Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0736-I/07
Nichtanwendbarkeit der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle auf den Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0736-I/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.S., Adresse, vertreten durch WT.X,
vom 8. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. März 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
W.S. hat mit zwei Kaufverträgen vom 14. Juni 1999 und
vom 3. September 1999 an die Firma F.E.. Grundflächen im Ausmaß von
38.118 m2 um einen Kaufpreis von gesamt 15.810.038 S verkauft. Die Bezahlung des
einen Kaufpreises von 10.804.688 S erfolgte mittels Scheck, der andere Kaufpreis
von 5.005.350 S wurde auf ein Bankkonto lautend auf den Sohn H.S.
überwiesen. Da W.S. trotz Aufforderung über die Mittelverwendung
gegenüber dem Finanzamt K keine Aussage machte, hegte das Finanzamt in
einer Kontrollmitteilung den Verdacht des Vorliegens "einer Weitergabe dieser
Gelder an den Sohn H.S." im Wege einer Schenkung.
Das Finanzamt Innsbruck führte daraufhin Ermittlungen
wegen einer eventuellen Kaufpreisschenkung durch. Dazu wurde vom steuerlichen
Vertreter vorgebracht, auf Grund des Übergabsvertrages vom 1. Dezember 1990
sei H.S. außerbücherlicher Eigentümer der an die Firma F.E.
verkauften Liegenschaften. Die Erwähnung dieses
außerbücherlichen Eigentums in den Kaufverträgen sei vom
Vertragsverfasser übersehen worden. Die Ermittlungen der
Abgabenbehörde haben außerdem ergeben, dass der Übergabevertrag
grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt worden war. Zum Zeitpunkt des
Verkaufes war nicht H.S., sondern W.S. Eigentümer der Liegenschaften. Unter
Darlegung dieser Sachverhaltsfeststellungen erging mit Schreiben vom 5. Dezember
2002 nochmals unter Setzung einer Frist die Aufforderung den Geldfluss des
Kaufpreises bezüglich der Kaufverträge abgeschlossen mit der Firma
F.E. nachzuweisen mit dem Hinweis, "sollte
dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, wird eine Kaufpreisschenkung in
Höhe von ATS 15.810.038 angenommen und die entsprechende Schenkungssteuer
gelangt zur Vorschreibung".
Auch in der beantragten erstreckten Frist wurden die
entsprechenden Nachweise über den Geldfluss nicht erbracht. Mit Bescheid
vom 10. März 2004 schrieb das Finanzamt Innsbruck gegenüber dem H.S.
für den Rechtsvorgang "Kaufpreisschenkung aufgrund Kaufverträge vom
14.6.1999 und 3.9.1999 vom 3. Februar 2004 mit W.S. " ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 1,146.760,27 € unter Anwendung der
Steuerklasse I eine Schenkungssteuer von 137.611,20 € vor.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, W.S. habe mit notariell
beglaubigtem Übergabs- und Erbverzichtsvertrag vom 1. Februar 1990 sowie
ebenfalls notariell beglaubigten Einräumungsvertrag gleichen Datums seinem
Sohn H.S. unter anderem auch die mit den Kaufverträgen vom 14. Juni 1999
und 3. September 1999 an die Firma F.E. veräußerten Grundstücke
übergeben. Als Gegenleistung sei die Übernahme einiger
Bankverpflichtungen durch H.S. sowie ein Wohnrecht zugunsten des Übergebers
vereinbart gewesen, sodass von einer gemischten Schenkung mit Überwiegen
des Schenkungscharakters auszugehen sei. Eine grundbücherliche
Durchführung dieser Schenkung sei nie erfolgt, da die
Grundverkehrsbehörde X die Zustimmung nach dem Grundverkehrsgesetz 1983
deshalb versagt habe, weil ein im Freiland gelegenes, mit einem Austragshaus
bebautes Grundstück nicht mitübertragen worden sei. Diese Liegenschaft
habe aber W.S. dem jüngeren Bruder des Bw. versprochen. Hinsichtlich der
rechtlichen Beurteilung des Übergabsvertrages vom 1. Februar 1990 werde
ausgeführt, als Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gelte
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts, dh. die Frage, ob und in
welchem Umfang eine Schenkung vorliege, sei ausschließlich nach den
bürgerlich- rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Mit dem in §
943 ABGB normierten Erfordernis der wirklichen Übergabe verlange das Gesetz
einen zum Schenkungsversprechen (das als solches nicht der Schenkungssteuer
unterliege) hinzutretendes, sinnfälliges, nach außen hin erkennbaren
Akt, aus dem der ernste Wille des Schenkers hervorgehe, den Gegenstand der
Schenkung sofort und vorbehaltlos in den Besitz des Geschenknehmers zu
übertragen. Eine wirkliche Übergabe liege also vor, wenn neben dem
Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe
erkennbarer Akt gesetzt werde, der nach außen in Erscheinung trete und
geeignet sei, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das
Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu
übertragen. Bei Liegenschaften genüge zur Übergabe die
außerbücherliche Übergabe. "Wirkliche Übergabe" iSd §
943 ABGB liege auch bei der Übergabe aller Verwaltungsakten vor, welche die
Bewirtschaftung der Liegenschaft ermöglichen. Dass eine solche
Übergabe der Verwaltungsakten erfolgt sei, könne bei Würdigung
der gegebenen Verhältnisse nicht bezweifelt werden. H.S. habe
tatsächlich sämtliche Verwaltungsakten übertragen bekommen, nur
so sei es ihm möglich gewesen, den Übergang des Milchkontingentes auf
seinen Namen zu erreichen, an den Verhandlungen über eine
eisenbahnrechtliche Genehmigung der Anrainer bestimmend teilzunehmen, einen
Pachtvertrag über die gegebene Landwirtschaft abzuschließen oder bei
der Bezirkshauptmannschaft K die naturschutzrechtliche Genehmigung eines
Schleppweges zu erlangen. Auch die Bewertungsstelle beim Finanzamt K habe mit
Bescheid vom 27. November 1991 eine Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG vorgenommen und habe den landwirtschaftlichen Betrieb ab
1. Jänner 1991 dem Übernehmer H.S. zugerechnet. Als letztendlich
wichtigstes Indiz für die Eigentümerstellung des H.S. sei sicherlich
der Umstand anzusehen, dass er die Verkaufsverhandlungen mit der Firma F.E.
ausschließlich selbst geführt und auch der Kaufpreis unmittelbar ihm
selbst zugeflossen sei. Da H.S. zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Kaufverträge vom 14. Juni 1999 bzw. vom 3. September 1999 Eigentümer
der verkauften Grundstücke gewesen sei, könne im Zufluss des
Verkaufserlöses keinesfalls eine Schenkung seitens seines Vaters angenommen
werden. Die beiden Vertragsparteien des Übergabs- und Erbverzichtsvertrages
vom 1. Februar 1990 hätten nämlich trotz des Eintragungshindernisses
der fehlenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die tatsächliche
Übergabe bereits seinerzeit vollzogen und H.S. sei mit Ausnahme der
formellen Grundbuchseintragung bereits am 1. Februar 1990 in die Stellung eines
tatsächlichen, also außerbücherlichen Eigentümers getreten.
Er habe in Übereinstimmung mit seinem Vater die Verwaltung des
übergebenen Grundbesitzes übernommen und bewirtschafte diesen auf
eigene Rechnung und Gefahr. Weiters habe H.S. alle im Übergabevertrag
genannten Verbindlichkeiten des Übergebers übernommen und insbesondere
auch die unter Punkt 5 des Einräumungsvertrages vom 1. Februar 1990
erwähnte Wohnung errichtet und vereinbarungsgemäß seinen Eltern
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Über diese Berufung entschied das Finanzamt mit
abweisender Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:
"Gem.
Punkt 7 des Übergabsvertrages vom 1.2.1990 wird der Vertrag vorbehaltlich
der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Die
Grundverkehrsbehörde hat die Zustimmung versagt, weshalb auch keine
grundbücherliche Durchführung getätigt werden
konnte.
Sie sprechen in der Berufung
von einer Schenkung. Dazu ist zu sagen, dass steuerrechtlich keine Schenkung
vorliegt, da der Übergabspreis den Einheitswert übersteigt und somit
eine entgeltliche Übergabe vorliegt. Es könnte zivilrechtlich eine
gemischte Schenkung vorliegen. In Ermangelung der Kenntnis der seinerzeitigen
Verkehrswerte kann die Abgabenbehörde dies nicht nachvollziehen. Bemerkt
wird hingegen, dass in Tirol auch für die Übertragung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht eine
grund-(agrar-)verkehrsbehördliche Genehmigung notwendig ist.
Die Mitteilung über die
Änderung des Verfügungsrechtes über einen milcherzeugenden
Betrieb ist zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als die Liegenschaften noch
nicht übergeben wurden. Die von Ihnen angeführte eisenbahnrechtliche
Genehmigung stärkt die Ansicht der Abgabenbehörde. Es wird darin
nämlich erwähnt, dass die Fa. E.
beabsichtigt, Teilliegenschaften zu erwerben. Zudem ist davon die Rede, dass
lediglich die grundbücherliche Durchführung noch nicht erfolgt ist. Zu
diesem Zeitpunkt war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aber noch
nicht erteilt, weshalb der Herr H.S.
mitunterzeichnete, da sich der Vater W.S.
als Eigentümer bezeichnete.
Der
Abschluss des Pachtvertrages mit J.G.
lässt den Schluss zu, dass in Ermangelung einer Genehmigung der
landwirtschaftliche Betrieb an den Sohn mündlich verpachtet wurde. Es
wäre sonst eine Irreführung der Pächter, da, wie oben
erwähnt, auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht einer Genehmigung
bedarf. Für eine Verpachtung des Betriebes spricht auch die
naturschutzrechtliche Bewilligung, da lediglich die Gp. 2618/2 bei der
Errichtung des Schleppweges davon betroffen ist, während die übrigen
zwei Grundparzellen nicht im Übergabsvertrag erwähnt
wurden.
Der Umstand, dass laut Ihrer
Angabe Sie die Verkaufsverhandlungen geführt haben lässt den Schluss
auf zumindest wirtschaftliches Eigentum nicht zu, da Sie von Ihrem Vater
beauftragt werden können, diese Verhandlungen durchzuführen und zudem
bereits 1991 von einem Verkauf einer Teilliegenschaft die Rede war.
Der Umstand, dass die
Bewertungsstelle des Finanzamtes K eine
Zurechnungsfortschreibung durchgeführt hat ist kein Indiz für eine
wirtschaftliche Verfügungsmacht, da Sie der Bewertungsstelle mitteilen
hätten müssen, dass der Vertrag noch nicht genehmigt war und daher die
Zurechnung nicht richtig ist.
Letztlich muss noch angeführt
werden, dass im Kaufvertrag mit der Fa. E.
keine Erwähnung über die wirtschaftliche Verfügungsmacht von
H.S. gemacht wurde. Es ist im freien
Wirtschaftsverkehr nicht üblich, dass in einem Notariatsakt darüber
keine Erwähnung gemacht wird.
Auf Grund obiger Ausführungen
musste Ihre Berufung abgewiesen werden."
Der Berufungswerber stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Vorhalt vom 1. März 2007 wurde dem Bw. nochmals
Gelegenheit geboten, durch die Beantwortung der gestellten Fragen den
Sachverhalt abschließend darzulegen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 wurde
unter Beischluss entsprechender Unterlagen auf diesen Vorhalt
eingegangen.
Mit Berufungsentscheidung vom 10. Mai 2007, RV/0095-I705
wurde die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid als unbegründet
abgewiesen mit der Begründung, das Finanzamt ist im gegenständlichen
Fall zu Recht von einem schenkungssteuerpflichtigen Vorgang zwischen Vater und
Sohn ausgegangen. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates
brachte der Bw. am 31. Mai 2007 beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art. 144
B-VG gestützte Beschwerde ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., §1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und
damit den Schenkungssteuer- Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des
Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art
140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen
das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind
all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung)
beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Die nichtöffentliche Beratung im
Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2007. Die oben angeführte
Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 31. Mai 2007 eingelangt, war also
zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der dieser
Verfassungsgerichtshofbeschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem
Anlassfall gleichzuhalten.
Da die belange Behörde bei Erlassung des
beschwerdegegenständlichen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesbestimmung anwendete und es nach der Lage des Falles offenkundig ist,
dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers nachteilig war, wurde der Beschwerdeführer somit
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Grund mit Erkenntnis vom 2. Oktober
2007, B 908/07-5 den Bescheid vom 10. Mai 2007, RV/0095-I/05 des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren war auf Grund der eingangs
dargestellten Sach- und Gesetzeslage bei der neuerlichen Entscheidung über
die Berufung gegen den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid davon auszugehen,
dass dieser Schenkungssteuerfall einem Anlassfall gleichzuhalten war. Nach Art.
140 Abs. 7 B-VG ist demzufolge auf Grund der Anlassfallwirkung im Streitfall so
vorzugehen, als ob diese als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes
nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Diese aufgehobene
Gesetzesbestimmung (= Schenkungssteuer-Grundtatbestand) ist damit auf den
gegenständlichen Schenkungsfall nicht mehr anzuwenden. Dadurch, dass das
Finanzamt den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid offenkundig auf diese die
Abgabenvorschreibung tragende als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle
des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG gestützt hat, liegt eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheides begründet.
Aus diesem Grund war wie im Spruch ausgeführt unter
Aufhebung des angefochtenen Schenkungssteuerbescheides der Berufung
stattzugeben.
Innsbruck,
am 18. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0736-I/07
- Stammnummer
- 31049
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF