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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0993-L/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0993-L/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch die Europa Treuhand Wirtschaftsprüfer & Steuerberater GmbH, Europaplatz 4, vom 12. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir Renate Pfändtner, vom 12. November 2002 betreffend Schenkungssteuer zu den ErfNr.: 444.444, 555.555, 333.333, 222.222, in der Version der Berichtigungsbescheide gemäß § 293 der Bundesabgabenordnung (BAO) vom 20. November 2002 zu den Schenkungssteuerbescheiden vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 444.444 und 555.555 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben: | 1) | Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 222.222 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig. | 2) | Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 333.333 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig. | 3) | Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 444.444 in der berichtigten Fassung laut Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 20. November 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig. | 4) | Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 555.555 in der berichtigten Fassung laut Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 20. November 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig. Entscheidungsgründe: Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom 14. November 2006, Zlen. RV/0707-L/04, RV/0708-L/04, RV/0709-L/04, RV/0710-L/04 und RV/0711-L/04 verwiesen. Die gegen die Punkte 2 bis 7 des Spruches eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG in das Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu G 23/07 ua. mit einbezogen und war daher Anlassfall iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 wurde der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof die oben erwähnte Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0147 in den Punkten 2 und 7 aufgehoben. Mit Beschluß vom 18. September 2007 wurde das Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0147 auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die Berufungsentscheidung vom 14. November 2006, Zlen. RV/0707-L/04, RV/0708-L/04, RV/0709-L/04, RV/0710-L/04 und RV/0711-L/04 in den Punkten 2 bis 7 aufgehoben wurde. Daher war die Schenkungssteuer in Zusammenhang mit den in den Punkten 1 bis 4 des Spruches angeführten Verfahren nicht festzusetzen. Linz, am 18. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

Schenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0993-L/07
Stammnummer
31061
Gültig
18.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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