Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0584-L/06
Grad der Behinderung unter 50 %.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0584-L/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
13. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab Jänner
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für den minderjährigen Sohn der
Berufungswerberin mit Bescheid vom 13.1.2006 als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 % betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande
sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die dagegen eingebrachte
Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kind keine manuelle
Arbeit zuzumuten sei, die ein Stehen über längere Zeit, weites Gehen,
Heben und Tragen schwerer Gegenstände über verschiedene Entfernungen
verlange. Das seien alles Tätigkeiten, die im normalen Arbeitsprozess
verlangt würden und dazu käme die gleichzeitige Beeinträchtigung
durch Kurzatmigkeit bedingt durch das chronische Asthma bronchiale. Im
Bescheid werde von der Ärztin bescheinigt, dass "das eine Leiden mit dem
anderen nichts zu tun hätte" und sich keine "verstärkende
Beeinträchtigung" daraus ergebe. Beide Leiden kombiniert
würden sich aber sehr wohl verstärken. Bei körperlicher
Anstrengung sei ein Mensch, der chronisches Asthma habe, sicher schwer
beeinträchtigt und wenn nun noch eine schwere Behinderung im
Bewegungsapparat hinzukomme, er schlecht gehen könne, so sei er als
erheblich behindert einzustufen. Nachgereicht wurde eine
lungenfachärztliche Bestätigung vom 14.3.2006, aus der hervorgeht,
dass das Kind aus lungenfachärztlicher Sicht in die Diagnose NR 285 nach
den Richtsätzen gem. § 7 KOVG 1957 einzuordnen
sei. Weiters vorgelegt wurde ein Schreiben eines orthopädischen
Spitals vom 24.5.2005, worin u.a. angeführt wird, dass eine Ableistung des
Präsenzdienstes auf Grund der damit verbundenen Beanspruchung für die
Füße orthopädischerseits nicht vorstellbar sei. Aus einer
Bescheinigung der Stellungskommission geht der Beschluss "Untauglich"
hervor. Auf Grund der Anforderung des Finanzamtes erstellte das
zuständige Bundessozialamt erneut ein Gutachten am 20.4.2006. Der
Gesamtgrad der Behinderung des Kindes wurde mit 40 %
eingestuft. Diagnose: "Allergisches Asthma bronchiale,
Richtsatzposition: 285,
Gdb: 20 % Rahmensatzbegründung: normale Spirometrie,
Thoraxdurchleuchtung unauff., Einstufung durch LungenFA nach Pos.
285 Congenitaler Plattfuss beidseits, stp. einmaliger OP
bds Richtsatzposition: 150
Gdb: 40 % Rahmensatzbegründung: Dr. y Orthopäde S.:
deutlich eingeschränkte Belastungsfähigkeit der Füße,
starke Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem im unteren Sprunggelenk;
Gehen mit Einlagen." Bemerkt wurde: "Eine Gesundheitsschädigung im
Sinne einer erheblichen Behinderung liegt nicht vor. Ausreichend ist die
Beurteilung der Fußdeformität wie im GA Dr. H. mit dem unteren RS bei
gutem Gehvermögen." Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.5.2006 wurde
die Berufung vom Finanzamt auf Grund dieses Gutachtens als unbegründet
abgewiesen. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 31.5.2006 wurden
im Wesentlichen die in der Berufung genannten Gründe wiederholt. Zudem wird
aber auf die Nachreichung eines fachärztlichen Gutachtens von
Univ.Prof.Prim.Dr. G. hingewiesen. Auf Grund der nachgereichten Befunde
wurde das zuständige Bundessozialamt vom Unabhängigen Finanzsenat
ersucht mitzuteilen, ob sich am festgestellten Grad der Behinderung eine
Änderung ergebe. Aus der Stellungnahme dieses Amtes vom 27.7.2007
geht im Wesentlichen hervor, dass insgesamt keine Gesundheitsschädigung
oder dauernde Beeinträchtigung im Sinne einer
erheblichen Behinderung
vorliege. Es wurde der Berufungswerberin dies mit Vorhalt vom 13.8.2007
zur Kenntnis gebracht und weiters die Möglichkeit geboten, innerhalb von
zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7
und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit
Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
somit nach dieser gesetzlichen Regelung auf dem Weg der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils dabei entscheidende Bedeutung
zukommt.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegendem Fall wurde in keinem Gutachten ein Grad der
Behinderung von mindestens 50 % bescheinigt. Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit weniger als 50 v.H. mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Weiters wird angeführt, dass das
Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, was aber selbst von der Berufungswerberin nie
behauptet wurde. Somit erfüllen aber diese Gutachten die vom VwGH
angeführten Kriterien.
Der Berufungswerberin wurden die Gutachten vom Finanzamt
bzw. vom Unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis gebracht. Der Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates, mit dem der Berufungswerberin die
Möglichkeit geboten wurde, eine Stellungnahme abzugeben, blieb
unbeantwortet.
Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn
der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.1.2006 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0584-L/06
- Stammnummer
- 31038
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF