Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0358-L/06
Grad der Behinderung weniger als 50 %.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-L/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 28. November 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab 1.8.2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
hat den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
die Tochter der Berufungswerberin unter Hinweis auf § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Zeit ab 1.8.2005 mit Bescheid
vom 28.11.2005 als unbegründet abgewiesen. Vom Bundessozialamt sei am
30.5.2005 ein ärztliches Sachverständigengutachten mit einem Grad der
Behinderung von 20 % erstellt worden. Daraufhin sei die Auszahlung der
erhöhten Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Juli 2005 eingestellt
worden. Am 1.9.2005 sei die Weiterzahlung der erhöhten Familienbeihilfe ab
1.8.2005 beantragt worden. Ein weiteres ärztliches
Sachverständigengutachten sei vom Bundessozialamt angefordert
worden. Im gegenständlichen Fall wurde in einem ersten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 23.11.2005 auf Grund des Leidens des Kindes
"Zöliakie" Richtsatzposition: 356, Gdb: 30 %,
Rahmensatzbegründung: Im Hinblick auf die derzeitig gültigen
Beurteilungskriterien bei komplikationslosem Verlauf über dem 18. Lj.,
wobei unter Einhaltung einer strengen Diätpflicht relativ geringe
subjektive Beschwerden bestehen" ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 %
bescheinigt. Die gegen den Bescheid des Finanzamtes eingebrachte Berufung
wird im Wesentlichen damit begründet, dass für den 13.12.2005 eine
Untersuchung betreffend der erhöhten Familienbeihilfe anberaumt
sei. Auf Grund der Anforderung des Finanzamtes erstellte das
zuständige Bundessozialamt erneut ein Gutachten am 15.2.2006. Der
Gesamtgrad der Behinderung des Kindes wurde abermals mit 30 %
eingestuft. Bemerkt wurde: "ab dem 18. Lj. ist eine höhere
Einschätzung laut Richtlinien nicht mehr gerechtfertigt. Unter Einhaltung
einer Diät keine erhebliche Behinderung gegeben." Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8.3.2006 wurde die Berufung vom Finanzamt auf Grund
dieses Gutachtens als unbegründet abgewiesen. Der dagegen
eingebrachte Vorlageantrag vom 6.4.2006 wird im Wesentlichen mit einem durch die
Krankheit der Tochter bedingten erhöhten nicht zumutbaren finanziellen
Lebensaufwand begründet. Mit Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates vom 25.6.2007 wurde der Berufungswerberin die Rechtsansicht zur
Kenntnis gebracht und weiters wurde ihr die Möglichkeit zu einer
schriftlichen Stellungnahme bzw. zur Beibringung eines Gegengutachtens
geboten. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.
Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr.
105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
somit nach dieser gesetzlichen Regelung auf dem Weg der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils dabei entscheidende Bedeutung
zukommt. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Im vorliegendem Fall wurde in keinem Gutachten ein Grad der
Behinderung von mindestens 50 % bescheinigt. Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit weniger als 50 v.H. mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Weiters wird angeführt, dass das
Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, was aber selbst von der Berufungswerberin nie
behauptet wurde. Somit erfüllen aber diese Gutachten die vom VwGH
angeführten Kriterien.
Der Berufungswerberin wurden die Gutachten vom Finanzamt
auch zur Kenntnis gebracht. Der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates, mit
dem der Berufungswerberin die Möglichkeit geboten wurde, eine Stellungnahme
abzugeben, blieb unbeantwortet.
Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.8.2005 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-L/06
- Stammnummer
- 31058
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF