Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0946-L/06
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0946-L/06vom 10.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse,gegen die
Aufhebungsbescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 28. Juni
2006 hinsichtlich Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für
die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid hinsichtlich Aberkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
für das Jahr 2003 wird Folge gegeben.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag
im Ausmaß von € 364,00 wird gewährt.
Die Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid hinsichtlich Aberkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
für das Jahr 2004 wird Folge gegeben.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag
im Ausmaß von € 364,00 wird gewährt.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Staatsbürger der russischen
Föderation und mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern
A., D., und S. im Oktober 2002 als Asylwerber nach Österreich gekommen
(vgl. auch Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Oktober 2007
zu Zl. RV/0501-L/06).
Veranlagungszeitraum
2003
:
Am 22. Februar 2005 wurde um Erstattung des
Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2003 angesucht.
Mit Bescheid vom 30. März 2005 bzw. vom 23. August
2005 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag zunächst gewährt.
Nach verrechnungstechnischen Besonderheiten wurde
schließlich der Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO am 28. Juni 2006
erlassen.
Darin führte die Abgabenbehörde I.Instanz
Folgendes aus:
Gemäß
§
299 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde I.Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde I.Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise. Da die
inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung
habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu
verfügen. Die Aufhebung des Bescheides habe zu erfolgen, da die
Familienbeihilfe rückwirkend von 10/2002 bis 12 /2002 gestrichen worden
sei. Die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages sei nur bei mindestens
einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 möglich.
Dagegen wurde vom Abgabepflichtigen Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
"Begründet werde die
Berufung mit dem Hinweis auf den gutgläubigen Verbrauch der ausbezahlten
Beträge. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die bezogenen
Familienbeihilfe, der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Mehrkindzuschlag
eventuell gar nicht zustehe. Darum habe er die ausbezahlten Beträge bei
Erhalt des Rückforderungsbescheides längst gutgläubig für
seine Kinder ausgegeben. Nichts davon liege auf einem Sparbuch oder einer
sonstigen Sparform. Weiters stelle er den Antrag gem. § 212 a BAO zur
Aussetzung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der
Berufung"
In der
Berufungsvorentscheidung vom 23. August
2006 wurde die Berufung mit folgender Begründung als
unbegründet abgewiesen:
Da die Familienbeihilfe
rückwirkend von Oktober /2002 bis Dezember 2002 gestrichen worden sei,
bestehe weder Anspruch auf die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages noch
auf den Mehrkindzuschlag. Die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages sei
nur bei mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988
möglich (dies seien Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen
werde)...Der Hinweis darauf, dass die ausbezahlten Beträge bereits
gutgläubig verbraucht worden seien, könne als Begründung nicht
akzeptiert werden."
Dagegen wurde fristgerecht der
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
II. Instanz erhoben:
"Aufgrund der
Berufungsvorentscheidung über seine Berufung gegen die Aufhebungsbescheide
gem. § 299 BAO betreffend Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages
für die Jahre 2003 und 2004 und Mehrkindzuschlag 2002 bis 2004, wo seine
Berufung als unbegründet abgewiesen worden sei, stelle er hiermit
rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II.Instanz."
Veranlagungszeitraum
2004
:
Für das Jahr 2004 wurde ebenfalls um Erstattung des
Alleinverdienerabsetzbetrages angesucht.
Mit Bescheid vom 30. März 2005 bzw. vom 23. August
2005 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag zunächst gewährt.
Nach verrechnungstechnischen Besonderheiten wurde
schließlich der Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO am 28. Juni 2006
erlassen.
Im Aufhebungsbescheid vom 28.Juni 2006 führte die
Abgabenbehörde I.Instanz Folgendes aus:
"Gemäß
§
299 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde I.Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde I.Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise. Da die
inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung
habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu
verfügen. Die Aufhebung des Bescheides habe zu erfolgen, da die
Familienbeihilfe rückwirkend von 10/2002 bis 12 /2002 gestrichen worden
sei. Die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages sei nur bei mindestens
einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 möglich.
Dagegen wurde fristgerecht vom Abgabepflichtigen Berufung
im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
"Begründet werde die
Berufung mit dem Hinweis auf den gutgläubigen Verbrauch der ausbezahlten
Beträge. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die bezogenen
Familienbeihilfe, der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Mehrkindzuschlag
eventuell gar nicht zustehe. Darum habe er die ausbezahlten Beträge bei
Erhalt des Rückforderungsbescheides längst gutgläubig für
seine Kinder ausgegeben. Nichts davon liege auf einem Sparbuch oder einer
sonstigen Sparform. Weiters stelle er den Antrag gem. § 212 a BAO zur
Aussetzung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der
Berufung"
In der
Berufungsvorentscheidung vom 23. August
2006 wurde die Berufung mit folgender Begründung als
unbegründet abgewiesen:
Da die Familienbeihilfe
rückwirkend von Oktober /2002 bis Dezember 2002 gestrichen worden sei,
bestehe weder Anspruch auf die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages noch
auf den Mehrkindzuschlag. Die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages sei
nur bei mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988
möglich (dies seien Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen
werde)...Der Hinweis darauf, dass die ausbezahlten Beträge bereits
gutgläubig verbraucht worden seien, könne als Begründung nicht
akzeptiert werden."
Dagegen wurde fristgerecht der Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz ohne näherer Begründung
erhoben:
Folgezeitraum
(Rückforderung der Familienbeihilfe bzw. der
Kinderabsetzbeträge)
Im Jänner 2005 wurde dem Bw. und seiner Familie mit
Bescheid Asyl gewährt. Das Finanzamt gewährte zunächst
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge ab Oktober 2002, mit Bescheid
vom 25. November 2005 wurde die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2004
unter Hinweis auf die ab 1. Mai 2004 geltende Neuregelung des § 3
Abs. 2 FLAG 1967 wieder rückgefordert, wonach in Bezug auf die
Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern
nicht mehr Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern
nur mehr Personen, denen mit Bescheid Asyl gewährt wurde, gleichgestellt
seien.
In der gegen den Rückforderungsbescheid
(Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)eingebrachten Berufung wurde sinngemäß Folgendes
eingewendet:
Die Entscheidung des Finanzamtes sei insofern rechtswidrig,
da die Neuregelung erst mit 1. Mai 2004 in Kraft trat, sodass dem
Berufungswerber folgerichtig auf Grundlage der bis dahin geltenden Altregelung
die Familienbeihilfe zumindest in den davorliegenden Monaten zugestanden
wäre. Im Übrigen sei mit der Asylgewährung die Feststellung
verbunden gewesen, dass er als Flüchtling im Sinn der GFK zu gelten habe,
weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung von Familienbeihilfe von der
Einreise durchgehend bis zum heutigen Tag vorgelegen wären.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der
Berufungswerber sein bisheriges Begehren in einem Vorlageantrag weiterhin
aufrecht und verwies in der Begründung darauf, dass er die Familienbeihilfe
bereits gutgläubig verbraucht hätte. Es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass ihm die Familienbeihilfe eventuell gar nicht zustehen würde, es liege
nichts mehr davon auf einem Sparbuch oder einer sonstigen Sparform.
Über die Rückforderungsproblematik wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 5. Oktober 2007 zu
Zl. RV/0501-L/06 entschieden und den Berufungen teilweise Folge gegeben (vgl.
rechtliche Ausführungen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 steht einem Alleinverdiener unter bestimmten Voraussetzungen ein
Alleinverdienerabsetzbetrag jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
...
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene
natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diesbezüglich wird
auch auf die Sachverhaltsfeststellungen zu Zl. RV/0501-L/06 hingewiesen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als
Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
oder seinem (Ehe)partner (Abs. 3 ) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 zusteht.
Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 ist ein
(Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit
der er mit mindestens 1 Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebt (BGBl 1992/312 ab 1993, BGBl 1993/818 ab 1994).
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a) EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichesgesetzes 12967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu....Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden (BGBl I 1998/79 ab 1999; BGBl. I
2001/59 ab 2002).
Der Bw. hat drei minderjährige Kinder. Die Ehefrau des
Bw. ist Hausfrau und hat kein eigenes Einkommen.
Wie ausgeführt, wurde die zunächst gewährte
Familienbeihilfe mit Aufhebungsbescheiden rückwirkend für den Zeitraum
Oktober bis 2002 bis April 2004 gestrichen.
Mit Berufungsentscheidung vom 5.Oktober 2007 wurde den
diesbezüglichen Berufungen teilweise stattgegeben und die Familienbeihilfe
für den Zeitraum Oktober 2002 bis April 2004 wiederum gewährt.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich den
rechtlichen Ausführungen zu RV/ 0501-L/06 an.
Die diesbezüglichen Ausführungen werden an dieser
Stelle wiederholt:
§ 3 FLAG 1967
in der Fassung vor der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I Nr.
142/2004 vorgenommenen Änderung lautete:
Absatz 1: Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Absatz 2: Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974.
Mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wurde Absatz 2 dieser
Gesetzesstelle folgendermaßen geändert: Abs. 1 gilt nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Während nach der
früheren Regelung in Hinblick auf die Gewährung von Familienbeihilfe
den österreichischen Staatsbürgern neben Staatenlosen die
Flüchtlinge im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt
waren, gilt dies nach dieser Änderung statt für Flüchtlinge nur
für die Personen, denen bescheidmäßig Asyl gewährt wurde.
Eine für diese Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai
2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde (dies ist der 15. Dezember 2004).
Unbestritten ist, dass im
gegenständlichen Fall Asyl nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst im
Jänner 2005 gewährt wurde, sodass der zweite Satz dieser
Übergangsbestimmung hier nicht zur Anwendung kommen kann, sondern
grundsätzlich bereits die nach dem 1. Mai 2004 geltende Regelung
anzuwenden ist.
Für den Antrag des
Berufungswerbers, die Familienbeihilfe bereits ab Einreise nach Österreich
zu gewähren, ist jedoch auch Folgendes von Bedeutung: Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.2.2007, 2006/15/0098, zu
einem gleichgelagerten Sachverhalt unter Hinweis auf seine frühere
Rechtssprechung festgestellt hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten
Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den
Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt,
der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann
somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von
Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Im zitierten Erkenntnis
führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, es ergebe sich aus dieser
Rechtssprechung, dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein
Beihilfenanspruch besteht, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
geänderte Fassung maßgeblich ist, was zur Folge hat, dass der
Beihilfenanspruch erst ab tatsächlicher Asylgewährung besteht.
Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume richtet sich der
Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG 1967 in der vor dieser
Änderung geltenden Fassung, was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als
Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention abzustellen ist.
Im Sinn dieser
Rechtssprechung gilt daher auch für den gegenständlichen Fall, dass
dem Berufungswerber, dessen Flüchtlingseigenschaft
unbestrittenermaßen mit dem Asylbescheid festgestellt wurde, die
Familienbeihilfe von der Einreise nach Österreich (Oktober 2002) bis April
2004 zu gewähren ist, jedoch nicht im nachfolgenden Zeitraum bis zur
Asylgewährung.
Nach § 26
Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die in dieser gesetzlichen
Regelung enthaltene Rückzahlungsverpflichtung ist unabhängig von
subjektiven Momenten und knüpft nur an die Voraussetzung des Fehlens der
Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug an. Der Einwand des
Berufungswerbers über einen bereits erfolgten gutgläubigen Verbrauch
kann daher an der Verpflichtung zur Rückzahlung der im Zeitraum Mai 2004
bis Dezember 2004 zu Unrecht ausbezahlten Beträge nichts ändern...
Erstattung des
Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2003
Da für den Zeitraum 1-12/2003 alle Voraussetzungen des
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 vorliegen (unbeschränkte Steuerpflicht der
Ehefrau , mehr als 6 Monate verheiratet, von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebend), war der Berufung
stattzugeben.
Erstattung des
Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2004
Der erhöhte Alleinverdienerabsetzbetrag (BGBl. I
2004/57 , Inkraftretensbestimmung § 124 b Z 100) kommt mangels
Erfüllung der steuerlicher Kriterien der Kindeseigenschaft ( arg
"Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988
gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)partner (Abs. 3
)
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 zusteht
(dieser gelangt letztlich lediglich für 4 Monate : 1-4/2004 zur
Auszahlung) nicht zur Anwendung.
Somit verbleibt der Grundtatbestand des
Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
(arg. "ohne Kind im Ausmaß von € 364,00), da die diesbezüglichen
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0946-L/06
- Stammnummer
- 30917
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF