Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0445-G/02
Zurechnung gepfändeter Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-G/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Teil des Einkommens gerichtlich gepfändet, ändert der Zufluss an Dritte nichts an der Zurechnung der Einkünfte, zumal diesfalls Einkommensverwendung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 vom 8. April. 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist selbständig im Gewerbe "Anbieten
persönlicher Dienste, eingeschränkt auf das Lenken und Warten von
KFZ" tätig.
Im Streitjahr 2001
erklärte er einen Gewinn in Höhe von 186.833,00 S. In einer dazu
vorgelegten Beilage schlüsselte er Pfändungsbeträge in einer
Gesamthöhe von 79.000,00 S auf und gab die nach Abzug der
Pfändung verbleibende Differenz als "Existenzminimum" mit
107.833,00 S an.
Das Finanzamt führte in
der Folge die Veranlagung insoweit erklärungsgemäß durch, als es
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb 186.833,00 S ansetzte, ohne die vom
Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Pfändungsbeträge zu
berücksichtigen.
Dagegen erhob der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass er ein Jahreseinkommen von
107.833,00 S erreicht habe. Die darüber hinausgehenden Beträge
auf 186.833,00 S werden vom Gericht gepfändet und es sei ihm mittels
Verfügungsverbot die Handlungsfreiheit über dieses Geld entzogen. Er
könne dem Finanzamt nur raten, sich mit dem BG S über eine eventuelle
Umbuchung der exekutierten Beträge auseinander zu setzen. Er habe sie nicht
mehr, denn sie seien ihm bescheidmäßig weggenommen
worden.
Das Finanzamt erließ in
der Folge eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin aus,
dass die im Laufe des Jahres 2001 für Dritte gepfändete
Geldbeträge als Einkommensverwendung und nicht als Betriebsausgabe
gelten.
In seinem dagegen gerichteten
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
brachte der Bw. vor, dass er nie in der Lage gewesen sei, über die
gepfändeten Beträge zu verfügen. Er erbitte somit die Stattgebung
der Berufung, da er sich aus gesetzlichen Gründen der Bezahlung der
79.000,00 S nicht habe entziehen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der Bw. auf Grund der von ihm
gelegten Monatsabrechnungen, Jahreseinnahmen in Höhe von 712.744,00 S
erzielt hat, die von seinem Auftraggeber auf sein Konto überwiesen wurden.
Nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben verblieb ein Gewinn von
186.833,00 S.
Wie aus den Beilagen
ersichtlich ist, hat der Bw im Streitjahr an die CA jeweils 30.000,00 S
für M T und weitere 40.000,00 S eingezahlt. An das Finanzamt wurden
von ihm insgesamt 9.000,00 S überwiesen.
Gemäß
§ 19 Abs.1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen,
wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen
kann.
So hat im vorliegenden Fall der Auftraggeber des Bw den
Betrag auf das Konto des Bw überwiesen. Damit konnte er über diese
Einnahmen verfügen. Daran ändert nichts, dass ein Teil der
Einkünfte an Dritte zugeflossen ist. In diesem Fall ist von einer
steuerlich unbeachtlichen Maßnahme der
Einkommensverwendung auszugehen.
Dies gilt dann, wenn Einnahmen
gepfändet oder abgetreten werden oder aus sonstigen Gründen auf
Weisung des Berechtigten an einen Dritten ausgezahlt werden.
Gegenständlichenfalls hat der Bw., wie aus den Beilagen ersichtlich ist,
über die ihm zugeflossenen Einnahmen insoweit verfügt, als er selbst
die monatlichen Zahlungen vorgenommen hat. Aber auch für den Fall, dass er
nicht persönlich die Einzahlungen vorgenommen hätte, würden ihm
diese Beträge zuzurechnen seien, da gepfändete Einnahmen dem
Exekutionsschuldner in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie bei seinem
Gläubiger eingehen und damit eine Verminderung seiner Schuld bewirken (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Wien
1993,Tz 10 zu § 19). Gepfändete Einnahmen sind dem
Exekutionsschuldner mit jeweils mit jenen Beträgen zuzurechnen, mit denen
sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären (Quantschnigg/Schuch aaO.
Tz 48 zu § 2).
Da die vom Bw geleisteten
Zahlungen keine Aufwendungen darstellen, die durch den Betrieb veranlasst sind,
konnten sie auch nicht, wie vom Bw beantrag, als Betriebsausgaben
Berücksichtigung finden.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
am 11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-G/02
- Stammnummer
- 3101
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF