Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0993-L/07
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0993-L/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch die Europa
Treuhand Wirtschaftsprüfer & Steuerberater GmbH, Europaplatz 4, vom
12. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten
durch RR ADir Renate Pfändtner, vom 12. November 2002 betreffend
Schenkungssteuer zu den ErfNr.: 444.444, 555.555, 333.333, 222.222, in der
Version der Berichtigungsbescheide gemäß
§ 293 der
Bundesabgabenordnung (BAO) vom 20. November 2002 zu den
Schenkungssteuerbescheiden vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 444.444 und
555.555 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben:
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1)
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Der Schenkungssteuerbescheid
vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 222.222 wird dahingehend abgeändert, dass
die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt
wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig.
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2)
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Der Schenkungssteuerbescheid
vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 333.333 wird dahingehend abgeändert, dass
die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt
wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig.
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3)
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Der Schenkungssteuerbescheid
vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 444.444 in der berichtigten Fassung laut
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO vom 20. November
2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die
Nichtfestsetzung erfolgt endgültig.
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4)
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Der Schenkungssteuerbescheid
vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 555.555 in der berichtigten Fassung laut
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO vom 20. November
2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die
Nichtfestsetzung erfolgt endgültig.
Entscheidungsgründe:
Zur
Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom 14. November 2006, Zlen.
RV/0707-L/04, RV/0708-L/04, RV/0709-L/04, RV/0710-L/04 und RV/0711-L/04
verwiesen. Die gegen die Punkte 2 bis 7 des Spruches eingebrachte Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG in das Gesetzesprüfungsverfahren des
Verfassungsgerichtshofes zu G 23/07 ua. mit einbezogen und war daher Anlassfall
iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
15. Juni 2007, G 23/07 wurde der Grundtatbestand der Schenkungssteuer,
nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben.
In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof die oben erwähnte
Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0147 in den
Punkten 2 und 7 aufgehoben. Mit Beschluß vom 18. September 2007 wurde das
Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0147 auf Grund eines
offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die
Berufungsentscheidung vom 14. November 2006, Zlen. RV/0707-L/04, RV/0708-L/04,
RV/0709-L/04, RV/0710-L/04 und RV/0711-L/04 in den Punkten 2 bis 7 aufgehoben
wurde. Daher war die Schenkungssteuer in Zusammenhang mit den in den Punkten 1
bis 4 des Spruches angeführten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0993-L/07
- Stammnummer
- 31061
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF