Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0483-K/06
Aufwendungen für Coachingstunden Werbungskosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0483-K/06vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. hat 10 Coaching-Stunden laut seinen Vorbringen für die Vorbereitung von Besprechungen mit Vorgesetzten betreffend die von ihm durchzuführende Reorganisation des Rechnungswesens in Anspruch genommen. Die Aufwendungen hiefür können nicht als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften berücksichtigt werden, wenn es der Bw. unterlässt, die berufsspezifischen Inhalte der Coaching-Stunden und deren konkrete Umsetzung im Beruf anhand entsprechend nachvollziehbarer Unterlagen darzutun.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. A. B., 0000 X., S-Str.,
vertreten durch Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH,
2130 Mistelbach, Liechtensteinstraße 6, vom 12. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom
5. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog
in den Jahren 2002 bis 2005 von der K Ö AG bzw. der K L S folgende
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
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Jahr
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Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit
Inland in €
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit
Ausland in €
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2002
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1.288,45
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44.221,21
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2003
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59.977,17
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2004
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67.685,25
|
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2005
|
74.144,12
|
Im Jahr 2003
machte der Bw. ua. Werbungskosten unter dem
Titel "Vorbereitung von Besprechungen mit
Vorgesetzten betreffend die Reorganisation des Rechnungswesens bei der
K AG" iHv
€ 2.250,00 geltend, weiters noch Differenzwerbungskosten iHv
€ 57,59, zusammen somit € 2.307,59.
Im
Einkommensteuerbescheid vom 7. Feber 2005
veranlagte das Finanzamt erklärungsgemäß.
Im
gemäß
§ 295 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid vom
24. Feber 2005 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
einer geänderten Mitteilung folgend in gegenüber dem Erstbescheid
abweichender Höhe fest.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 7. Dezember
2005 legte der Bw. eine Bestätigung des Dienstgebers über
Differenzwerbungskosten iHv € 57,59 für Dienstreisen bei. Weiters
gab er bekannt, professionelles Coaching für Besprechungen mit Vorgesetzten
zur Durchsetzung eines konkreten Projektes, nämlich dem Auf- und Umbau der
Organisation des Rechnungswesens der K Ö AG in Anspruch genommen zu
haben. Laut Honorarnote vom 28. Oktober
2003 der M. C. O.. M., Managementberatung, Managementcoaching,
über € 2.250,00 hatte der Bw. im Zeitraum vom 8. Juli 2003
bis 28. Oktober 2003 10 Coaching-Stunden bezahlt.
Am
5. Jänner 2006 hob das
Finanzamt mit Bescheid gemäß
§ 299 BAO den Einkommensteuerbescheid für 2003
vom 24. Feber 2005 auf und
erließ einen "neuen"
Einkommensteuerbescheid für 2003,
in dem es nur den Werbungskostenpauschbetrag von € 132,00, nicht mehr
aber die Aufwendungen für die Coaching-Stunden in Ansatz brachte.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sowie Seminare, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, wie zB
Persönlichkeitsentwicklung, könnten nicht als Werbungskosten anerkannt
werden, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die
ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen
seien.
In der gegen
beide Bescheide erhobenen Berufung
forderte der Bw. ihre Aufhebung. Die Coaching-Stunden seien
ausschließlich beruflich bedingte Aufwendungen. In diesen Stunden werde
der Leistungsempfänger gezielt auf ein Projekt vorbereitet. Die für
die Qualifikation als Werbungskosten erforderliche "berufliche Veranlassung" sei
gegeben, denn die Aufwendungen
würden
objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet oder ihn
unfreiwillig treffen, und
nicht
unter das Abzugsverbot fallen.
Zur
Aufforderung des Finanzamtes, das Thema bzw. den Inhalt der Coaching-Stunden,
allenfalls ein vorhandenes Programm bekannt zu geben, legte der Bw. ein
Schreiben des O. . M. vor, in dem es heißt:
"Hiermit bestätige ich,
dass die im Jahr 2003 und 2004 durchgeführten Coachingtermine mit Herrn
A. B. der Vorbereitung von Besprechungen mit Vorgesetzten gedient haben, um
folgendes Projekt durchzusetzen: Neuorganisation des Rechnungswesens bei
K Ö AG."
In der
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2006
betreffend Einkommensteuer 2003 qualifizierte das Finanzamt die
strittigen Aufwendungen als gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nicht abzugsfähige Ausgaben der Lebensführung. Berufliche Fortbildung
sei gegeben, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels
sei dabei ausreichend. Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf
die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehöre der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben.
Aus der Vorhaltsbeantwortung sei weder der Inhalt noch das Thema des Coachings
ersichtlich, Seminarprogramm sei keines vorgelegt worden, durch das die
berufliche Veranlassung nachgewiesen würde.
Der Bw. brachte
an 21. Juni 2006 einen Vorlageantrag
betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß
§ 299 BAO sowie betreffend
Einkommensteuer 2003
ein. Anlässlich einer mit
dem Finanzamt abgehaltenen Besprechung habe er dargelegt, dass es sich bei
diesen Coaching-Stunden nicht um eine Fortbildungsveranstaltung handle und ein
Seminarprogramm nicht vorliegen könne. Das Finanzamt ignoriere sowohl die
schriftliche Korrespondenz, in der auf den Inhalt/das Thema der Coaching-Stunden
eingegangen werde, als auch eine Bestätigung des Coachs über den
Inhalt der Coaching-Stunden, sowie die mündlichen Erläuterungen.
Am
22. August 2006 erließ das Finanzamt noch eine abweisende
Berufungsvorentscheidung betreffend die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
gemäß
§ 299 BAO, gegen die ein Vorlageantrag nicht
eingebracht wurde.
Gefragt nach
dem Aufgabenbereich für 2003 führte der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 2. März
2007 an, nach zweieinhalb Jahren Auslandstätigkeit im K Konzern
zurück zu K AG Ö gekommen zu sein. Er habe im Finanz- und
Rechnungswesen die Projektleitung eines Schlüsselprojekts mit dem Ziel
einer konzernweiten Einführung von Bereichsabschlüssen
übernommen. Bei K sei er seit seinem Studium im Jahr 1992 beschäftigt.
Er habe die Diplomarbeit für K geschrieben. Die Aufgabenbereiche
hätten sich immer wieder verändert.
Das Projekt
"Reorganisation des Rechenwerks der K AG" hätte 2003 begonnen und sei 2004
beendet worden. Die Aufgabe zu diesem Projekt sei ihm im Rahmen der
Projektleitung gestellt worden. Durch die Umsetzung des Projekts hätten
sich die Prozesse im Rechnungswesen wesentlich verändert und seien dadurch
auch Änderungen in den Aufgaben der Mitarbeiter notwendig gewesen, bis hin
zu personellen Veränderungen.
In den zehn
Coaching-Stunden sei er auf die Besprechungen mit Vorgesetzten vorbereitet
worden. Es sei an der Erreichung des Ziels gearbeitet worden, die Vorgesetzten
davon zu überzeugen, dass die vorgeschlagenen Ideen zur Reorganisation des
Rechenwerks umgesetzt werden sollen. Es seien daher in den Coaching-Stunden die
konkreten Besprechungssituationen vorweggenommen worden, indem die Vorgangsweise
bei den Besprechungen und insbesondere die Reaktion auf mögliche
Verhaltensweisen/Äußerungen der Vorgesetzten erarbeitet worden
seien.
Zum Ersuchen,
entsprechend nachvollziehbar dazulegen, welche konkreten Inhalte dem Bw. in den
Coaching-Stunden vermittelt und wie diese im Zusammenhang der ihm gestellten
Aufgabe umgesetzt worden seien, führte der Bw. aus, dass Inhalt der
Coaching-Stunden das Erarbeiten einer Strategie zur Überzeugung der
Vorgesetzten über die Vorteilhaftigkeit der konkret umzusetzenden
Maßnahmen gewesen sei. Die erarbeitete Vorgangsweise habe in den
Besprechungen mit den Vorgesetzten umgesetzt werden können.
Der Dienstgeber
hätte ihm im Jahr 2003 kein Coaching angeboten. Ob es anderen Mitarbeitern
angeboten worden sei, könne er nicht sagen, ihm seien sie jedoch nicht
bekannt. Er hätte die interne Möglichkeiten der Unterstützung bei
der K AG ausgenutzt, es sei jedoch keine persönlichkeitsbildende, sondern
eine fachliche gewesen, wie zB Fast Close. Die K AG hätte ja kein
Interesse, dem Bw. Unterstützung zu finanzieren, die gewährleiste,
dass er den Vorstand der eigenen Gesellschaft überzeuge. Er habe auch nicht
seine Vorgesetzten übers Coaching informiert, die für die Umsetzung
des Projekts zu gewinnen gewesen seien.
Zur Frage,
welche Nachteile ihm erwachsen wären bzw. welche Einnahmen er nicht
erhalten hätte, wenn er die Coaching-Stunden nicht gemacht hätte, gab
er an, nicht zuletzt dank der professionellen Vorbereitung die Vorgesetzten von
der Sinnhaftigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen überzeugt zu haben.
Nach Abschluss des Projekts habe er die Rechnungswesenbetreuung für die
größte K Bereichsgesellschaft in Österreich und im Juni 2005 bei
K L S die Funktion des kaufmännischen Werkleiters mit rd. 600
Mitarbeitern übernommen, wodurch sich seine Einnahmen erhöht
hätten.
Gefragt,
inwieweit die strittigen Aufwendungen der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
seiner Einnahmen gedient hätten, meinte der Bw., dass ohne die
Coaching-Stunden das geplante Projekt, an dem zu diesem Zeitpunkt schon sehr
viele Stunden gearbeitet worden sei, noch vor dessen Umsetzung gescheitert
wäre. In diesem Fall wäre gegebenenfalls seine Position im Unternehmen
angezweifelt worden. Aufgrund der professionellen Vorbereitung sei die
Überzeugung gelungen und seine Position gesichert worden.
Zum
(finanziellen) Vorteil durch die Coaching-Stunden führte der Bw. das
Ansteigen seines Gehalts von € 5.500,00/Monat im Jahr 2003 auf
€ 6.700,00/Monat im Jahr 2006 an. Diese Steigerung sei nicht zuletzt
auf die durch die Coaching-Stunden erfolgte Überzeugungsarbeit
zurückzuführen.
Im Vorhalt war
der Bw. gebeten worden, die seine Angaben dokumentierenden Unterlagen
beizubringen. Solche legte er jedoch - mit Ausnahme des Schreibens von O. . M. -
nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
sind gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz
EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Wenn sich auch
der Bw. auf die bloß allgemein gehaltene Formulierung des
Werbungskostenbegriffs stützt, so handelt es sich hier letztendlich um
Fortbildungsaufwendungen.
Nach dem
für das Jahr 2003 maßgeblichen Wortlaut des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen.
Demgegenüber
sind die nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zu
beachten. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden. Lassen sich die Aufwendungen, die
ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei
von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann
gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH 23. 4. 1985, 84/14/0119).
Der im
§ 16 Abs. 1 Z 10 genannte Zusammenhang zwischen
Aufwendungen und der beruflichen Tätigkeit wird auch bei der allgemeinen
Formulierung des Werbungskostenbegriffes in § 16 Abs. 1
erster Satz EStG 1988 gegeben sein müssen, um die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen bejahen zu können.
Prüft man
das Vorliegen dieses Zusammenhangs im gegenständlichen Fall, so führte
der Bw. ins Treffen, die Coaching-Stunden für die Überzeugung des
Vorstandes für ein von ihm durchzuführendes Projekt in Anspruch
genommen zu haben. Der Coach bestätigt diese Angaben in seinem Schreiben.
Die Angaben sind allerdings sehr allgemein gehalten. Unterlagen, aus denen zB zu
ersehen gewesen wäre, dass es sich tatsächlich um das vom Bw.
angeführte Projekt gehandelt hat, dieses 2003 begonnen und 2004 beendet
gewesen sei und der Bw. in dieser Zeit damit "federführend"
beschäftigt war, hat der Bw. nicht beigebracht. Auf Seiten des
Arbeitsbereiches gibt es also nur die bloß allgemein gehaltene Behauptung
ohne nachvollziehbare Nachweise.
Schaut man auf
die "inneren Vorgänge" in den 10 Coaching-Stunden, so haben diese nur
im Zeitraum vom 8. Juli 2003 bis 28. Oktober 2003 stattgefunden.
Weitere soll es dann 2004 gegeben haben. Gebeten, bekannt zu geben, was er im
Rahmen der 10 Coaching-Stunden "konkret" erarbeitet hat, welche konkreten
Inhalte er vermittelt bekommen hat und wie er diese im Zusammenhang mit der ihm
gestellten Aufgabe konkret umgesetzt hat, führte der Bw. das Durchspielen
konkreter Besprechungssituationen mit möglichen
Verhaltensweisen/Äußerungen der Vorgesetzten mit dem Ziel, diese
überzeugen zu können, an. Abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob
man alle erdenklichen Reaktionen durchspielen kann, lässt sich aus diesen
Angaben nichts entnehmen, was "konkret" geschah. Er beschränkte sich somit
auf bloße Behauptungen und allgemein gehaltene Vorbringen. Der Bw. blieb
Unterlagen schuldig, er legte nicht einmal ansatzweise dar, was die einzelnen
Themen bzw. Themenkreise der jeweiligen Stunde waren und mit welchen konkreten
Problemkreisen man sich beschäftigte. Dass dem Beibringen von Unterlagen
Hindernisse entgegengestanden wären, hat der Bw. nicht behauptet. Es stellt
sich auch die Frage, wie es der Bw. schaffte, die bei einem Coach
üblicherweise im Vorhinein festzulegenden Stunden mit den Besprechungen mit
dem Vorstand zu koordinieren, sodass er das jeweilige Thema richtig aufbereitet
"parat" hatte. Es wäre unzweifelhaft Sache des Bw. gewesen, seine
Vorbringen entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren.
Mögen auch
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Bw. in den Jahren 2002
bis 2005 kontinuierlich und in nicht kleinen Sprüngen angestiegen sein, so
kann mangels eines entsprechend nachvollziehbaren Zusammenhangs bzw.
maßgeblicher "Basisinformationen" nicht davon ausgegangen werden, dass
dieses Ansteigen seine Ursache in den Coaching-Stunden hatte oder bei
Nichtabsolvieren der Coaching-Stunden ausgeblieben wäre.
Zwar ist O. .
M. ein "Managementberater und -coach", doch schließt dies nicht aus, dass
in den Sitzungen (auch) rein allgemeinen, "persönlichkeitsbildende
Maßnahmen" Gegenstand waren, die allenfalls den Bw. in seiner
Persönlichkeit insgesamt, nicht beschränkt auf seinen Beruf
gestärkt bzw. gestützt haben. Der Bw. hat doch in der
Vorhaltsbeantwortung vom 2. März 2007 angegeben, von der K nur
fachliche, aber keine persönlichkeitsbildende Unterstützung bekommen
zu haben. Bei den bloß allgemein gehaltenen und nicht näher
untermauerten Angaben reicht das Faktum der Bezahlung an einen Managementberater
und -coach noch nicht aus, zwingend von Werbungskosten auszugehen. Die
äußerst knapp gehaltenen Angaben des Bw. zum Inhalt und den erlernten
Kenntnissen erlauben keine wirkliche Überprüfung, die einen zum
Schluss kommen ließen, dass die Aufwendungen jedenfalls nicht vom
Abzugsverbot umfasst sind, sondern der für den Werbungskostenabzug
erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit des Bw. unzweifelhaft zu bejahen ist. Wenn es der
Bw. unterlassen hat, die berufsspezifischen Inhalte der Coaching-Stunden und
deren konkrete Umsetzung im Beruf anhand entsprechend nachvollziehbarer
Unterlagen darzutun, so war den begehrten Werbungskosten der Abzug zu versagen
(vgl. VwGH vom 24. 6. 2004, 2001/15/0184).
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 1. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0483-K/06
- Stammnummer
- 30914
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF