichtigen
Alter in der körperlichen oder geistigen Entwicklung so beeinträchtigt
sei, dass es voraussichtlich dauernd einer besonderen Pflege oder eines
besonderen Unterhaltsaufwandes bedarf. Dies treffe für das Vorschulalter
sicherlich zu, da die Hautärzte mitgeteilt hätten, dass die Ichthyosis
im Gegensatz zur atop. Dermatitis nicht ausheilen werde.
Außerdem wurde um Neubeurteilung durch einen Facharzt
für Dermatologie ersucht, dem nach Meinung der Bw mehr Objektivität
und Sachkenntnis zustehe, als den zwei bisherigen Gutachterinnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des vom Finanzamt Innsbruck vorgelegten
Familienbeihilfenaktes, insbesondere der darin enthaltenen Bescheinigungen des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht folgender Sachverhalt
fest:
Das Kind, für das die erhöhte Familienbeihilfe
beantragt worden ist, leidet unter einer atopischen Dermatitis mit
zusätzlicher Begleitichthyose mit extrem trockener, schuppender Haut und
Lichenifizierung an den Handrücken. Der Gesamtgrad der Behinderung
beträgt 30 vH und ist voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend.
Das Kind ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig
aus der vorliegenden Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 3. April 2007
Entgegen dem Vorbringen der Bw wurde die Ichthyosis im
fachärztlichen Gutachten berücksichtigt (siehe die Anführung der
Begleitichthyose in der Diagnose). Auch mit der bloßen Behauptung, dass
die Schwere der Erkrankung falsch beurteilt worden sei, kann das der
Bescheinigung zugrunde liegende fachärztliche Gutachten nicht in Zweifel
gezogen werden.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Finanzamt zwei
derartige Bescheinigungen angefordert. In beiden Gutachten wurde der Grad der
Behinderung mit 30 vH entsprechend der Richtsätze für die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß
§ 7 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 in der geltenden Fassung (Position
697 bzw. 699 der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965) attestiert. Da
beide Gutachten zum selben Ergebnis kommen, ist es der Abgabenbehörde
verwehrt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis zu
kommen.
Für die Einholung eines weiteren Gutachtens eines
Dermatologen besteht insofern keine Veranlassung, als im Gutachten ein aktueller
Befund des behandelnden Dermatologen Berücksichtigung fand. Ebenso fand die
Tatsache, dass sich das Kind im Zeitpunkt der Untersuchung in einer
Cortisontherapiephase befand, Berücksichtigung (siehe die im Gutachten
enthaltene Anamese).
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erhöht sich ab
1. Jänner 2003 die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist, um monatlich € 138,30.
Als erheblich behindert gilt gemäß Abs. 5 par
cit ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl Nr. 150, in der jeweils
gültigen Fassung, anzuwenden.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt, dass der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
Eine derartige Bescheinigung stellt daher nach dem
Gesetzeswortlaut das einzige zulässige Beweismittel zum Nachweis einer
entsprechenden Behinderung dar. Mit dem Hinweis auf die durchgeführten
Behandlungen, dem erhöhten Pflegeaufwand und auf die Nichtübernahme
der Kosten für ein Medikament ist für die Berufung nichts zu gewinnen,
da § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ausschließlich auf den Grad der Behinderung
und nicht auf die finanzielle Belastung abstellt.
Da der Gesamtgrad der Behinderung im gegenständlichen
Fall zwar voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend ist, jedoch nicht das vom
Gesetz geforderte Mindestmaß von 50 vH erreicht und voraussichtlich auch
nicht eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu
verschaffen, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-I/07
- Stammnummer
- 31066
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF