Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0963-L/07
Großes Pendlerpauschale bei Vertreter, behauptete Unzumutbarkeit wegen Besuches von Kunden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0963-L/07vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse,vom 11. April 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruckvom
16. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in
der Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2007:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2006
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Einkommen
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27.138,08 €
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Einkommensteuer
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6.595,61 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-7.651,61 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.056,00 €
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Bisher festgesetzte Einkommensteuer
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773,98 €
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Abgabengutschrift
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282,02 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist bei der FirmaA im
Außendienst (Bereich Business Sales) tätig. Der Wohnort, von dem er
seinen Dienst antritt, ist in 4850 Timelkam.
Am 9. März 2007 gab der Abgabepflichtige seine
Einkommensteuererklärung 2006 auf elektronischem Weg ab. Unter Kennzahl 718
(Pendlerpauschale) erklärte er den Betrag von 1.596 €. Weiters
erklärte er pauschalierte Werbungskosten als Vertreter (Kennzahl 724)
für den Zeitraum 15. Mai bis 31. Dezember.
Aus dem vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel geht
hervor, dass ein Pendlerpauschale in Höhe von 270 €
berücksichtigt wurde.
Aus einem Aktenvermerk vom 30. Mai 2007 geht hervor, dass
der Abgabepflichtige dem Finanzamt telefonisch mitgeteilt hat, dass er
täglich mit dem Firmenauto zum Dienstort fahre. Von dort trete er die
Dienstreisen (Gebiet Wels bis Ried) an. Er habe keine fixe Arbeitszeiten. Er
könne ab 7.00 Uhr ins Büro. Die FirmaA befinde sich in der Nähe
des Hafens.
Am 15. März 2007 langte beim Finanzamt eine
Bestätigung (datiert mit 7. März 2007) der FirmaA mit folgendem Inhalt
ein:
Hiermit
bestätigen wir, dass Herr BW
, geboren am
Geburtsdatum, wohnhaft
in Adresse1, seit 5.
Juni 2000 in unserem Unternehmen beschäftigt und zur Zeit im Bereich
Business Sales tätig ist. Herr
BW war von 15. Mai
2006 bis 31. Dezember 2006 zur Betreuung, Kundenbindung und Anbahnung von
Geschäften sowie Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen
vorwiegend im Außendienst tätig.
Im Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2007 wurde vom
Finanzamt das beantragte Pendlerpauschale nicht gewährt und die
pauschalierten Werbungskosten (Vertreterpauschale) in Höhe von
1.137,33 € (Berechnung: 5% von Kennzahl 245 plus 230 ergibt
1.819,73 € durch 12 Monate mal 7,5 Monate) berücksichtigt.
Hinsichtlich der jetzt in der Berufung strittigen Punkte
führte das Finanzamt an, dass das Pendlerpauschale bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei
(§ 62 EstG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung sei daher nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2007 erhob der
Abgabepflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 Berufung.
Begründend führte er aus:
"Bei der
Berechnung wurde mir die Pendlerpauschale gestrichen, mit der Begründung,
dass ich diese schon bezogen hätte.
Mein
Dienstverhältnis innerhalb der
FirmaA hat sich aber
mit Mai letzten Jahres geändert und mein ständiger Dienstort ist nun
Linz/OÖ. Auf meine Nachfrage bei einem Finanzbeamten in Vöcklabruck
wurde mir die Vorgehensweise zur Einreichung der Differenz wie folgt
erklärt: Die tägliche einfache Wegstrecke beträgt 85km, wodurch
ich die große Pendlerpauschale beantragen kann, welche 2.664 €
beträgt. Da die Fahrtstrecke erst seit 15. Mai 2006 in diesem Ausmaß
anfällt, wurde mir erklärt, ich müsse den Betrag durch 12 teilen
und anschließend mit 8 multiplizieren. Von dieser Summe gehört die
bereits bezogene kleine Pendlerpauschale abgezogen und die Differenz kann ich
beim Lohnsteuerausgleich geltend machen.
€
2.664 : 12 = 222
€
222 X 8 = 1.776
€
1.776 minus € 270 = € 1.506
Den
durch diese Berechnung entstandenen Differenzbetrag von 1.506 €
möchte ich nun nochmals für die Arbeitnehmerveranlagung 2006 geltend
machen.
In der teilweise stattgebenden Berufungvorentscheidung vom
5. Juni 2007 wurde das kleine Pendlerpauschale berücksichtigt. Zur
Begründung führte das Finanzamt an:
Wenn Sie
mit einem Dienstfahrzeug von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren, ergibt
sich noch nicht automatisch, dass Ihnen die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Ein Pendlerpauschale steht
Ihnen nur dann zu, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Das Pendlerpauschale ist auch in diesen Fällen, unabhängig von der
Notwendigkeit der täglichen Verwendung des Fahrzeuges für
Dienstfahrten, ausschließlich nach der möglichen Benützung eines
Massenverkehrsmittels zu beurteilen. Für die Gewährung des
Pendlerpauschales sind nur die Fahrten Wohnung - Dienststelle entscheidend. Da
für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte die zumutbare Wegzeit von 2,5
Stunden in eine Richtung nicht überschritten wird, ist die Benützung
von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar. Es konnte daher nur das
kleine Pendlerpauaschale für die Strecke ab 60 km berücksichtigt
werden.
In dem als Berufung bezeichneten, aber als Vorlageantrag zu
wertenden Schreiben vom 26. Juni 2007 führt der Berufungswerber
aus:
Bei der
Berechnung wurde mir nicht die große Pendlerpauschale zugestanden, mit der
Begründung, dass ich theoretisch öffentliche Verkehrsmittel benutzen
könnte.
Wie
schon in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin erklärt, ist es mir nicht
möglich, mich an einen Fahrplan zu halten, da ich im Außendienst
tätig bin und mich individuell an die Bedürfnisse meiner Kunden
anpassen muss. Dadurch variiert mein täglicher Dienstbeginn und Ende im
Büro in Linz sehr stark. Diese zwingenden Bedürfnisse können aber
mit dem Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel nicht abgedeckt werden, da
die ÖBB von Timelkam nach Linz von 05.23 bis 07.22 nur im Halbstundentakt
und anschließend nur im Stundentakt fährt. Da ich anschließend
noch durch ganz Linz mit dem Bus müsste, ist es mir unmöglich, auch
nur theoretisch damit zu fahren. Da dieser Wagen mein einziger ist muss dieser
auch privat genutzt werden. Dafür zahle ich auch einen gewissen Betrag im
Monat über die Lohnsteuer! Zudem ist es mir nicht möglich mit Bus oder
Bahn zu fahren und gleichzeitig das Auto zwischen Timelkam und Linz zu bewegen,
welches ich aber zur Dienstausübung in Linz und meinem Gebiet
benötige, sowie privat an meinem Wohnort.
Es ist
mir aufgrund dieser Gegebenheiten eben nicht möglich, öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen.
Die
tägliche, einfache Wegstrecke beträgt 85 km, wodurch ich die
große Pendlerpauschale beantrage, welche 2.664 € beträgt.
Den entstanden Differenzbetrag möchte ich nun nochmals für die
Arbeitnehmerveranlagung 2006 geltend machen.
Mit Vorlagebericht vom 30.
Juli 2007 wurde die Berufung der Abgabenbehörde Zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das EStG 1988 hat ebenso wie seine Vorgänger eine
Abgeltungsregelung getroffen und sieht für die (aktiven) Arbeitnehmer
erwachsenden Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zunächst eine Tarifermäßigung vor - den Verkehrsabsetzbetrag des
§ 33 Abs. 5 Z 1.
Darüber hinaus sieht § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 für jene Arbeitnehmer, die weitere Strecken
zurücklegen als der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt (über
20 km) oder denen die Benutzung von Massenverkehrsmitteln nicht
möglich oder nicht zugemutet werden kann, einen besonderen
Werbungskostenpauschbetrag (Pendlerpauschale) vor, der der Art nach mit zwei
Stufen festgesetzt ist (so genanntes kleines und großes Pendlerpauschale).
(Hofstätter-Reichel, aaO, Tz. 1 zu § 16 Abs. 1
Z 6).
Die kürzeste Straßenverbindung zwischen der
Wohnung des Bw. und seiner Arbeitstätte beträgt lt.
Berufungsvorbringen 85 km. Da für die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte die zumutbare Wegzeit - vom Berufungswerber nicht bestritten
- von 2,5 Stunden in eine Richtung nicht überschritten wird, ist die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar.
Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand, dass die reine
Fahrtzeit bei der günstigsten Verbindung unbestritten weniger als
zweieinhalb Stunden beträgt, berücksichtigte das Finanzamt im Rahmen
der Berufungsvorentscheidung das kleine Pendlerpauschale.
Hat ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber ein Firmenauto
auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, einen Anspruch auf
das Pendlerpauschale, steht im - unabhängig von dem ihm zur Verfügung
gestellten Firmen-PKW - das Pendlerpauschale zu. Der Umstand, dass das
Firmenfahrzeug während des Tages auch (oder nur) für Dienstfahrten
verwendet wird, ändert nichts an der davon unabhängigen Feststellung
der Höhe des Anspruches auf das Pendlerpauschale.
Wenn z.B. dem Arbeitnehmer die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels für eine Fahrtstrecke von über
40 km zugemutet werden kann, steht diesem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale
in Höhe von 880 S monatlich zu, bei diesem Pendlerpauschale bleibt es
auch dann, wenn der Arbeitnehmer tagsüber seinen Firmen-PKW
ausschließlich für Dienstfahrten benützt. (Sailer, Bernold,
Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, S. 183).
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist
nicht zumutbar:
1. Wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein
Massenbeförderungsmittel verkehrt oder
2. wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein
Massenbeförderungsmittel verkehrt oder
3. wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein)
Massenbeförderungsmittel verkehrt oder
4. wenn eine starke Gehbehinderung vorliegt oder
5. wenn die Wegzeit bei Benützung des
Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist. Nicht
zumutbar sind Wegzeiten bei Wegstrecken
unter 20 km von mehr als 1,5 Stunden, ab
20 km von mehr als 2 Stunden
ab 40 km von mehr als 2,5 Stunden. (Sailer,
Bernold, Mertens, Kranzl, aaO, S. 181).
2000:
Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl führen aaO zum
Pendlerpauschale beim Vertreter auf S. 183 aus: Beim Vertreter stellen die
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (= Firmensitz oder andere
regelmäßig besuchte Firmenniederlassung) grundsätzlich Fahrten
dar, die einen Anspruch auf das Pendlerpauschale begründen.
Nur diese Fahrten sind für die
Gewährung des Pendlerpauschales entscheidend. Wenn daher der
Vertreter im Lohnzahlungszeitraum nur fallweise - neben seiner
Vertretertätigkeit - zu seinem Arbeitgeber fährt, steht ihm
grundsätzlich kein Pendlerpauschale zu, da von überwiegenden Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in diesem Fall Firmensitz) nicht
gesprochen werden kann.
Das Pendlerpauschale ist
auch in diesen Fällen, unabhängig von der Notwendigkeit der
täglichen Verwendung des Fahrzeuges für Dienstfahrten,
ausschließlich nach der möglichen Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zu beurteilen.
Die Angaben des Bw. in seiner Berufung, wonach er sich
wegen seiner Außendiensttätigkeit individuell an seine Kunden
anpassen müsse und deswegen öffentliche Verkehrsmittel nicht
benütze könne, beziehen sich auf Dienstfahrten (zu Kunden des
Dienstgebers) im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses und nicht auf die den
Anspruch auf das Pendlerpauschale begründenden Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Der Berufung konnte daher nur in jenem Ausmaß Folge
gegeben werden, wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 5. Juni
2007 (Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales).
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der
Einkommensteuer wird daher auf das beiliegende Berechnungsblatt (wie
Berufungsvorentscheidung) verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 15.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0963-L/07
- Stammnummer
- 30984
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF