Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0655-G/05
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers (Fahrtkostenvergütungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0655-G/05vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 10. Oktober 2005 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
28. Juni 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 2000 bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer GPLA-Prüfung stellte der Prüfer die
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des mit 75 % wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers fest. Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Prüfers und erließ die nunmehr angefochtenen
Bescheide. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen auf die
vorliegende Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des
Betriebes hingewiesen, indem er die Geschäftsführung im Ganzen
erledigen würde und zusätzlich im operativen Bereich
(Projektabwicklungen) tätig sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer gleich einem Unternehmer ein
Unternehmerrisiko tragen würde, indem bei schlechter Auftrags- und
Ertragslage sein Gehalt bei voller Arbeitsleistung zu kürzen sei. Weiters
wird die Weisungsgebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers
bestritten, da es kein Vetorecht der 25 %igen Gesellschafterin geben würde
und keine Einstimmigkeit in bestimmten Beschlussagenden im Gesellschaftsvertrag
vorgesehen sei. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei sich selbst
weisungsgebunden. Die Berufung richtet sich weiters gegen die Höhe der
Abgabennachforderungen. In den Vergütungen, welche als Bemessungsgrundlage
herangezogen worden wären, seien auch km-Gelder und Diäten enthalten
gewesen. Dem Geschäftsführer sei kein Firmen-Pkw zur Verfügung
gestellt worden. Die km-Gelder seien daher anstatt eines Firmen-Pkws bezahlt
worden. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 21.3.2005, 2002/15/0029, klar
ausgesprochen, dass die Sachbezugswerte für die Berechnung des DB und DZ
nicht anwendbar seien. Derartige Vergütungen würden "echten"
Dienstnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Es sei
nicht einzusehen, warum man auf der einen Seite das Dienstverhältnis so
darstellen möchte, dass es sich um einen Dienstnehmer handeln würde,
der dem DB und DZ unterliegt, auf der anderen Seite die
Kilometergeldvergütungen und die Diäten nicht von der
Beitragsgrundlage abzieht. Wenn man schon dem Kreis der "Dienstnehmer"
zugeordnet werde, müsse man in logischer Konsequenz auch die
Beitragsgrundlagen in derselben Art und Weise ermitteln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
ab dem Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der gegenständliche
Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt die Berufungswerberin laut
Firmenbuch seit 27.1.1995 selbstständig als handelsrechtlicher
Geschäftsführer. Laut Niederschrift vom 10.6.2005 erledigt der
Geschäftsführer die Mitarbeiterorganisation und die finanziellen
Abwicklungen, sowie Projektabwicklungen, welche gleich einem Subunternehmen der
Gesellschaft stattfinden würden, das heiße praktisch kein Unterschied
zu einem Fremdunternehmen.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung spricht diese
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung, unabhängig davon, ob durch die Führung des Unternehmens
oder durch operatives Wirken. Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos
und der laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer war. Dies löste die
Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers den DB und den
DZ abzuführen.
Was das weitere Begehren betrifft, die vergüteten
Fahrtkosten aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, hat der UFS in seiner
Berufungsentscheidung vom 28.6.2007, RV/0505-I/05, bereits entschieden, dass
Ersätze für Fahrtkosten (Kilometergelder) bei einem wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind, da § 26 Z 4
EStG 1988 nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar
ist. Als Begründung ist Folgendes auszuführen:
Nach § 41 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG 1967) ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne
zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im § 41 Abs. 1 FLAG
1967 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§
25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind somit die
"Bruttobezüge", allfällige aus diesen Bezügen und sonstigen
Vergütungen bestrittene Aufwendungen, die im Einkommensteuerverfahren als
Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) geltend gemacht werden können,
kürzen die Beitragsgrundlage nicht.
§ 26 EStG 1988 bestimmt unter der Überschrift
"Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit fallen", dass unter anderem
Reisekostenvergütungen, welche nach den Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG
1988 ausbezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören und daher keine Bezüge nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
und b EStG 1988 darstellen.
Würden die im § 26 EStG 1988 genannten
Arbeitgeberleistungen bereits dem Grunde nach nicht den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sein, weil es sich jedenfalls um
außerhalb des Einkommensteuergesetzes angesiedelte Zuflüsse handeln
würde, hätte es der Gesetzgeber unterlassen können, diesen
Paragrafen in das Einkommensteuergesetz aufzunehmen. Bereits daraus ist
offensichtlich, dass ohne die Bestimmung des § 26 EStG 1988 auch in den
dort genannten Fällen Arbeitslohn vorliegen würde, dem sodann in
weiterer Folge allenfalls gleich hohe Werbungskosten gegenüberstehen
würden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
31.3.2005, 2002/15/0029, und vom 13.4.2005, 2003/13/0014, ausführte, werden
die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihren
Bezügen und sonstigen Vergütungen jeder Art nach § 22 Z 2 EStG
1988 gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 für Zwecke der
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag) dem Kreis der "Dienstnehmer" im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes zugeordnet. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass sie aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als "Arbeitnehmer"
iSd. § 47 EStG 1988 anzusehen sind und die ihnen zufließenden
Beträge auch keine Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit nach
§ 25 EStG 1988 darstellen.
Da sich die oben bereits genannte Bestimmung des § 26
EStG 1988 ausdrücklich nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bezieht, kann sie folgerichtig nicht dazu führen, dass die dort
genannten Vergütungen auch bei den Einkünften aus sonstiger
selbständiger Arbeit nicht steuerbar behandelt werden und daher außer
Ansatz bleiben. Vielmehr liegen Betriebseinnahmen vor, denen (allenfalls gleich
hohe) Betriebsausgaben gegenüberstehen. Für die Einbeziehung in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag ist aber die Möglichkeit des Abzuges als
Betriebsausgaben irrelevant, da dieser die "Bruttobezüge" zu Grunde zu
legen sind.
In dem in der Berufung genannten Erkenntnis vom 31.3.2005,
2002/15/0029, hat der VwGH zwar ausgesprochen, dass für die Ermittlung
allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die Vorschriften der
Sachbezugsverordnung, BGBl 642/1992, nicht anwendbar sind, nicht jedoch, dass
geldwerte Vorteile überhaupt nicht anzusetzen wären, sondern, beim
Fehlen entsprechender Aufzeichnungen nach den allgemeinen Grundsätzen des
§ 184 BAO zu schätzen sind. Dass die gegenständlich in Rede
stehenden Fahrtkostenvergütungen nicht in die Beitragsgrundlage für
den DB und den DZ einzubeziehen sind, kann diesem Erkenntnis nicht entnommen
werden.
Nachdem § 41 Abs. 3 FLAG 1967 sämtliche
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezieht und die
im Rahmen der selbständigen Tätigkeit vereinnahmten Kilometergelder
zweifelsfrei derartige steuerbare Arbeitgeberzahlungen darstellen, hat das
Finanzamt diese zu Recht bei der Berechnung des Dienstgeberbeitrages
miteinbezogen.
Auf Grund der Bestimmung des § 122 Abs. 7
Wirtschaftskammergesetz 1998, die als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
nach § 41 FLAG 1967 festlegt, erfolgte auch die Vorschreibung des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gesetzeskonform.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 16. Oktober
2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0655-G/05
- Stammnummer
- 30994
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF