Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0735-I/07
Nichtanwendbarkeit der als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung auf den Anlassfall.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0735-I/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L.H., Adresse, vertreten durch RA.X.,
vom 17. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
14. Mai 2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 31. Dezember 1998 wurde die von den Vertragsparteien am
gleichen Tag bereits unterfertigte Urkunde mit der Überschrift
"Abtretungsvertrag" notariell bekräftigt. Dieser Abtretungsvertrag wurde
abgeschlossen zwischen W.H. als Schenkungsgeber einerseits und C.H. und L.H.,
beide als Schenkungsnehmerinnen andererseits. Punkt I dieses Abtretungsvertrages
hatte folgenden Wortlaut:
"Im
Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck ist unter FN
Zahl die Firma
"I.GmbH" mit dem Sitz in
Y eingetragen.
Das Stammkapital der Gesellschaft
beträgt S 1,000.000,-- und ist zur Gänze bar eingezahlt. Herr
W.H. hält einen zur Gänze bar
eingezahlten Geschäftsanteil im Nennbetrag von S 250.000,-- an dieser
Gesellschaft. Er ist sohin mit 25 % beteiligt.
Herr
W.H. schenkt nun einen Teil dieses
Geschäftsanteiles, der einer voll einbezahlten Stammeinlage von S
100.000,-- entspricht, seiner Frau C.H.
und einen weiteren Teil seines erwähnten Geschäftsanteiles, der einer
voll einbezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 50.000,-- entspricht, seiner
Mutter L.H.. Die beiden letztgenannten
nehmen die Schenkung an.
Herr
W.H. bleibt sohin Gesellschafter mit einem
Geschäftsanteil, der einer voll eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von
S 100.000,-- entspricht. "
Die Schätzung des gemeinen Wertes nach dem Wiener
Verfahren 1996 ergab bezogen auf das Stammkapital der Gesellschaft einen
gemeinen Wert der Anteile dieser Gesellschaft mbH von 15.029.567 S.
Gegenüber L.H. (im Folgenden: Bw.) wurde ausgehend vom
Wert des abgetretenen GmbH-Anteiles von 751.478,05 S und nach Abzug des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 6.000 S für
diesen Schenkungsvorgang mit dem bekämpften Bescheid vom 14. Mai 2002
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) die Schenkungssteuer
mit 12 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von 745.470 S im Betrag von 6.501,02 € festgesetzt.
Laut Begründung erfolgte die Berechnung des gemeinen Wertes der GmbH
Anteile gesondert. Gleichzeitig erging auch gegenüber C.H. hinsichtlich
ihres Erwerbes ein entsprechender Schenkungssteuerbescheid.
Mit einheitlichem Schriftsatz wurde innerhalb der
Berufungsfrist von L.H. und auch von C.H. gegen ihren jeweiligen
Schenkungssteuerbescheid Berufung erhoben mit folgender auszugsweise
wiedergegebener Begründung:
"Bei
der Berechnung des durchschnittlichen Jahresertrages wurden die Ergebnisse der
Jahre 1996 bis 1998 zugrunde gelegt.
Bereits Ende 1998 war abzusehen,
daß die Gesellschaft aufgrund der zunehmenden Konkurrenz und des
Kostendruckes in Schwierigkeiten geraten würde, was sich dann auch mit
Minusergebnissen in den Bilanzen der Jahre 1999 bis 2001 niederschlug. Siehe
auch den beiliegenden Artikel vom 26.09.2002 des XY
Anzeiger, aus dem hervorgeht, daß das
Unternehmen I.GmbH ohne
Sanierungsmaßnahmen vor dem Aus steht.
Ich bitte Sie deshalb aufgrund der
dargestellten Verlust- bzw. Konkursaussichten im Anschluß an die 3
Bewertungsjahre 1996 bis 1998 die Schenkungssteuerscheide auf Null zu setzen, da
den Schenkungen wertlose Anteile zugrunde lagen."
Die an L.H. gerichtete abweisende Berufungsvorentscheidung
vom 28. November 2003 (eine gleichlautende Erledigung erging gegenüber C.H.
) stützte sich auf folgende Begründung:
"Die
Berufungsausführungen, wonach zum Zeitpunkt der Zuwendungen die in den
Folgejahren eintretenden Schwierigkeiten bereits absehbar waren, gehen ins
Leere.
Dies unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit im Jahr 1999 auf S 8.695.000,-- angestiegen ist.
Vor allem ist jedoch darauf zu verweisen, dass laut Lagebericht zum 31.12.1999!
eine äußerst erfolgreiche Zukunftsentwicklung vorausgesagt
wird.
Unter diesen Aspekten kann
Ihrem Vorbringen kein Erfolg beschieden sein. "
Während noch der Schenkungssteuerbescheid an die alte
deutsche Adresse (D- P) der Bw. adressiert
und diese Briefsendung von der Post dem Finanzamt mit dem Vermerk
"Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln"
zurückgestellt worden war, wurde nach Ermittlung der neuen dt. Adresse
(D-S) in einem weiteren Zustellvorgang der Bescheid an die neue Adresse
adressiert und augenscheinlich (dies zeigt die dagegen erhobene Berufung) auch
tatsächlich zugestellt. Da die Berufungsvorentscheidung bereits an die neue
Zustelladresse der Bw. adressiert und die Briefsendung auch nicht von der Post
als unzustellbar zurückgestellt worden war, durfte das Finanzamt berechtigt
von einer tatsächlich erfolgten Zustellung der Berufungsvorentscheidung
unter der neuen dt. Adresse ausgehen. Während aber (im Namen) von C.H. ein
Vorlageantrag gestellt worden war, wurde laut Aktenlage von L.H. kein solcher
eingebracht. Das Finanzamt legte daher allein die Berufung der C.H. dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor, worüber dieser mit
Berufungsentscheidung vom 8. November 2005 abgesprochen hat. Unter Zahl
2006/16/0114 war ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig,
wobei der VwGH bezüglich dieser Beschwerdesache einen Antrag
gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG stellte, den
Schenkungsteuergrundtatbestand als verfassungswidrig aufzuheben.
Am 18. Mai 2007 wurde vom rechtlichen Vertreter im Namen
der L.H. beim Unabhängigen Finanzsenat zum einen ein "Antrag" auf
ungesäumte (jedenfalls noch rechtzeitig vor der nächsten VfGH-
Session) Entscheidung über die Berufung gestellt,
"da bis dato über meine Berufung nicht
entschieden wurde." Am gleichen Tag wurde zum anderen auch eine
Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, worin unter
Darstellung der Verfahrensabläufe bezüglich der Berufungen von C.H.
und L.H. im Wesentlichen die Verletzung der Entscheidungspflicht wie folgt
begründet wurde:" Während über
die Berufung meiner Schwiegertochter durch Berufungsvorentscheidung und
Berufungsentscheidung wie eingangs dargestellt entschieden wurde, erging in
meinem Fall über die Berufung vom 2.9.2002, eingelangt beim Finanzamt am
9.9.2002, bis heute keine Entscheidung
."
Die Säumnisbeschwerde wurde am 29. Mai 2007 dem Unabhängigen
Finanzsenat mit der Aufforderung zugestellt, binnen 3 Monaten den
versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Dem Finanzamt Innsbruck wurde sowohl der
"Antrag" als auch die Säumnisbeschwerde ikW. zur Stellungnahme vorgehalten.
Letztlich führte das Finanzamt aus, an die Berufungswerberin L.H. sei unter
der neuen Adresse am 28. November 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
ohne Zustellnachweis abgefertigt worden. Da diese Postsendung laut Aktenlage
nicht zurückgelangt sei und die Bw. L.H. durch all die Jahre hindurch die
Nichtentscheidung über ihre Berufung nicht moniert habe, spreche dies nach
Ansicht des Finanzamtes für eine tatsächlich erfolgte Zustellung der
Berufungsvorentscheidung, die Rechtskraft erlangte. Diese Ausführungen des
Finanzamtes wurden der Bw. nachweislich zur Kenntnis gebracht. Darauf eingehend
wurde vom rechtlichen Vertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2007 ausdrücklich
unter Beweisanbot einer Parteienvernehmung nochmals ausgeführt, der
"Frau
L.H. ist eine Berufungsvorentscheidung
nie zugekommen." Außerdem wurde darin durchaus plausibel
erklärt, warum die Bw. die Nichtentscheidung über ihren Berufungsfall
bislang nicht beanstandet hatte, ging sie doch davon aus, dass vorher über
die Berufung der C.H. gleichsam als Musterfall rechtskräftig entschieden
werde. Da aber vom bisherigen deutschen Vertreter am 16. November 2004, somit
zum Zeitpunkt nach Abfertigung der beiden Berufungsvorentscheidungen,
hinsichtlich beider von ihm vertretenen Mandanten noch ergänzendes
Sachverhaltsvorbringen vorgetragen wurde, spreche dies deutlich dafür, dass
der Steuerberater dabei von zwei offenen Verfahren ausgegangen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat als belangte Behörde
der Säumnisbeschwerde kam auf Grund der vorliegenden Sachlage zum Ergebnis,
letztlich könne jedenfalls nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass
die über die Berufung der L.H. absprechende Berufungsvorentscheidung vom
28. November 2003 dieser tatsächlich zugestellt und dadurch wirksam
geworden ist. Bestehen somit bezüglich des Tatumstandes, ob vom Finanzamt
über die Berufung der L.H. durch diese Berufungsvorentscheidung
rechtskräftig entschieden worden war, zumindest Zweifel, weshalb das
Nichtvorliegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht nicht schlichtweg
ausgeschlossen werden konnte, dann war nach Ansicht der belangten Behörde
der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes darin zu entsprechen, dass
innerhalb der gesetzten Frist der versäumte Bescheid erlassen und über
die Berufung mit dieser Berufungsentscheidung entschieden wird.
Gegen diese Berufungsentscheidung vom 4. Juni 2007, RV/
0286-I/07, brachte die Bw. am 6. Juni 2007 beim Verfassungsgerichtshof eine auf
Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., §1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und
damit den Schenkungssteuer- Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des
Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art
140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen
das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind
all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung)
beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Die nichtöffentliche Beratung im
Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2007. Die oben angeführte
Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 6. Juni 2007 eingelangt, war also
zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der dieser
Verfassungsgerichtshofbeschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem
Anlassfall gleichzuhalten.
Da die belange Behörde bei Erlassung des
beschwerdegegenständlichen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesbestimmung anwendete und es nach der Lage des Falles offenkundig ist,
dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin nachteilig war, wurde die Beschwerdeführerin somit
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Grund mit Erkenntnis vom 2. Oktober
2007, B 966/07-5 den Bescheid vom 4. Juni 2007, RV/0286-I/07 des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren war auf Grund der eingangs
dargestellten Sach- und Gesetzeslage bei der neuerlichen Entscheidung über
die Berufung gegen den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid davon auszugehen,
dass dieser Schenkungssteuerfall einem Anlassfall gleichzuhalten war. Nach Art.
140 Abs. 7 B-VG ist demzufolge auf Grund der Anlassfallwirkung im Streitfall so
vorzugehen, als ob diese als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes
nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Diese aufgehobene
Gesetzesbestimmung (= Schenkungssteuer-Grundtatbestand) ist damit auf den
gegenständlichen Schenkungsfall nicht mehr anzuwenden. Dadurch, dass das
Finanzamt den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid offenkundig auf diese die
Abgabenvorschreibung tragende als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle
des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG gestützt hat, liegt eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheides begründet.
Aus diesem Grund war wie im Spruch ausgeführt unter
Aufhebung des angefochtenen Schenkungssteuerbescheides der Berufung
stattzugeben.
Innsbruck,
am 18. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0735-I/07
- Stammnummer
- 31035
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF