Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0251-S/05
Mieterinvestition zugunsten des Vermieters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-S/05vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Uniconsult
Wirtschaftstreuhand Ges.mbH, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstr. 71,
gegen den Bescheid des Finanzamtes S. betreffend Investitionszuwachsprämie
für 2004 gemäß
§ 108e EStG 1988 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
An der Berufungswerberin (Bw.), einer GmbH, ist W.L. zu
75 % und C.L. zu 25 % beteiligt. Seit 1.1.2004 vermietet W.L. an die Bw.
das in der St.S. gelegene Objekt G.Str., wobei der Mietvertrag auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen wurde und der Vermieter auf die Dauer von 10 Jahren auf die
Kündigung verzichtete.
Im Jahre 2004 kam es zu umfangreichen Investitionen in das
angemietete Gebäude, welche die Bw. unter dem Konto 7300 wie folgt
darstellte:
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Salden SAP
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€
9.722,34
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N., Dachsanierung, Zimmermannsarbeiten
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€ 62.780,49
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Glas & Rahmen, Glaskuppelfenster
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€ 9.114,65
In einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
2004 beantragte die Bw. eine Investitionszuwachsprämie in der Höhe von
€ 7.623,-, wobei sie den Zuwachs wie dargestellt berechnete:
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Anschaffungs- oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter 2004
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€ 96.939,-
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Anschaffungs- oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Vergleichszeitraum
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€ 20.713,-
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Zuwachs
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€ 76.226,-
In der Folge setzte das Finanzamt die
Investitionszuwachsprämie mit € 0,00 fest und begründete
dies wie folgt: "Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien betreffend
Investitionszuwachsprämie sind Investitionen in fremden Gebäuden nicht
für die Ermittlung des Investitionszuwachses heranzuziehen. Die in der
Beilage zur KöSt-Erklärung angeführten Anschaffungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter in Höhe von
€ 96.939,- sind um die Mieterinvestitionen laut Anlageverzeichnis in
Höhe von € 81.617,48 zu kürzen. Dadurch verbleiben für
die Berechnung des Zuwachses Investitionen in Höhe von
€ 15.321,52. Dieser Betrag liegt unter dem Durchschnitt des
Vergleichszeitraumes und es war daher die Investitionszuwachsprämie in
Höhe von € 0,00 festzusetzen.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Der Begriff des
Wirtschaftsgutes sei sehr weit gefasst. Investitionen eines Mieters seien
selbständig zu bewertende körperliche Wirtschaftsgüter. Sinn und
Zweck der Bestimmung des § 108 e EstG sei die befristete steuerliche
Förderung von Investitionszuwächsen. Gesetzlich ausgenommen sei
lediglich das Wirtschaftsgut "Gebäude". Die Formulierung in den EStR 2000
(RZ 8220), dass der Begriff des Gebäudes auch Mieterinvestitionen verstehe,
sei wohl als Versuch seitens der Finanzverwaltung zu sehen, dem Gesetz
nachträglich einen Sinn zu unterstellen, den es offensichtlich nie
hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108 e Abs. 1 und 2 EStG lautet: (1) Für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
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Gebäude
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Geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden
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Personen-
und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge,
die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
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Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die
der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient.
Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in
einer ausländischen Betriebsstätte verwendet.
Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob die
vom Bw. als Mieter getätigten Investitionen ("Mieterinvestitionen") dem
Eigentümer des Mietgegenstandes zuzurechnen sind oder zugunsten des Mieters
vorgenommen wurden, und weiters, ob diese Investitionen unter dem
Gebäudetatbestand zu subsumieren sind oder aber eigens zu bewertende
Wirtschaftsgüter darstellen, die für sich betrachtet
grundsätzlich einer Investitionszuwachsprämie zugänglich
sind.
Der unabhängige Finanzsenat folgt bei der Beurteilung
dieser Rechtsfrage den vom Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem
Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2006/15/0152, angestellten
Erwägungen. Das Höchstgericht hatte in diesem Verfahren die Frage zu
lösen, ob Mieterinvestitionen in das Gebäude (konkret: Böden,
Elektroinstallationen, etc.) als eigene Wirtschaftsgüter in die
Bemessungsgrundlage für die Ausmittelung der Investitionszuwachsprämie
miteinzubeziehen seien oder aber als Teil des Gebäudes gelten. In der
bezughabenden Sentenz führte der Gerichtshof zu dieser Thematik
wörtlich aus:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 24.
Februar 2004, 99/14/0250, zu Recht erkannt hat, stehen Mieterinvestitionen
insbesondere dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum
Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des
Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des
Restwertes der Einbauten hat. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 19. März 2002, 99/14/0286, ausgesprochen, dass
(freiwillige) Baumaßnahmen des Mieters in der gemieteten Liegenschaft, die
vom Mieter nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen
geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, einkommensteuerlich zu einem
beim Mieter selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut führen (zur
Mieterinvestition im Einheitswert des Betriebsvermögens siehe insbesondere
auch das hg Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0054). Soweit solche
Maßnahmen nicht bloße Erhaltungsmaßnahmen sind, münden
sie also in einem Wirtschaftsgut des Mieters. Dieses Wirtschaftsgut stellt ein
körperliches Wirtschaftsgut dar (vgl Hödl, Mieterinvestition:
Gebäude oder doch nicht? SWK 2005, S 285; Doralt/Mayr,
EStG6, § 6 Tz
121, mit Hinweis auf die hg Rechtsprechung). Die Beurteilung, ob ein
Gebäude iSd § 108e Abs 2 EStG vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab
der Verkehrsauffassung (vgl Hofstätter/Reichel,
§ 108e EStG 1988, Seite 8). Aus der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter
einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche
Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse
gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden
und von einiger Beständigkeit ist (vgl das hg Erkenntnis vom
21. September 2006, 2006/15/0156).
Anlässlich der von der Bw. als Mieterin
durchgeführten Dachsanierung wurden vom Zimmereibetrieb T.N.
u.a.nachstehende Leistungen erbracht: Vordachverbreiterung, Abtrag und
Abtransport der alten Rhombusdeckung und Schalung (580 m2), rauhe
Vollschalung (509 m2), diffusionsoffene Spezialpappe mit verklebten
Stößen (545 m2), Konterlattung (545 m2), zweite rauhe
Vollschalung (545 m2), 3 Pultdachgaupen, 3 Fensterbänke sowie Regiearbeiten
wie Vordachuntersicht beim Haupthaus erneuern, Anschieblinge erneuern,
Fluchtausgleich bei Sparren herstellen, Isolierungen einbringen bei
Dachschrägen, Dachkonstruktion im Bereich der Glasgaupe entfernen, Rahmen
für Glasgaupe herstellen, Leerverohrung für Strom,
Innenanschlüsse bei Glasgaupe, Firstentlüftungs-Unterkonstruktion
sowie Altholz bei Gaupe innen. In Zusammenhang mit obigen Leistungen legte die
Fa. T.N. eine Rechnung in der Höhe von € 62.780,49
(netto).
Weiters liegen Kleinbetragsrechnungen die Dachsanierung
betreffend in der Höhe von € 9.722,- (netto) und eine Rechnung
über den Ankauf von Glaskuppelfenster in der Höhe von
€ 9.114,- (netto) vor.
In Ergänzung zum bisherigen Berufungsvorbringen teilte
die Bw. mit, dass sich im Bereich der Glaskuppelfenster das Redaktionsbüro
und im Bereich der Dachgaupen das Büro des W.L. sowie der Konferenzraum
befinde.
Die für den vorliegenden Fall relevanten Teile des
Mietvertrages, abgeschlossen am 1. 1. 2004, lauten:
I (Mietgegenstand) Der Vermieter vermietet hiemit an
die Mieterin und diese mietet von ersterem das auf obiger Liegenschaft
befindliche befindliche Objekt Glockmühlstraße 4 samt
Freiabstellplätzen. Der Vermieter schuldet die Überlassung der
Mietsache nur in dem der Mieterin bekannten Zustand.
II (Beginn und Dauer des Vertrages) Das
Mietverhältnis beginnt am 1. 1. 2004 und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es kann durch beide Vertragsteile unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats schriftlich
gekündigt werden. ... Der Vermieter verzichtet auf die Dauer von 10 Jahren
auf die Kündigung.
IV (Bauliche Veränderungen) ... Im Falle der
Beendigung gegenständlichen Mietverhältnisses gehen diese baulichen
Veränderungen nach Wahl des Vermieters entweder entschädigungslos in
das Eigentum des Vermieters über oder ist das Mietobjekt auf Kosten der
Mieterin in den vorhergehenden Zustand zurückzuversetzen. Sollte das
Mietverhältnis jedoch vor Vertragsablauf auf Grund von Gründen enden,
welche nicht von der Mieterin zu vertreten sind, ist der Vermieter verpflichtet,
der Mieterin die getätigten Investitionen in Höhe der dafür
getragenen Aufwendungen abzüglich eines Abschlages von 10% pro vollem
Mietjahr zu ersetzen. Festgehalten wird, dass der Wert der baulichen
Veränderungen nicht auf die laufende Miete angerechnet wird.
V (Instandhaltung) Die Mieterin erklärt, den
Mietgegenstand in gutem Zustand übernommen zu haben ... Sind ernste
Schäden des Hauses zu beheben, so hat die Mieterin dem Vermieter hievon
ohne Verzug Anzeige zu machen, widrigenfalls sie für Folgeschäden, die
mangels hinreichend rascher Schadensbehebung auftreten, schadenersatzpflichtig
ist. Der Vermieter sichert zu, solche ernste Schäden des Hauses
unverzüglich beheben zu lassen. ...
Dem vorliegenden Mietvertrag vom 1. 1. 2004 kann keine
Vereinbarung entnommen werden, dass der Mieter wenige Monate nach
Vertragsabschluss - die bezughabende Rechnung der bauausführenden Firma
datiert vom 12. 10. 2004 - zu einem umfassenden Dachaustausch verpflichtet
gewesen wäre. Die ordnungsgemäße Zurverfügungstellung eines
Mietgegenstandes trifft grundsätzlich den Vermieter. Laut Punkt V des
Mietvertrages sichert der Vermieter auch zu, ernste Schäden des Hauses
unverzüglich beheben zu lassen. Davon abgesehen wurde der Mietgegenstand in
gutem Zustand übernommen (Punkt V des Mietvertrages, erster Satz). Vor
diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass die Bw. die Kosten für
den Dachaustausch in der Höhe von € 75.336,59 übernommen
hat, ohne dass eine Reduktion der Mietzahlungen erfolgte. Eine Reduzierung der
Mietzahlungen in Zusammenhang mit baulichen Änderungen ist vertraglich
sogar ausdrücklich ausgeschlossen (Punkt IV des Mietvertrages, letzter
Satz). Diese Vorgangsweise widerspricht offensichtlich dem Fremdvergleich und
kann ihre Erklärung nur im Nahverhältnis zwischen der Bw. und dem
Vermieter W.L., welcher an der Bw. zu 75 % beteiligt ist, erblickt
werden.
Das oben angesprochene Erkenntnis des VwGH
äußert sich hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums von
Mieterinvestitionen dahingehend, dass dieses dem Mieter nur dann zusteht, wenn
er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung
des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des
Restwertes der Einbauten hat.
Dazu ist festzuhalten, dass gegenständlich bei
Vetragsbeendigung ein Rückbau des durchgeführten Dachaustausches
technisch ausgeschlossen ist, würde dies doch die Zerstörung des
Daches zur Folge haben. Davon abgesehen sieht Punkt IV des Mietvertrages ohnehin
ein Wahlrecht des Vermieters dahingehend vor, bauliche Veränderungen
entweder entschädigungslos zu übernehmen oder auf Kosten der Mieterin
in den vorhergehenden Zustand zurückzuversetzen. Lediglich für den
Fall des Vorliegens von Gründen, welche von der Mieterin nicht zu vertreten
sind, ist der Vermieter verpflichtet, die getätigten Investitionen
abzugelten. Dies allerdings auch wieder nur für einen Zeitraum von 10
Jahren, da für jedes volle Mietjahr ein Abschlag von 10% der
Investitionsaufwendungen vorzunehmen ist (Punkt IV des Mietvertrages). In den
Fällen, in welchen die Mieterin die Gründe für die Beendigung des
Mietvertrages treffen, sieht der in Rede stehende Mietvertrag überhaupt
keine Abgeltung getätigter Investitionen vor. Im Gegensatz dazu geht
Ross/Brachmann/Holzner bei Dachdeckungen der vorliegenden Art von einer
durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren aus (siehe "Ermittlung des
Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken", 26.
Auflage, Seite 246 und 247). Nicht anders zu beurteilen ist auch der
verbleibende Wert von Glaskuppeln. Von einer "Entschädigung in der
Höhe des Restwertes" - wie vom Höchstgericht gefordert - kann unter
diesen Umständen nicht die Rede sein.
In Entsprechung des oben Gesagten kann als Nutznießer
der vorgenommenen Dachsanierung zuzüglich des Einbaues von Glaskuppeln
sowie einer Vordachverbreiterung (im Bereich des Dachbalkons!) nur der Vermieter
und Eigentümer des Objektes G.Str., W.L., angesehen werden und nicht die
Bw. als Mieterin, welche die konkreten Kosten ohne rechtliche Verpflichtung
übernommen hat und weitestgehend auch auf deren Abgeltung bei
Vertragsauflösung - wie oben dargestellt - verzichtet hat. Da somit die
vorliegende Dachsanierung zugunsten des Eigentümers des Objektes G.Str.
vorgenommen wurde und nicht zum geschäftlichen Vorteil der Bw., können
diese Investitionen auch nicht der Mieterin zugerechnet werden.
Weiters ist zu beachten, dass nach dem eingangs zitierten
Erkenntnis des VwGH bloße Erhaltungsmaßnahmen
begünstigungsschädlich sind, zumal sie nicht in einem
eigenständigen Wirtschaftsgut münden. Instandhaltungsaufwand und
Instandsetzungsaufwand bilden beide den Erhaltungsaufwand.
Instandsetzungsaufwendungen sind dabei solche Aufwendungen, die zugleich eine
Sanierung des Gebäudes bewirken. Nach der Verwaltungspraxis zählen zum
Instandsetzungsaufwand auch der Austausch von Dach und Dachstuhl. (Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuer-Gesetz, 3. Auflage, § 28 Tz 104, 116,
127). Auf den vorliegenden Berufungsfall bezogen würde dies bedeuten, dass
die in Rede stehende Dachsanierung zu keinem eigenständigen Wirtschaftsgut
führt und somit auch aus diesem Grunde einer Investitionszuwachsprämie
nicht zugänglich wäre.
Aber selbst wenn man die Fremdüblichkeit der
eingeschlagenen Vorgangsweise bejahte und gegenständlich von einem
eigenständigen Wirtschaftsgut "Sanierung Dach" ausginge, wäre für
das Berufungsbegehren nichts gewonnen. Das vorliegende Dach ist als stark
geneigtes Satteldach zu beurteilen und weist einen ausgebauten Dachraum
auf.
Der Gebäudebegriff des § 108 e Abs. 2 EStG
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Als Gebäude gilt danach jedes
Bauwerk, das
durch
räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse
gewährt,
den
Eintritt von Menschen gestattet (auch wenn es zur dauerhaften Wohnnutzung nicht
geeignet oder bestimmt ist),
mit
dem Boden fest verbunden und
von
einiger Beständigkeit ist.
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nach
hierortiger Ansicht weitestgehend gegeben, stellt doch das in Streit stehende
stark geneigte Satteldach zumindest auf den beiden Längsseiten eine
räumliche Umfriedung des Dachraumes dar. Zumindest kann auch im Hinblick
auf die Höhe der getätigten Investitionen nicht behauptet werden, dass
lediglich in einem Gebäude etwas "getan" worden wäre wie z.B.
Verfliesen, Mauer versetzen oder Einbau von Elektroinstallationen.
In Entsprechung des oben Gesagten war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
11. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-S/05
- Stammnummer
- 30947
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF