Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1093-L/06
Grad der Behinderung im Berufungszeitraum zum Teil in Höhe von 50 %.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1093-L/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. März 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für x,
für die Zeit ab 1.6.2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird für die Zeit ab
1.7.2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 10.3.2006 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter der Berufungswerberin unter Hinweis auf § 8
Abs. 5 und § 8 Abs.6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Laut dem vom Bundessozialamt übermittelten Gutachten betrage
der Grad der Behinderung für die Tochter 30 %.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 2.4.2006 wird damit
begründet, dass beim Kind nur der Sprachentwicklungsrückstand
berücksichtigt worden sei. Es hätten damals Untersuchungen und Befunde
gefehlt und im Gutachten seien nicht alle Funktionsbeeinträchtigungen
berücksichtigt worden. Es sei festgestellt worden, dass das Kind nach
Meningitis am rechten Ohr komplett taub sei. Die Befunde würden
nachgereicht. Darum habe das Kind Kommunikationsprobleme im Kindergarten sowie
zu Hause. Weiters sei im Gutachten erwähnt worden, dass das Kind
Windeln trage, doch sei nicht erwähnt worden, dass es Tag und Nacht in die
Hose nässe, ohne dies zu bemerken (ungefähr dreimal täglich). Die
Berufungswerberin müsse Windeln und neue Kleidung täglich zum
Kindergarten bringen. Dass das Kind Probleme beim Gehen und Laufen habe, sei
leider im Guatchten nicht berücksichtigt worden. Es fehle das Abrollen, es
falle beim Laufen sehr schnell hin.
Auf Grund dieser Ausführungen wurde das
zuständige Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um Erstellung eines
Gutachtens ersucht. Von diesem Amt wurde am 23.8.2006 ein Grad der
Behinderung des Kindes in Höhe von 40 % bestätigt.
Das Finanzamt hat die Berufung am 28.8.2006 mit
Berufungsvorentscheidung unter Berücksichtigung dieses Gutachtens als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 19.9.2006 wurde angeführt, es sei
unvorstellbar, dass ein Kind mit solchen Behinderungen nur 40% behindert
erklärt werde. Die Familie könne sich leider nicht leisten, so ein
intelligentes Kind richtig zu fördern. Es würden ja für
behinderte Kinder ab 50 % Behinderung wichtige Förderungen zur
Verfügung stehen.
Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden neue Befunde,
insbesondere ein psycholinguistischer Befund vom 26.6.2007, vorgelegt, weshalb
das Bundessozialamt um Mitteilung ersucht wurde, ob sich dadurch eine
Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung ergibt.
Von diesem Amt wurde am 17.10.2007 Folgendes
mitgeteilt: "Beurteilung unter Berücksichtigung aller vorliegenden
Befunde und Gutachten: mittelgradiger Entwicklungsrückstand im
sprachlichen und motorischen Bereich Pkt. 1 - GdB: 40 v.H.
(entsprechend dem Gutachten Dr. K.) Pkt. 2 - GdB: 20 v.H. bei
mittelgradiger Innenohrschwerhörigkeit rechts und Normakusis links
(diagnostiziert 7/2006) Eine Hörgeräteanpassung rechts wurde
empfohlen. GesGdB: 50 v.H. im Zusammenwirken der beiden Leiden unter
Pkt. 1 und 2. Die rückwirkende Anerkennung des GesGdB von
50 v.H. ist ab Juli 2006 möglich. (diagnostizierte
Hörstörung und Hörgeräteanpassung) Für einen
weiter rückwirkenden Zeitraum ist kein Behinderungsgrad von 50 %
anzunehmen. 2002 bestand nur ein minimaler
Entwicklungsrückstand. Die Hilfsbedürftigkeit war im Vergleich
zu einem gesunden gleichaltrigen Kind nicht erhöht. Nachuntersuchung
in 3 Jahren."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7
und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit
Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
somit nach dieser gesetzlichen Regelung auf dem Weg der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils dabei entscheidende Bedeutung
zukommt.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde im Gutachten vom 17.10.2007 ein
Grad der Behinderung von mindestens 50 % für die Zeit ab Juli 2006
bescheinigt. Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen
werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades mit 50 v.H. mit
größter Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht, zumal bei der Beurteilung
auch noch die nachgereichten Befunde berücksichtigt wurden.
Somit liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter der
Berufungswerberin im Berufungszeitraum ab 1.7.2006, nicht jedoch in der Zeit von
1.6.2002 bis 30.6.2006, vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1093-L/06
- Stammnummer
- 31053
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF