Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0720-S/06
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bei abweichendem Wirtschaftsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0720-S/06vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S., vertreten durch MGmbH, in
Sbg, vom 18. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 20. Oktober 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Kalenderjahr 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EstG für das
Kalenderjahr 2002 mit € 741.397,41 (das sind 10% des Investitionszuwachses
iHv € 7,413.974,15) festgesetzt.
Die Ermittlung
der Investitionszuwachsprämie ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bilanziert abweichend auf den
31.März.
In einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
für das Kalenderjahr 2002 machte die Berufungswerberin eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 in
Höhe von € 747.499,50
geltend.
Im Zuge der bei der Bw gem. § 144 Abs.1 BAO
durchgeführten Nachschau (Niederschrift über die durchgeführte
Nachschau am 15. Oktober 2004) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
20. Oktober 2004 die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002
gemäß
§ 108e EStG 1988
mit €
571.945,72 fest
.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass bei
Überprüfung der Investitionen festgestellt werden musste, dass in den
geltend gemachten Investitionen des Kalenderjahres 2002 in Höhe von €
8.060.094,-- Investitionen (Teilanschaffungskosten) enthalten seien, welche dem
Kalenderjahr 2001 zuzuordnen
wären.
Im Konkreten handelt es sich um folgende
Investitionen: 1.) Investitionen
betreffend die
Zeitungsoffsetrotationsmaschine
in Höhe von € 62.146,99: Darin wären laut
Betriebsprüfung Gebäudeinvestitionen wie Estrichherstellung,
Elektroinstallationen sowie Materialtransport, Kranarbeiten und Entlade- und
Montagekosten der Zeitungsoffsetrotationsmaschine C. enthalten. Die
Zeitungsoffsetrotationsmaschine selbst in Höhe von € 6,009.882,00
wäre nicht Gegenstand der finanzbehördlichen Änderungen.
Lediglich die für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der bereits
vorhandenen Maschine erforderlichen Entlade- und Montagekosten seien laut
Betriebsprüfung im Jahre 2001 erbracht worden und könnten für die
Investitionszuwachsprämie 2002 nicht anerkannt
werden. 2.) Investitionen
betreffend
Druckluftanlage
in Höhe von €
32.320,85: Es würde sich dabei um vier
Geschäftsfälle betreffend den Ankauf von Material und Gerät zum
Bau der oben angeführten Anlage in Eigenregie handeln. Den Fakturen bzw.
Lieferscheinen wäre zu entnehmen, dass diese der Bw im November und
Dezember 2001 geliefert worden wären. Mit der Übergabe dieser
Güter im November bzw. Dezember 2001 hätte laut Betriebsprüfung
die Bw die tatsächliche Verfügungsmacht erlangt und wäre das
wirtschaftliche Eigentum übergegangen. Die genannten Investitionen
wären deshalb dem Kalenderjahr 2001
zuzuordnen. 3.) Investitionen betreffend
die
Farbversorgungsanlage
in Höhe von € 28.700,00: Anhand der Fakturen wäre
nachweisbar, dass die Lieferung dieser Anlage im Dezember 2001 stattgefunden
habe. Das Vorliegen eines betriebsbereiten Zustandes sei keine Voraussetzung
für die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums bzw. der
tatsächlichen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut. Da die
Installation der Anlage erst im Jahr 2002 erfolgt wäre, seien die
diesbezüglichen Kosten als auf das Kalenderjahr 2002 entfallend anerkannt
worden . 4.) Zu den Investitionen
betreffend die
Versandraumanlage
in Höhe von € 1,244.642,00-: Die Bezahlung dieser Anlage
wäre nach festen Zahlungsbedingungen erfolgt, sodass anhand der Fakturen
nachweisbar wäre, dass die Lieferung dieser Anlage in der ersten
Novemberwoche 2001 und entgegen des Vorbringens der Bw nicht erst im Jänner
2002 erfolgt sei.
Unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien RZ 8228,
wonach, soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 auf Investitionen
des Wirtschaftsjahres 2002/2003 entfällt, dieser im Rahmen der
Geltendmachung der Prämie für das Jahr 2003 geltend zu machen sei,
schied das Finanzamt diejenigen Investitionen des Kalenderjahres 2002 aus der
Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie 2002 aus, welche dem
Wirtschaftsjahr 2002/2003 zuzuordnen sind, somit jene auf den Zeitraum April bis
Dezember 2002 entfallenden Investitionen in Höhe von €
387.728,00.
Berechnung der
Investitionszuwachsprämie 2002 laut Bescheid vom 20.Oktober
2004:
Beträge in Euro
|
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2002
(ohne Investitionen 2001 in Höhe
von 1,367.809,84)
|
6.692.284,16
Betrag
B
|
Abzüglich Betrag A (Durchschnitt der Anschaffungs-und
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
-Vergleichszeitraum)
|
585.099,00
|
Daraus resultiert ein Zuwachs in Höhe von
|
6.107.185,16
Betrag
C
Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Betrag E)
|
Investitionszuwachs (Betrag C)
|
6.107.185,16
|
Abzüglich Kürzungsbetrag (Betrag
D)
|
------------------
|
Bemessungsgrundlage (Betrag E)
|
6.107.185,16
|
Abzüglich jenes Teiles der Bemessungsgrundlage,
der dem folgenden Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist
|
(Betrag G)
|
387.728,00
|
Zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage
|
( Betrag H )
|
5,719.457,16
|
Bemessungsgrundlage des Kalenderjahres 2002
|
5.719.457,16 x 10%
|
571.945,72
Berechnung der Abgabennachforderung/
Abgabengutschrift
|
Festgesetzte Investitionsprämie
|
571.945,72
|
Bisher gutgeschriebene Investitionsprämie
|
747.499,50
|
Abgabennachforderung
|
175.553,78
In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom
18.November.2004 begehrte die Bw die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2002 laut Erklärung in Höhe von
€ 747.499,50 und beantragte die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO. Im angefochtenen
Bescheid wären die im Zeitraum 01.04.2002 bis 31.12.2002 getätigten
Investitionen vom Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 mit der
Begründung abgezogen worden, dass diese der Prämie des Jahres 2003
zuzuordnen wären. Die Bw hält dem entgegen, dass bei Ermittlung der
Investitionszuwachsprämie für ein abweichendes Wirtschaftsjahr auf
Seite zwei des maßgeblichen Erklärungsformulares E 108e folgendes
definiert wäre:
"Der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 kann
insoweit im Rahmen der Veranlagung 2002 für die Ermittlung der
Investitionszuwachsprämie 2002 berücksichtigt werden, als er in
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter des Jahres 2002, die dem Wirtschaftsjahr 2001/2002
zuzuordnen sind Deckung findet. Soweit der Investitionszuwachs des
Kalenderjahres 2002 danach nicht bei der Veranlagung 2002 berücksichtigt
wird, erhöht er den zu berücksichtigenden Investitionszuwachs des
Kalenderjahres 2003 für die Ermittlung der Investitionszuwachsprämie
2003."
Da im gegenständlichen Berufungsfall der
prämienbegünstigte Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 durch
Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 voll gedeckt wäre, habe
demnach keine Kürzung des Investitionszuwachses 2002 um jene Anschaffungen
zu erfolgen, die im Wirtschaftsjahr 2002/2003 (01.04.2002 bis 31.12.2002)
getätigt worden wären. Die Bw bezieht sich dabei auf eine dem
Erklärungsformular zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
beigelegte Aufstellung der im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2002 getätigten
Investitionen in Höhe von € 7.672.366,--. Da der geltend gemachte
Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 in Höhe von € 7.474.995,--
im vorgenannten Betrag Deckung fände, wäre auch die
Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie 2002 nicht um
die Anschaffungen betreffend den Zeitraum 01.04.2002 bis 31.12.2002 zu
kürzen. Dies wäre im Übrigen im Rahmen der Geltendmachung der
Prämie mit dem Finanzamt seinerzeit abgesprochen
worden. Hinsichtlich der im Rahmen des Bescheides nicht anerkannten weil
dem Kalenderjahr 2001 zuzuordnenden Investitionen führt die Bw aus, dass es
sich einerseits um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten zu der im Jahr
2002 angeschafften Zeitungsoffsetrotationsmaschine handle, und die Herstellung
eines speziellen Sockels für diese Maschine nicht als Gebäude bzw.
Gebäudebestandteil sondern als Betriebsvorrichtung anzusehen sei. Die
tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit der Ende 2001
gelieferten Druckluftanlage bzw. Farbversorgungsanlage habe im Übrigen
erst, da es sich um notwendige Bestandteile der Rotationsmaschine handle, im
Jahr 2002 bestanden. Die Versandraumanlage wäre erst im Jänner 2002
geliefert und montiert worden, lediglich die Anzahlungen wären teilweise
bereits im Jahr 2001 erfolgt. Im Rahmen eines vor dem Unabhängigen
Finanzsenat abgehaltenen Erörterungstermines führt die Bw betreffend
den Berufungspunkt der Anschaffungskosten 2001 aus, dass es sich bei der
Zeitungsoffsetrotationsmaschine um das neue also ungebrauchte Fabrikat C.
handle. Die bescheidmäßig nicht anerkannten Anschaffungskosten in
Höhe von € 62.146,99 beträfen einerseits die Transportleistungen,
das Abladen der Maschinenteile und die Grobmontage, welche von der Firma L.
erbracht worden wäre. Die Teile für sich allein stellten keine
gebrauchsfähigen Wirtschaftsgüter dar. Die Montage der Druckmaschine
wäre dann durch die Firma M. erfolgt, erst dadurch wäre die Maschine
funktionsbereit. Die Positionen der Estrichtrocknung und Kranarbeiten
würden sich auf die Aufbringung eines extra für die Maschine
notwendigen Fundamentes beziehen bzw. wären die Kranarbeiten für die
Anlieferung und Einbringung der Maschine erforderlich gewesen. Die Bw stimmte
hingegen zu, dass die seitens der Betriebsprüfung nicht anerkannten
Investitionen betreffend Druckluftanlage in Höhe von € 32.320,85 bzw.
betreffend die Farbversorgungsanlage in Höhe von € 28.700,-- dem
Kalenderjahr 2001 zuzuordnen wären. Hinsichtlich der
Versandraumanlage brachte die Bw vor, dass diese erst im Jänner 2002
geliefert worden wäre und legte als Beweis ein Schreiben der Firma Sch. vom
21.12.2001 vor, in dem festgehalten wird, dass die Anlieferung erst am Dienstag,
dem 08.01.2002 stattfände. In einem ergänzenden Schreiben der Bw
betreffend den Zeitpunkt der Anlieferung der Versandraumanlage führt die Bw
aus, dass am 17.08.2001 zwischen der Firma Sch. und der Bw eine
Auftragsbestätigung hinsichtlich der Versandraumanlage abgeschlossen worden
sei. Ursprünglich wäre vereinbart gewesen, dass die Lieferung Ende
Oktober 2001 erfolgen sollte. Der vereinbarte Zahlungsplan wäre auf diesen
Liefertermin abgestimmt, weshalb seitens der Firma Sch. auch entsprechende
Teilrechnungen an die Bw gestellt worden wären. Die genannte Anlage
hätte jedoch nicht Ende Oktober geliefert werden können, da sich der
hiefür notwendige Neubau eines Gebäudes verzögert habe. Deshalb
sei die Versandraumanlage erst im Jänner 2002 angeliefert worden. Aus der
beigelegten Transportrechnung ginge überdies hervor, dass die
Versandraumanlage seitens der Firma Sch. am 04.01.2002 an die Bw versendet
worden sei. Mit Schreiben vom 21.08.2007 zieht die Bw den Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 Abs.1
BAO zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Ermittlung des Investitionszuwachses 2002:
§ 108e EStG lautet: Abs.1: Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzug (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden. Abs.2: Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen: - Gebäude - geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden u.a. Abs.3: Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und
2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2002
bzw. dem 01.01.2003 bzw. dem 01.01.2004 enden. Dabei gilt Folgendes: 1.
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend
anzupassen. Abs. 4: Die Prämie kann nur in einer Beilage zur
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer -oder Feststellungserklärung
(§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann
überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftssteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage
geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie
darzustellen (BGBl. I 2004/57 ab 2004). Unter Bezugnahme auf die
Einkommensteuerrichtlinien EStR Rz 8228 hat die Betriebsprüfung die
Anerkennung der auf den Zeitraum 01.04. bis 31.12.2002 entfallenden
Investitionen versagt. Die zitierte Bestimmung des Erlasses lautet: Bei
abweichendem Wirtschaftsjahr 2001/2002 ist der Investitionszuwachs des
Kalenderjahres 2002 wirtschaftsgutbezogen den Investitionen des
Wirtschaftsjahres 2001/2002 und den Investitionen des Wirtschaftsjahres
2002/2003 zuzuordnen. Soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 auf
Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 entfällt, ist er im Rahmen
der Geltendmachung der Prämie für das Jahr 2003 geltend zu
machen.
Mit dieser Begründung verwehrte das Finanzamt die
Einbeziehung der genannten Investitionen von 01.04.2002 bis 31.12.2002 in
Höhe von € 387.728,-- in die Bemessungsgrundlage der
Investitionszuwachsprämie 2002. Die Bw bezieht sich hingegen auf den
oben erwähnten Passus in der Beilage zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie. Danach würde der Investitionszuwachs des
Kalenderjahres 2002, welcher sich im Gegenstandsfall aus der Differenz zwischen
der Investitionsgesamtsumme der Investitionen im Kalenderjahr 2002 in Höhe
von € 8.060.094,-- und den Investitionen betreffend den Vergleichszeitraum
der drei letzten Wirtschaftsjahre in Höhe von € 585.099,-- ergäbe
und somit einem Zuwachs von € 7.474.995,--entspräche, in den
Investitionen betreffend den Zeitraum 01.01. bis 31.03.2002 in Höhe von
€ 7.672.366,-- Deckung finden und wäre deshalb bei der
Investitionszuwachsprämie 2002 zu berücksichtigen. In SWK
1/2007 (S 024) schreibt Zorn unter Punkt 4. betreffend die Antragsfrist für
die Investitionszuwachsprämie bei abweichendem Wirtschaftsjahr:
"Deckt sich der Gewinnermittlungszeitraum mit dem
Kalenderjahr, liegt es auf der Hand, dass die Steuererklärung eines Jahres
den Ablauf der IZP-Frist für eben dieses Kalenderjahr auslöst.
Für abweichende Wirtschaftsjahre hingegen ist die Regelung nicht
eindeutig. Im Erkenntnis vom 21.9.2006, 2004/15/0104, betont der VwGH,
die Antragsfrist nach § 108e Abs. 4 EStG nehme darauf Bedacht, dass dem
Antragsteller bei der Einreichung seines Antrages alle Informationen für
die Berechnung der Prämie zugänglich seien. Daraus folge nun für
das abweichende Wirtschaftsjahr: Für Steuerpflichtige mit einem
über den 31.12. hinausgehenden abweichenden Wirtschaftsjahr ist die
Antragstellung hinsichtlich des gesamten Kalenderjahres noch im Zusammenhang mit
der Abgabenerklärung für das nachfolgende Kalenderjahr möglich.
Das Gesetz verlangt nur einen Antrag (Verzeichnis) pro Kalenderjahr. Im Falle
eines abweichenden Wirtschaftsjahres kann somit der Antrag bis zu jenem
Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Steuererklärung mitsamt der Bilanz
eingereicht wird, in welcher die letzten Monate des betreffenden Kalenderjahres
erfasst sind". Im vorliegenden Berufungsfall konnte die Bw die auf den
Zeitraum 01.04.2002 bis 31.12.2002 entfallenden Investitionen nun aber deshalb
nicht mehr geltend machen, weil es, da die Großinvestitionen vor allem in
das Kalenderjahr 2002 fielen, an der materiellen Voraussetzung für die
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2003 fehlt. Da zum einen
§ 108e Abs. 3 leg.cit. ausdrücklich auf das Kalenderjahr abstellt,
obwohl als Referenzzeitraum die vorangehenden drei Wirtschaftsjahre
heranzuziehen sind (Argumentum: "Differenz zwischen den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003
und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- und Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre usw."), zum
anderen die Möglichkeit der Antragstellung hinsichtlich des gesamten
Kalenderjahres im Rahmen der Abgabenerklärung für das nachfolgende
Kalenderjahr eine Begünstigung und Nachholmöglichkeit darstellt,
welche der Bw jedoch mangels Möglichkeit der tatsächlichen
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2003 verwehrt ist, die
Anschaffungs- und Herstellungskosten betreffend 1.4. bis 31.12 2002 jedoch
insgesamt noch in den Geltungsbereich der Investitionszuwachsprämie
(1.1.2002 bis 31.12.2004) fallen, ist die Einbeziehung der genannten
Investitionen in Höhe von € 387.728,-- in die Bemessungsgrundlage der
Investitionsprämie 2002 mit der Gesetzesabsicht einer
Investitionsbegünstigungsvorschrift argumentierbar und daher
anzuerkennen.
2. Zu den laut
Betriebsprüfung in das Jahr 2001 fallenden Anschaffungskosten in Höhe
von € 1.367.809,84: 2.1. Investitionen betreffend die
Zeitungsoffsetrotationsmaschine in Höhe von €
62.146,99: Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen u.a.
Gebäude.
Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur wird unter
einem Gebäude ein Bauwerk verstanden, das fest mit dem Boden verbunden und
von einiger Beständigkeit ist, das den Eintritt von Menschen gestattet und
durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen
äußere Einflüsse gewährt (vgl VwGH 15.6.1956, 345/56). Die
Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw ob eine Investition das
Gebäude selbst oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein
nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat nach dem Maßstab
der aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise resultierenden Verkehrsauffassung
zu erfolgen, wobei es auf die bewertungsrechtliche Sicht nicht ankommt (vgl VwGH
19.2.1974, 1717/73, 23.4.1969, 0007/67).
Die Betriebsprüfung ordnet die Positionen
Elektroinstallationen, Materialtransport, Kranarbeiten auf der Baustelle,
Estrichtrocknung den Gebäudeinvestitionen zu. Wie aus der Berufung
hervorgeht, betrifft dies einerseits die Herstellung eines speziellen Sockels
zur Aufstellung der zirka zwanzig Meter langen Rotationsmaschine. Nach Ansicht
der Berufungsbehörde handelt es sich dabei nicht um einen
unselbständigen Bestandteil eines Gebäudes sondern um eine
Vorrichtung, die speziell für die Aufstellung dieser Maschine angefertigt
wurde und mit einer gemauerten Maschinenumhüllung vergleichbar (vgl. EStR
Rz 3140) und daher prämienbegünstigt ist.
Der zeitliche Geltungsbereich der
Investitionszuwachsprämie ist beschränkt. Begünstigt sind nur
Investitionen, die im Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2004 erfolgen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung ist nicht der Ausweis oder
der Anfall von Aufwendungen, sondern die Aktivierungsfähigkeit.
Aktivierungsfähigkeit tritt bei Anschaffungen ein, wenn wirtschaftliches
Eigentum (§ 24 BAO) entsteht. Das Vorliegen des betriebsbereiten Zustandes
ist nicht Voraussetzung. Realisiert ist die Anschaffung dann, wenn die
Verfügungsmacht entsteht und ein wirtschaftlich verwertbares Potenzial
vorhanden ist. Der Aktivierungszeitpunkt richtet sich nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
(GoB) (vgl Thunshirn/Untiedt in SWK 3/2005, S 076 und SWK 6/2004, S 263 und dort
zitierte Literatur und Rechtsprechung). Gemäß den GoB sind Teile
eines einheitlichen Wirtschaftsgutes nicht getrennt zu bewerten; ob ein aus
mehreren unselbständigen Teilen bestehendes einheitliches
(selbständiges) Wirtschaftsgut oder mehrere selbständige
Wirtschaftsgüter vorliegen, richtet sich nach der Judikatur des VwGH nach
der Verkehrsauffassung. Ein wirtschaftlicher und funktioneller (technischer)
Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern bzw. Teilen von solchen spricht
nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut;
dies ist aber nicht immer der Fall; ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem
einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders
ins Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt würde, sodass im
Rahmen des Gesamtkaufpreises dafür ein besonderes Entgelt angesetzt werden
würde (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band I, Tz. 6 ff. zu
§ 6 EStG 1988, und die dort zitierte Judikatur).
Ebenso wie die Aufbringung des Sockels stellen die
Positionen Entladung mittels Kran, Grobmontage, Elektroinstallationen Leistungen
dar, welche zur Aufstellung der Druckmaschine erforderlich waren. Es handelt
sich dabei nicht um selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter sondern
vielmehr um unselbständige Teile des einheitlichen Wirtschaftsgutes
Druckmaschine bzw. Zeitungsoffsetrotationsmaschine, weshalb diese Positionen
gemeinsam mit der Druckmaschine selbst zu aktivieren sind und unter die
Prämienbegünstigung 2002 fallen (vgl. UFS RV/613-W/05 vom 19.12.2005).
Es kann daher nicht der Ansicht des Finanzamtes gefolgt werden, wonach die
genannten Aufwendungen für Kranarbeiten, Entladung, Montage usw als bereits
2001 zu aktivierende Teilbeträge anzusehen seien.
2.2. Druckluftanlage und
Farbversorgungsanlage: Da die Anschaffung dieser beiden Maschinenanlagen,
wie die Bw selbst im Rahmen des Erörterungstermines bestätigt, im
November bzw. Dezember 2001 erfolgte, muss für die darauf entfallenden
Anschaffungskosten in Höhe von € 32.320,85 für die
Druckluftanlage und in Höhe von € 28.700,-- für die
Farbversorgungsanlage die Prämienbegünstigung versagt
werden.
2.3. Versandraumanlage: Die Bw konnte anhand von
Fakturen und Schriftverkehr schlüssig darlegen, dass zwar Anzahlungen auf
die genannte Anlage bereits im zweiten Halbjahr 2001 erfolgten, die
tatsächliche Lieferung der Anlage jedoch aufgrund einer Bauverzögerung
erst im Jänner 2002 erfolgte. Erst mit der Lieferung (Erwerb des
wirtschaftlichen Eigentums) gilt daher die Anlage als angeschafft (vgl. VwGH vom
25.02.1997, 97/14/0006) und sind daher die Anschaffungskosten von €
1.244.642,-- in die Bemessungsgrundlage für die
Investitionszuwachsprämie 2002 einzubeziehen.
Die Investitionszuwachsprämie 2002 errechnet sich
daher:
Beträge in Euro
|
|
|
Anschaffungskosten
|
Investitionsgesamtsumme:
Lt. Erklärung
|
|
8.060.094,00
|
Abzüglich Investitionen des Kalenderjahres
2001::
|
€
|
|
Druckluftanlage
|
|
-
32.320;85
|
Farbversorgungsanlage
|
|
-
28.700,00
|
Zwischenergebnis
|
€
|
7.999.073,15
|
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2002
daher
|
7.999.073,15
Betrag
B
|
Abzüglich Betrag A
|
585.099,00
|
Daraus resultiert ein Investitionszuwachs in Höhe
von
|
7.413.974,15
Betrag
C
|
Zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage für die
Geltendmachung 2002 in Höhe von € 7,413:974,15 x 10% =
Investitionszuwachsprämie 2002
|
741.397,41
Salzburg,
am 15. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Investitionszuwachsprämieabweichendes WirtschaftsjahrAntragsfristGeltendmachungGebäudeAkivierungsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0720-S/06
- Stammnummer
- 30976
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF