Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0022-K/05
Antrag auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-K/05vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., xy, vom 13. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 15. November 2004
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 8. November 2004 brachte der Bw. einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung von € 1.474,35 betreffend Umsatzsteuer bis zur
Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einzelkraftfahrzeugbesteuerung ein.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 wies das Finanzamt den
Antrag mit der Begründung, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, ab. Im Einzelnen wurde dargelegt, dass
hinsichtlich der durchgeführten Fahrzeugeinzelbesteuerung bereits mit
abweisender Berufungsentscheidung der FLD für Salzburg vom 14. Oktober 1998
entschieden worden sei. In der Begründung der Berufungsentscheidung wurde
ua ausgeführt, dass das am 11.12.1995 von einer Privatperson erworbene
Fahrzeug am 21.7.1995 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sei. Die Frist von
6 Monaten war beim Erwerb noch nicht abgelaufen. Dem Einwand des Bw., das
Fahrzeug sei schon im Jahr 1990 zum Verkehr in Deutschland zugelassen worden,
sei entgegnet worden, dass es sich dabei um das Datum der an die Bayrischen
Motorenwerke AG erteilten allgemeinen behördlichen Genehmigung für
dieses Fahrzeugmodell handle. Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom
16.9.2004, die Feststellungen der Firma Sch. in der BRD seien unrichtig, da es
sich bei der Eintragung des KM-Standes sicherlich um einen Schreibfehler handeln
müsse, bzw. das Namhaftmachen der Auskunftsperson MH hinsichtlich des
Kilometerstandes, führe nicht dazu, dass die Kenntnis dieser Umstände
einem im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Selbst
wenn die vorgebrachten Argumente hinsichtlich des KM-Standes zutreffen
würden, wäre die Fahrzeugeinzelbesteuerung jedenfalls
durchgeführt worden, da die Frist von 6 Monaten beim Erwerb noch nicht
abgelaufen war. Von der Abweisung betroffen ist die Abgabenschuldigkeit 12/1995
Umsatzsteuer - fällig 11.01.1996.
Dagegen erhob der Bw. am 13.12.2004 Berufung und
begründete sie wie folgt:
Eine abweisende Berufungsentscheidung liegt vor, weil im
Ermittlungsverfahren des FA der Sachverhalt unrichtig ermittelt wurde. Wie aus
dem Vorlageantrag ersichtlich ist, habe er einen Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Denn durch die Namhaftmachung eines Zeugen, der in der Lage sei, über ein
entscheidungsrelevantes Beweisthema eine Aussage zu machen, könne man davon
ausgehen, dass eine Wiederaufnahme nach reiflicher Prüfung des UFS
möglich sein könne. Außerdem vertrete der Gerichtshof die
Rechtsmeinung, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass eine positive Erledigung
eines Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO nur bis zur
Berufungserledigung möglich sei.
Der unabhängige Finanzsenat wies mit
Berufungsentscheidung vom 12 Oktober 2007, RV/0239-K/04, die Berufung gegen
den Abweisungsbescheid betreffend antragsmäßige Wiederaufnahme als
unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs.1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des
Falles wenig erfolgversprechend erscheint....
Im Abs. 1 des § 212 a BAO wird die Aussetzung der
Einhebung von der Erledigung einer Berufung abhängig gemacht.
Grund dieser Bestimmungen ist, dass der Berufungswerber
nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen
behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung belastet
werden darf.
Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren
ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch
nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld.
Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine
Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (VwGH 3.10.1996,
96/16/0200).
Mit Berufungsentscheidung vom 12 Oktober 2007,
RV/0239-K/04, hat der Unabhängige Finanzsenat die gegen die
Fahrzeugeinzelbesteuerung erhobene Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Da somit die Sachvoraussetzungen für den
Aussetzungsantrag nicht mehr vorliegen kommt eine Aussetzung der Einhebung nicht
mehr in Betracht.
Sämtliche Einwendungen des Bw. gehen, da über die
zugrunde liegende Berufung bereits abschließend entschieden wurde, ins
Leere.
Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu und war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
15. Oktober
2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-K/05
- Stammnummer
- 31047
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF