Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0265-K/07
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-K/07vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch PWC Business
Serv WP u Stb GmbH, 1030 Wien, Erdbergstraße 200, vom
8. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
12. Februar 2007 betreffend Anspruchszinsen 2005 (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 12.
Februar 2007 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer des
Berufungswerbers (Bw.) für das Jahr 2005 mit € 124,95
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen Vertreter
mit Eingabe vom 8. März 2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und
führte aus, dass auf Grund der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2005 für das Jahr 2005 mit keiner Abgabenschuld an Anspruchszinsen zu
rechnen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellungen mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im
Einkommensteuerbescheid vom 12. Februar 2007 ausgewiesene Abgabennachforderung
von € 15.114,56 zu Grunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die
Festsetzung der Anspruchszinsen mit der Begründung, dass wegen der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 mit keiner
Abgabenschuld an Anspruchszinsen zu rechnen sei.
Dazu ist festzuhalten, dass der Anspruchszinsenbescheid an
die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides
ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden ist. Wegen der genannten
Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der
Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuer-(Körperschaftssteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) Rechnung getragen. (Ritz, BAO,
§ 205 Tz 34ff.)
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid
(Einkommensteuerbescheid 2005) rechtswirksam erlassen worden ist (Ritz, BAO,
§ 255 Tz 3).
Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus den Akten sind
Argumente ersichtlich, dass der die Anspruchszinsen auslösende
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 nicht rechtswirksam erlassen oder
dass die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht
korrekt berechnet worden wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-K/07
- Stammnummer
- 30989
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF