Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2738-W/06
Keine Anerkennung Lohnzahlung Ärztin an Sohn für Fahrten während des Nachtdienstes, Verträge zwischen nahen Angehörigen. Zeitschriften "Geo" und "Bild der Wissenschaft" nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2738-W/06vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
20. April 2006 gegen die Bescheide des FA, vertreten durch Vert.FA, vom
28. März 2006 betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2004 nach der am
9. Oktober 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, in
Beisein der Schriftführerin Schriftfü. durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2002 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 wird abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist von Beruf Ärztin und
bezog Einkünfte sowohl aus selbständiger als auch
nichtselbständiger Arbeit. Vor dem UFS verfahrensgegenständlich sind
Lohnzahlungen an den Sohn und Ausgaben für Zeitschriften als
Werbungskosten.
a) Bescheide
Im Bericht über eine Außenprüfung vom
24. März 2006 (Dauerbelege Seite 1ff) trafen die Prüferinnen
folgende Feststellungen.
Lohnaufwand
Sohn:
Die Bw. versehe ca. einmal pro Woche
Wochentagsnachtbereitschaftsdienst bzw. Telefondienst und erhalte dafür
Honorare von der Ärztekammer. Ansonsten arbeite die Bw. als Oberärztin
in einem Krankenhaus und sei als Kontrollärztin der Gebietskrankenkasse
tätig. In den Werbungskosten der Jahre 2002 bis 2004 würden von der
Bw. Zahlungen an den Sohn als Fahrer für den ärztlichen Notdienst
geltend gemacht. Im Zuge der Prüfung sei ein Vertrag mit dem Sohn nicht
vorgelegt worden. Es sei jedoch darauf verwiesen worden, dass der Sohn als
geringfügig beschäftigter bei der Sozialversicherung gemeldet sei. Ein
Nachweis für die Ausfahrten des Sohnes hätte nicht erbracht werden
können. Auf den provisorisch ausgestellten gelben Krankenscheinen seien
lediglich die gefahrenen Kilometer ausgewiesen worden. Von der Prüferin
wurden daher die gelegentlichen Chauffeurdienste des Sohnes als familienhafte
Mitarbeit eingestuft, da ein Tätigwerden praktisch nur in der Freizeit
erfolgt sei. Der Sohn sei Student.
Fachliteratur:
Der in den Jahren 2002 bis 2004 geltend gemachte Aufwand
für Fachliteratur werde im Zuge der Betriebsprüfung um die unten
angeführten Beträge gekürzt.
Weitere Kürzungen betreffend Kilometergeld wurden vom
Finanzamt (FA) in der späteren Berufungsvorentscheidung wieder
zurückgenommen.
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
Laut
Prüferinnen:
|
€
|
€
|
€
|
Lohnaufwand
|
872,00
|
4.331,50
|
4.340,00
|
Fachliteratur
|
170,00
|
180,00
|
120,00
|
Km-Geld
|
670,00
|
750,00
|
726,00
|
Kürzung
Werbungskosten
|
1.712,00
|
5.261,50
|
5.186,00
Das FA folgte diesen Feststellungen und erließ nach
einer Wiederaufnahme des Verfahrens am 28. März 2006 entsprechend
geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004.
b) Berufung
Gegen die Einkommensteuerbescheide erhob die Bw. die
Berufung vom 20. April 2006 (Akt 2005 Seite 2f) und brachte
vor:
Lohnaufwand
Sohn:
Es werde um gewinnmindernde Anerkennung der Lohnzahlungen
an den Sohn als Werbungskosten ersucht. Die wöchentliche Bereitschaft des
Sohnes während des Dienstes der Bw. und die Tätigkeit als Fahrer bei
den Einsätzen der Bw. gehe weit über eine familienhafte Mitarbeit
eines volljährigen Mannes hinaus. Die Verpflichtung zu festgesetzten
Terminen persönlich anwesend sein zu müssen, den Weisungen der Bw.
folge leisten zu müssen und derart in das Unternehmen der Bw. integriert zu
sein, seien eindeutig Merkmale eines Dienstverhältnisses, das auch ein
familienfremder Mitarbeiter eingegangen wäre. Da ein Dienst 12 Stunden
dauere und ein Monat durchschnittlich 4,33 Wochen habe, ergebe sich ein
durchschnittliche Arbeits- und Bereitschaftszeit bei einem Dienst pro Woche in
der Höhe von rund 52 Stunden. Das dafür gezahlte Entgelt entspreche
damit der üblichen Entlohnung für Tätigkeiten dieser Art.
Familienhafte Mitarbeit bei erwachsenen unterhaltsberechtigten Kindern
könne wohl im Beitrag zum Gelingen eines gemeinsamen Haushaltes oder
gelegentliche Gefälligkeiten bestehen, eine rechtliche oder sittliche
Verpflichtung zum "regelmäßigen wöchentlichen
Zwölfstundendienst" (Anführungszeichen laut Bw.) bestehe aber in
unserer Rechtsordnung jedenfalls nicht. Die gewählte Entlohnung entspreche
exakt dem, was auch für familienfremde Mitarbeiter bezahlt hätte
werden müssen. Der Dienstvertrag sei mündlich abgeschlossen worden,
wie dies in der überwiegenden Mehrzahl der Dienstverträge bei einem
Dienst dieser Art üblich sei. Laut Vertrag müsse sich die Bw. bei
einem Dienst dieser Art im Bezirk aufhalten und könnte das Rote Kreuz
für die Fahrten zum Patienten in Anspruch nehmen. Dafür würde ihr
allerdings eine Gebühr pro Ausfahrt in Rechnung gestellt. Weiters
müsste sie an diesen Tagen beim Roten Kreuz nächtigen. Durch die
gewählte Vorgangsweise könne die Bw. von zu Hause aus die
Dienstfahrten antreten und werde bei Einsätzen in der Nacht von einer
vertrauten Person begleitet.
Fachliteratur:
Die beanstandete Fachliteratur betreffe
Monatszeitschriften wie "Bild der Wissenschaften", "Geo" "etc.", welche durch
ihren wissenschaftlichen oder zumindest populärwissenschaftlichen Charakter
gerade von Patienten der internen Abteilungen gelesen würden, weshalb sich
die Bw. auch darüber informieren müsse. Da diese Zeitschriften einen
beträchtlichen Anteil an älteren Lesern aufweisen könnten,
würden regelmäßig Heilbehelfe und "Modemedikamente"
(Anführungszeichen laut Bw.) beworben, worüber sich die Bw. ebenfalls
informieren müsse.
Bereits in einem Schreiben vom 25. Jänner 2006
(Akt 2004 Seite 18f) gab die Bw. an, der Nachtdienst werde fünf-
bis sechsmal pro Monat mit jeweils ein bis zwei Einsätzen pro Nacht mit
eigenem PKW und ihrem Sohn als Fahrer ausgeübt. Ein Arzt mache Visiten im
ganzen Bezirk von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr. Dafür arbeite der Sohn der Bw.
als Fahrer. Diese Arbeit sei von der Bw. steuerlich abzusetzen und sicherlich
nicht überbezahlt.
Im Schreiben vom 6. Juli 2006 (Arbeitsbogen
Seite 12) brachte die steuerliche Vertretung vor, hinsichtlich der
berufsnotwendigen Lohnausgaben für den Sohn der Bw. werde der Kalender 2005
als Beweismittel angeboten, in dem die einzelnen Fahrten vermerkt seien.
c) BVE - Vorlageantrag
In der im Punkt Kilometergeld teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2006 versagte das FA Lohnaufwand
und Fachliteratur mit folgender Begründung (Akt 2005 Seite 5ff) die
Anerkennung:
Lohnaufwand
Sohn:
1. Sachverhalt:
Laut Anfragebeantwortungen der Bw. während der
Betriebsprüfung habe sie fünf- bis sechsmal pro Monat Nachtdienst und
jeweils ein bis zwei Einsätze pro Nachtdienst im Rahmen der
Notdiensttätigkeit in der Region. Dafür arbeite der Sohn als Fahrer
mit PKW und nicht mit dem Rettungsauto. Seitens der Betriebsprüfung seien
die gelegentlichen Chauffeurdienste des studierenden Sohnes als familienhafte
Mitarbeit eingestuft worden. In der dagegen eingebrachten Berufung werde die
betriebliche Veranlassung der Lohnzahlungen an den Sohn damit begründet,
dass ein regelmäßiger wöchentlicher Zwölfstundendienst
dadurch bedingt eine durchschnittliche monatliche Arbeits- und Bereitschaftszeit
von 52 Stunden weit über eine familienhafte Mitarbeit hinausgehe.
2. Rechtliche Grundlagen:
Vereinbarungen zwischen nahem Angehörigen würden,
selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen
würden (unter Hinweis auf VwGH 3.9.1997, 93/14/0095, VwGH 26.1.1999,
98/14/0095) im Steuerecht nur dann Anerkennung finden, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen würden (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten
und
auch
zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden
wären (unter Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung und VwGH
22.2.2000, 99/14/0082).
Typische Beispiele einer familienhaften Mitarbeit seien
die Rasenbetreuung, Laubrechen, Streicharbeiten, PKW-Reinigung usw. (unter
Hinweis auf VwGH 29.1.1991, 89/14/0098) sowie Telefondienst,
Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen (unter
Hinweis auf VwGH 22.2.2000, 99/14/0082). Ein praktisch nur in der Freizeit sowie
im Urlaub erfolgendes Tätigwerden spreche für eine familienhafte
Mitarbeit (unter Hinweis auf VwGH 21.10.1986, 86/14/0042). Ein Dienstvertrag,
der gemäß
§ 47 EStG 1988 das Schulden der Arbeitskraft zum
Inhalt habe, setze das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung voraus, die
über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgehe
(unter Hinweis auf VwGH 5.12.1973, 0789/73), dh. es müssten alle Merkmale
eines echten Dienstverhältnisses vorliegen. Obwohl Schriftlichkeit nicht
unbedingt erforderlich sei, sei sie doch ein wesentliches Beweismittel. Der
Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie der Abfuhr von Lohnabgaben könne
zwar Indizfunktion für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
zukommen (unter Hinweis auf VwGH 16.12.1997, 96/14/0099; VwGH 22.2.2000,
99/14/0082), doch sei zu beachten, dass in der Regel gerade bei
vorgetäuschten Verträgen formale Belange beachtet würden
(betreffend "Konstruktion" eines Dienstverhältnisses aus
sozialversicherungsrechtlichen Gründen unter Hinweis auf VwGH 17.9.1997,
96/14/0161).
Ein Dienstvertrag halte etwa dann einem Fremdvergleich
nicht stand, wenn keine Vereinbarung über Dienstbeginn und -ende,
Qualifikation der Entgegennahme von Telefonanrufen als Bereitschaftsdienst oder
Vollarbeitszeit sowie für den Fall bestehe, dass die tatsächlich
erbrachte Arbeitszeit von der vereinbarten abweiche (unter Hinweis auf VwGH
22.2.2000, 99/14/0082, betreffend einen Politiker, der seine Ehegattin als
Teilzeitbeschäftigte angestellt habe, und VwGH 23.3.2000, 96/15/0120,
betreffend ein für ein einziges Unternehmen tätiger EDV-Berater).
Neben allgemein erforderlichen Kriterien (unter Hinweis auf Rz 1138 ff
EStRL) sei für die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung weiters
erforderlich, dass der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft
ersetze (unter Hinweis auf VwGH 29.10.1985, 85/14/0067).
3. Würdigung:
Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeute
dies, dass die abgesetzten Lohnaufwendungen nicht als betrieblich veranlasst
sondern gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht
abzugsfähig seien. Erstens habe das tatsächliche Tätigwerden des
Sohnes nicht nachgewiesen werden können (auf provisorisch ausgestellten
gelben Krankenscheinen seien lediglich die gefahrenen Kilometer ausgewiesen) und
zweites seien die laut Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die
Anerkennung für Dienstverhältnisse mit nahen Angehörigen nicht
erfüllt (keine Aufzeichnungen über tatsächlich erbrachte
Arbeitsleistung, kein Ersetzen einer sonst notwendigen Arbeitskraft,
Tätigwerden in Freizeit, typische Tätigkeit, die für
familienhafte Mitarbeit spricht).
Fachliteratur:
Abzugsfähige Aufwendungen würden dann vorliegen,
wenn sie derart auf die spezifischen betrieblichen oder beruflichen
Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt seien, dass ihnen die Eignung
fehle, private Bedürfnisse literarisch interessierter
Bevölkerungskreise zu befriedigen (unter Hinweis auf VwGH 22.3.1991,
87/13/0074). Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des
Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt sei (unter Hinweis auf VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), seien
nicht abzugsfähig. Dies gelte selbst dann, wenn aus den betreffenden
Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden
könnten (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098, betreffend Literatur für
Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Die geltend gemachten Betriebsausgaben
würden daher eindeutig dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 unterliegen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung des FAes erhob die Bw.
ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens den Vorlageantrag vom
23. Oktober 2006 und beantragte die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Berufungsverhandlung
UFS
In der am 9. Oktober 2007 über Antrag der
Bw. abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Fachliteratur:
Die Bw. gab über Befragen des Referenten an, dass es
sich bei den Zeitschriften Sparmarkt L ausschließlich um die Titel "Geo"
und "Bild der Wissenschaften" handle. Sie benötige diese Zeitschriften, um
medizinische Sachverhalte auch von anderer Seite, gegebenenfalls
populärwissenschaftlich beleuchtet zu sehen. Die Bw. möchte noch
ergänzen, dass sie auch "Profil" und "Spektrum der Wissenschaft" lese,
diese Zeitschriften habe sie jedoch steuerlich nicht geltend gemacht.
Steuerlicher Vertreter ergänzte, die Bw. würde
die Kosten für diese Zeitschriften im Verhältnis der Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit und nicht selbstständiger Arbeit als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen.
Die Vertreterin des FAes verwies bezüglich der oa.
Zeitschriften auf die Ausführungen in der BVE.
Lohnaufwand
Sohn:
Bw und steuerlicher Vertreter gaben an, dass der Sohn
wegen einer Veranstaltung auf der Universität (er studiere Medizin)
verhindert sei. Vorgelegt wird eine eidesstattliche Erklärung des Sohne vom
8. Oktober 2007 mit folgendem Inhalt: "Hiermit erkläre ich, dass
ich für [die Bw.], in den Jahren 2002, 2003 und 2004 laufend Fahrten und
Bereitschaften für den NÖ-Nachtdienst durchgeführt habe (ca.
1x/Woche)."
Die Vertreterin des FAes gab an, dass diese Erklärung
nichts an der bisherigen Beurteilung ändere.
Der steuerlicher Vertreter bezog sich auf einen
Kollektivvertrag für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für
Gesundheits- und Sozialberufe und deren Arbeitnehmerinnen, welche vorgelegt
würde und € 2,15 pro Stunde als Rufbereitschaftsdienst vorsehe.
Dieser Lohn gebühre für die bloße Anwesenheit und
Arbeitsbereitschaft. Laut § 13 Abs. 2. werde während der
reinen Rufbereitschaft der in Abs. 1 genannte Lohn bezahlt, im Falle eines
Einsatzes erfolgt eine andere Entlohnung.
Die Bw. gab an, bei den im Verfahren vor dem FA genannten
gelben Zetteln handle es sich um eine Dokumentation bzw. Behandlungsjournal
über Uhrzeit, Namen des Patienten, Diagnose und Behandlung als
Bestätigung für die Ärztekammer. Ob der Sohn mitgefahren sei,
stehe nicht auf dem Zettel. Es sei auch nicht vorgesehen, mitfahrende Personen
einzutragen.
Über Frage der Vertreterin des FAes, ob es einen
Unterschied in der Abrechnung mache, ob mit dem Arzt noch ein Fahrer mitfahre,
gab die Bw an: Nein. Nach Wissen der Bw. bekomme ein Arzt, der einen Fahrer mit
habe, nicht mehr bezahlt. Wenn jemand einen Fahrer mithaben möchte,
müsse er sich selbst darum kümmern, entweder selbst organisieren oder
über das Rote Kreuz. Wenn die Bw. den Fahrer über das Rote Kreuz
organisieren würde, würde das 30,00 € pro Fahrt kosten. Die
Bw. verrichte ihren Nachtdienst von ihrer Wohnung. Im Falle eines Fahrers durch
das Rote Kreuz müsste sie sich das mit diesem ausmachen, ob der Fahrer die
Bw. abhole oder die ganze Zeit des Nachtdienstes bei ihr verbringe.
Der Sohn habe im berufungsgegenständlichen Zeitraum
bei der Bw. gewohnt und wohne noch immer bei ihr. Der Nachtdienst sei einmal in
der Woche gewesen. Der Sohn sei zu dieser Zeit zu Hause gewesen und wenn die Bw.
ihn gebraucht habe, habe sie ihn geholt. Der Dienst sei von 19:00 Uhr abends bis
7:00 Uhr in der Früh gewesen. Nachtdienst siehe so aus, dass man sein
normales Leben in der Wohnung verbringe, also auch schlafen gehen. Aber bei
einem Anruf müsse man ausrücken. Mein Sohn hat während der Zeit
zu Hause gelernt, vorbereitet, ferngesehen.
Die Höhe des Lohnes setze zusammen aus der
Bereitschaft und den Zeiten des tatsächlichen Einsatzes. Die Bw. habe sich
das durchgerechnet, wie viel das ausmachen könnte und habe dann diesen
Betrag gezahlt. Die Bw. habe auf diese Weise einen Fixgehalt gezahlt. Es handle
sich um einen fixen Monatgehalt, egal wie viele Einsätze dann
tatsächlich gewesen seien. Die Bw. habe von Kollegen gewusst, dass es ca.
ein bis zwei Einsätze pro Nacht geben werde. Auf diesen Bedarf hin habe sie
den Lohn berechnet. Die Bw. wisse jetzt nicht, ob sie den Nachtdienst jemals
ohne Sohn geleistet habe. [Gemeint: Ob der Nachtdienst von Beginn an mit dem
Sohn verrichtet wurde.] Sie glaube, es sei ziemlich gleichzeitig gewesen. Bei
den Einkünften aus den Nachtdiensten handle es sich um solche aus
selbstständiger Arbeit.
Es gebe keinen schriftlichen Vertrag mit dem Sohn.
Die Zeiten Nachtdienstes seien der Bw. ungefähr 2
Monate im vorhinein mitgeteilt worden, für ungefähr 8 bis 10 Wochen.
Sollte die Bw. nachher an einem dieser Termine verhindert sein, müsse sie
für diese Woche mit einem Kollegen tauschen.
In der Regel sei es sich ausgegangen, dass der Sohn
während des Nachtdienstes anwesen gewesen sei. Ein bisschen Freizeit stehe
ihm auch zu. Es sei auch vorgekommen, dass sich der Sohn an Tagen seines
Nachtdienstes frei genommen habe. Das sei kaum vorgekommen, solches lasse sich
aber nicht vermeiden. Das sei so gewesen, dass er der Bw. 1 bis 2 Wochen vorher
gesagt habe, er könne an diesem Tag nicht. Oder er sei krank gewesen. Das
könne man nicht planen. Wenn der Sohn nicht da gewesen sei, habe die Bw.
entweder getauscht mit Kollegen oder sie sei alleine in der Nacht zu den
Patienten gefahren. Das könne sehr unangenehm sein, wenn man um 2:00 oder
3:00 Uhr in der Nacht wegfahre, wenn man nicht wisse, wo sich der Ort befinde,
und was einem dort erwarte.
Falls der Sohn Freizeit haben wollte, also nicht krank
gewesen sei, habe die Bw. das als Urlaub behandelt. Der Sohn habe deshalb nicht
weniger Gehalt bekommen. Die Bw. habe insofern eine Befristung eingeführt,
dass sie gesagt habe, nur wenn es den Sohn nicht freue, müsse er trotzdem
kommen. Im Falle einer Abendveranstaltung auf der Uni habe die Bw. das jedoch
akzeptiert.
Die Bw. habe keine Aufzeichnung geführt, an welchen
Tagen ihr Sohn während der Nachtdienste nicht anwesend gewesen sei. Aber
ungefähr merke sich die Bw. das. Für Zahlen habe die Bw. ein gutes
Gedächtnis. Es sei vielleicht 3 bis 4 mal im Jahr gewesen, dass der Sohn
nicht beim Nachtdienst anwesend gewesen sei und die Bw. nicht den Nachtdienst
habe tauschen können. Der andere Fall, dass der Sohn krank gewesen sei, sei
selten, vielleicht 1 bis 2 mal pro Jahr eingetreten.
Über Vorhalt des Lohnzettels 2002 (Lohn insgesamt
€ 1.030,23 als Betriebsausgabe nur € 872,00), gab die Bw an,
da müsse sie sich geirrt haben, zu ihren ungunsten eigentlich. Den Grund
für den Irrtum wisse die Bw. nicht mehr .
Über Vorhalt des Lohnzettels 2003 (Arbeitgeber nicht
die Bw sondern der Ehemann) gab die Bw an, das habe offenbar der Mann von der
Krankenkasse falsch gemacht. Die Bw. sei keine große
"Zettelausfüllerin". Wenn es irgendwie gehe möchte die Bw. nicht noch
mehr Zettel und Formulare.
Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass die
Unfallversicherung einmal jährlich dem Dienstgeber zur Leistung der
Versicherung für den Arbeitnehmer auffordere. Das sei sicher auch in diesem
Fall so gewesen, dass die Bw die Beiträge bezahlt habe.
Die Bw gab an, sie habe erst vor kurzem im Krankenkassenakt
des Sohnes nachgeschaut und er sei durchgehend bei ihr seit 2002 gemeldet.
Betreffend der Lohnzettel sei die Bw. auf das FA gegangen und habe dort zu einem
Herrn gesagt, bitte füllen sie mir das aus, ich kenne mich nicht aus. Die
Bw. habe einen Zettel von der Krankenkasse mitgehabt, den sie zugeschickt
bekommen habe. Man bekomme einen Zettel von der Krankenkasse und müsse
damit zum FA gehen. Die Bw. habe keine anderen Arbeitnehmer.
Über Befragen des steuerlichen Vertreter gab die Bw
an: Ihr Nachtdienst schaue so aus, dass die Bw. um 19:00 Uhr ihr Handy aufdrehe
und um 7:00 wieder abdrehe. Wenn ein Einsatz sei, dann muss man halt fahren. Der
Nachtdienst unterscheide sich von der Tätigkeit im Krankenhaus dadurch,
dass die Bw. allein sei und unter Umständen in der Nacht zu betrunkenen
Patienten in die Wohnung kommen müsse. Es könnte sich um eine
Jungegesellen handeln, der alleine ist. Oder um geistig kranke Menschen, die
alleine seien. Das komme auch vor. Da müsse man sich als Frau
fürchten, als Mann weniger. Der Sohn bekommt auch ein Taschengeld so cirka
€ 40,00 bis € 50,00 pro Woche, mit dem komme er sowieso
nicht aus. Die Familie der Bw. habe auch eine kleine Landwirtschaft, einen
Weinbaubetrieb. Der Sohn helfe auch dort gelegentlich mit, dafür bekomme er
nichts, weil er das Taschengeld kriege.
Über Fragen der Vertreterin des FAes gab die Bw an:
Der Sohn habe in Wien keine eigene Wohnung, er studiere vom Wohnort der Bw. aus
in Wien. Der Sohn habe ein eigenes Auto, er fahre damit bis zu einer angegebenen
Ortschaft und dann mit dem Zug bis Wien.
Bei den [berufungsgegenständlichen]
Nachteinsätzen fahre der Sohn mit dem Auto der Bw. Die Dienste würden
so eingeteilt, dass der Sohn am nächsten Tag nicht gerade eine Prüfung
habe. Die Bw. bekomme ca. € 60,00 pro Einsatz und [zusätzlich
einen Betrag für die] Bereitschaft, den sie im Moment nicht wisse. Die Bw.
verweise dazu auf den als Einnahmen erklärten Betrag.
Über Frage des steuerlichen Vertreters, ob der Sohn
das machen würde, wenn er dafür nichts bekomme, gab die Bw. an, sie
glaube nicht, das wäre schon viel verlangt, vielleicht einmal.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Lohnzahlungen Sohn
a) Sachverhalt
Der 1980 geborene Sohn studiert Medizin und wohnte
zumindest im berufungsgegenständlichen Zeitraum im Haushalt der Bw.
Für den Sohn liegen drei Lohnzettel für Teilzeitbeschäftigung
vor:
|
Sohn:
|
2002
|
2003
|
2004
|
Zeitraum
|
10.9.
- 31.12
|
1.1.
- 31.12
|
1.1.
- 31.12
|
Arbeitgeber
|
Bw.
|
Ehegatte
der Bw.
|
Bw.
|
|
€
|
€
|
€
|
steuerpflichtige
Bezüge
|
1.030,24
|
4.331,32
|
3.720,00
|
§ 67 Abs.
1 und 2 EStG 1988
|
|
|
620,00
|
|
|
|
4.340,00
|
Lohnaufwand
laut Erklärung Bw.
|
872,00
|
4.331,32
|
4.340,00
Laut einem weiteren Lohnzettel bezog der Sohn im Jahr 2002
von Mai bis August auch von der Gemeinde Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. Weitere Lohnzettel liegen für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum liegen nicht vor.
Die Bw. erklärte aus den
berufungsgegenständlichen Nachtdiensten folgende Einnahmen zu
Einkünften aus selbständiger Arbeit, für das Jahr 2003
erklärte die Bw. nur einen Gesamtbetrag mit anderen nicht
berufungsgegenständlichen Telefondiensten:
|
Einnahmen Bw.:
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
€
|
€
|
€
|
Notarzt -
Nachtdienst H
|
9.922,13
|
9.539,04
|
|
Telefondienst
M
|
8.239,10
|
9.012,57
|
|
Summe
|
18.161,23
|
18.551,61
|
20.856,05
Die Bw. verrichtete einmal in der Woche als Notarzt
Nachtdienst von 19:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens. In dieser Zeit hielt sich
die Bw. in ihrem Wohnhaus auf und war in telefonischer Rufbereitschaft. Im Falle
eines Anrufes musste die Bw. Patienten mit dem Auto in der zugewiesenen Region
(ländlicher Bereich) aufsuchen. Bei diesen Fahrten wurde die Bw. im eigenen
Auto von ihrem Sohn chauffiert. Weitere Leistungen erbrachte der Sohn nicht. Es
kam ca. 2 mal pro Nachtdienst zu Ausfahrten.
Die Bw. bezahlte dem Sohn die
berufungsgegenständlichen Geldbeträge als Fixbetrag unabhängig
davon, zu wie viel Ausfahrten es tatsächlich gekommen ist. Nach Angaben der
Bw. setzt sich der Fixbetrag zusammen aus einem von ihr geschätzten Anteil
für Bereitschaft und einen Anteil für tatsächliche Fahrten. Nach
den oa. Lohnzetteln errechnet sich ein Stundenlohn von aufgerundet
€ 6,00 für 2003 bzw. € 7,00 für 2004 (12 Stunden
pro Woche bei durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat ergibt 52 Stunden pro
Monat).
Wäre die Bw. von Fahrern des Roten Kreuzes chauffiert
worden, hätte sie das ca. € 30,00 pro Fahrt gekostet.
Während der Zeit der Nachtdienste hielten sich Bw. und
Sohn im gemeinsamen Wohnhaus auf und gingen während der Rufbereitschaft dem
normalen Leben nach.
Nach den Angaben der Bw. konnte der Sohn ca. 1 bis 2 mal
pro Jahr wegen Erkrankung nicht für die Bw. tätig werden. Weiters kam
es ca. 3 bis 4 mal pro Jahr vor, dass der Sohn nicht bei den Nachtdiensten der
Bw. anwesend war und daher aus diesem Grund nicht für sie tätig wurde.
Nach den Angaben der Bw. hat sie diese Zeiten als Urlaub behandelt. Schriftliche
Aufzeichnungen, an welchen Tagen ihr Sohn Leistungen an sie erbrachte und an
welchen Tagen er "Urlaub" hatte oder Krank war, wurden von der Bw. nicht
geführt. Es gibt auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Die Bw. selbst erhielt ca. € 60,00 pro Ausfahrt
und einen zusätzlichen Betrag für die Zeit der Bereitschaft. Der Sohn
erhielt außer den berufungsgegenständlichen Beträgen ein
Taschengeld von ca. € 40,00 bis € 50,00 pro Woche.
Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt
gründet sich auf die zitierten Urkunden und die Angaben der Bw.
insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung.
b) Rechtliche
Beurteilung
Die Bw. macht in den Erklärungen Lohnzahlungen an den
Sohn als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (Anstellung in einem Krankenhaus) geltend. Aus dem Zusammenhang ist
jedoch ersichtlich, dass die Bw. die Zahlungen als Betriebsausgabe bei ihren
Einkünften aus selbständiger Arbeit (Nachtdienste) behandelt wissen
will.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Nach der - auch vom FA ausführlich und zureffend in
der Berufungsvorentscheidung dargestellten - ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen
angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1. nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
2. einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
3. auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (Fremdvergleich).
Die drei Kriterien müssen kumulativ vorliegen (Doralt,
EStG, 4. Auflage, § 2 Tz 160), sodass schon das Fehlen einer
dieser Voraussetzung zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führt.
Gemäß
§ 84 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber die Lohnzettel zu übermitteln. Wie festgestellt, ist im
Lohnzettel für das Jahr 2003 nicht die Bw. sondern ihr Ehegatte als
Arbeitgeber des Sohnes ausgewiesen. In diesem Fall ist ein
Dienstverhältnisses mit der Bw. nicht ausreichend nach außen zum
Ausdruck gekommen. Es wäre an der Bw. gelegen gewesen, entsprechende
Lohnzettel zu verfassen. Die Anmeldung bei der Krankenkasse allein reicht als
Beweis nicht aus, da dieser bestenfalls Indizwirkung zukommt, weil die
Beteiligten ein Interesse gerade an der sozialrechtlichen Absicherung des nahen
Angehörigen haben.
Mangelnde Publizität liegt auch betreffend des
Lohnzettels 2002 vor, in dem ein höherer Betrag angegeben ist, als die Bw.
steuerlich als Ausgabe geltend machte.
Beide Unstimmigkeiten konnte die Bw. nicht aufklären.
Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Funktionäre der
Krankenkasse oder des FAes "irrtümlich" den Namen des Ehegatten der Bw. als
Arbeitgeber eintragen sollten bzw. diesen der Name des Ehegatten bekannt sein
sollte.
Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Bw. keine
Aufzeichnungen führte, aus denen ersichtlich ist, an welchen Tagen der Bw.
tatsächlich während des Nachtdienstes anwesend war (Leistungen an die
Bw. erbrachte) und an welchen Tagen er krank war oder "Urlaub" hatte. Dabei
handelt es sich nicht nur um einen Mangel der Außenwirkung sondern auch
des Fremdvergleiches und des eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalts.
Bei Arbeitsverhältnissen zwischen Familienfremden
besteht ein natürlicher Interessenswiderspruch der Vertragsparteien.
Für den Dienstnehmer ist die Vorausschaubarkeit der geschuldeten
Arbeitsleistung, insbesondere betreffend Arbeitsbeginn und -ende von Bedeutung.
Der Dienstgeber hat ein erhebliches Interesse daran, dass für seine
Lohnzahlungen auch entsprechende Arbeitsleistungen vollständig erbracht
werden. Zur Überprüfung dessen benötigt der Dienstgeber
Zeitaufzeichnungen, insbesondere über nicht erbrachte Leistungen des
Dienstnehmers. Nach den Angaben der Bw. wurden solche Aufzeichnungen nicht
geführt.
Die Bw. erfüllte nicht das unter Familienfremden
übliche Verhalten, da es ihr nicht ernst genug war, ob der Sohn Freizeiten
entsprechend ausglich bzw. welche exakten Zeiten als vertretbarer "Urlaub" zu
behandeln gewesen wären. Die Bw. konnte in der mündlichen
Berufungsverhandlung nur ungefähre Angaben machen, die mangels
Aufzeichnungen nicht überprüfbar sind. Zugleich mangelt es eines
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts des
Dienstverhältnisses, da die Modalitäten einer Nichterbringung nicht
geregelt sind.
Dass die Bw. dennoch an ihren Sohn einen
regelmäßigen in seiner Höhe von vornherein feststehenden Lohn
zahlte, ohne sicher sein zu können, dass der Empfänger seiner
Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistungen vollständig nachkam, ist
im Familienverhältnis begründet.
Die Bw. brachte in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck,
dass sie sich nicht mit Schreibarbeiten belasten wollte. Es ist darauf
hinzuweisen, dass es jedem Steuerpflichtigen frei steht, wie er seine Belange
führt. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten jedoch
besondere Ansprüche bezüglich Dokumentation und so liegt es am
Steuerpflichtigen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Weiters ist von Bedeutung, dass bei von der Bw. angegeben
rund zwei Einsätzen pro Nacht sie für fremde Fahrer insgesamt
€ 60,00 hätte aufwenden müssen. Im Vergleich dazu zahlte die
Bw. ihren Sohn zwischen € 72,00 und € 84,00 pro Nacht, ein
Betrag, der über dem für fremde Fahrer liegt. Die an den Sohn
bezahlten Beträge machten rund 45% der Einnahmen aus den Nachtdiensten
aus.
Aus dem Vorlegen eines Kalenders betreffend das nicht
berufungsgegenständliche Jahr 2005 (Schreiben der steuerlichen Vertretung
vom 6. Juli 2006) können keine Rückschlüsse auf den
berufungsgegenständlichen Zeitraum gezogen werden, da die geforderten
Kriterien für jenen Zeitraum erfüllt sein müssen, für den
die Zahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch ist eine rückwirkende
Vereinbarung nicht möglich.
Lohnzahlungen an den Sohn konnten daher nicht als
steuerlich relevante Aufwendungen anerkannt werden.
2. "Fachliteratur"
a) Sachverhalt:
Bei den beim Sparmarkt gekauften Zeitschriften handelt es
sich um die Titel "Geo" und "Bild der Wissenschaft". Laut Internetabfrage
www.burdadirect.de (9.1.2007) haben diese Zeitschriften folgende inhaltliche
Linie:
""Bild der Wissenschaft" ist das vielseitige und kompetente
Magazin für Menschen, die in die Zukunft denken und die Entwicklungen in
Technik, Wissenschaft und Gesellschaft kritisch begleiten. Monat für Monat
berichten Forscher und Wissenschaftsjournalisten in verständlicher Sprache
über Forschungsergebnisse und Entwicklungen, die unsere Zukunft und unser
Leben bestimmen werden.
"Geo" ist das größte Reportage-Magazin Europas.
Mit seinen 6 bis 8 Reportagen pro Ausgabe ist es ein farbiges Tagebuch unserer
Erde. Wer als Fotograf für "Geo" arbeitet, hat Weltgeltung. Wer für
"Geo" schreibt, ist in seinem Fachgebiet international kompetent. Das Ergebnis
ist ein Magazin, dessen Wert von ungewöhnlicher Vielfalt ist, das bei aller
Schönheit der Bilder stets sachkundig und fesselnd informiert."
Es handelt sich nicht um Zeitschriften, die von der Bw. in
einem Wartezimmer für Patienten aufgelegt werden, sondern um solche, die
sie selbst liest.
b) Rechtliche
Beurteilung:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden.
Die Zeitschriften "Geo" und "Bild der Wissenschaft" richten
sich an interessierte Laien, haben jedoch keinen für Ärzte
spezifischen Inhalt und stellen keine ärztlichen Fachzeitschriften dar. Auf
Grund der Ausrichtung auf einen allgemeinen Leserkreis und dem Umstand, dass die
Bw. keine größere Anzahl von Zeitschriftentitel anschaffte und sich
somit nicht überdurchschnittlich mit den angesprochenen Themen
auseinandersetzte, ändert auch das Vorbringen in der Berufung, die Bw.
hätte Informationen über Werbungen zu Heilbehelfen und
Modemedikamenten eingeholt, nichts an der privaten Veranlassung.
Die Ausgaben für die beiden Zeitschriftentitel konnten
somit nicht steuerlich anerkannt werden.
Die Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit wurden vom FA im Laufe des Verfahrens wie folgt
abgeändert:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
€
|
€
|
€
|
Werbungskosten
vor Prüfung lt. Erstbescheide
|
10.089,61
|
10.628,18
|
9.719,57
|
Kürzung
lt. Prüfung
|
-1.712,00
|
-5.261,50
|
-5.186,00
|
Werbungskosten
lt. Bescheide vom 28.3.2006
|
8.377,61
|
5.366,68
|
4.533,57
|
Stattgabe BVE
KM-Geld
|
670,00
|
750,00
|
726,00
|
Werbungskosten
lt. BVE vom 4.10.2006
|
9.047,61
|
6.116,68
|
5.259,57
Dem FA ist für das Jahr 2002 insofern ein Versehen
unterlaufen, als die Außenprüfung bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten in Höhe von
€ 10.089,61 laut (dem ersten) Einkommensteuerbescheid 2002 vom
20. Oktober 2003 abänderte. Dabei wurde jedoch übersehen,
dass die Bw. in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 (Akt 2002
Seite 4f) Werbungskosten von insgesamt € 10.423,71 geltend machte
und demnach bereits im Erstbescheid Ausgaben in Höhe von € 334,10
nicht anerkannt wurden. Dabei handelt es sich um Aufwendungen von insgesamt
€ 158,60 (in der Außenprüfung mit € 170,00
angesetzt) für die Zeitschriften vom Sparmarkt und vor dem UFS nicht
strittige Mitgliedsbeiträge NÖAAB € 11,00 und drei
Positionen Fachbücher € 20,60, € 82,20 und
€ 61,70. Die spätere Außenprüfung hingegen versagte
Mitgliedsbeiträgen NÖAAB und Fachbüchern nicht die steuerliche
Anerkennung, was insbesondere aus den Jahren 2003 und 2004 ersichtlich ist. Die
doppelte Nichtanerkennung der Zeitschriften "Geo" und "Bild der Wissenschaft" im
Jahr 2002 war daher auszugleichen, die restlichen Ausgaben für
Mitgliedsbeiträge NÖAAB und Fachbücher war - wie in den Jahren
2003 und 2004 - anzuerkennen.
|
|
2002
|
Werbungskosten
|
€
|
lt.
Aufstellung Bw.
|
10.423,71
|
Lohn für
Sohn
|
-872,00
|
Zeitschriften
(lt. Bw.)
|
-158,60
|
|
9.393,11
Im Jahr 2002 war auch der erklärte Kirchenbeitrag
€ 75,00 zu berücksichtigen.
Es war auszusprechen, dass der Berufung vom 20.
April 2006 teilweise Folge gegeben wird, da das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2006 der Berufung im Punkt
Kilometergelder statt gegeben hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2002
Wien, am 15.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2738-W/06
- Stammnummer
- 30983
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF