Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0421-F/07
Abzugsfähigkeit von Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-F/07vom 10.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., F., D.-Straße 3, vom
26. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
18. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte der
Bw. unter anderem Prämienzahlungen an die C.-Lebensversicherung. in
Höhe von 702,48 € als Sonderausgaben iSd § 18
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 geltend.
Mit Bescheid vom 18. April 2007 wurden die
Prämienzahlungen nicht im vollen Umfang, sondern gemäß
§ 18 Abs. 3 EStG 1988 lediglich zu einem Viertel als
Sonderausgaben berücksichtigt.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der
Bw. gegen die vorgenommene Viertelung mit der Begründung,
gegenständlich handle es sich um Beiträge zu einer
Berufsunfallversicherung, die in voller Höhe abzugsfähig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
4. September 2007 wurde die Berufung mit der Begründung
abgewiesen, aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 1 und
Z 2 EStG 1988 ergebe sich eindeutig, dass sowohl
Versicherungsprämien als auch Renten bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen seien. Allerdings schreibe
§ 18 Abs. 3 leg.cit. zwingend die Absetzbarkeit lediglich
eines Viertels dieser Ausgaben vor. Die betreffenden Aufwendungen könnten
auch nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988
berücksichtigt werden, da Beiträge zu freiwilligen Versicherungen nur
dann abzugsfähig seien, wenn die Freiwilligkeit in den Hintergrund trete
und für die Beitragsleistungen eine gewisse berufliche Notwendigkeit
bestünde.
Mit Schreiben vom 17. September 2007 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Ergänzend wurde sinngemäß vorgebracht, es sei unrichtig, dass
unter § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumierende
Ausgaben gemäß
§ 18 Abs. 3 leg.cit. lediglich zu
einem Viertel zu berücksichtigen seien. Für die volle
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine
Berufsunfähigkeitsversicherung, ob als Werbungskosten oder Sonderausgaben,
spräche Folgendes: Gegenständlich stünde der Gedanke der
Einkommensicherung (§ 16 EStG 1988) im Falle einer durch
Krankheit oder Unfall bedingten Berufsunfähigkeit im Vordergrund, ansonsten
hätte eine Lebensversicherung oder ein ähnliches Produkt zur
Zukunftssorge bzw. Vermögensbildung im Sinne der Einkommensverwendung
(§ 18 EStG 1988) genügt. Auch könne die in der
Berufungsvorentscheidung vorgenommene Werbungskosteninterpretation weder aus dem
Wortlaut des § 16 EStG 1988 noch aus den Lohnsteuerrichtlinien
abgeleitet werden, vielmehr stünde sie in Widerspruch zu letzteren. Denn
zweifellos diene eine freiwillige Berufsunfähigkeitsversicherung ebenso als
Absicherung gegen die möglichen Wechselfälle des Lebens wie eine
Pflichtversicherung nach dem ASVG oder eine nicht zu viertelnde Prämie
für eine Betriebsunterbrechungsversicherung eines Gewerbebetriebes. Von
Bedeutung sei zudem, ob Rentenzahlungen der Versicherung bei Eintritt des
Schadensfalles der Berufsunfähigkeit gemäß
§ 32
EStG 1988 der Steuerpflicht unterlägen. Dies sei zu bejahen, denn
§ 32 leg.cit. lege fest, dass Entschädigungen, die als Ersatz
für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines
Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen gewährt würden, zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 zu
zählen seien. Der Systematik des Steuerrechtes entsprechend, sollten aber
der vollen Steuerpflicht unterliegende Einkünfte auch voll
abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gegenüberstehen.
Würde die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht werden, sei
in Analogie zur gesetzlichen Unfallversicherung denkbar, dass die
Versicherungsbeiträge als Werbungskosten voll abzugsfähig wären;
die bezogene private Unfallrente könnte aber ebenso wie die gesetzliche
Unfallrente steuerfrei gestellt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz EStG 1988 sind folgende Ausgaben
bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
Beiträge
und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
-
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen
Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der
gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen
Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach §
108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
-
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge
zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
-
freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
-
Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach
§ 108a in Anspruch genommen wird,
-
betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine
Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
-
ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1
bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro
jährlich besteht. Dieser Betrag erhöht sich
-
um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
-
um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind
kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt
werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende
Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den
Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind
diese Ausgaben insgesamt
-
niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel
der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben
abzusetzen,
-
gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag,
so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel).
Beträgt
der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so vermindert sich das
Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in
einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr
ergibt.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gegenständlich steht in Streit, ob
Prämienzahlungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung
Werbungskostencharakter zukommt bzw. ob diese als Sonderausgaben in voller
Höhe abzugsfähig sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe
dazu die bei Doralt, EStG-Kommentar, § 16 Tz 220 "Versicherungen"
angeführten Judikate) sind Prämien für eine
Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich dann abzugsfähig, wenn
ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen
Berufsrisikos versichert wird. Als Berufsrisiko ist jenes Risiko zu verstehen,
das mit der Ausübung des jeweiligen Berufes verbunden ist. Ist gleichzeitig
die Berufsunfähigkeit auch infolge jeglicher Erkrankung,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls versichert und steht demnach die
"allgemeine Vorsorge für die Zukunft" im Vordergrund, ist die Versicherung
nicht als beruflich veranlasst anzusehen.
Wie aus der Homepage der "C.-Lebensversicherung ." unter
"www. c. .at" ersichtlich, deckt der angebotene Versicherungsschutz bei der
"flexiblen Berufsunfähigkeitspolice" nicht ausschließlich rein
berufsbedingte Risken ab, sondern erstreckt sich auf allgemeine Risken der
Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten
Lebensführung resultieren kann). Einer solchen allgemeinen
Risikoversicherung kommt aber, wie obig ausgeführt wurde, keine
Werbungskosteneigenschaft zu.
Soweit in der Berufung darauf verwiesen wird, eine
freiwillige Berufsunfähigkeitsversicherung diene ebenso als Absicherung
gegen die möglichen Wechselfälle des Lebens wie eine
Pflichtversicherung nach dem ASVG oder eine nicht zu viertelnde Prämie
für eine Betriebsunterbrechungsversicherung eines Gewerbebetriebes wird
Folgendes entgegengehalten:
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich
um eine Sachversicherung, die der Berufsunfähigkeitsversicherung, einer
Personenversicherung, nicht gleichgehalten werden kann. Denn während
Sachversicherungsprämien gewöhnlich steuerlich zu berücksichtigen
sind, werden Beiträge zu Personenversicherungen auch bei einer gewissen
betrieblichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 angesehen, mit der Folge, dass sie im Allgemeinen nicht als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sind.
Pflichtversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sind von
diesem Grundsatz lediglich deshalb ausgenommen, weil ihnen
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ausdrücklich
Werbungskosteneigenschaft einräumt (siehe dazu z.B. VwGH 27.2.2002,
96/13/0101).
Da, wie obig dargelegt,
Berufsunfähigkeitsversicherungen typischerweise der Risikoabdeckung
freiwilliger Kranken- bzw. Unfallversicherungen entsprechen, handelt es sich bei
derartigen Prämien um Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Auf Grund der
zwingenden Bestimmung des § 18 Abs. 3 leg.cit. können
solche Sonderausgaben aber nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu einem
Viertel berücksichtigt werden. Soweit der Bw. vorbringt, allfällige
Rentenzahlungen der Versicherung bei Eintritt des Schadensfalles der
Berufsunfähigkeit unterlägen gemäß
§ 32
EStG 1988 der vollen Steuerpflicht, weshalb der Systematik des
Steuerrechtes entsprechend, auch die Beitragszahlungen zur Gänze
abzugsfähig sein müssten, wird ihm Folgendes entgegengehalten: Renten
aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellen Gegenleistungsrenten dar,
die beim Versicherungsnehmer gemäß
§ 29 Z 1
EStG 1988 erst nach Überschreiten des gemäß
§ 16
Abs. 2 und 4 BewG 1955 kapitalisierten Betrages der Steuerpflicht
unterliegen (siehe dazu z.B. Doralt, EStG-Kommentar, § 29 Tz 21/2).
Insofern ist die Systematik des Steuerrechts gewahrt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 10. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-F/07
- Stammnummer
- 30921
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF