Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0684-G/06
Sprachkurs als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0684-G/06vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Oktober 2006, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. Oktober 2006, betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Tochter x.y., entschieden:
Die Berufung
wird hinsichtlich der Monate Oktober 2005 bis Dezember 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Hinsichtlich
der Monate Jänner 2006 bis September 2006 wird der Berufung Folge gegeben.
Insoweit wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 11. August
2006 beantragt, ihm die Familienbeihilfe für seine Tochter J.
rückwirkend ab 1. Juli 2005 zu gewähren. In diesem Schreiben
führte er aus:
"Meine Tochter hat die
Aufnahmeprüfung an die FH Joanneum positiv absolviert und beginnt mit dem
Studium "Gesundheitsmanagement im Tourismus". Ich lege eine Fotokopie der
diesbezüglichen Verständigung vom 27.07.2006 bei.
Einer der Gründe
für die Aufnahme war, dass meine Tochter nicht nur die französische
Sprache beherrscht, sondern vor allem auch dass die Aufnahmegespräche in
englischer Sprache geführt worden sind. Aufgrund des Absolvierens des
Sprachstudiums in Amerika verfügt meine Tochter über gute
Englischkenntnisse. Ich lege ein Zertifikat der International Language School
für den Zeitraum April bis Juni 2006 bei.
Ich lege weiters das
Zertifikat der International Language School über den Aufenthalt in New
York von Jänner bis März 2006 bei.
Weiters lege ich das
Zertifikat der accord ecole des langues über den Aufenthalt an dieser
Schule vom 19.09. bis 09.12.2005 und das Attest der genannten Schule vom
09.12.2005 bei.
Die Sprachstudien sind
unumgängliche Notwendigkeit um an der FH Joanneum aufgenommen zu werden und
waren eine wertvolle Hilfe anlässlich der mündlichen
Aufnahmegespräche."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
diesen Antrag abgewiesen. Für die Monate Juli bis September 2005 sei die
Familienbeihilfe bereits gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
ausgezahlt worden, sie könne nicht noch einmal gewährt werden.
Eine Sprachausbildung im Ausland könne nur dann als
Berufsausbildung im Sinn des FLAG anerkannt werden, wenn das Auslandsstudium
Voraussetzung für ein nachfolgend betriebenes Studium darstellt oder im
Studium Anrechnung findet, sodass sich die Studiendauer im Inland verkürzt.
Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber ergänzend aus:
"Nunmehr lege ich die
Bestätigung der FH Joanneum vom 20.10.2006 vor.
Die FH Joanneum
bestätigt in dieser Urkunde, dass im Rahmen dieses Studiums meiner Tochter
etliche Unterrichtsgegenstände in englischer Sprache abgehalten werden
müssen und daher sehr gute Kenntnisse dieser Fremdsprache die Voraussetzung
bilden, um zu einem positiven Abschluss dieser Fächer zu
gelangen.
Meine Tochter hatte an
der AHS zwar Englischunterricht genossen, ihre Englischkenntnisse waren aber
eher unterdurchschnittlich, dies allein schon aus dem Grund, weil große
Anforderungen an die Schüler dort nicht gestellt worden sind.
Um ihr die
Möglichkeit zu verschaffen, die Aufnahmsprüfung an der FH Joanneum
positiv gestalten zu können, habe ich mich entschlossen, meiner Tochter ...
Sprachkurse angedeihen zu lassen.
Es dürfte bekannt
sein, dass nur höchstens 10 % der Aufnahmswerber diese
Aufnahmsprüfungen bestehen. Grund für die Aufnahme war zweifellos,
dass meine Tochter aufgrund ihrer Sprachausbildung sodann über sehr gute
Englischkenntnisse verfügte.
Nunmehr ist es, wie aus
der Bestätigung der FH Joanneum hervorgeht, von großer Wichtigkeit,
über gute Sprachkenntnisse in Englisch zu verfügen.
Die Ausbildung meiner
Tochter war daher für ihr Studium bzw. für die spätere
Berufsausbildung von entscheidender Bedeutung.
Gemäß
§ 2
Familienlastenausgleichsgesetz gebührt für ein Kind die
Familienbeihilfe, wenn dieses volljährig ist, das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
Die Sprachausbildung ist
eine solche Ausbildung für das nunmehr begonnene Studium. Die
Sprachausbildung ist auch eine Grundvoraussetzung für den später
auszuübenden Beruf des Studiums ´Gesundheitsmanagement im
Tourismus´.
Ich stelle demnach den
Antrag, die zweite Instanz wolle meiner Berufung Folge geben und mir für
meine Tochter ... die Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.10.2005 bis
30.09.2006 bewilligen ".
In dem vom Berufungswerber genannten Schreiben der FH
Joanneum wird bestätigt, dass die Tochter
"im Rahmen ihres Studiums diverse
Unterrichtsfächer in englischer Sprache absolvieren muss und daher gute
Kenntnisse dieser Fremdsprache zum positiven Abschluss dieser Fächer
notwendig sind".
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenats legte
der Berufungswerber unter anderem eine Bestätigung des Studienerfolges der
Tochter für den Nachweiszeitraum 2. Oktober 2006 bis 28. Februar
2007 vor, aus der hervor geht, dass in dieser Zeit Prüfungen über vier
Lehrveranstaltungen, die in englischer Sprache gehalten worden waren, abgelegt
wurden. Weiters legte er Nachweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen
und im Rahmen der Sprachlehrgänge abgelegte Prüfungen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Das Gesetz enthält somit genauere Regelungen nur
hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen. Es enthält
jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1
lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten, Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule,
eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet
sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen
einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein
betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993,
93/14/0100).
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag
der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein.
Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich
für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der
Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines
(zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in
qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird,
kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch
für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.
Kein Zweifel kann nach Überzeugung des
Unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass die in Rede
stehenden Sprachlehrgänge für sich betrachtet keine Berufsausbildung
im oben dargelegten Sinne darstellen, zumal die Tochter des Berufungswerbers
dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Es bleibt jedoch noch zu prüfen, ob für das
Studium "Gesundheitsmanagement im Tourismus" tatsächlich besondere
Kenntnisse der französischen und englischen Sprache erforderlich
sind.
Unter
"www.fachhochschulen.at/FH/Studium/Gesundheitsmanagement_im_Tourismus" ist unter
anderem nachzulesen: Sprachangebot und
Auslandssemester: "verpflichtend :
Englisch
Auslandssemester:
möglich"., sowie Sprachkenntnisse:
"Englisch auf Maturaniveau wird
vorausgesetzt".
Es besteht daher nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenats der erforderliche enge Zusammenhang zwischen dem im Oktober 2006
begonnenen Bakkalaureatsstudium und den in der Zeit zwischen Jänner 2006
und Juni 2006 absolvierten schulisch organisierten
Englisch-Sprachlehrgängen der Tochter, der es als gerechtfertigt erscheinen
lässt, vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen auszugehen.
Es findet sich jedoch kein Hinweis, dass für das
genannte Studium überhaupt Kenntnisse der französischen Sprache
erforderlich seien. Zum Vorhalt dieses Umstandes durch den Unabhängigen
Finanzsenat führte der Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom
11. September 2007 aus:
"Zu Ihrer Mitteilung,
dass kein Erfordernis der französischen Sprache für die Fachhochschule
notwendig sei, darf ich mitteilen, dass dies sicherlich richtig ist. Die
Absolventen der ... werden jedoch nach Abschluss derselben nicht nur in
englischsprachigen Ländern arbeiten bzw. vorher praktizieren, sondern auch
in anderssprachigen Ländern, sodass die Kenntnis der französischen
Sprache zweifellos von Vorteil ist."
Damit ist die Sache aber hinsichtlich der Dauer des
Französisch-Sprachlehrganges entschieden, da dieser Sprachlehrgang weder
notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch
Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung war, setzte der Beginn des Studiums
doch keine derartige Französischausbildung voraus. Dass das Beherrschen
einer weiteren Sprache für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein
kann, steht außer Streit, das allein vermag jedoch dem im Berufungsfalle
absolvierten Französischlehrgang nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Der Berufung konnte daher für die Dauer des
Französisch-Sprachlehrganges, das ist die Zeit vom 19. September 2005
bis 9. Dezember 2005, und somit hinsichtlich der Monate Oktober 2006 bis
Dezember 2006 kein Erfolg beschieden sein.
In der Zeit vom 9. Jänner 2006 bis 31. März
2006 und vom 10. April 2006 bis 30. Juni 2006 stand die Tochter des
Berufungswerbers jedoch durch den Besuch der beiden
Englisch-Sprachlehrgänge in Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967, sodass
für die Monate Jänner 2006 bis Juni 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und in der Folge für
die Monate Juli, August und September 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs.1 lit. d FLAG 1967 bestand. Insoweit ist der
angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und war daher insoweit
aufzuheben.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu geben.
Graz, am 15.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0684-G/06
- Stammnummer
- 30968
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF