Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0218-K/07
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-K/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Georg
Demeter, 7100 Neusiedl am See, Kalvarienbergstraße 17, vom
2. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 4. Dezember 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
4. Dezember 2006 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer der
Berufungswerberin (Bw.) für das Jahr 2001 mit € 5.996,60
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. durch ihren Vertreter
mit Eingabe vom 2. Jänner 2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung
und beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Einkommensteuerbescheid
2001 Berufung erhoben wurde und mit einer ersatzlosen Aufhebung dieses
Bescheides und damit auch mit einem Wegfall der Berechnungsgrundlage für
die Anspruchsverzinsung zu rechnen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellungen mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im
Einkommensteuerbescheid vom 4. Dezember 2006 ausgewiesene
Abgabennachforderung von € 47.033,86 zu Grunde. Der Bw. bekämpft den
Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen mit der Begründung,
dass mit einer Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2001 und damit auch mit keiner Abgabenschuld an Anspruchszinsen zu
rechnen sei.
Dazu ist festzuhalten, dass der Anspruchszinsenbescheid an
die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides
ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden ist. Wegen der genannten
Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der
Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuer-(Körperschaftssteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) Rechnung getragen. (Ritz, BAO,
§ 205 Tz 34ff.)
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid
(Einkommensteuerbescheid 2005) rechtswirksam erlassen worden ist (Ritz, BAO,
§ 255 Tz 3).
Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus den Akten sind
Argumente ersichtlich, dass der die Anspruchszinsen auslösende
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 nicht rechtswirksam erlassen oder
dass die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht
korrekt berechnet worden wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-K/07
- Stammnummer
- 31027
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF