Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2965-W/07
Kommt es zu einer Darlehensübernahme und damit zur Abzinsung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2965-W/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau I.S., W., vertreten durch
Rechtsanwälte W.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. März 2006 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsanwartschaftsvertrag vom 19.
bzw. 21. Oktober 2005, abgeschlossen zwischen der N.G.. als Verkäuferin
einerseits und Herrn M.S. und Frau I.S., der Berufungswerberin, als Käufer
andererseits, wurden ideelle 122/3.290-tel Anteile an der Liegenschaft EZ xy,
mit denen die Wohnung Top Nummer 1/EG/3 und ideelle 8/3.290-tel Anteile an der
Liegenschaft EZ xy, mit denen der KFZ-Abstellplatz Nummer 30 im Wohnungseigentum
zu verbinden sein wird, verkauft. Laut Grundbuch ist die Liegenschaft mit einem
Pfandrecht für die A. in der Höhe von € 3,103.256,40 samt 18
% Z, 20 % VuZZ und NGS € 775.829,19, einem Pfandrecht für das
Land B. (Schuldschein vom 24. Jänner 2005) in der Höhe von
€ 1,308.036,-- samt 0,5 % Z halbjährlich im Nachhinein, 6 % VuZZ
und NGK EUR 523.214,40 und einem Pfandrecht für die A. in der Höhe von
€ 969.464,40 samt 18 % Z, 20 % VuZZ und NGS EUR 242.370,81
belastet.
Der Punkt II. dieses Vertrages lautet auszugsweise:
"II. KAUFPREIS,
TREUHANDSCHAFT, SICHERUNG DES
ERWERBERS
betreffend
122/3.290-tel
Anteile mit denen die
Wohnung Top Nummer
1/EG/3
, untrennbar zu verbinden sein
wird
1. Der Kaufpreis für
den Kaufgegenstand laut Urkunden gemäß II.5 dieses Vertrages
beträgt
EURO
248.317,00
2. Dieser Kaufpreis
stellt einen Fixpreis nach oben im Sinne des § 15a WGG dar (vgl. auch Punkt
V.4.).
Der Kaufpreis
für die Wohnung setzt sich zusammen aus einem Anteil an
|
Grundkosten
|
Euro
|
37.820,00
|
Baukosten
|
Euro
|
210.497,00
|
Summe daher
|
Euro
|
248.317,00
Auf Basis des
Finanzierungsplanes laut Zusicherung (siehe Punkt IV) des Magistrats der Stadt
B., gestaltet sich die Finanzierung
rücksichtlich das
gegenständliche
Wohnungseigentumsobjekt
wie
folgt:
|
EIGENMITTEL
|
Euro
|
58.560,00
|
Anteiliges Förderungsdarlehen BB.
|
Euro
|
49.975,00
|
Anteiliges Hypothekendarlehen der
AA.
|
Euro
|
139.782,00
|
Gesamtfinanzierungsaufwand/Kaufpreis/Summe
|
Euro
|
248.317,00
(zu den
Förderungsdarlehen siehe Vertragspunkt
IV)
betreffend
8/3.290-tel
Anteile mit denen der
KFZ-Abstellplatz
Nummer 30,
untrennbar zu verbinden sein
wird
1. Der Kaufpreis für
den Kaufgegenstand laut Urkunden gemäß II.5 dieses Vertrages
beträgt
EURO
16.283,00
2. Dieser Kaufpreis
stellt einen Fixpreis nach oben im Sinne des § 15a WGG dar (vgl. auch Punkt
V.4.).
Der Kaufpreis
für den KFZ-Abstellplatz setzt sich zusammen aus einem Anteil an
|
Grundkosten
|
Euro
|
2.480,00
|
Baukosten
|
Euro
|
13.803,00
|
Summe daher
|
Euro
|
16.283,00
Auf Basis des
Finanzierungsplanes laut Zusicherung (siehe Punkt IV) des Magistrats der Stadt
B., gestaltet sich die Finanzierung
rücksichtlich das
gegenständliche
Wohnungseigentumsobjekt
wie
folgt:
|
EIGENMITTEL
|
Euro
|
3.840,00
|
Anteiliges Förderungsdarlehen BB.
|
Euro
|
3.277,00
|
Anteiliges Hypothekendarlehen der
AA.
|
Euro
|
9.166,00
|
Gesamtfinanzierungsaufwand/Kaufpreis/Summe
|
Euro
|
16.283,00
(zu den
Förderungsdarlehen siehe Vertragspunkt IV)
Der Käufer
erklärt die Finanzierung im Sinne des vorliegenden Finanzierungsplanes in
Anspruch zu nehmen, sohin an Eigenmittel den oben ausgewiesenen Betrag
aufzubringen, das anteilige Hypothekardarlehen und das anteilige
Förderungsdarlehen des Landes B.
in Anspruch zu nehmen und zu übernehmen.
....."
Für diesen Erwerbsvorgang wurde der Berufungswerberin
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom
16. März 2006 die Grunderwerbsteuer mit € 4.345,55
vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung wie folgt:
"Lt. Kaufvertrag
wurde ein Fixpreis vereinbart. Das Förderungsdarlehen wird vom Kaufpreis in
Abzug gebracht, dabei handelt es sich nicht um eine Darlehensübernahme,
sondern um eine Stundung des Restkaufpreises, welcher in monatlichen Raten
getilgt wird."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Zusicherung an die Verkäuferin tituliert sei. Wie
sich aus dem Kauf- und Wohnungseigentumsanwartschaftsvertrag ergäbe, habe
der Berufungswerber die Verpflichtung übernommen, das anteilige
Förderungsdarlehen zu übernehmen und sich allen Bedingungen der
Zusicherung zu unterwerfen.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde der Berufung mit
Berufungsentscheidung vom 27. März 2007 stattgegeben und die
Grunderwerbsteuer mit € 4.095,18 festgesetzt. Begründet wurde
diese Erledigung wie folgt:
"Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als
Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer Rz 6 zu § 5 GrEStG). Nur jene Leistung ist
Gegenleistung, die dem Veräußerer zugute kommt oder doch wenigstens
seine rechtliche oder wirtschaftliche Stellung zu seinen Gunsten beeinflusst
(Fellner aaO Rz 7).
Maßgebend
ist nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern
was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im
maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (Fellner aaO
Tz 58). Nach dem Inhalt des Vertrages wird der Kaufpreis in der Weise
berichtigt, dass von der Erwerberin die Eigenmittel aufgebracht werden und als
weitere Leistungen von ihr das anteilige Hypothekardarlehen und das anteilige
Förderungsdarlehen übernommen werden. Zu leisten sind von der
Berufungswerberin an die Verkäuferin somit nur die Eigenmittel, der
restliche Betrag wird durch die Übernahme des Hypothekardarlehens und die
Übernahme des Förderungsdarlehens geleistet. Diese Leistungen stellen
die Gegenleistung der Berufungswerberin dar.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BewG gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den
abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas
anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben (damit für
die Grunderwerbsteuer) sowie für die bundesrechtlich geregelten
Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und
an Fonds.
Nach § 14
Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und
Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen. Auf Grund des § 14 Abs. 3
BewG ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden der
Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von
Zinseszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit
verbleibt.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 31.
1. 1985, 82/16/0076 unter Anführung von sieben Vorerkenntnissen, vom 18. 1.
1990, 89/16/0025) bildet der Kaufpreis, auch wenn er nicht sofort fällig
ist, mit seinem Nennwert die Gegenleistung. Wenn als Gegenleistung ein
bestimmter ziffernmäßiger Kaufpreis vereinbart worden ist, kommt eine
Abzinsung eines längerfristig in Raten zu tilgenden oder mit
längerfristig hinausgeschobenem Zahlungstermin festgesetztem Kaufpreis
nicht in Betracht. § 14 Abs. 3 BewG gilt nur für die Bewertung
von Forderungen und Schulden, jedoch nicht, wenn als Gegenleistung ein Kaufpreis
vereinbart ist. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bildet der Kaufpreis selbst und
nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage. Eine
Bewertung des Kaufpreises ist gar nicht erforderlich, weil dieser mit dem
vereinbarten Preis bestimmt ist. Eine Abzinsung wäre nur dann möglich,
wenn eine schon aus einem anderen Grund bestehende Schuld als Teil der
Gegenleistung bzw. des Kaufpreises übernommen worden wäre (Fellner aaO
Rz 37). Gerade das Letztere trifft aber im Streitfall zu. Als Kaufpreis für
den gegenständlichen Grundstückserwerb wurde insgesamt ein Betrag von
€ 264.000,-- vereinbart, wobei sich der Kaufpreis aus der
Übernahme des anteilig aushaftenden Hypothekardarlehens in der Höhe
von insgesamt € 148.948,--, der Übernahme des anteilig
aushaftenden Wohnbauförderungsdarlehens in der Höhe von insgesamt
€ 53.252,-- und aus den zu bezahlenden Eigenmitteln in der Höhe
von insgesamt € 62.400,-- zusammensetzte.
Die
Berufungswerberin erklärte, die Finanzierung im Sinne des
Finanzierungsplanes in Anspruch zu nehmen, an Eigenmitteln den oben
ausgewiesenen Betrag aufzubringen, das anteilige Hypothekardarlehen und das
anteilige Förderungsdarlehen zu übernehmen. Zum Zeitpunkt des Erwerbes
der Liegenschaftsanteile kam der Verkäuferin zu Gute, dass als Teil des
vereinbarten Kaufpreises durch diese Schuldübernahmen sie von diesen ihr
gegenüber bestehenden Schulden befreit worden war. Die Laufzeit des
Förderungsdarlehens beträgt 30 Jahre bei einer Verzinsung von 0,5 %.
Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1.
Oktober zu entrichten. Die Rückzahlung beginnt nach 5 Jahren und
beträgt vom 6. bis 10. Jahr halbjährlich 1 vH, vom 11. bis 15. Jahr
halbjährlich 1,5 vH, vom 16. bis 20. Jahr halbjährlich 2 vH, vom 21.
bis 25. Jahr halbjährlich 2,5 vH und vom 26. bis 30. Jahr halbjährlich
3 vH. Hier liegen unbedenklich besondere Umstände im Sinne des § 14
Abs. 1 BewG vor, die es rechtfertigen, dass diese übernommene
Rückzahlungsschuld abzuzinsen ist."
Dieses übernommene Wohnbauförderungsdarlehen
wurde in der Folge abgezinst mit € 22.662,27. Die Gegenleistung setzt
sich wie folgt zusammen:
|
Eigenmittel
|
€
|
62.400,00
|
+ Darlehen
aushaftend
|
€
|
148.948,00
|
+ Darlehen
abgezinst
|
€
|
22.662,27
|
Bemessungsgrundlage
|
€
|
234.010,27
Auf die Berufungswerberin entfällt ½ =
€ 117.005,13.
Davon gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 3,5 % =
€ 4.095,18
Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am
20. April 2007 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit
Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0081, hat der
Verwaltungsgerichtshof die Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.
September 2007, 2007/16/0081, auf sein Erkenntnis vom 28. 6. 2007, 2007/16/0028,
dem ein gleich gelagerter Fall zu Grunde lag, verwiesen. In diesem zuletzt
genannten Erkenntnis hat er wie folgt entschieden:
"Die
Abgabenbehörde erster Instanz sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides zusammengefasst darin, eine "Schuldübernahme" liege in dem der
Beschwerde zu Grunde liegenden Fall nicht vor, sondern es sei ein fester
Kaufpreis vereinbart worden. Der Käufer trete zwar in die Bedingungen des
Darlehensvertrages zwischen dem Land B.
und der Verkäuferin ein, Darlehensschuldnerin bleibe jedoch die
Verkäuferin. Daran vermöge weder die vertragsgegenständliche
Verpflichtung des Erwerbers, die von der Verkäuferin zu leistenden
Annuitäten in gleicher Höhe zu ersetzen, noch die (künftige)
Übernahme des auf der Liegenschaft für die Darlehensgeberin
einverleibten Pfandrechtes etwas zu ändern. Gegen eine
Darlehensübernahme spreche auch die Tatsache, dass der Käufer
monatliche Annuitäten an die Hausverwaltung leiste, obwohl in der
Zusicherung lediglich halbjährliche Tilgungen vorgesehen seien. Der
Käufer leiste vielmehr Akontozahlungen an die Hausverwaltung, welche auch
Annuitäten (Rückzahlungen auf Darlehen) enthielten. Dies deute auf
eine "ratenweise" Tilgung eines Kaufpreisanteiles hin. Werde aber ein mit einem
bestimmten ziffernmäßigen Betrag festgesetzter, längerfristig in
Raten zu tilgender Kaufpreis vereinbart, komme der Abzug von Zwischenzinsen
nicht in Betracht. Die Anwendung des § 14 BewG setze voraus, dass der
Käufer eine dem Verkäufer obliegende Schuld übernehme, den
Verkäufer also von der Entrichtung befreie. Würde dies im
gegenständlichen Fall zutreffen, so wäre Punkt IV.2. des Vertrages
unverständlich. Dort werde nämlich vereinbart, dass bei
Aufkündigung des Förderungsdarlehens infolge von
Förderungsverstößen, wenn diese vom Käufer gesetzt
würden, er die allfällige Rückzahlung selbst zu leisten habe und
er in diesem Fall die Verkäuferin für diese Rückzahlungen
völlig schad- und klaglos zu halten habe. Hätte der Käufer aber
bereits die Darlehensschuld übernommen, würde ihn diese
Rückzahlungsverpflichtung ohnedies treffen und erübrigte sich eine
Schad- und Klagloshaltung der Verkäuferin. Zivilrechtlich sei der
Verkäufer aus dem Titel des Kaufvertrages berechtigt, den vereinbarten
Fixkaufpreis zu verlangen bzw. im Klagewege einzufordern. Daher sei auch die
Gesamtgegenleistung laut Kaufvertrag - das seien der vereinbarte Fixpreis und
die Nebenkosten, insbesondere die Vertragserrichtungs- und Notariatskosten des
Vertrages - der Grunderwerbsteuer zu unterziehen. Der von der belangten
Behörde vertretenen Rechtsansicht, zum Zeitpunkt des Erwerbes der
Liegenschaftsanteile käme der Veräußerin zugute, dass sie als
Teil des vereinbarten Kaufpreises durch die Schuldübernahme von dieser ihr
gegenüber bestehenden Schuld befreit würde, könne sich die
Abgabenbehörde erster Instanz daher nicht anschließen.
Nach § 5
Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) ist Gegenleistung -
von deren Wert die Steuer auf Grund des § 4 Abs. 1 leg. cit. zu berechnen
ist - bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) gelten die Bestimmungen des
ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht
aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses
Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben.
Nach § 14
Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht in § 13 bezeichnet sind, und
Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen.
Auf Grund des
§ 14 Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder
Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v.H.
des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
Als
Gegenleistung ist der nominale Kaufpreis maßgebend. Auch ein nicht sofort
fälliger Kaufpreis eines Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die
Gegenleistung. Bei der Ermittlung der Gegenleistung kommt die Abzinsung eines in
Teilzahlungen abzustattenden Kaufpreises überhaupt nicht in Betracht, weil
die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BewG nur für die Bewertung von
Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein
Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG 1987 bildet der
Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die
Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist gar nicht erforderlich,
weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt ist. Eine Abzinsung wäre
nur dann zulässig, wenn eine schon aus einem anderen Grund bestehende
Forderung anstelle oder als Teil der Gegenleistung bzw. des Kaufpreises
abtretungsweise oder wenn eine schon bestehende Schuld übernommen worden
wäre (vgl. die in Fellner, Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5
GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Grundsätzlich
gehören auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen,
aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, sich
also im Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten
auswirken, zur Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört also auch die
Übernahme von Schulden durch den Käufer, die sich im Vermögen des
Verkäufers zu dessen Gunsten auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der
Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder
sonstige Leistung gehören also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach
dem GrEStG 1987. Verpflichtet sich also der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige
Leistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, wenn sie ohne Anrechnung
auf den Kaufpreis erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen als
sonstige (zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil
derselben. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende
Innenverhältnis maßgeblich, d.h., die Schuldübernahme ist dann
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich
der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich
dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl. wiederum die in
Fellner, aaO, unter Rz 69 zu § 5 GrEStG 1987 wiedergegebene Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes).
In seinem
Erkenntnis vom 11. April 1991, Zlen. 90/16/0079, 0080, führte der
Verwaltungsgerichtshof zu einem Fall, in dem die Käufer einer Liegenschaft
ein von der Verkäuferin aufgenommenes Darlehen übernahmen, aus, dass
bei Forderungen und Schulden die Bewertung mit dem Nennwert die Regel sei, von
der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig
sei. Als "besondere Umstände" seien solche anzusehen, die vom Normalfall -
gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen -
erheblich abwichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon wiederholt dargetan,
dass die Bewertung einer vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles
übernommenen Darlehensschuld mit deren Nennwert auch dann nicht
rechtswidrig sei, wenn eine Gebietskörperschaft im Rahmen der
Förderung der Errichtung von Wohnungen für Zinsen und Tilgung einen
Zuschuss leiste. Im damaligen Beschwerdefall billigte der Verwaltungsgerichtshof
die Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz, den Nennwert des von den
Käufern übernommenen Darlehens als Teil der Gegenleistung der
Bewertung zu Grunde zu legen.
Auch der
vorliegende Beschwerdefall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung
abzugehen. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde betrug
der Kaufpreis für die Wohnung € 193.361,-- und für den
KFZ-Abstellplatz € 14.248,--, dessen Finanzierung sich wie im Vertrag
dargestellt gestalten sollte. Auch im vorliegenden Beschwerdefall sind keine
besonderen Umstände erkennbar, die im Sinne der eingangs wiedergegebenen
Rechtsprechung vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen und damit ein
Abgehen vom Nennwert der Darlehensbeträge rechtfertigten.
Abgesehen davon
vermögen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die
Annahme einer (privaten) Übernahme des Wohnbauförderungs-Darlehens
nicht zu tragen, weshalb auch schon deshalb weiter gehende Überlegungen
dahingestellt bleiben können."
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2965-W/07
- Stammnummer
- 31050
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF