Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2438-W/07
Rückzahlung zu Unrecht eingebrachter Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2438-W/07vom 12.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 28. Juni 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 22. Juni 2007
betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 241 BAO)
entschieden:
Die Berufung wird wie folgt
erledigt: Der Spruch des Bescheides vom 22. Juni 2007 wird auf; der Antrag vom
29. Mai 2007 auf Rückzahlung der Einkommensteuer 1996 nach § 241 BAO
wird zurückgewiesen, abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 29. Mai 2007 einen Antrag auf
Rückzahlung der im Jahr 2004 zwangsweise eingebrachten Einkommensteuer
für 1996 in der Höhe von € 2.252,28 ein.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22. Juni 2007 mit der
Begründung, auf dem Abgabenkonto befinde sich kein Guthaben
abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. Juni 2007, die
mit Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2007 abgewiesen wurde.
Am 16. August 2007 wurde ein Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung war nur insoweit zu berücksichtigen, als
die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 289 Abs. 2 BAO dazu
verhalten war den Spruch des Abweisungsbescheides auf eine Zurückweisung zu
korrigieren.
Unter der Zahl RV/1558- W/07 vom 13. Juni 2007 hat der
Unabhängige Finanzsenat die fehlende Berechtigung eines
Rückzahlungsantrages nach § 214 BAO zur Einkommensteuer 1996 bereits
zu einem Antrag vom 26. Juni 2006 rechtskräftig abgehandelt. Der neuerliche
Antrag war daher wegen res iudicata ohne weiteres Eingehen auf das
Parteienvorbringen zurückzuweisen.
Wien, am 12.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2438-W/07
- Stammnummer
- 30963
- Gültig
- 12.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF