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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0621-K/07

Festsetzung von Anspruchszinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0621-K/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Exinger GmbH, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, vom 21. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 17. August 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 17. August 2007 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer des Berufungswerbers (Bw.) für das Jahr 2005 mit € 782,28 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 21. September 2007 das Rechtsmittel der Berufung und begehrte die Anpassung der Anspruchszinsen 2005 entsprechend der, auf Grund der eingebrachten Berufung, zu berichtigenden Einkommensteuer 2005. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellungen mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 17. August 2007 ausgewiesene Abgabennachforderung von € 18.033,04 zu Grunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen mit dem Begehren, die Anspruchszinsen entsprechend der im Rechtmittelverfahren zu berichtigenden Einkommensteuer für das Jahr 2005 anzupassen. Dazu ist festzuhalten, dass der Anspruchszinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden ist. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftssteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) Rechnung getragen. (Ritz, BAO, § 205 Tz 34ff.) Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid (Einkommensteuerbescheid 2005) rechtswirksam erlassen worden ist (Ritz, BAO, § 255 Tz 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus den Akten sind Argumente ersichtlich, dass der die Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 nicht rechtswirksam erlassen oder dass die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 18. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenBindungswirkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0621-K/07
Stammnummer
31051
Gültig
18.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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