Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0257-G/07
Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung bei einem slowakischen Staatsbürger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-G/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 28. Dezember 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
28. November 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer sowie Einkommensteuer 2001 bis 2004 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer werden aufgehoben.
Die Berufungen
betreffend Einkommensteuer werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist slowakischer Staatsbürger und arbeitet als
Kellner in Österreich.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung der Streitjahre beantragte
der Bw den Abzug der Kosten für doppelte Haushaltsführung und für
Familienheimfahrten als Werbungskosten. Der Werbungskostenabzug wurde dem Bw vom
Finanzamt jährlich gewährt.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2005 stellte das
Finanzamt erstmals Ermittlungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen
für den Werbungskostenabzug an (siehe Vorhaltsschreiben vom
6. April 2006 und Vorghaltsbeantwortungsschreiben vom
13. Mai 2006).
Mit Einkommensteuerbescheid vom 30. Mai 2006
setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2005 fest, wobei es den Kosten für
doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten die
Abzugsfähigkeit als Werbungskosten versagte. Gleichzeitig berichtigte das
Finanzamt diesbezüglich den Einkommensteuerbescheid 2004
gemäß
§ 293b BAO. Zur Begründung wird in beiden
Bescheiden ausgeführt:
Da die Gattin am Familienwohnsitz über keine
eigenen Einkünfte verfügt, liegt eine beruflich veranlaßte
Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht vor. Somit entfällt die
Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten von
Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung. Vorübergehend
wurden die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich anerkannt,
für einen Zeitraum von sieben Jahre (1997-2003).
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Bw mit den Schreiben
vom 29. Juni 2006 (berichtigte Einkommensteuer 2004) und vom
30. Juni 2006 (Einkommensteuer 2005) die Berufung und bringt
gleichlautend zur Begründung im Wesentlichen vor, maßgeblich sei die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Die Erwerbstätigkeit des Ehepartners
sei nur einer der möglichen Unzumutbarkeitsgründe. Die unsichere
Rechtsstellung von Fremden in Österreich, hier meiner Ehefrau, vor allem
durch die Einschränkungen auf dem österreichsichen Arbeitsmarkt, mache
ihre und somit auch seine Wohnsitzverlegung nach Österreich unzumutbar. Er
verweise auch auf sein Vorbringen im Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom
13. Mai 2006. Ergänzend lege er einen Auszug aus der Homepage der
Arbeiterkammer vor, wo unter anderen Einschränkungen angeführt sei,
dass seine Ehefrau eine EU-Freizügigkeitsbestätigung erst nach
achtzehn Monaten des Zusammenwohnens mit ihm in Österreich erhlten
könne. Bei solchen Bedingungen sei eine Wohnsitzverlegung nach
Österreich nicht zumutbar.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 8. September 2006 als unbegründet
ab und führt zur Begründung gleichlautend aus:
Laut Ihren Unterlagen liegt keine Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung vor, da die Gattin nicht berufstätig ist und sich durch
eine 18-monatige Wartefrist auf eine Arbeitsbewilligung in Österreich
keinerlei Auswirkung auf die Einkommenslage Ihrer Gattin ergibt. Da Sie seit
vielen Jahren in Österreich arbeiten, liegen auch keine Voraussetzungen zur
Gewährung einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung vor
siehe Begründung im Erstbescheid.
Mit den Schreiben vom 8. Oktober 2006 beantragte
der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und bringt ergänzend im Wesentlichen vor, dass mit der
achtzehnmonatigen Wartefrist auf die Arbeitsbewilligung die Zumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung wohl beeinträchtigt sei. Die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung sei allerdings mehr durch die wirtschaftlichen Konsequenzen
einer solchen "Tat" gegeben. Das Finanzamt habe sich mit diesen wirtschaftlichen
Konsequenzen nicht befasst. Nach den LStR sei die Beschäftigung der Ehefrau
ab der fixierten Einkommensgrenze von 20.000 S jährlich für die
Familie von Bedeutung. "Analogischerweise" müsse es von Bedeutung sein,
wenn die Familie eine Lebensänderung anstreben sollte, die ihr einen
ständigen Verlust von 20.000 S jährlich bringen sollte. Die
Wohnsitzverlegung nach Wien wäre durch die etwa acht Mal höheren
Lebenshaltungskosten eine solche verlustbringende Lebensänderung. Die
Ersparnis der bisherigen Familienheimfahrten könnte diesen Verlust nicht
ausgleichen, weil man mit höheren Wohnkosten in Wien hätte rechnen
müssen. Darüber hinaus hätte die Wohnsitzverlegung für ihn
selbst eine Erhöhung des gesetzlichen Pflichtunterhalts für seine
Ehefrau bedeutet. Die Bemessung von geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes sei nämlich von den örtlichen Verhältnissen
abhängig.
Das Finanzamt hob mit Berufungsvorentscheidung vom
16. November 2006 den berichtigten Einkommensteuerbescheid 2004
mit dem Hinweis, die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß
§ 293b BAo seien nicht gegeben gewesen, auf. Mit Bescheid vom
17. November 2006 wies es den Vorlageantrag betreffend
Einkommensteuer 2004 unter Hinweis auf die Aufhebung zurück.
In der Folge nahm das Finanzamt mit den hier angefochtenen
Bescheiden vom 28. November 2006 das Verfahren betreffend
Einkommensteuer 1999 bis 2004 wieder auf und versagte dem Bw in den hier
ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheiden den Werbungskostenabzug. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens wird in den Wiederaufnahmebescheiden wie folgt
begründet:
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung
Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden
Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu
hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung
von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO)
verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde
an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf
Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als
geringfügig angesehen werden.
Die Versagung des Werbungskostenabzuges begründet das
Finanzamt in den Sachbescheiden wie folgt:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung
am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall
die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Dagegen erhob der Bw mit den Schreiben vom
28. Dezember 2006 die Berufung. Bezüglich der Wiederaufnahme der
Verfahren beantragt der Bw die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und bringt
zur Begründung im Wesentlichen vor, es gebe keine neu hervorgekommenen
Tatsachen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis
dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei
geführt hätte. Durch die Überprüfung der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 seien "analogischerweise" Tatsachen neu
"herausgekommen" (keine eigenen Einkünfte der Ehefrau, Frage der
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung), die zur Wiederaufnahme des Verfahrens
für 2004 geführt hätten. Am Anfang des wideraufgenommenen
Verfahrens seien die Kosten für doppelte Haushaltsführung und für
Familienheimfahrten bescheidmäßig nicht anerkannt worden. Jedoch zum
Schluss des Verfahrens sei der Berufung durch die Berufungsvorentscheidung vom
16. November 2006 stattgegeben und der Einkommensteuerbescheid 2004
aufgehoben worden. Während der jahre 2001 bis 2006 habe sich der
"ANV-relevante" Sachverhalt nicht geändert, sodass sich die
Berufungsvorentscheidung auf alle diese jahre "wegen der Rechtssicherheit als
Präzedenz" auswirke. Die Begründung des angefochtenen Bescheides
bezeichne die neu hervorgekommenen Tatsachen durch einen Hinweis auf den
beiliegenden Einkommensteuerbescheid. Dieser Bescheid stütze sich auf die
gleichen tatsachen wie das wiederaufgenommene Verfahren 2004: dass seine Ehefrau
am "Familienort" (wohl gemeint: Familienwohnsitz) keine eigenen Einkünfte
habe. Es handle sich daher zwar um neu hervorgekommene Tatsachen, die vorher
nicht bekantt gewesen seien, jedoch seien die weiteren Voraussetzungen für
die Wiederaufnahme der Verfahren nicht erfüllt. Wegen der
Präzendenzwirkung der Berufungsvorentscheidung 2004 habe habe die
Kenntnis dieser neu hervorgekommenen Umstände "allein gemäß BAO"
keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen können.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im April 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist vom Finanzamt zu
begründen. Der Begründungspflicht wird dabei nur dann entsprochen,
wenn der Abgabepflichtige erkennen kann, welche Umstände als Tatsachen neu
hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Diese Umstände sind in dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid anzuführen.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide weisen als
Begründung lediglich eine den Sachverhalt nicht betreffende
"Standardbegründung" auf.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst ist nicht
dazu berechtigt, anstelle der Abgabenbehörde erster Instanz erstmals neue
Tatsachen für die Wiederaufnahme des Verfahrens heranzuziehen.
Den Berufungen gegen die Wiederaufnahme der Verfahren war
daher Folge zu geben und die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide
aufzuheben.
Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so scheidet ex
lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (vgl. Ritz, BAO3, §
307 Tz 8, mwA); eine dagegen gerichtete Berufung ist folgegemäß
zurückzuweisen.
Das Verfahren ist in die Lage zurückgetreten, in der
es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Graz, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-G/07
- Stammnummer
- 31009
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF