Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2743-W/07
Alleinverdienerabsetzbetrag bei rückwirkender Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2743-W/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,vom 13. Juni 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9, 18, 19 und Klosterneuburgvom 5. Juni 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 und 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte in den
Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2005 und 2006 ua den
Alleinverdienerabsetzbetrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 7.3.2006 für das
Jahr 2005 und mit Bescheid vom 12.3.2007 für das Jahr 2006
gewährt. Mit Bescheid vom 5.6.2007 nahm das Finanzamt (FA) das
Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
wieder auf. Im Sachbescheid wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
berücksichtigt, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners der
Bw höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,--
seien. Mit Bescheid vom 5.6.2007 hob das FA den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006 gemäß
§ 299 BAO auf. Im Sachbescheid
wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners der Bw höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,-- seien.
In der Berufung vom 13.6.2007 gegen die
Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 vom 5.6.2007 brachte die Bw vor, ihr
Gatte habe am 17.5.2005 einen Antrag auf Invaliditätspension bei der PVA
gestellt. Dieser sei nach zahlreichen Untersuchungen und nach zwei Verhandlungen
mit Gerichtsurteil vom 19.2.2007 auch bewilligt worden. Somit sei die Bw in den
Jahren 2005 und 2006 Alleinverdiener gewesen, da die Pensionsansprüche
ihres Gatten erst nach dem Urteil im Jahre 2007 zugeflossen seien. In den
abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom 2.7.2007 wurde ausgeführt, dass
ab 1.1.2001 gem § 19 Abs 1 EStG 1988 Nachzahlungen von Pensionen und
Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen werde, in dem Kalenderjahr als zugeflossen
gelten, für das der Anspruch bestehe. Es müsse bei rückwirkender
Zuerkennung einer Pension oder bei Bezügen aus der Unfallversorgung
für das betreffende Jahr ein Jahreslohnzettel ausgestellt werden. Der
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag entfalle, wenn dem Partner
rückwirkend eine Pension zuerkannt werde, die den Grenzbetrag
übersteige, obwohl der Partner tatsächlich in dem Jahr noch keine
Einkünfte bezogen habe.
Im Vorlageantrag vom 25.7.2007 brachte die Bw iw
vor: "Im Jahre 2005 erhielt mein Gatte
lediglich von WGGK 542,50 sowie vom AMS 384,10. Weiters bezog er keinerlei
Einkünfte. Im Jahr 2006 hatte er überhaupt kein Einkommen. ... wurde
er auch noch im Juni 2005 vom AMS abgemeldet und ich war gezwungen, ihn bei mir
mitzuversichern ...
Nur mit
meinem Einkommen von ca. 1040,-- mtl. war ich gezwungen, den Lebensunterhalt zu
bestreiten (...).
Da mein Gatte
nicht arbeitsfähig war, stellte er am 1.6.2005 bei der PVA den Antrag auf
Invaliditätspension, welche am 2.8.2005 abgelehnt wurde, worauf er die PVA
klagte. Nach einigen Untersuchungen durch vom Gericht bestimmten Ärzten
wurde meinem Gatten am 19.2.2007 die Pension anstandslos zuerkannt.
Wie Sie aus den beiligenden
Unterlagen ersehen können, habe ich von Juni 2005 bis März 2007
sämtliche Kosten und Ausgaben alleine von meinem Gehalt bestritten. Sie
werden sicher verstehen, dass in dieser Zeit mein Konto permanent überzogen
war....
Auf Grund dieser
finanziellen Lage war es für mich eigentlich selbstverständlich, dass
ich nach den Bestimmungen des EStG 1988 Alleinverdiener bin.
Wie in der Begründung der
BVE vom 2.7.2007 erklärten Mitteilung, dass eine Pensionsnachzahlung in den
Jahren zugeflossen wäre, in denen sie hätte zufließen sollen,
kann ich aus wirtschaftlichen Gründen nicht
folgen!
Nicht nur, dass mein
Gatte in diesem Zeitraum bei mir mitversichert war, wurden ihm auch
noch dafür 756,76
Krankenkassenbeiträge von der Pensionsnachzahlung abgezogen, obwohl er
selbst nicht versichert war. Weiters möchte ich Ihnen mitteilen, dass mein
Gatte nach Erhalt der Pensionsnachzahlung im März 2007 einen Großteil
des Betrages zur Rückzahlung (Kontoüberzug, Privatdarlehen von Familie
und Freunden) verwendet hat.
Da
Sie jetzt meine gesamt wirtschaftliche Lage kennen, wäre es in meinen Augen
eine Ungerechtigkeit, den von mir zu diesem Zeitpunkt beantragten
Alleinverdienerabsetzbetrag zurückzufordern, zumal ich zu diesem Zeitpunkt
tatsächlich Alleinverdiener war...."
Beigelegt waren ein Schreiben der PVA an den Gatten der Bw
vom 28.2.2007 betreffend Gewährung von Leistungen ab 1.6.2005 und
Übertragung des vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien aufgenommenen
Tonbandprotokolles vom 19.2.2007, klagende Partei Hr. XY (Gatte der Bw),
beklagte Partei PVA, wegen Invaliditätspension, wonach die Parteien einen
Vergleich geschlossen haben, wonach die beklagte Partei schuldig sei, der
klagenden Partei ab 1.6.2005 eine Invaliditätspension im gesetzlichen
Ausmaß zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw ist verheiratet und bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Ihr Gatte stellte am 17.5.2005 einen Antrag auf
Invaliditätspension bei der PVA. Dieser wurde abgelehnt, worauf er die PVA
beim Arbeits- und Sozialgericht Wien klagte. Mit Vergleich vom 19.2.2007
verpflichtete sich die PVA, dem Kläger ab 1.6.2005 eine
Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Im März 2007 erhielt der Gatte der Bw die Pensionsnachzahlung ab
1.6.2005. Dadurch erhielt er für den Zeitraum 1.6.2005 bis
31.12.2005 steuerpflichtige Bezüge von der PVA iHv € 4.299,67.
Für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2006 erhielt er dadurch
steuerpflichtige Bezüge von der PVA iHv € 7.255,68,--.
Darüber hinaus erhielt der Gatte der Bw im Jahr 2005 Krankengeld
von der WGKK iHv 542,50,--, Notstandshilfe und AMFG-Beihilfe vom AMS iHv
366,60,-- und 17,50,--. Für die Kalenderjahre 2005 und 2006 wurden
dem FA Lohnzettel, auf denen die dargestellten steuerpflichtigen Einkünfte
des Gatten der Bw ausgewiesen sind, von der PVA übermittelt.
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Er beruht
auf dem glaubwürdigen Vorbringen der Bw., den von ihr vorgelegten
Unterlagen, der Einsichtnahme in den Lohnsteuerakt des FA und der Einsichtnahme
in der Datenbank des Abgabeninformationssystem des Bundes.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
§ 33 Abs 4 Z 1 idfd Streitjahre gF lautet:
"(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und
jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners
nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich
erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10
und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher
Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen
miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z
1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im
Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,
ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner
geführt."
§ 19 Abs 1 EStG 1988 idfd Streitjahre jeweils
gültigen Fassung lautet: "Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und
Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird (Anm.: kursiver Text ist
Fassung bis 30.12.2005) (bzw)
Nachzahlungen von Pensionen, über deren
Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren (Anm.: kursiver Text ist Fassung ab
31.12.2005) gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der
Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel
gemäß
§ 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt."
Aufgrund der Sonderregelung des §
19 Abs
1
EStG 1988,
eingeführt mit BGBl I Nr 142/2000 ab 30.12.2000, wonach (abweichend vom
sonstigen Zuflussprinzip)
Nachzahlungen von
Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in
dem Kalendermonat als zugeflossen gelten, für den der Anspruch besteht, ist
seit 2001 nunmehr in jenen Fällen, in denen die Pension erst im Nachhinein
ausbezahlt wird, diese nicht im Jahr des Zuflusses zu versteuern, sondern in dem
Jahr, für den der Anspruch besteht.
Unbestritten ist, dass der Anspruch des Gatten des Bw auf
Pension für die Jahre 2005 und 2006 besteht. Obwohl die Zahlung erst 2007
erfolgte, gelten die Einnahmen aG des eindeutigen Gesetzeswortlauts in den
Jahren 2005 und 2006 in der aG der übermittelten Lohnzettel festgestellten
Höhe als bezogen.
Voraussetzung für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages bei Ehepartnern ohne Kinder iSd § 106 EStG
1988 ist, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 2.200 Euro
jährlich erzielt.
Kommt es durch eine Pensionsnachzahlung zu einer
rückwirkenden Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages
für den Alleinverdienerabsetzbetrag, führt dies zu einer Aberkennung
desselben.
Unbestritten ist, dass die erhaltene Pensionszahlung des
Ehegatten der Bw steuerpflichtig und die Beträge somit für die
Berechnung des Alleinverdienerabsetzbetrages als Einkünfte zu
berücksichtigen sind.
Unbestritten ist weiters, dass die steuerpflichtigen
Pensionseinkünfte des Ehegatten der Bw den Grenzbetrag von
€ 2.200,-- in den Jahren 2005 und 2006 überschritten haben.
Da der UFS aG des Legalitätsprinzips des Art 18 Abs 1
Bundesverfassungsgesetzes an die Gesetze gebunden und der maßgebliche
Gesetzeswortlaut klar und eindeutig ist, musste die Berufung abgewiesen
werden. Im übrigen wird auf die richtigen Ausführungen des FA
in der BVE verwiesen.
Wien, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragNachzahlung einer PensionRückwirkende Überschreitung des GrenzbetragesAberkennung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2743-W/07
- Stammnummer
- 30998
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF